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   OLG Hamburg, 29.06.2006 - 3 Ws 100/06   

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https://dejure.org/2006,4742
OLG Hamburg, 29.06.2006 - 3 Ws 100/06 (https://dejure.org/2006,4742)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 29.06.2006 - 3 Ws 100/06 (https://dejure.org/2006,4742)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 29. Juni 2006 - 3 Ws 100/06 (https://dejure.org/2006,4742)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verpflichtung zur Verhandlung an mehr als einem Tag pro Woche wegen der notwendigen Beschleunigung der Verhandlung in Haftsachen ; Einschränkung des Rechts auf die freie Wahl eines Verteidigers duch das Beschleunigungsverbot in Haftsachen; Aufhebung eines Haftbefehls ...

  • Judicialis

    StPO § 112

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 112
    Beschleunigungsgebot in Haftsachen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 2792
  • NStZ 2007, 79
  • StV 2006, 533
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 29.12.2005 - 2 BvR 2057/05

    Freiheit der Person; Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Untersuchungshaft über

    Auszug aus OLG Hamburg, 29.06.2006 - 3 Ws 100/06
    Bei absehbar umfangreichen Verfahren, in denen sich der Angeklagte in Untersuchungshaft befindet, fordert das Beschleunigungsgebot in Haftsachen stets eine vorausschauende, auch größere Zeiträume umgreifende Hauptverhandlungsplanung mit mehr als einem Verhandlungstag pro Woche (BVerfG, NStZ 2006, 295 ff; StV 2006, 318 f).

    Bei absehbar umfangreichen Verfahren, in denen sich der Angeklagte in Untersuchungshaft befindet, fordert das Beschleunigungsgebot in Haftsachen stets eine vorausschauende, auch größere Zeiträume umgreifende Hauptverhandlungsplanung mit mehr als einem Verhandlungstag pro Woche (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des 2. Senats vom 29.12.05, NStZ 2006, 295 ff; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des 2. Senats vom 04.04.06, StV 2006, 318 f).

  • BVerfG, 08.04.1975 - 2 BvR 207/75

    Widerruf der Verteidigerbestellung bei Verdacht der Tatbeteiligung

    Auszug aus OLG Hamburg, 29.06.2006 - 3 Ws 100/06
    Das Bundesverfassungsgericht hat hinsichtlich des Rechts eines Angeklagten, sich von dem Anwalt seiner Wahl und seines Vertrauens vertreten zu lassen, stets betont, dass dieses Recht nicht uneingeschränkt gilt, sondern entsprechend den einfachgesetzlichen Vorschriften der §§ 142, 145 StPO durch wichtige Gründe begrenzt sein kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des 2. Senats vom 25.09.01, NStZ 2002, 99 f; BVerfGE 9, 36, 38; 39, 238, 243 m.w.N.).
  • OLG Hamburg, 17.02.1997 - 2 Ws 26/97

    Anspruch eines Angeschuldigten auf Beiordnung eines zweiten Pflichtverteidigers;

    Auszug aus OLG Hamburg, 29.06.2006 - 3 Ws 100/06
    Wann eine derartige Vorgehensweise geboten sein kann oder auch andere Möglichkeiten zur Auflösung dieses Konflikts in Betracht kommen (vgl. HansOLG Hamburg, NStZ-RR 1997, 203), ist stets eine Frage des Einzelfalls und bleibt der Abwägung der beteiligten Interessen und ihres jeweiligen Gewichts vorbehalten.
  • OLG Karlsruhe, 11.04.2000 - 2 Ws 102/00

    Zur Zulässigkeit der Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers (§§ 141, 142

    Auszug aus OLG Hamburg, 29.06.2006 - 3 Ws 100/06
    Ein solcher wichtiger Grund kann in bestimmten Konstellationen auch das Beschleunigungsgebot in Haftsachen sein (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 2. Senats vom 02.03.06, 2 BvQ 10/06, BeckRS 2006 21822; vgl. OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2000, 337 f).
  • BVerfG, 25.09.2001 - 2 BvR 1152/01

    Fragen der Pflichtverteidigung im Strafverfahren - Recht auf faires Verfahren

    Auszug aus OLG Hamburg, 29.06.2006 - 3 Ws 100/06
    Das Bundesverfassungsgericht hat hinsichtlich des Rechts eines Angeklagten, sich von dem Anwalt seiner Wahl und seines Vertrauens vertreten zu lassen, stets betont, dass dieses Recht nicht uneingeschränkt gilt, sondern entsprechend den einfachgesetzlichen Vorschriften der §§ 142, 145 StPO durch wichtige Gründe begrenzt sein kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des 2. Senats vom 25.09.01, NStZ 2002, 99 f; BVerfGE 9, 36, 38; 39, 238, 243 m.w.N.).
  • BVerfG, 16.12.1958 - 1 BvR 449/55

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Auswahl eines Pflichtverteidigers

    Auszug aus OLG Hamburg, 29.06.2006 - 3 Ws 100/06
    Das Bundesverfassungsgericht hat hinsichtlich des Rechts eines Angeklagten, sich von dem Anwalt seiner Wahl und seines Vertrauens vertreten zu lassen, stets betont, dass dieses Recht nicht uneingeschränkt gilt, sondern entsprechend den einfachgesetzlichen Vorschriften der §§ 142, 145 StPO durch wichtige Gründe begrenzt sein kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des 2. Senats vom 25.09.01, NStZ 2002, 99 f; BVerfGE 9, 36, 38; 39, 238, 243 m.w.N.).
  • BVerfG, 02.03.2006 - 2 BvQ 10/06

    Keine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren wegen Ablehnung der

    Auszug aus OLG Hamburg, 29.06.2006 - 3 Ws 100/06
    Ein solcher wichtiger Grund kann in bestimmten Konstellationen auch das Beschleunigungsgebot in Haftsachen sein (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 2. Senats vom 02.03.06, 2 BvQ 10/06, BeckRS 2006 21822; vgl. OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2000, 337 f).
  • BVerfG, 15.02.2007 - 2 BvR 2563/06

    Fortdauer der Untersuchungshaft über 6 Monate hinaus; inhaltliche Anforderungen

    Ein solcher Grund kann in bestimmten Konstellationen auch das Beschleunigungsgebot in Haftsachen sein (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 2006 - 2 BvQ 10/06 -, StV 2006, S. 451; HansOLG Hamburg, Beschluss vom 29. Juni 2006 - 3 Ws 100/06 -, StV 2006, S. 533 ).
  • KG, 24.03.2015 - 3 Ws 123/15

    Haftbeschwerdeverfahren während laufender Hauptverhandlung: Nachprüfung der

    Dabei bedarf es in der Regel mehr als eines voll auszuschöpfenden Verhandlungstags pro Woche (vgl. BVerfG StV 2008, 198; KG StV 2015, 42; OLG Hamburg StraFo 2006, 372; OLG Düsseldorf StV 2007, 92; OLG Koblenz StV 2011, 167).
  • OLG Naumburg, 13.11.2008 - 1 Ws 638/08

    Abwägung bei vollzogener Untersuchungshaft zwischen dem Recht des Angeklagten, in

    Für die Beurteilung dieser Fragen steht dem Vorsitzenden des Tatgerichts ein Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum zu, der nur eingeschränkt durch das Beschwerdegericht überprüfbar ist (OLG Hamburg, NJW 2006, 2792 [2793]).

    Für die Beurteilung dieser Fragen steht dem Vorsitzenden des - wie hier - in Aussicht genommenen Tatgerichts ein Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum zu, der nur eingeschränkt durch das Beschwerdegericht überprüfbar ist (OLG Hamburg, NJW 2006, 2792 [2793]).

  • KG, 24.04.2015 - 4 Ws 34/15

    Besetzung bei Haftentscheidungen während laufender Hauptverhandlung

    Das Gebot der bestmöglichen Verfahrensförderung (vgl. BVerfG NJW 2006, 672; Senat StraFo 2010, 26) verlangt nicht zuletzt eine möglichst frühzeitige Planung und Vorbereitung der Hauptverhandlung, die bei voraussichtlich umfangreichen Sachen je nach Fallgestaltung eine vorausschauende, auch größere Zeiträume umfassende Hauptverhandlungsplanung mit effizienten Ladungen und Festlegung eines straffen Verhandlungsplans (vgl. EGMR NJW 2005, 3125; BVerfG NJW 2006, 672, 676) sowie mehr als einem (voll auszuschöpfenden) Hauptverhandlungstag pro Woche(vgl. BVerfG StV 2008, 198; OLG Hamburg StraFo 2006, 372; OLG Düsseldorf StV 2007, 92; OLG Koblenz StV 2011, 167; Senat aaO mwN; zur Hauptverhandlungsgestaltung s. auch KG, Beschlüsse vom 15. März 2007 - 2 Ws 166-167/07 - und vom 23. April 2008 - 3 Ws 100/08 -) erfordert.
  • OLG Bremen, 11.01.2016 - 1 HEs 3/15

    Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes in Haftsachen durch verspätete

    Ein solcher Grund kann auch das Beschleunigungsgebot in Haftsachen sein (BVerfG, 3. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 15.02.2007, Az.: 2 BvR 2563/06 a.a.O.; vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 2006 - 2 BvQ 10/06 -, StV 2006, S. 451; HansOLG Hamburg, Beschluss vom 29. Juni 2006 - 3 Ws 100/06 -, StV 2006, S. 533 ).
  • OLG Brandenburg, 23.02.2015 - 1 Ws 20/15

    Anforderungen an die Verfahrensbeschleunigung in Haftsachen

    Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen gebietet bei absehbar umfangreichen Verfahren stets eine vorausschauende, auch größere Zeiträume umgreifende Hauptverhandlungsplanung mit mehr als nur einem durchschnittlichen Hauptverhandlungstag pro Woche (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2011, 2 BvR 2781/10; Beschluss vom 29. Dezember 2005, 2 BvR 2057/05, StV 2006, S. 81, 85; OLG Koblenz, Beschluss vom 26. August 2010, 2 Ws 383/10; KG Berlin, Beschluss vom 23. September 2009, 4 Ws 102/09; OLG Celle, Beschluss vom 20. Februar 2008, 2 Ws 77/08; OLG Oldenburg, Beschluss vom 18. Oktober 2007, 1 Ws 557/07; OLG Hamburg, Beschluss vom 29. Juni 2006, 3 Ws 100/06, jeweils zit. nach juris und m.w.N., KK-StPO, 7. A. 2013, § 121, Rz. 20).
  • OLG Hamburg, 29.04.2021 - 2 Ws 36/21

    Zulässigkeit einer Auswechselung eines bestellten, terminlich verhinderten

    (2) Einem ordnungsgemäßen Verfahrensablauf äußerlich entgegen stehen können etwa eine längerfristige Erkrankung des Verteidigers (OLG Hamm, Beschluss vom 31. März 2020, Az.: III-4 Ws 59/20, juris), aber auch dessen Verhinderung an der Teilnahme an einem erheblichen Teil der (anberaumten oder anvisierten) Hauptverhandlungstermine, wobei das Interesse eines Angeklagten auf Beibehaltung des bisherigen Pflichtverteidigers gegenüber dem in Haftsachen geltenden Beschleunigungsgebot insbesondere im Hinblick auf Mitangeklagte zurückgetreten kann oder muss, sodass eine Auswechselung eines bestellten, terminlich verhinderten Pflichtverteidigers im Einzelfall sogar geboten sein kann (vgl. BVerfG NStZ 2006, 460 f.; HansOLG, Beschluss vom 29. Juni 2006, Az.: 3 Ws 100/06, juris; OLG Celle, Beschluss vom 20. Mai 2008, Az.: 2 Ws 175/08, juris; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 09. Mai 2008, Az.: 1 Ws 165/08, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 25. November 2014, Az.: 2 Ws 614/14, juris; OLG Stuttgart NStZ 2016, 436).
  • KG, 06.08.2013 - 4 Ws 100/13

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus, wichtiger Grund

    Das in Haftsachen zu beachtende Gebot einer bestmöglichen Verfahrensförderung (vgl. BVerfG NJW 2006, 672; Senat StraFo 2010, 26) verlangt eine möglichst frühzeitige Planung und Vorbereitung der Hauptverhandlung, die bei voraussichtlich umfangreichen Sachen je nach Fallgestaltung eine vorausschauende, auch größere Zeiträume umfassende Hauptverhandlungsplanung mit effizienten Ladungen und Festlegung eines straffen Verhandlungsplans (vgl. EGMR NJW 2005, 3125; BVerfG NJW 2006, 672, 676) sowie mehr als einem (voll auszuschöpfenden) Hauptverhandlungstag pro Woche(vgl. BVerfG StV 2008, 198; OLG Hamburg StraFo 2006, 372; OLG Düsseldorf StV 2007, 92; OLG Koblenz StV 2011, 167; Senat aaO m.w.N.) erfordert.
  • BGH, 09.01.2007 - 3 StR 465/06

    Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Beiordnung eines verfügbaren Verteidigers)

    Dem Gebot, die Hauptverhandlung in Haftsachen beschleunigt durchzuführen, kann auch dadurch entsprochen werden, dass als Verteidiger nur der Rechtsanwalt beigeordnet wird, der zusichern kann, an sämtlichen Hauptverhandlungsterminen teilzunehmen (vgl. BVerfG (Kammer) StV 2006, 451; HansOLG Hamburg StV 2006, 533).
  • KG, 05.08.2009 - 1 HEs 28/09

    Strafrechtliche Verurteilung eines Heranwachsenden wegen gemeinschaftlichen

    Ob Zeitverzögerungen, die der prinzipiell sachgerechten gemeinsamen Aburteilung mehrerer zusammen angeklagter Tatbeteiligter geschuldet sind, noch mit dem grundrechtlich geschützten Recht jedes einzelnen Angeklagten auf eine beschleunigte Durchführung der Hauptverhandlung vereinbar sind, ist im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden (vgl. OLG Hamburg, StraFo 2006, 372 [OLG Hamburg 29.06.2006 - 3 Ws 100/06] ).
  • KG, 25.11.2016 - 161 HEs 31/16

    Jugendstrafverfahren: Terminierung in Haftsachen bei mehreren Angeklagten in

  • OLG Celle, 20.02.2008 - 2 Ws 77/08

    Antrag auf Aussetzung bzw. Außervollzugsetzung eines bestehenden Haftbefehls

  • KG, 06.08.2013 - 141 HEs 41/13

    Vorliegen eines wichtigen Grundes i.S.d. § 121 Abs. 1 StPO hinsichtlich

  • KG, 23.09.2009 - 4 Ws 102/09

    Aufhebung des Haftbefehls: Unverhältnismäßige Verfahrensverzögerungen

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