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   OLG Hamm, 22.11.2004 - 1 VAs 64/04   

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https://dejure.org/2004,8135
OLG Hamm, 22.11.2004 - 1 VAs 64/04 (https://dejure.org/2004,8135)
OLG Hamm, Entscheidung vom 22.11.2004 - 1 VAs 64/04 (https://dejure.org/2004,8135)
OLG Hamm, Entscheidung vom 22. November 2004 - 1 VAs 64/04 (https://dejure.org/2004,8135)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zurückstellung der Vollstreckung einer infolge Betäubungsmittelabhängigkeit verwirkten Freiheitsstrafe; Sperrwirkung einer nicht rechtskräftigen noch zu vollstreckenden Freiheitsstrafe; Gerichtliche Überprüfbarkeit von Ermessensentscheidungen der Vollzugsbehörde

Papierfundstellen

  • StV 2006, 587
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Hamm, 28.09.2004 - 1 VAs 44/04

    Zurückstellung; Strafvollstreckung; BtM; weitere Verurteilung

    Auszug aus OLG Hamm, 22.11.2004 - 1 VAs 64/04
    Der Regelung des § 35 Abs. 6 Nr. 2 BtMG, nach der die (zuvor gewährte) Zurückstellung der Vollstreckung zu widerrufen ist, wenn gegen den Verurteilten eine weitere Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung zu vollstrecken ist, ist jedoch der gesetzgeberische Grundgedanke zu entnehmen, dass eine weitere zu vollstreckende Freiheitsstrafe stets einer Vergünstigung nach § 35 Abs. 1 BtMG entgegensteht unabhängig davon, ob die weitere zu vollstreckende Strafe erst nach oder bereits vor Gewährung der Vergünstigung des § 35 BtMG verhängt worden ist (vgl. OLG Hamm, Senatsbeschluss vom 28. September 2004, 1 VAs 44/04 - und vom 2. März 2000 - 1 VAs 7/00 - Körner, BtMG, 5. Aufl., § 35 Rdnr. 142) In solchen Fällen ist der Zweck der Zurückstellung nicht erreichbar, weil wegen der bevorstehenden Vollstreckung einer weiteren Freiheitsstrafe der ordnungsgemäße Abschluss der angestrebten Therapie nicht gewährleistet ist.
  • OLG Hamm, 26.07.1982 - 7 VAs 27/82
    Auszug aus OLG Hamm, 22.11.2004 - 1 VAs 64/04
    Im gerichtlichen Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG ist eine solche Ermessensentscheidung gemäß § 28 Abs. 3 EGGVG rechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob die Staatsanwaltschaft die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten hat oder ob von dem Ermessen in einer dem Zwecke der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist und ob die Vollstreckungsbehörde den Sachverhalt in dem gebotenen Umfang unter Ausschöpfung der ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen ausgeschöpft hat (OLG Hamm NStZ 1982, 483; 1983, 287; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 2. Juni 2004 - 1 VAs 18/04).
  • OLG Hamm, 02.03.2000 - 1 VAs 7/00

    Zurückstellung der Strafvollstreckung: mehrere Freiheitsstrafen

    Auszug aus OLG Hamm, 22.11.2004 - 1 VAs 64/04
    Der Regelung des § 35 Abs. 6 Nr. 2 BtMG, nach der die (zuvor gewährte) Zurückstellung der Vollstreckung zu widerrufen ist, wenn gegen den Verurteilten eine weitere Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung zu vollstrecken ist, ist jedoch der gesetzgeberische Grundgedanke zu entnehmen, dass eine weitere zu vollstreckende Freiheitsstrafe stets einer Vergünstigung nach § 35 Abs. 1 BtMG entgegensteht unabhängig davon, ob die weitere zu vollstreckende Strafe erst nach oder bereits vor Gewährung der Vergünstigung des § 35 BtMG verhängt worden ist (vgl. OLG Hamm, Senatsbeschluss vom 28. September 2004, 1 VAs 44/04 - und vom 2. März 2000 - 1 VAs 7/00 - Körner, BtMG, 5. Aufl., § 35 Rdnr. 142) In solchen Fällen ist der Zweck der Zurückstellung nicht erreichbar, weil wegen der bevorstehenden Vollstreckung einer weiteren Freiheitsstrafe der ordnungsgemäße Abschluss der angestrebten Therapie nicht gewährleistet ist.
  • BVerfG, 19.10.1977 - 2 BvR 42/76

    Effektivität des Rechtsschutzes in sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus OLG Hamm, 22.11.2004 - 1 VAs 64/04
    Der Erlass einstweiliger Anordnungen in Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG ist gesetzlich jedoch nicht vorgesehen und kommt, insoweit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG Rechnung tragend, nur in Ausnahmefällen in Betracht und zwar dann, wenn ohne solchen (vorläufigen) Rechtsschutz schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. OLG Hamm GA 1975, 150; Senatsbeschluss vom 16. Dezember 1997 - 1 VAs 115/97 - OLG Hamburg, MDR 1977, 688; OLG Celle, JR 1984, 297; BVerfG NJW 1978, 693).
  • OLG Hamm, 02.06.2004 - 1 VAs 18/04

    Zurückstellung der Strafvollstreckung;Therapiewilligkeit, mehrere erfolglose

    Auszug aus OLG Hamm, 22.11.2004 - 1 VAs 64/04
    Im gerichtlichen Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG ist eine solche Ermessensentscheidung gemäß § 28 Abs. 3 EGGVG rechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob die Staatsanwaltschaft die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten hat oder ob von dem Ermessen in einer dem Zwecke der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist und ob die Vollstreckungsbehörde den Sachverhalt in dem gebotenen Umfang unter Ausschöpfung der ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen ausgeschöpft hat (OLG Hamm NStZ 1982, 483; 1983, 287; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 2. Juni 2004 - 1 VAs 18/04).
  • OLG Karlsruhe, 25.08.1982 - 4 VAs 100/82
    Auszug aus OLG Hamm, 22.11.2004 - 1 VAs 64/04
    Die auf § 35 Abs. 6 Nr. 2 BtMG beruhende Sperrwirkung einer weiteren zu vollstreckenden Freiheitsstrafe tritt allerdings nur bzw. erst ein, wenn das zugrunde liegende Straferkenntnis rechtskräftig ist und dessen Vollstreckung endgültig feststeht oder dies zumindest offensichtlich ist; kommt in dem weiteren Strafverfahren noch ein Freispruch, eine Strafaussetzung zur Bewährung oder eine Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG in Betracht, so besteht kein Zurückstellungshindernis (OLG Hamm, a.a.O.; OLG Karlsruhe, MDR 1983, 76; Körner, a.a.O., § 35 Rdnr. 143).
  • OLG Hamburg, 05.11.1976 - VAs 65/76
    Auszug aus OLG Hamm, 22.11.2004 - 1 VAs 64/04
    Der Erlass einstweiliger Anordnungen in Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG ist gesetzlich jedoch nicht vorgesehen und kommt, insoweit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG Rechnung tragend, nur in Ausnahmefällen in Betracht und zwar dann, wenn ohne solchen (vorläufigen) Rechtsschutz schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. OLG Hamm GA 1975, 150; Senatsbeschluss vom 16. Dezember 1997 - 1 VAs 115/97 - OLG Hamburg, MDR 1977, 688; OLG Celle, JR 1984, 297; BVerfG NJW 1978, 693).
  • OLG Hamm, 28.10.1982 - 7 VAs 26/82
    Auszug aus OLG Hamm, 22.11.2004 - 1 VAs 64/04
    Im gerichtlichen Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG ist eine solche Ermessensentscheidung gemäß § 28 Abs. 3 EGGVG rechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob die Staatsanwaltschaft die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten hat oder ob von dem Ermessen in einer dem Zwecke der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist und ob die Vollstreckungsbehörde den Sachverhalt in dem gebotenen Umfang unter Ausschöpfung der ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen ausgeschöpft hat (OLG Hamm NStZ 1982, 483; 1983, 287; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 2. Juni 2004 - 1 VAs 18/04).
  • OLG Stuttgart, 22.10.2008 - 4 Ws 202/08

    Strafvollstreckung: Anspruch auf vollständige Verbüßung einer Strafe zur

    Die bei der Entscheidung über die Zurückstellung noch nicht entschiedene Frage, ob die Vollstreckung des Restes der nicht zurückstellungsfähigen Strafe zur Bewährung auszusetzen ist, steht einer Zurückstellung gem. § 35 BtMG nicht entgegen (vgl. OLG Hamm StV 2006, 587 für den Fall der angefochtenen Verurteilung zu einer unbedingten Haftstrafe in der anderen Sache; OLG Karlsruhe NStZ 1982, 484 für den Fall der in der anderen Sache noch nicht entschiedenen Zurückstellung; OLG Koblenz, Beschluss vom 20.12.1990 - 2 VAs 21/90 - für den Fall der noch nicht entschiedenen Reststrafenaussetzung gem. § 57 StGB in der anderen Sache [zitiert nach Körner a.a.O., Rn. 269]; s.a. Joachimski, a.a.O.; Körner, a.a.O. Rn. 116f.; Weber, BtMG, 2. Aufl., § 35, Rn. 16; MünchKomm-Kornprobst, a.a.O.).
  • KG, 03.04.2009 - 1 Zs 459/09

    Strafvollstreckung bei Betäubungmittelabhängigen: Zurückstellung der

    Soweit der Antragsteller unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des OLG Stuttgart (NStZ-RR 2009, 28, m.w.N., auch zu den Gegenmeinungen) demgegenüber die Rechtsansicht vertritt, dass eine nach § 454b Abs. 2 StPO nach Teilverbüßung unterbrochene Strafe keine zu vollstreckende Strafe im Sinne des § 35 Abs. 6 Nr. 2 BtMG darstellt und der Zurückstellung der Vollstreckung nach § 35 BtMG daher nicht entgegensteht, folgt der Senat dem nicht (vgl. OLG Koblenz JBl. Rheinland-Pfalz 1991, 82; OLG München NStZ 2002, 223; OLG Schleswig SchlHA 2002, 173; OLG Hamm StV 2006, 587; NStZ 1983, 287; OLG Karlsruhe NStZ 1982, 484; MDR 1985, 697).
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