Weitere Entscheidung unten: BGH, 25.10.2005

Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 09.02.2005 - 2 Ws 15/05   

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https://dejure.org/2005,2602
OLG Karlsruhe, 09.02.2005 - 2 Ws 15/05 (https://dejure.org/2005,2602)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 09.02.2005 - 2 Ws 15/05 (https://dejure.org/2005,2602)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 09. Februar 2005 - 2 Ws 15/05 (https://dejure.org/2005,2602)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zur vorläufigen Fahrerlaubnisentziehung bei unverhältnismäßig langer Verfahrensdauer; Kompetenzen des Berufungsgerichts; Strafprozessuale Zwangsmaßnahmen und ihre verfassungsrechtlichen Schranken; Zulässigkeit eines Eingriffs bei Beachtung des Übermaßverbots

  • blutalkohol PDF, S. 188

    Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO bei unverhältnismäßig langer Verfahrensdauer

  • Judicialis

    MRK Art. 6 Abs. 1; ; StPO § 111 a; ; StPO § 154 a; ; StPO § 328 Abs. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorläufige Fahrerlaubnisentziehung bei unverhältnismäßig langer Verfahrensdauer - Entscheidung des Berufungsgerichts bei Wiedereinbeziehung ausgeschiedener Tatteile

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Oberlandesgericht Karlsruhe (Pressemitteilung)

    Beschwerde gegen Entziehung der Fahrerlaubnis erfolgreich

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Kein Entzug der Fahrerlaubnis bei Verfahrensverzögerung

  • verkehrslexikon.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Zur Aufhebung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis bei langer Verfahrensdauer

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Prozeß darf nicht nachlässig geführt werden

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Entziehung der Fahrerlaubnis - Berücksichtigung von Verfahrensverzögerungen

Papierfundstellen

  • NStZ 2005, 402
  • NZV 2005, 212
  • StV 2005, 429
  • StV 2006, 63
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 14.03.1989 - 4 StR 558/88

    Zurückverweisung durch das Landgericht - § 328 StPO, hat das Amtsgericht zu

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.02.2005 - 2 Ws 15/05
    Über die hier nicht einschlägige, in der aktuellen Fassung des § 328 Abs. 2 StPO gesetzlich vorgesehene Verweisungsmöglichkeit aus Zuständigkeitsgründen hinaus werden allerdings in der Rechtssprechung weiterhin Fallgestaltungen anerkannt, in denen eine Aufhebung des Urteils und eine Zurückverweisung zu erfolgen haben, so beispielsweise bei einer nicht berechtigten Verfahrenseinstellung wegen eines Verfahrenshindernisses (OLG Stuttgart NStZ 1995, 301; OLG Koblenz NStZ 1990, 296) oder bei zu Unrecht erfolgter Verwerfung eines Einspruchs nach § 412 StPO unter fälschlicher Annahme eines unberechtigten Ausbleibens des Angeklagten (BGH NJW 1989, 1869).
  • OLG Hamm, 13.12.2001 - 2 Ws 304/01

    Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, langer Zeitraum zwischen Tat und

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.02.2005 - 2 Ws 15/05
    Ermittlungsverfahren, in denen eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet wurde, sind daher mit besonderer Beschleunigung zu führen (OLG Hamm NZV 2002, 380; OLG Düsseldorf StV 1994, 233; OLG Köln NZV 1991, 243; Schäfer in Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl. § 111 a Rdnr. 3, 14).
  • OLG Köln, 15.02.1991 - 2 Ws 80/91

    Rechtmäßigkeit der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis; Grundsatz der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.02.2005 - 2 Ws 15/05
    Ermittlungsverfahren, in denen eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet wurde, sind daher mit besonderer Beschleunigung zu führen (OLG Hamm NZV 2002, 380; OLG Düsseldorf StV 1994, 233; OLG Köln NZV 1991, 243; Schäfer in Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl. § 111 a Rdnr. 3, 14).
  • OLG Frankfurt, 21.03.1985 - 3 Ws (B) 13/85
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.02.2005 - 2 Ws 15/05
    Diese Annahme ist auch nach der Auffassung des Senats zutreffend (zu vergleichbaren Fällen OLG Frankfurt NJW 1985, 1850; OLG Stuttgart MDR 1975, 423).
  • OLG Koblenz, 16.02.1990 - 1 Ss 44/90
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.02.2005 - 2 Ws 15/05
    Über die hier nicht einschlägige, in der aktuellen Fassung des § 328 Abs. 2 StPO gesetzlich vorgesehene Verweisungsmöglichkeit aus Zuständigkeitsgründen hinaus werden allerdings in der Rechtssprechung weiterhin Fallgestaltungen anerkannt, in denen eine Aufhebung des Urteils und eine Zurückverweisung zu erfolgen haben, so beispielsweise bei einer nicht berechtigten Verfahrenseinstellung wegen eines Verfahrenshindernisses (OLG Stuttgart NStZ 1995, 301; OLG Koblenz NStZ 1990, 296) oder bei zu Unrecht erfolgter Verwerfung eines Einspruchs nach § 412 StPO unter fälschlicher Annahme eines unberechtigten Ausbleibens des Angeklagten (BGH NJW 1989, 1869).
  • OLG Stuttgart, 09.11.1994 - 4 Ss 289/94
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.02.2005 - 2 Ws 15/05
    Über die hier nicht einschlägige, in der aktuellen Fassung des § 328 Abs. 2 StPO gesetzlich vorgesehene Verweisungsmöglichkeit aus Zuständigkeitsgründen hinaus werden allerdings in der Rechtssprechung weiterhin Fallgestaltungen anerkannt, in denen eine Aufhebung des Urteils und eine Zurückverweisung zu erfolgen haben, so beispielsweise bei einer nicht berechtigten Verfahrenseinstellung wegen eines Verfahrenshindernisses (OLG Stuttgart NStZ 1995, 301; OLG Koblenz NStZ 1990, 296) oder bei zu Unrecht erfolgter Verwerfung eines Einspruchs nach § 412 StPO unter fälschlicher Annahme eines unberechtigten Ausbleibens des Angeklagten (BGH NJW 1989, 1869).
  • OLG Düsseldorf, 21.02.1994 - 1 Ws 118/94

    Entziehung der Fahrerlaubnis

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.02.2005 - 2 Ws 15/05
    Ermittlungsverfahren, in denen eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet wurde, sind daher mit besonderer Beschleunigung zu führen (OLG Hamm NZV 2002, 380; OLG Düsseldorf StV 1994, 233; OLG Köln NZV 1991, 243; Schäfer in Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl. § 111 a Rdnr. 3, 14).
  • OLG Hamm, 01.09.2005 - 2 Ss 66/05

    Zurückverweisung; Unzuständigkeit; Berufung; Tatort; Erfolgsort

    Es liegt nur ein erstinstanzliches "Prozessurteil" vor, auf das dann in der Berufungsinstanz kein Sachurteil folgen darf (OLG Koblenz NStZ 1990, 296; OLG Stuttgart NStZ 1995, 301; OLG Karlsruhe NStZ 2005, 402, 403; NStZ-RR 2005, 208 mit weiteren Nachweisen; vgl. dazu auch Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl., § 328 Rn. 4).
  • OLG Nürnberg, 14.02.2006 - 1 Ws 119/06

    Aufhebung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis bei Verstoß gegen das

    Dies folgt aus dem die Fortdauer des Eingriffs begrenzenden Übermaßverbot sowie aus dem Recht des Beschuldigten auf ein rechtsstaatliches faires Verfahren, das bei Versäumnissen im Justizbereich und daraus resultierenden erheblichen Verfahrensverzögerungen verletzt ist (vgl. den Beschluss des OLG Karlsruhe vom 09.02.2005, 2 Ws 15/05).

    Daraus kann sich ein von den ausdrücklich in § 111a Abs. 2 StPO aufgeführten Aufhebungsgründen unabhängiger Grund zur Aufhebung der Anordnung ergeben: Selbst dann, wenn nicht nur der dringende Tatverdacht fortbesteht, sondern auch trotz der seit der angeklagten Tat verstrichenen Zeit noch ein Eignungsmangel nach § 69 StGB und damit ein dringender Grund für eine Maßnahme nach § 111 a StPO besteht, ist die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis aufzuheben, wenn durch schwerwiegende Verstöße gegen das Beschleunigungsgebot eine erhebliche Verzögerung des Verfahrens eintritt (vgl. die zitierte Entscheidung des OLG Karlsruhe, teilweise abgedruckt in NStZ 2005, 402, und Meyer-Goßner, 48. Auflage, § 111 a StPO Rn. 10).

  • LG Leipzig, 10.08.2018 - 1 Qs 141/18

    Unverhältnismäßige vorläufige Fahrerlaubnisentziehung bei sachwidriger

    Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO ist, wie alle strafprozessualen Zwangsmaßnahmen verfassungsrechtlichen Schranken unterworfen, die sich im Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und in dem Beschleunigungsgebot konkretisieren (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 09. Februar 2005 - 2 Ws 15/05 -, Rn. 6, juris).

    Ermittlungsverfahren, in denen eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet wurde, sind daher mit besonderer Beschleunigung zu führen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 09. Februar 2005 - 2 Ws 15/05 -, Rn. 7, juris m.w.N.).

    Dadurch ist eine so gravierende Verfahrensverzögerung eingetreten, dass die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis keinen weiteren Bestand haben kann (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 09. Februar 2005 - 2 Ws 15/05 -, Rn. 7, juris).

  • LG Hannover, 24.02.2016 - 40 Qs 18/16

    Unverhältnismäßigkeit der Aufrechterhaltung der vorläufigen Entziehung der

    Unbeschadet des fortbestehenden dringenden Tatverdachts und unabhängig von der Frage, ob der mutmaßliche Eignungsmangel im Sinne des § 69 StGB weiter besteht und deshalb gemäß § 111 a StPO dringende Gründe für die Annahme sprechen, dass dem Angeklagten die Fahrerlaubnis zu entziehen sein wird, erscheint die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis vorliegend wegen auf einer sachwidrigen Behandlung unter Verletzung des Beschleunigungsgebots beruhenden Verzögerung des Verfahrens unverhältnismäßig (vgl. dazu OLG Karlsruhe, NStZ 2005, 402 f. [OLG Karlsruhe 09.02.2005 - 2 Ws 15/05] ).
  • OLG Köln, 28.03.2008 - 2 Ws 136/08

    Aufhebung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis allein aufgrund des

    Nach obergerichtlicher Rechtsprechung kann bei groben Pflichtverletzungen und erheblichen Verzögerungen die Unzulässigkeit der Aufrechterhaltung einer einstweiligen Entziehung der Fahrerlaubnis eintreten (SenE StV 91, 248 und vom 26.2.2002 - 2 Ws 78/02 - OLG Nürnberg StV 2006, 685; OLG Karlsruhe NStZ 2005, 402; OLG Düsseldorf NZV 2001, 354; vgl auch Meyer-Goßner a.a.O. Rdn. 10).
  • LG Stuttgart, 13.03.2013 - 18 Qs 14/13

    Verhältnismäßigkeit der (weiteren) Andauer der vorläufigen Entziehung der

    Unbeschadet des fortbestehenden dringenden Tatverdachts und unabhängig von der Frage, ob der mutmaßliche Eignungsmangel im Sinne des § 69 StGB weiter besteht und deshalb - was zu bejahen ist - gemäß § 111 a StPO dringende Gründe für die Annahme sprechen, dass dem Angeklagten die Fahrerlaubnis zu entziehen sein wird, erscheint die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis vorliegend aber wegen auf einer sachwidrigen Behandlung unter Verletzung des Beschleunigungsgebots beruhenden Verzögerung des Verfahrens unverhältnismäßig (vgl. dazu OLG Karlsruhe, NStZ 2005, 402 f.).
  • AG Montabaur, 24.02.2012 - 2020 Js 12711/11

    Aufhebung einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis bei Unvertretbarkeit

    Das Übermaßverbot kann im Einzelfall nicht nur der Anordnung und Vollziehung, sondern auch der Fortdauer einer strafprozessualen Maßnahme zeitliche Grenzen setzen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 09.02.2005, 2 Ws 15/05, OLG Düsseldorf, Beschl. v. 12.10.1999, 1 Ws 846/99; KG Berlin, Beschl. v. 01.04.2011, 3 Ws 153/11).
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Rechtsprechung
   BGH, 25.10.2005 - 1 StR 324/05   

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https://dejure.org/2005,6633
BGH, 25.10.2005 - 1 StR 324/05 (https://dejure.org/2005,6633)
BGH, Entscheidung vom 25.10.2005 - 1 StR 324/05 (https://dejure.org/2005,6633)
BGH, Entscheidung vom 25. Oktober 2005 - 1 StR 324/05 (https://dejure.org/2005,6633)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 66b StGB; § 66a StGB
    Nachträgliche Anordnung der ursprünglich vorbehaltenen Sicherungsverwahrung (Vollzugsverhalten; Darlegungsobliegenheiten; Delikte gegen die Person und gegen das Vermögen; Berücksichtigung der Anlasstat); Sechsmonatsfrist des § 66a Abs. 2 Satz 1 StGB (Revisibilität; Beruhen; ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF

Papierfundstellen

  • StV 2006, 63
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 07.07.1999 - 3 StR 219/99

    Verstoß gegen die MRK durch lange Verfahrensdauer

    Auszug aus BGH, 25.10.2005 - 1 StR 324/05
    Der Vorsitzende bestimmte sogleich am 8. April 2005 Termin zur Hauptverhandlung, welcher dann am 22. April 2005, insoweit ohne weitere Verzögerung, durchgeführt wurde (vgl. zu einer vergleichbaren Sachlage auch unter Berücksichtigung von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK: BGH, Beschluss vom 7. April 1999 - 3 StR 219/99).
  • BGH, 18.12.2003 - 5 StR 445/03

    Vorbehalt der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (kein Zweck der

    Auszug aus BGH, 25.10.2005 - 1 StR 324/05
    Der Bundesgerichtshof hat bereits in früheren Entscheidungen darauf hingewiesen, dass der Vorbehalt der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nicht dazu führen soll, in Fällen, in denen die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB grundsätzlich angezeigt ist, die Verhängung dieser Maßregel (zunächst) zu vermeiden (BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2003 - 5 StR 445/03).
  • BVerfG, 20.06.2012 - 2 BvR 1048/11

    Vorbehaltene Sicherungsverwahrung ist - mit Ausnahme des Verstoßes gegen das

    Voraussetzung ist daher die prognostizierte Gefahr schwerwiegender Delikte gegen die Person (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2005 - 1 StR 324/05 -, juris, Rn. 6).

    Der begrenzten Aussagekraft des Verhaltens des Betroffenen im Strafvollzug trägt die Rechtsprechung bereits dadurch Rechnung, dass allgemein verbreitete und vollzugstypische Verhaltensweisen, wie etwa unfreundliches, aufsässiges Verhalten oder einfache Sachbeschädigungen, nicht ohne weiteres als Hinweis auf eine erhebliche Gefährlichkeit eines Verurteilten gewertet werden (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2005 - 1 StR 324/05 -, juris, Rn. 6; Beschluss vom 10. November 2006 - 1 StR 483/06 -, juris, Rn. 9; zur entsprechenden Rechtsprechung im Hinblick auf die nachträgliche Sicherungsverwahrung vgl. BGH, Urteil vom 25. November 2005 - 2 StR 272/05 -, NJW 2006, S. 531 ; Urteil vom 19. Januar 2006 - 4 StR 222/05 -, NJW 2006, S. 1446 ; Beschluss vom 28. August 2007 - 5 StR 267/07 -, juris; Beschluss vom 22. Januar 2009 - 1 StR 618/08 -, juris, Rn. 15; BVerfGK 9, 108 ).

  • LG Hanau, 05.04.2011 - 5 KLs 1101 Js 3494/06

    Sicherungsverwahrung: Voraussetzungen für eine Anordnung nach im

    Die Berücksichtigung des Verhaltens des Verurteilten im Strafvollzug soll dabei vor allem seine Entwicklung in einer Behandlung als gewichtigen Prognosefaktor erfassen wobei weitere prognoserelevante Gesichtspunkte z.B. aggressive Handlungen gegen Strafvollzugsbedienstete oder Mitgefangene, Straftaten oder subkulturelle Aktivitäten im Vollzug, Drohungen oder andere Äußerungen sein können, die auf eine Rückkehr in kriminelle Subkulturen und eine Wiederaufnahme insbesondere von Gewalt- oder Sexualkriminalität hindeuten (vgl. BTDrucks. 14/8586 S. 7 - juris; BGH, Beschluss vom 10.11.2006, Az. 1 StR 483/06 - juris; BGH, Beschluss vom 25.10.2005, Az. 1 StR 324/05 - juris).

    Eine bloße Neugewichtung bereits bei der Anlassentscheidung bekannter Faktoren im Rahmen der nunmehr zu treffenden Entscheidung über die Anordnung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung entspricht nicht der gesetzgeberischen Intention (vgl. BTDrucks. 14/8586 S. 7 - juris; BGH, Beschluss vom 10.11.2006, Az. 1 StR 483/06 - juris; BGH, Beschluss vom 25.10.2005, Az. 1 StR 324/05 - juris).

  • BGH, 08.06.2016 - 2 StR 88/16

    Statthaftes Rechtsmittel (Bestimmung nach der verfahrensrechtlich zulässigen

    Ob eine Sicherungsverwahrung ausnahmsweise angeordnet werden kann, wenn die Frist nur wenige Tage überschritten ist (vgl. insoweit BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2005 - 1 StR 324/05, StV 2006, 63 f.) und die Gründe dafür nicht im Verantwortungsbereich der Justiz liegen, braucht hier nicht entschieden zu werden.
  • BGH, 14.12.2006 - 3 StR 269/06

    Vorbehaltene Sicherungsverwahrung (Ausschlussfrist); sinnvolle Vollzugsplanung;

    Ob in solchen Fällen die Sicherungsverwahrung ausnahmsweise angeordnet werden kann, wenn die Frist nur wenige Tage überschritten ist (vgl. BGH StV 2006, 63) und die Gründe dafür nicht im Verantwortungsbereich der Justiz liegen, braucht hier nicht entschieden zu werden.
  • BGH, 11.09.2007 - 3 StR 323/07

    Anordnung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung (letztmöglicher Zeitpunkt;

    Im Hinblick darauf, dass das angefochtene Urteil rund sieben Monate nach dem letztmöglichen Zeitpunkt für die Anordnung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung verkündet wurde, liegt auch kein Fall einer ganz kurzfristigen (von der Justiz nicht zu verantwortenden) Überschreitung vor, für die der Senat im Hinblick auf BGH StV 2006, 63 offen gelassen hat, ob hier der Verstoß gegen § 66a Abs. 2 Satz 1 StGB ausnahmsweise unschädlich sein könnte.
  • LG Hanau, 05.04.2011 - 5 Kls
    Die Berücksichtigung des Verhaltens des Verurteilten im Strafvollzug soll dabei vor allem seine Entwicklung in einer Behandlung als gewichtigen Prognosefaktor erfassen wobei weitere prognoserelevante Gesichtspunkte z.B. aggressive Handlungen gegen Strafvollzugsbedienstete oder Mitgefangene, Straftaten oder subkulturelle Aktivitäten im Vollzug, Drohungen oder andere Äußerungen sein können, die auf eine Rückkehr in kriminelle Subkulturen und eine Wiederaufnahme insbesondere von Gewalt- oder Sexualkriminalität hindeuten (vgl. BTDrucks. 14/8586 S. 7 - juris; BGH, Beschluss vom 10.11.2006, Az. 1 StR 483/06 - juris; BGH, Beschluss vom 25.10.2005, Az. 1 StR 324/05 - juris).

    Eine bloße Neugewichtung bereits bei der Anlassentscheidung bekannter Faktoren im Rahmen der nunmehr zu treffenden Entscheidung über die Anordnung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung entspricht nicht der gesetzgeberischen Intention (vgl. BTDrucks. 14/8586 S. 7 - juris; BGH, Beschluss vom 10.11.2006, Az. 1 StR 483/06 - juris; BGH, Beschluss vom 25.10.2005, Az. 1 StR 324/05 - juris).

  • LG Kiel, 29.03.2007 - II KLs 15/04

    Sicherungsverwahrung bei Überschreitung der Frist nach § 66a StGB

    Auch der 1. Strafsenat des BGH hat in seinem Beschluss vom 25. Oktober 2005 (1 StR 324/05; StV 2006, 63) jedenfalls die Überschreitung der Frist um wenige Tage für unschädlich gehalten, wenn der Verzögerungsgrund nicht direkt im Verantwortungsbereich der Justiz liege.
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