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   OLG Köln, 29.12.2005 - 40 HEs 37-41/05, 40 HEs 37/05, 40 HEs 38/05, 40 HEs 39/05, 40 HEs 40/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,8086
OLG Köln, 29.12.2005 - 40 HEs 37-41/05, 40 HEs 37/05, 40 HEs 38/05, 40 HEs 39/05, 40 HEs 40/05 (https://dejure.org/2005,8086)
OLG Köln, Entscheidung vom 29.12.2005 - 40 HEs 37-41/05, 40 HEs 37/05, 40 HEs 38/05, 40 HEs 39/05, 40 HEs 40/05 (https://dejure.org/2005,8086)
OLG Köln, Entscheidung vom 29. Dezember 2005 - 40 HEs 37-41/05, 40 HEs 37/05, 40 HEs 38/05, 40 HEs 39/05, 40 HEs 40/05 (https://dejure.org/2005,8086)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • openjur.de

    Haftprüfung, Verhinderung des Verteidigers

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    StPO § 121
    Haftprüfung, Verhinderung des Verteidigers

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus; Beschleunigungsgebot bei umfangreichen Verfahren mit einer Vielzahl von Einzeltaten ; Terminierung der Hauptverhandlung bei Verhinderung des Verteidigers

  • Wolters Kluwer

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus; Beschleunigungsgebot bei umfangreiche Verfahren mit Vielzahl von Einzeltaten ; Terminierung der Hauptverhandlung bei Verhinderung des Verteidigers

  • Wolters Kluwer

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus; Beschleunigungsgebot bei umfangreiche Verfahren mit Vielzahl von Einzeltaten ; Terminierung der Hauptverhandlung bei Verhinderung des Verteidigers

  • Wolters Kluwer

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus; Beschleunigungsgebot bei umfangreiche Verfahren mit Vielzahl von Einzeltaten ; Terminierung der Hauptverhandlung bei Verhinderung des Verteidigers

  • Wolters Kluwer

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus; Beschleunigungsgebot bei umfangreiche Verfahren mit Vielzahl von Einzeltaten ; Terminierung der Hauptverhandlung bei Verhinderung des Verteidigers

  • Wolters Kluwer

    Anordnung der Fortdauer einer Untersuchungshaft über 6 Monate wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei; Anforderungen an das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts; Anforderungen an das Bestehen der Haftgründe der Fluchtgefahr und der Verdunkelungsgefahr; Vorliegen der ...

  • Judicialis

    StPO § 121

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 121
    Beschleunigungsgebot in Haftsachen bei Berücksichtigung der Terminslage einzelner Verteidiger

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 2006, 145
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 05.12.2005 - 2 BvR 1964/05

    Recht auf Freiheit der Person (Beschleunigungsgrundsatz; rechtsstaatswidrige

    Auszug aus OLG Köln, 29.12.2005 - 40 HEs 37/05
    Insoweit hat sogar das Bundesverfassungsgericht unlängst im Regelfall einen Zeitraum von längsten drei Monaten zwischen der Eröffnungsentscheidung und dem Beginn der Hauptverhandlung als dem Beschleunigungsgebot noch entsprechend bezeichnet (Beschluss vom 05.12.2005 - 2 BvR 1964/05, Rdnr. 75).
  • OLG Köln, 30.10.1990 - HEs 146/90
    Auszug aus OLG Köln, 29.12.2005 - 40 HEs 37/05
    Die Alternative, den Beginn der Hauptverhandlung so weit hinauszuschieben, bis die Verteidiger uneingeschränkt zur Verfügung stehen, ist mit dem Beschleunigungsgebot ersichtlich nicht vereinbar (so bereits OLG Köln, Beschluss vom 30. Oktober 1990 - HEs 146/90 (227 - 232/90) -, MDR 1991, 662 = NStE Nr. 23 zu § 121 StPO).
  • OLG Köln, 30.10.1990 - 2 HEs 146/90

    Wichtiger Grund für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus

    Auszug aus OLG Köln, 29.12.2005 - 40 HEs 37/05
    Die Alternative, den Beginn der Hauptverhandlung so weit hinauszuschieben, bis die Verteidiger uneingeschränkt zur Verfügung stehen, ist mit dem Beschleunigungsgebot ersichtlich nicht vereinbar (so bereits OLG Köln, Beschluss vom 30. Oktober 1990 - HEs 146/90 (227 - 232/90) -, MDR 1991, 662 = NStE Nr. 23 zu § 121 StPO).
  • BVerfG, 15.02.2007 - 2 BvR 2563/06

    Fortdauer der Untersuchungshaft über 6 Monate hinaus; inhaltliche Anforderungen

    Dem Beschleunigungsgebot ist daher - sofern nicht besondere Umstände vorliegen - nur dann Genüge getan, wenn innerhalb von drei Monaten nach Eröffnung des Hauptverfahrens mit der Hauptverhandlung begonnen wird (vgl. auch bereits Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Dezember 2005 - 2 BvR 1964/05 -, StV 2006, S. 73 ; siehe auch KG, Beschluss vom 24. August 1992 - 3 Ws 240/92 -, StV 1992, S. 523 ; OLG Köln, Beschluss vom 29. Dezember 2005 - 40 HEs 37-41/05 -, StV 2006, S. 145; OLG Hamm, Beschluss vom 4. Mai 2006 - 2 Ws 111/06 -, StV 2006, S. 482 ).

    bb) Es ist deshalb von vornherein verfehlt, bei der Terminierung jede Verhinderung eines Verteidigers zu berücksichtigen (so zu Recht OLG Köln, Beschluss vom 29. Dezember 2005 - 40 HEs 37-41/05 -, StV 2006, S. 145 ).

    Die Terminslage des Verteidigers kann angesichts der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts der persönlichen Freiheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) nur insoweit berücksichtigt werden, wie dies nicht zu einer erheblichen Verzögerung des Verfahrens führt (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 29. Dezember 2005 - 40 HEs 37-41/05 -, StV 2006, S. 145 ).

    Dies würde zu der auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht hinnehmbaren Situation führen, dass der Angeklagte aus der Untersuchungshaft entlassen werden müsste, nur weil die von ihm gewählten Verteidiger für die Hauptverhandlung keine Zeit haben (so zutreffend OLG Köln, Beschluss vom 29. Dezember 2005 - 40 HEs 37-41/05 -, StV 2006, S. 145 ).

  • OLG Braunschweig, 25.03.2020 - 1 Ws 47/20

    Lange Verfahrensverzögerung nicht durch angespannte Terminslage des Verteidigers

    Dies würde zu der auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht hinnehmbaren Situation führen, dass der Angeklagte aus der Untersuchungshaft entlassen werden müsste, nur weil die von ihm gewählten Verteidiger für die Hauptverhandlung keine Zeit haben (vgl. auch OLG Köln, Beschluss vom 29. Dezember 2005 - 40 HEs 37-41/05 -, Rn. 19. juris).
  • OLG Bremen, 11.01.2016 - 1 HEs 3/15

    Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes in Haftsachen durch verspätete

    Bei der Terminierung ist deshalb keineswegs jede Verhinderung eines Verteidigers zu berücksichtigen (BVerfG, 3. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 15.02.2007 a.a.O.; OLG Köln, Beschluss vom 29. Dezember 2005 - 40 HEs 37-41/05 -, StV 2006, S. 145 ).

    Die Terminslage des Verteidigers kann angesichts der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts der persönlichen Freiheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) nur insoweit berücksichtigt werden, wie dies nicht zu einer erheblichen Verzögerung des Verfahrens führt (BVerfG, 3. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 15.02.2007, a.a.O.; vgl. OLG Köln, Beschluss vom 29. Dezember 2005 - 40 HEs 37-41/05 -, StV 2006, S. 145 ; so auch bereits OLG Hamm, Beschluss vom 2. März 2006 - 2 Ws 56/06 -, StV 2006, S. 481 ; Beschluss vom 4. Mai 2006 - 2 Ws 111/06 -, StV 2006, S. 482 ; ähnlich Hilger, StV 2006, S. 451 ).

  • OLG Hamm, 04.05.2006 - 2 Ws 111/06

    Haftprüfung; U-Haft, Terminierung; Verhinderung des Verteidigers;

    Andernfalls führte es zu der Konsequenz, dass der Angeklagte möglicherweise nur deshalb aus der Untersuchungshaft entlassen werden müsste, weil der von ihm gewählte Verteidiger keine Zeit für die Hauptverhandlung hat (vgl. hierzu auch OLG Köln, Beschluss vom 29. Dezember 2005 - HEs 37-41/05, STV 2006, 145, 146 = StraFO 2006, 111, 112).
  • OLG Köln, 13.01.2006 - 2 Ws 22/06

    Beschwerde gegen Terminsverfügung des Vorsitzenden in Haftsachen

    Insoweit wird auf den in vorliegender Sache ergangenen Senatsbeschluss vom 29.12.2005 - 40 HEs 37-41/05 - 216 - 220 - im Haftfortdauerprüfungsverfahren gemäß § 121, 122 StPO Bezug genommen." .
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