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   KG, 06.02.2006 - 5 Ws 573/05 Vollz   

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KG, 06.02.2006 - 5 Ws 573/05 Vollz (https://dejure.org/2006,7166)
KG, Entscheidung vom 06.02.2006 - 5 Ws 573/05 Vollz (https://dejure.org/2006,7166)
KG, Entscheidung vom 06. Februar 2006 - 5 Ws 573/05 Vollz (https://dejure.org/2006,7166)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Fortschreibung eines Vollzugsplans; Beurteilungsspielraum der Vollzugsbehörden bei der Annahme einer Missbrauchsgefahr; Anforderungen an die Begründung der angeordneten Maßnahmen im Vollzugsplan; Nachschieben von Gründen in gerichtlichen Verfahren über den Strafvollzug

  • Judicialis

    StVollzG § 2 Abs. 3 Nr. 1; ; StVollzG § 109 Abs. 1; ; StVo... llzG § 115 Abs. 5; ; StVollzG § 116 Abs. 1; ; StVollzG § 119 Abs. 4 Satz 1; ; StVollzG § 119 Abs. 4 Satz 2; ; StVollzG § 159; ; VwGO § 114 Satz 2; ; VwVfG § 45 Abs. 1 Nr. 2; ; VwVfG § 45 Abs. 2; ; VwVfG § 46

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVollzG § 7 Abs. 2 Nr. 1
    Strafvollzug: Überprüfbarkeit der Vollzugsplanfortschreibung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2007, 198
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Hamm, 22.08.1996 - 1 Vollz (Ws) 83/96
    Auszug aus KG, 06.02.2006 - 5 Ws 573/05
    a) Die Strafvollstreckungskammer hat zwar zu Recht angenommen, daß dem Anstaltsleiter bei der Aufstellung der Vollzugsplanfortschreibung hinsichtlich der Beurteilung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Mißbrauchsgefahr ein Beurteilungsspielraum zusteht und die gerichtliche Nachprüfung darauf beschränkt ist, ob er dessen Grenzen eingehalten und den Sachverhalt zutreffend und vollständig ermittelt hat (vgl. BGHSt 30, 320 = NJW 1982, 1057; OLG Hamm NStZ-RR 1997, 63).

    Genügt die Begründung einer Ermessensentscheidung nicht den Anforderungen, die das Gesetz an sie stellt, darf sie im gerichtlichen Verfahren nach § 109 Abs. 1 StVollzG nicht mehr nachgeschoben werden (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 1997, 63; Arloth/ Lückemann, StVollzG, § 115 Rdn. 4 mit weit.

  • BGH, 22.12.1981 - 5 AR (Vs) 32/81

    Strafvollzug - Urlaub - Vollzugsbehörde - Beurteilungsspielraum -

    Auszug aus KG, 06.02.2006 - 5 Ws 573/05
    a) Die Strafvollstreckungskammer hat zwar zu Recht angenommen, daß dem Anstaltsleiter bei der Aufstellung der Vollzugsplanfortschreibung hinsichtlich der Beurteilung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Mißbrauchsgefahr ein Beurteilungsspielraum zusteht und die gerichtliche Nachprüfung darauf beschränkt ist, ob er dessen Grenzen eingehalten und den Sachverhalt zutreffend und vollständig ermittelt hat (vgl. BGHSt 30, 320 = NJW 1982, 1057; OLG Hamm NStZ-RR 1997, 63).
  • BVerfG, 16.02.1993 - 2 BvR 594/92

    Effektivität des Rechtsschutzes bei Überprüfung eines Vollzugplans

    Auszug aus KG, 06.02.2006 - 5 Ws 573/05
    Die in dem Bescheid vom 29. Juni 2005 enthaltene und begründete Vollzugsplanfortschreibung - insbesondere die Ablehnung der den Gefangenen maßgeblich interessierenden Behandlungsmaßnahmen: Unterbringung im offenen Vollzug und Vollzugslockerungen - entspricht im Ganzen nicht den gesetzlichen Erfordernissen, da sie die gerichtliche Prüfung (vgl. BVerfG NStZ 1993, 301) nicht zuläßt, ob die Vollzugsbehörde die Anforderungen an ihr inhaltliches Gestaltungsermessen eingehalten hat.
  • KG, 29.03.1984 - 5 Ws 492/83
    Auszug aus KG, 06.02.2006 - 5 Ws 573/05
    Ferner ist auch die gerichtliche Nachprüfung des von der Vollzugsbehörde gefundenen konkreten Ergebnisses der Planung aufgrund des ihr zustehenden Ermessens (vgl. KG ZfStrVO 1984, 370; Arloth/Lückemann, StVollzG, § 7 Rdn. 3) nur eingeschränkt nach den Grundsätzen des § 115 Abs. 5 StVollzG gerichtlich überprüfbar.
  • KG, 20.02.1995 - 5 Ws 471/94
    Auszug aus KG, 06.02.2006 - 5 Ws 573/05
    Nicht zu beanstanden ist schließlich das gerichtlich uneingeschränkt nachprüfbare (vgl. BVerfG aaO) Aufstellungsverfahren; § 159 StVollzG wurde durch die Beteiligung der Vollzugskonferenz eingehalten (vgl. Senat NStZ 1995, 360).
  • OLG Karlsruhe, 13.02.2004 - 1 Ws 165/03

    Strafvollzug: Anfechtbarkeit eines Vollzugsplans wegen Rechtsfehlern im

    Auszug aus KG, 06.02.2006 - 5 Ws 573/05
    Überdies ist es den Gerichten in diesen Fällen nicht möglich zu prüfen, ob die Vollzugsbehörde ihr Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt hat (vgl. OLG Karlsruhe ZfStrVO 2005, 246).
  • KG, 08.06.2009 - 2 Ws 20/09

    Vollzugslockerungen: Anforderungen an die Begründung einer Flucht- bzw.

    Das gilt grundsätzlich auch für die gemäß § 159 StVollzG erstellten Fortschreibungen (vgl. BVerfGK 9, 231 = StraFO 2006, 512; BVerfG NJW 1993, 3188, 3189; OLG Karlsruhe ZfStrVO 2005, 246, 247; Senat StraFo 2006, 171 = ZfStrVO 2006, 307; Beschlüsse vom 20. Oktober 2006 - 5 Ws 437/06 Vollz - 15. September 2000 - 5 Ws 584/00 Vollz -, teilweise veröffentlicht in NStZ 2001, 410 bei Matzke - und vom 7. Juli 1998 - 5 Ws 380/98 Vollz -).

    Wie der Senat bereits entschieden hat (StraFo 2006, 171) kommt der inhaltlichen Begründung des Vollzugsplanes eine wesentliche Bedeutung zu.

    Der Vollzugsplan hat die Funktion, dem Gefangenen und den Vollzugsbediensteten als Orientierungsrahmen für den (weiteren) Ablauf des Vollzuges und die Ausgestaltung der einzelnen Behandlungsmaßnahmen zu dienen (vgl. Senat StraFo 2006, 171; std. Rspr.), und ist daher für die Erreichung des Vollzugsziels, aber auch für die Schaffung der Voraussetzungen für eine vorzeitige Haftentlassung von zentraler Bedeutung.

  • KG, 22.08.2011 - 2 Ws 258/11

    Effektiver Rechtsschutz bei "renitenter Strafvollzugsanstalt" ("Kampfansage an

    Dazu gehört auch eine innere Widerspruchsfreiheit der von der Vollzugsbehörde getroffenen Feststellungen und Beurteilungen (vgl. Senat StraFo 2006, 171 = ZfStrVo 2006, 307 = StV 2007, 198).

    Verlangt ist eine hinreichend substantiierte Begründung (vgl. Senat, Beschluß vom 8. Februar 2010 - 2 Ws 582/09 Vollz -), die auch nicht an innerer Widersprüchlichkeit leiden darf (vgl. Senat StraFo 2006, 171 = ZfStrVo 2006, 307 = StV 2007, 198).

  • KG, 14.04.2010 - 2 Ws 8/10

    Planung des Strafvollzugs: Anforderungen an eine Fortschreibung unter Beachtung

    Dazu gehört auch eine innere Widerspruchsfreiheit der von der Vollzugsbehörde getroffenen Feststellungen und Beurteilungen (vgl. Senat StraFo 2006, 171 = ZfStrVo 2006, 307 = StV 2007, 198).

    Der Vollzugsplan hat die Funktion, dem Gefangenen und den Vollzugsbediensteten als Orientierungsrahmen für den (weiteren) Ablauf des Vollzuges und die Ausgestaltung der einzelnen Behandlungsmaßnahmen zu dienen (vgl. Senat StraFo 2006, 171; std. Rspr.); er ist daher für die Erreichung des Vollzugsziels, aber auch für die Schaffung der Voraussetzungen für eine vorzeitige Entlassung aus der Strafhaft von zentraler Bedeutung.

  • KG, 16.02.2015 - 2 Ws 11/15

    Anforderungen an Vollzugsplan, Voraussetzungen für Vollzugslockerungen

    Schließlich ist auch die gerichtliche Nachprüfung des von der Vollzugsbehörde gefundenen konkreten Ergebnisses der Planung aufgrund des ihr zustehenden Ermessens (vgl. Senat ZfStrVO 1984, 370 und Beschluss vom 6. Februar 2006 - 5 Ws 573/05 Vollz-) nur eingeschränkt nach den Grundsätzen des § 115 Abs. 5 StVollzG gerichtlich überprüfbar.

    Genügt die Begründung einer Ermessensentscheidung nicht den Anforderungen, die das Gesetz an sie stellt, darf sie im gerichtlichen Verfahren nach § 109 Abs. 1 StVollzG nicht mehr nachgeschoben werden (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 1997, 63; Senat, Beschluss vom 6. Februar 2006 - 5 Ws 573/05 Vollz).

  • KG, 04.10.2022 - 5 Ws 31/22

    Abberufung eines Mitglieds des Vollzugsbeirats: Verletzung eigener Rechte des

    Genügt die Begründung einer Ermessensentscheidung nicht den Anforderungen, die das Gesetz an sie stellt, darf sie im gerichtlichen Verfahren nicht mehr nachgeschoben werden (vgl. KG, Beschluss vom 6. Februar 2006 - 5 Ws 573/05 Vollz -, juris Rn. 24, m. w. Nachw.).
  • KG, 24.03.2010 - 2 Ws 24/10

    Lockerungen in der Sicherungsverwahrung: Ermessensreduzierung auf Null bei der

    Der Vollzugsplan hat die Funktion, dem Gefangenen bzw. dem Verwahrten und den Vollzugsbediensteten als Orientierungsrahmen für den (weiteren) Ablauf des Vollzuges und die Ausgestaltung der einzelnen Behandlungsmaßnahmen zu dienen (vgl. Senat StraFo 2006, 171; std. Rspr.), und ist daher für die Erreichung des Vollzugsziels, aber auch für die Schaffung der Voraussetzungen für eine vorzeitige Entlassung aus der Sicherungsverwahrung von zentraler Bedeutung.
  • OLG Rostock, 06.02.2012 - I Vollz (Ws) 3/12

    Antragsverfahren auf gerichtliche Entscheidung in Strafvollzugssachen: Antrag des

    Da aber eine möglicherweise im Vollzugsplan nicht ausreichende Begründung einer Ermessensentscheidung nicht durch eine nachgeschobene Begründung im gerichtlichen Verfahren nach § 109 Abs. 1 StVollzG geheilt werden kann (vgl. KG, Beschl. v. 06.02.2006 - 5 Ws 573/05, BeckRS 2006, 02205), ist die Begründung der gerichtlichen Entscheidung mangels Darstellung des Inhalts des Vollzugsplans lückenhaft.
  • KG, 22.02.2022 - 2 Ws 101/21

    Streitwert bei Anfechtung des Vollzugplans

    Wie das Landgericht in seiner Abhilfeentscheidung vom 4. Februar 2022 unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Senats zutreffend ausführt, hat der Vollzugsplan die Funktion, dem Gefangenen und den Vollzugsbediensteten als Orientierungsrahmen für den (weiteren) Ablauf des Vollzuges und die Ausgestaltung der einzelnen Behandlungsmaßnahmen zu dienen (vgl. Senat StraFo 2006, 171; std. Rspr.); er ist daher für die Erreichung des Vollzugsziels, aber auch für die Schaffung der Voraussetzungen für eine vorzeitige Entlassung aus der Strafhaft von zentraler Bedeutung.
  • KG, 11.12.2015 - 5 Ws 119/15

    Maßregelvollzug in einem psychiatrischen Krankenhaus: Gestattung einer

    Denn die Begründung darf im gerichtlichen Verfahren nach §§ 109 Abs. 1, 138 Abs. 3 StVollzG nicht nachgeschoben werden (vgl. KG, Beschluss vom 6. Februar 2006 - 5 Ws 573/05 Vollz - juris Rz. 24 m.w.N.).
  • KG, 27.02.2014 - 2 Ws 55/14

    Widerruf von Maßnahmen im Vollzug der Sicherungsverwahrung

    Genügt die Begründung einer Ermessensentscheidung nicht den Anforderungen, die das Gesetz an sie stellt, darf diese Begründung im gerichtlichen Verfahren nicht mehr nachgeschoben werden (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 1997, 63; Senat, Beschluss vom 6. Februar 2006 - 5 Ws 573/05 Vollz - [juris]; Arloth, StVollzG 3. Aufl., § 115 Rdn. 4 mit weit.
  • LG Arnsberg, 17.07.2023 - 2 StVK 1342/23
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