Weitere Entscheidung unten: BGH, 27.06.2006

Rechtsprechung
   BGH, 22.08.2006 - 1 StR 293/06   

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BGH, 22.08.2006 - 1 StR 293/06 (https://dejure.org/2006,2035)
BGH, Entscheidung vom 22.08.2006 - 1 StR 293/06 (https://dejure.org/2006,2035)
BGH, Entscheidung vom 22. August 2006 - 1 StR 293/06 (https://dejure.org/2006,2035)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Absehen von der Urteilsaufhebung bei einer Urteilsabsprache, die eine "Punktstrafe" zum Gegenstand hat; Zulässigkeit einer verfahrensbeendenden Absprache

  • Judicialis

    StGB § 46 Abs. 1 Satz 1; ; StGB § 46 Abs. 2 Satz 1; ; StPO § 261; ; StPO § 354 Abs. 1a Satz 1

  • ra.de
  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Anwendbarkeit von § 354 Abs. 1a StPO bei "Punktstrafen"-Zusage

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anwendbarkeit von § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO bei einer Urteilsabsprache mit einer "Punktstrafe"

  • rechtsportal.de

    Anwendbarkeit von § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO bei einer Urteilsabsprache mit einer "Punktstrafe"

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 51, 84
  • NJW 2006, 3362
  • NStZ-RR 2007, 183
  • StV 2007, 23
  • StV 2007, 287
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 03.03.2005 - GSSt 1/04

    Zulässigkeit von Urteilsabsprachen und Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts

    Auszug aus BGH, 22.08.2006 - 1 StR 293/06
    Das Gericht kann zwar bei verfahrensbeendenden Absprachen eine Strafobergrenze nennen, es darf sich aber nicht auf eine exakte Strafhöhe ("Punktstrafe") festlegen (BGHSt 50, 40, 51 ; 43, 195, 206 f.; NStZ 1999, 571, 572; ebenso KG NStZ-RR 2004, 175, 178); in der Regel wird auch nicht völlig auszuschließen sein, dass der Strafausspruch auf einer solchen schon vor den Schlussvorträgen der Verfahrensbeteiligten (§ 258 StPO) und der nachfolgenden Urteilsberatung (§ 260 Abs. 1 StPO) vorgenommenen Selbstbindung des Gerichts beruht (vgl. BGHSt 43, 195, 211).

    (2) In ihrer Erwiderung auf den Antrag der Generalbundesanwältin (§ 349 Abs. 3 Satz 2 StPO) führt die Revision aus, obwohl die Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen (BGHSt 50, 40) "Gegenstand intensivster rechtlicher Diskussion (war,) ... verhält sich die ... Strafkammer ..., als habe es den Beschluss des Großen Senats (und die vorangegangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ...) überhaupt nicht gegeben.

  • BGH, 28.08.1997 - 4 StR 240/97

    Verständigung im Strafverfahren

    Auszug aus BGH, 22.08.2006 - 1 StR 293/06
    Das Gericht kann zwar bei verfahrensbeendenden Absprachen eine Strafobergrenze nennen, es darf sich aber nicht auf eine exakte Strafhöhe ("Punktstrafe") festlegen (BGHSt 50, 40, 51 ; 43, 195, 206 f.; NStZ 1999, 571, 572; ebenso KG NStZ-RR 2004, 175, 178); in der Regel wird auch nicht völlig auszuschließen sein, dass der Strafausspruch auf einer solchen schon vor den Schlussvorträgen der Verfahrensbeteiligten (§ 258 StPO) und der nachfolgenden Urteilsberatung (§ 260 Abs. 1 StPO) vorgenommenen Selbstbindung des Gerichts beruht (vgl. BGHSt 43, 195, 211).

    Schließlich ändert sich auch nicht dadurch etwas, dass hier die Strafzumessungserwägungen des Urteils, die im Kern der Begründung des gerichtlichen Vorschlags entsprechen, so auch die Revision "für sich allein gesehen ... wohl nicht beanstandet werden" können (vgl. BGHSt 43, 195, 211; KG aaO).

  • BGH, 17.03.2005 - 3 StR 39/05

    Teilrechtskraft; Beschleunigungsgrundsatz; Recht auf Verfahrensbeschleunigung

    Auszug aus BGH, 22.08.2006 - 1 StR 293/06
    Ebenso wenig ist erkennbar, dass es hier im Einzelfall besonders auf den persönlichen Eindruck vom Angeklagten ankäme (vgl. BGH, Beschluss vom 17. März 2006 - 1 StR 577/05; BGH NJW 2005, 1813, 1814).

    Schließlich gibt es auch keine Anhaltspunkte für erst nach der Hauptverhandlung eingetretene und dementsprechend bisher nicht berücksichtigte Entwicklungen oder Ereignisse, die ein neuer Tatrichter nahe liegend feststellen und zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigen würde (vgl. BGH StV 2005, 426).

  • BGH, 17.03.2006 - 1 StR 577/05

    Aufklärungspflicht (Aufklärungsrüge: zulässige Einbeziehung der Akten; Verbot der

    Auszug aus BGH, 22.08.2006 - 1 StR 293/06
    Der Anwendung von § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO steht nicht entgegen, dass nicht festgestellt werden kann, dass der Tatrichter ohne den Fehler auf dieselbe Strafe erkannt hätte (vgl. BTDrucks. 15/3482 S. 21 f.; BGH NJW 2005, 913, 914; BGH, Beschluss vom 17. März 2006 - 1 StR 577/05 m.w.N.).

    Ebenso wenig ist erkennbar, dass es hier im Einzelfall besonders auf den persönlichen Eindruck vom Angeklagten ankäme (vgl. BGH, Beschluss vom 17. März 2006 - 1 StR 577/05; BGH NJW 2005, 1813, 1814).

  • BGH, 20.04.1999 - 5 StR 604/98

    Strafzumessung; Verständigungen; Deal; Gemeinschaftlich begangene

    Auszug aus BGH, 22.08.2006 - 1 StR 293/06
    Der Senat sieht jedoch von an sich möglichen freibeweislichen Ermittlungen (vgl. BGH NStZ 1999, 571, 572) ab.

    Das Gericht kann zwar bei verfahrensbeendenden Absprachen eine Strafobergrenze nennen, es darf sich aber nicht auf eine exakte Strafhöhe ("Punktstrafe") festlegen (BGHSt 50, 40, 51 ; 43, 195, 206 f.; NStZ 1999, 571, 572; ebenso KG NStZ-RR 2004, 175, 178); in der Regel wird auch nicht völlig auszuschließen sein, dass der Strafausspruch auf einer solchen schon vor den Schlussvorträgen der Verfahrensbeteiligten (§ 258 StPO) und der nachfolgenden Urteilsberatung (§ 260 Abs. 1 StPO) vorgenommenen Selbstbindung des Gerichts beruht (vgl. BGHSt 43, 195, 211).

  • BGH, 12.01.2006 - 1 StR 466/05

    Beweiskraft des Protokolls bei Protokollberichtigung (Entfallen der maßgeblichen

    Auszug aus BGH, 22.08.2006 - 1 StR 293/06
    Im Übrigen hat der Bundesgerichtshof wiederholt und in unterschiedlichen Zusammenhängen ausgesprochen, dass das Revisionsgericht den Tatrichter nicht zu "sanktionieren" (BGH StV 2004, 196) oder zu "maßregeln" (BGH NStZ-RR 2006, 112, 114 f.) hat.
  • BGH, 02.12.2004 - 3 StR 273/04

    Absehen von der Urteilsaufhebung (Angemessenheit der Rechtsfolgen; Fehler bei der

    Auszug aus BGH, 22.08.2006 - 1 StR 293/06
    Der Anwendung von § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO steht nicht entgegen, dass nicht festgestellt werden kann, dass der Tatrichter ohne den Fehler auf dieselbe Strafe erkannt hätte (vgl. BTDrucks. 15/3482 S. 21 f.; BGH NJW 2005, 913, 914; BGH, Beschluss vom 17. März 2006 - 1 StR 577/05 m.w.N.).
  • BGH, 28.01.2004 - 2 ARs 330/03

    Anfrageverfahren zur Unwirksamkeit des in einer Absprache vereinbarten

    Auszug aus BGH, 22.08.2006 - 1 StR 293/06
    Im Übrigen hat der Bundesgerichtshof wiederholt und in unterschiedlichen Zusammenhängen ausgesprochen, dass das Revisionsgericht den Tatrichter nicht zu "sanktionieren" (BGH StV 2004, 196) oder zu "maßregeln" (BGH NStZ-RR 2006, 112, 114 f.) hat.
  • BGH, 29.02.2000 - 1 StR 33/00

    Absolute Beweiskraft des Protokolls; "Konnexität zwischen Beweistatsache und

    Auszug aus BGH, 22.08.2006 - 1 StR 293/06
    Er geht, ebenso wie die Generalbundesanwältin, vom Vorbringen der Revision aus: Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Revisionsgegenerklärung (§ 347 Abs. 1 Satz 2 StPO) dem Vorbringen der Revision nicht widersprochen, und auch das Gericht hat sich zu keiner dienstlichen Erklärung veranlasst gesehen (vgl. BGH StV 2000, 652, 653; StraFo 2003, 379, 380).
  • KG, 23.03.2004 - 1 Ss 249/01

    Strafverfahren: Verfahrensabsprache und Berufungsbeschränkung; Zusage einer

    Auszug aus BGH, 22.08.2006 - 1 StR 293/06
    Das Gericht kann zwar bei verfahrensbeendenden Absprachen eine Strafobergrenze nennen, es darf sich aber nicht auf eine exakte Strafhöhe ("Punktstrafe") festlegen (BGHSt 50, 40, 51 ; 43, 195, 206 f.; NStZ 1999, 571, 572; ebenso KG NStZ-RR 2004, 175, 178); in der Regel wird auch nicht völlig auszuschließen sein, dass der Strafausspruch auf einer solchen schon vor den Schlussvorträgen der Verfahrensbeteiligten (§ 258 StPO) und der nachfolgenden Urteilsberatung (§ 260 Abs. 1 StPO) vorgenommenen Selbstbindung des Gerichts beruht (vgl. BGHSt 43, 195, 211).
  • BGH, 10.07.2013 - 1 StR 532/12

    BGH hebt Verurteilungen wegen Untreue zu Lasten von sog. Publikumsgesellschaften

    Für den Senat besteht angesichts dieser Umstände keine Veranlassung, die Richtigkeit des Revisionsvorbringens in tatsächlicher Hinsicht durch ihm an sich mögliche freibeweisliche Ermittlungen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Mai 1998 - 1 StR 67/98, NStZ-RR 1999, 47; Urteil vom 13. Dezember 1967 - 2 StR 544/67, BGHSt 22, 26, 28; BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 2005 - 2 BvR 656/99 u.a., NJW 2005, 1999, 2003) zu überprüfen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. August 2006 - 1 StR 293/06, NJW 2006, 3362, und vom 22. November 2001 - 1 StR 471/01, NStZ 2002, 275, 276).
  • BGH, 15.01.2014 - 1 StR 379/13

    Ablehnung eines Beweisantrages wegen Bedeutungslosigkeit (Voraussetzungen;

    Diesem Vorbringen ist die Staatsanwaltschaft in ihrer Revisionsgegenerklärung nicht entgegengetreten (zur Bedeutung der Revisionsgegenerklärung vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. November 2013 - 1 StR 476/13; vom 22. August 2006 - 1 StR 293/06, BGHSt 51, 84, jew. mwN).
  • BGH, 17.02.2011 - 3 StR 426/10

    Verständigung; Absprache; Deal; obligatorische Angabe eines Strafrahmens

    Hierin besteht eine Verletzung von § 46 StGB, die auf die Sachrüge zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 22. August 2006 - 1 StR 293/06, BGHSt 51, 84 mwN; Beschluss vom 11. April 2007 - 3 StR 108/07, NStZ-RR 2007, 245).

    Für ein Vorgehen nach § 354 Abs. 1a StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 22. August 2006 - 1 StR 293/06, BGHSt 51, 84) sieht der Senat hier keinen Anlass.

  • BGH, 30.03.2007 - 1 StR 349/06

    Verwertungsverbot nach Zeugnisverweigerung (Vernehmung; Spontanangaben;

    Ebenso wenig ist erkennbar, dass es hier im Einzelfall besonders auf den persönlichen Eindruck des Angeklagten ankäme (vgl. BGH wistra 2007, 32, 33 m.w.N.).
  • BGH, 11.04.2007 - 3 StR 108/07

    Inbegriff der Hauptverhandlung (nicht protokollierte Einlassung); negative

    Für ein Vorgehen nach § 354 Abs. 1 a StPO (vgl. BGH NJW 2006, 3362) sah der Senat hier keinen Anlass.
  • BGH, 10.10.2006 - 1 StR 377/06

    Beweiswürdigung (Erörterungsmangel); vollendetes Handeltreiben in nicht geringer

    c) Besonderheiten des Einzelfalls, die einer Entscheidung gemäß § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO hier entgegenstehen könnten (vgl. hierzu zusammenfassend BGH, Beschluss vom 22. August 2006 - 1 StR 293/06 m. w. N., zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt) sind nicht ersichtlich.
  • BGH, 27.07.2010 - 1 StR 345/10

    Strafzumessung nach Angabe einer Ober- und Untergrenze der Strafe in

    Die Vereinbarung einer bestimmten Strafe ("Punktstrafe"; vgl. hierzu BGHSt 51, 84, 86) bleibt nach wie vor unzulässig.
  • BGH, 25.06.2020 - 3 StR 102/20

    Verstoß gegen Mitteilungspflicht hinsichtlich verständigungsbezogener Gespräche

    Der Vorsitzende der Staatsschutzkammer hat sich zu keiner dienstlichen Erklärung veranlasst gesehen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 22. August 2006 - 1 StR 293/06, NJW 2006, 3362 Rn. 4; BeckOK StPO/Wiedner, 36. Ed., § 347 Rn. 8 f., jeweils mwN).
  • BGH, 08.10.2010 - 1 StR 347/10

    Mangelnde Belehrung über Rechtsfolgen der Verständigung (Beruhen); gebotene

    Die Vereinbarung einer bestimmten Strafe (sog. Punktstrafe; vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 22. August 2006 - 1 StR 293/06, BGHSt 51, 84, 86) bleibt damit nach der gesetzlichen Neuregelung des Verständigungsverfahrens nach wie vor unzulässig (BGH, Beschluss vom 27. Juli 2010 - 1 StR 345/10).
  • BGH, 18.06.2008 - 1 StR 204/08

    Keine Verletzung des fairen Verfahrens durch das Inaussichtstellen einer

    Der Bundesgerichtshof hat wiederholt und in unterschiedlichen Zusammenhängen ausgesprochen, dass das Revisionsgericht den Tatrichter nicht zu "sanktionieren" oder zu "maßregeln" hat (StV 2004, 196; NStZ-RR 2006, 112, 114 f.; BGHSt 51, 84, 87).
  • KG, 16.01.2015 - 161 Ss 240/14

    Anforderungen an die Urteilsgründe und Überprüfung eines Geständnisses nach einer

  • OVG Schleswig-Holstein, 09.03.2017 - 14 LB 1/15

    Ausscheidung verbliebener Tatvorwürfe in Disziplinarverfahren; Notwendigkeit der

  • BGH, 03.11.2010 - 1 StR 449/10

    Aufklärungspflicht und Verständigung (unterbliebene Belehrung über die

  • OLG Köln, 07.08.2014 - 2 Ws 435/14

    Unzulässigkeit des Rechtsmittelverzichts bei informeller Verständigung über

  • BGH, 23.08.2016 - 3 StR 119/16

    Eigene Strafzumessungsentscheidung des Revisionsgerichts trotz neu hinzutretender

  • BGH, 15.02.2011 - 4 StR 36/11

    Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot (angemessene Rechtsfolge nach

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Rechtsprechung
   BGH, 27.06.2006 - 4 StR 190/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,6717
BGH, 27.06.2006 - 4 StR 190/06 (https://dejure.org/2006,6717)
BGH, Entscheidung vom 27.06.2006 - 4 StR 190/06 (https://dejure.org/2006,6717)
BGH, Entscheidung vom 27. Juni 2006 - 4 StR 190/06 (https://dejure.org/2006,6717)
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Volltextveröffentlichungen (9)

Papierfundstellen

  • StV 2007, 23
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 09.12.2003 - 4 StR 393/03

    Strafzumessung (fehlerhafte Abstützung auf aufgehobene Feststellungen zum

    Auszug aus BGH, 27.06.2006 - 4 StR 190/06
    Die genannten Feststellungen im Urteil vom 14. Juni 2005 zu den Folgen der Tat betrafen nicht den - rechtskräftigen - Schuldvorwurf, sondern waren ausschließlich für den Strafausspruch bedeutsam und sind deshalb durch den Senatsbeschluss vom 22. November 2005 aufgehoben worden (vgl. BGHR StPO § 353 Abs. 2 Teilrechtskraft 19).
  • BGH, 22.11.2005 - 4 StR 459/05

    Geiselnahme (einschränkende Auslegung im Zweipersonenverhältnis; Ausnutzung zur

    Auszug aus BGH, 27.06.2006 - 4 StR 190/06
    Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat den Schuldspruch dieses Urteils geändert, den Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit an das Landgericht zurückverwiesen (Senatsbeschluss vom 22. November 2005 - 4 StR 459/05 = StraFo 2006, 121).
  • BGH, 12.06.2014 - 3 StR 139/14

    Innerprozessuale Bindungswirkung nicht aufgehobener Feststellungen bei Aufhebung

    Die Bindungswirkung des im Schuldspruch rechtskräftigen Urteils macht allein vor solchen Feststellungen Halt, die nicht zum Tatgeschehen gehören (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2009 - 3 StR 301/09, juris Rn. 4; Urteil vom 4. Dezember 1984 - 1 StR 430/84, NJW 1985, 638, juris Rn. 7; Beschlüsse vom 22. Januar 2002 - 1 StR 564/01, juris Rn. 5, und vom 27. Juni 2006 - 4 StR 190/06, StV 2007, 23 (fortdauernde Folgen der Tat); Beschluss vom 26. Mai 2004 - 4 StR 149/04, bei Becker NStZ-RR 2005, 257, 262, juris Rn. 7 (Nachtatverhalten); vgl. KK/Gericke, aaO, § 353 Rn. 31).
  • BGH, 09.10.2018 - KRB 10/17

    Rechtsbeschwerde eines Nebenbetroffenen gegen ein Urteil des 4. Kartellsenats des

    Nicht anders als sonstige Tatfolgen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juni 2014 - 3 StR 139/14, NStZ 2015, 182, 183; Beschluss vom 29. September 2009 - 3 StR 301/09, Rn. 4; Beschluss vom 27. Juni 2006 - 4 StR 190/06, StV 2007, 23) sind kartellbedingte Mehrerlöse einzig der Rechtsfolgenfrage zuzuordnen.
  • BGH, 29.09.2009 - 3 StR 301/09

    Aufhebung des Strafausspruchs mit den Feststellungen (Umfang der Rechtskraft;

    Durch die Aufhebung des Urteils des Landgerichts Kiel vom 26. November 2007 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen waren die Feststellungen zu den Vorstrafen des Angeklagten (vgl. BGHR StPO § 353 Abs. 2 Teilrechtskraft 15), zu seinem Nachtatverhalten (vgl. BGH bei Becker NStZ-RR 2005, 262) und den Tatfolgen (vgl. BGHR StPO § 353 Abs. 2 Teilrechtskraft 19; BGH StV 2007, 23) sowie zu den nicht verfahrensgegenständlichen Körperverletzungen entfallen, weil diese für den Schuldspruch nicht tragend waren.
  • BGH, 18.11.2015 - 2 StR 359/15

    Anordnung zur Unterbringung in der Sicherungsverwahrungwegen sexuellen Missbrauch

    Die (noch) im Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 29. Mai 2013 getroffenen Feststellungen zu den psychischen Tatfolgen für die Geschädigten sind durch Urteil des Senats vom 9. Juli 2014 aufgehoben und wären deshalb erneut festzustellen gewesen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 27. Juni 2006 - 4 StR 190/06, StV 2007, 23; Urteil vom 12. Juni 2014 - 3 StR 139/14, NStZ 2015, 182, 183 mwN).
  • OLG Brandenburg, 21.01.2009 - 1 Ss 95/08

    Vernehmung eines Angeklagten zur Sache; Freiheitsstrafe wegen Diebstahls:

    Da die Darlegungs- und Erörterungsmängel zu den Folgen der Straftaten ausschließlich den Strafausspruch betreffen (BGH in StV 2007, 23), wirken sie sich auf die Schuldsprüche nicht aus.
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