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   BGH, 10.01.2007 - 5 StR 401/06   

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https://dejure.org/2007,4418
BGH, 10.01.2007 - 5 StR 401/06 (https://dejure.org/2007,4418)
BGH, Entscheidung vom 10.01.2007 - 5 StR 401/06 (https://dejure.org/2007,4418)
BGH, Entscheidung vom 10. Januar 2007 - 5 StR 401/06 (https://dejure.org/2007,4418)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB; § 21 StGB; § 22 StGB
    Vollendung bei der schweren Brandstiftung (ein zur Wohnung von Menschen dienendes Gebäude: Kellerraum; Inbrandsetzen; durch die Brandlegung ganz oder teilweise zerstört; Versuch: Eignung, das Feuer mitzuteilen)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    "In Brand setzen" und "ein Gebäude durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstören" bei Brandlegung im Kellerraum eines Wohnhauses; Anforderungen an die Feststellungen bei der Verurteilung wegen einer Tat nach § 306a Abs. 1 Nr. 1 Strafgesetzbuch (StGB)

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StGB § 21; ; StGB § 63; ; StGB § 306a Abs. 1 Nr. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 306a Abs. 1 Nr. 1
    Inbrandsetzen einer Kellerraumes

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Inbrandsetzen funktionswesentlicher Gebäudeteile

Papierfundstellen

  • NStZ 2007, 270
  • NStZ-RR 2011, 299
  • StV 2007, 299
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 12.09.2002 - 4 StR 165/02

    Vollendete schwere Brandstiftung (Tatbestandsalternative "teilweises Zerstören"

    Auszug aus BGH, 10.01.2007 - 5 StR 401/06
    a) Ein Kellerraum in einem Wohnhaus ist in der vom Landgericht angenommenen Tatbestandsalternative "in Brand setzen" mögliches Tatobjekt des § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB, wenn das Feuer wesentliche Gebäudeteile erfasst hat oder es sich auf Gebäudeteile ausweiten kann, die für den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes, also das Wohnen, wesentlich sind (BGHSt 48, 14, 21; vgl. auch BGH NJW 1999, 299 zu § 306 Nr. 2 StGB a. F.).

    Für sich genommen genügt das nicht, da es sich nicht um für das Wohnen wesentliche Gebäudeteile handelt (verneinend z. B. BGHSt 48, 14, 22: Holzlatten und Stoffbezug der Kellertür; BGH NStZ 2003, 266: Holzwände, die einzelne Kellerabteile abtrennen; BGH NStE Nr. 10 zu § 306 StGB: Lattenkellertür).

    cc) Gleiches gilt für die verschmorten Versorgungsleitungen (vgl. BGHSt 48, 14, 22).

    Dies setzt voraus, dass wegen der Brandlegungsfolgen die Wohnung für eine beträchtliche Zeit - und nicht für 11 Stunden oder einen Tag - nicht mehr benutzbar ist (BGHSt 48, 14, 20).

  • BGH, 11.08.1998 - 1 StR 326/98

    Tatbestandsmerkmal der großen Zahl von Menschen bei der besonders schweren

    Auszug aus BGH, 10.01.2007 - 5 StR 401/06
    a) Ein Kellerraum in einem Wohnhaus ist in der vom Landgericht angenommenen Tatbestandsalternative "in Brand setzen" mögliches Tatobjekt des § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB, wenn das Feuer wesentliche Gebäudeteile erfasst hat oder es sich auf Gebäudeteile ausweiten kann, die für den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes, also das Wohnen, wesentlich sind (BGHSt 48, 14, 21; vgl. auch BGH NJW 1999, 299 zu § 306 Nr. 2 StGB a. F.).

    Angesichts der üblichen Bauweise von mehrgeschossigen Wohngebäuden versteht sich dies auch nicht von selbst (vgl. hierzu BGHSt 18, 363, 364; BGH NJW 1999, 299).

  • BGH, 17.10.1995 - 5 StR 530/95

    Unzureichende Begründung der verminderten Schuldfähigkeit - Seelische Abartigkeit

    Auszug aus BGH, 10.01.2007 - 5 StR 401/06
    Vielmehr hätte es aufgrund der oben dargestellten Auffälligkeiten und der Art der Kriminalität (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Oktober 1995 - 5 StR 530/95; BGH, Beschluss vom 25. Juli 2001 - 5 StR 287/01) zur Beurteilung, ob der Angeklagte an einer erheblichen Persönlichkeitsstörung im Sinne einer schweren seelischen Abartigkeit leidet, einer sorgfältigen Auseinandersetzung mit sämtlichen diesbezüglich zur Verfügung stehenden Anknüpfungstatsachen bedurft.
  • BGH, 18.10.1983 - 5 StR 760/83

    Anforderungen an das Vorliegen einer vollendeten schweren Brandstiftung

    Auszug aus BGH, 10.01.2007 - 5 StR 401/06
    bb) Dass infolge der Hitze Putz von der Betondecke abgeplatzt war, begründet den Tatbestand der Inbrandsetzung ebenfalls nicht (BGH, Beschluss vom 18. Oktober 1983 - 5 StR 760/83).
  • BGH, 22.05.1963 - 2 StR 133/63
    Auszug aus BGH, 10.01.2007 - 5 StR 401/06
    Angesichts der üblichen Bauweise von mehrgeschossigen Wohngebäuden versteht sich dies auch nicht von selbst (vgl. hierzu BGHSt 18, 363, 364; BGH NJW 1999, 299).
  • BGH, 25.07.2001 - 5 StR 287/01

    Verminderte Schuldfähigkeit; Schwere andere seelische Abartigkeit (erforderliche

    Auszug aus BGH, 10.01.2007 - 5 StR 401/06
    Vielmehr hätte es aufgrund der oben dargestellten Auffälligkeiten und der Art der Kriminalität (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Oktober 1995 - 5 StR 530/95; BGH, Beschluss vom 25. Juli 2001 - 5 StR 287/01) zur Beurteilung, ob der Angeklagte an einer erheblichen Persönlichkeitsstörung im Sinne einer schweren seelischen Abartigkeit leidet, einer sorgfältigen Auseinandersetzung mit sämtlichen diesbezüglich zur Verfügung stehenden Anknüpfungstatsachen bedurft.
  • BGH, 10.12.2002 - 4 StR 462/02

    Schwere Brandstiftung (Inbrandsetzen; Wohngebäude; Kellerraum); tätige Reue (kein

    Auszug aus BGH, 10.01.2007 - 5 StR 401/06
    Für sich genommen genügt das nicht, da es sich nicht um für das Wohnen wesentliche Gebäudeteile handelt (verneinend z. B. BGHSt 48, 14, 22: Holzlatten und Stoffbezug der Kellertür; BGH NStZ 2003, 266: Holzwände, die einzelne Kellerabteile abtrennen; BGH NStE Nr. 10 zu § 306 StGB: Lattenkellertür).
  • BGH, 06.03.2013 - 1 StR 578/12

    Brandstiftung (Vorsatz; Versuch: unmittelbares Ansetzen); schwere Brandstiftung

    Nach Maßgabe der vorgenannten Kriterien liegt bei einer Brandlegung in einem sowohl Wohnzwecken als auch gewerblichen Zwecken dienenden Gebäude eine teilweise Zerstörung durch Brandlegung gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht vor, wenn die brandbedingte zeitweilige Unbenutzbarkeit lediglich solche Teile des Tatobjekts betrifft, die nicht selbst dem Wohnen dienen, sondern lediglich funktional auf die Wohnnutzung bezogen sind, wie dies bei Kellerräumen typischerweise der Fall ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Januar 2007 - 5 StR 401/06, NStZ 2007, 270 und vom 6. Mai 2008 - 4 StR 20/08, NStZ 2008, 519).
  • BGH, 10.05.2011 - 4 StR 659/10

    Schwere und besonders schwere Brandstiftung (Wohnung; teilweises Zerstören bei

    Aus dem auf das Wohnen bezogenen Schutzzweck des § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB folgt, dass die Tatbestandsalternative des teilweisen Zerstörens eines Wohngebäudes bei einer Brandlegung in einem einheitlichen, teils gewerblich, teils als Wohnung genutzten Gebäude erst dann verwirklicht ist, wenn (zumindest) ein zum selbständigen Gebrauch bestimmter Teil des Wohngebäudes, d.h. eine zum Wohnen bestimmte abgeschlossene Untereinheit, durch die Brandlegung für Wohnzwecke unbrauchbar geworden ist (vgl. BGH, Urteil vom 12. September 2002 - 4 StR 165/02, BGHSt 48, 14, 18, 20; Beschlüsse vom 24. Oktober 2006 - 3 StR 339/06, NStZ-RR 2007, 78; vom 10. Januar 2007 - 5 StR 401/06, NStZ 2007, 270, 271; vom 6. Mai 2008 - 4 StR 20/08, NStZ 2008, 519; vom 14. Juli 2009 - 3 StR 276/09, NStZ 2010, 151, 152; vom 26. Januar 2010 - 3 StR 442/09, NStZ 2010, 452; vgl. auch Urteil vom 17. November 2010 - 2 StR 399/10, NJW 2011, 1091; Fischer, StGB, 58. Aufl., § 306a Rn. 8a; anders noch BGH, Beschluss vom 29. September 1999 - 3 StR 359/99, NStZ 2000, 197).
  • BGH, 14.11.2013 - 3 StR 336/13

    Brandstiftungsdelikte (Inbrandsetzen; Deckenverkleidung nicht ohne weiteres

    In Brand gesetzt ist ein Gebäude, wenn es so vom Feuer erfasst ist, dass es selbständig ohne Fortwirken des Zündstoffs weiterbrennt, wobei es erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass sich der Brand auf Teile des Gebäudes ausbreiten kann, die für dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung sind (st. Rspr.; etwa BGH, Urteile vom 20. Juni 1986 - 1 StR 270/86, BGHSt 34, 115, 117; vom 12. September 2002 - 4 StR 165/02, BGHSt 48, 14, 18; vom 11. August 1998 - 1 StR 326/98, NJW 1999, 299; Beschluss vom 10. Januar 2007 - 5 StR 401/06, NStZ 2007, 270; vgl. schon Urteil vom 22. Mai 1963 - 2 StR 133/63, BGHSt 18, 363, 365 f.; enger BGH, Urteil vom 26. Juli 1990 - 4 StR 249/90, BGHR StGB § 30 Abs. 1 Satz 1 Konkurrenzen 1; Beschlüsse vom 5. Dezember 2001 - 3 StR 422/01, BGHR StGB § 306 Abs. 1 Inbrandsetzen 1 Nr. 1; vom 14. Juli 1993 - 3 StR 335/93, BGHR StGB § 306 Nr. 2 Inbrandsetzen 6).

    Damit kommt ein teilweises Zerstören nicht nur dann in Betracht, wenn ein wesentlicher funktionell selbstständiger Bestandteil des Tatobjekts zerstört wird, indem etwa eine Wohnung als "Untereinheit" eines Mehrfamilienhauses für beträchtliche Zeit für Wohnzwecke insgesamt ungeeignet wird (etwa BGH, Beschlüsse vom 6. Mai 2008 - 4 StR 20/08, NStZ 2008, 519; vom 10. Januar 2007 - 5 StR 401/06, NStZ 2007, 270, 271; vom 14. Dezember 2000 - 3 StR 414/00, NStZ 2001, 252; vom 14. Juli 2009 - 3 StR 276/09, NStZ 2010, 151, 152).

    Beim Brand eines Wohnhauses, das als Mittelpunkt des menschlichen Lebens (BGH, Urteil vom 12. September 2002 - 4 StR 165/02, BGHSt 48, 14, 20; Beschluss vom 10. Januar 2007 - 5 StR 401/06, NStZ 2007, 270, 271) jedenfalls dem Zweck des Aufenthaltes, der Nahrungsversorgung und des Schlafens dient, kann die brandbedingte Vereitelung nur eines dieser wesentlichen Zwecke das Tatbestandsmerkmal des teilweisen Zerstörens erfüllen.

  • BGH, 17.11.2010 - 2 StR 399/10

    Vollendung bei der schweren Brandstiftung (Wohngebäude; teilweise Zerstörung

    Im Hinblick auf die hohe Strafdrohung des § 306a StGB muss nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein "teilweises Zerstören" von Gewicht vorliegen (vgl. BGH, Urt. vom 12. September 2002 - 4 StR 165/02, BGHSt 48, 14, 19 f.; Beschl. vom 10. Januar 2007 - 5 StR 401/06, NStZ 2007, 270; Beschl. vom 6. Mai 2008 - 4 StR 20/08, NStZ 2008, 519).
  • BGH, 20.10.2011 - 4 StR 344/11

    Brandstiftung (teilweise Zerstörung eines zu gewerblichen Zwecken genutzten

    Die teilweise Zerstörung etwa eines Mehrfamilienhauses hat der Bundesgerichtshof daher nicht schon dann angenommen, wenn Mobiliar zerstört wird, sondern erst dann, wenn eine zu Wohnzwecken bestimmte "Untereinheit" wegen der Brandlegungsfolgen aus der Sicht eines "verständigen" Wohnungsinhabers für eine beträchtliche Zeitspanne nicht mehr benutzbar ist (Senatsbeschluss vom 6. Mai 2008 - 4 StR 20/08, NStZ 2008, 519, Tz. 2; Beschluss vom 10. Januar 2007 - 5 StR 401/06, NStZ 2007, 270, Tz. 11).
  • BGH, 05.04.2018 - 3 StR 13/18

    Schwere Brandstiftung (ganz oder teilweise Zerstören durch Brandlegung bei

    Demnach liegt eine teilweise Zerstörung durch Brandlegung im Sinne des § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB bei einem gemischt genutzten Gebäude nicht vor, wenn die brandbedingte Unbenutzbarkeit nur einen kurzen Zeitraum andauert - Stunden oder ein Tag reichen nicht aus (BGH, Urteil vom 12. September 2002 - 4 StR 165/02, BGHSt 48, 14, 20 f.; Beschluss vom 10. Januar 2007 - 5 StR 401/06, NStZ 2007, 270, 271) - oder lediglich solche Teile des Gebäudes betrifft, die nicht selbst dem Wohnen dienen, sondern nur funktional auf die Wohnnutzung bezogen sind, wie dies bei Kellerräumen typischerweise der Fall ist (BGH, Beschlüsse vom 6. März 2013 - 1 StR 578/12, NStZ 2014, 647, 648; vom 10. Januar 2007 - 5 StR 401/06, NStZ 2007, 270, 271).
  • BGH, 14.01.2014 - 1 StR 628/13

    Schwere Brandstiftung (Begriff der teilweisen Zerstörung eines Wohngebäudes durch

    aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt bei Bränden in zu Wohnzwecken genutzten Häusern keine teilweise Zerstörung durch Brandlegung gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB vor, wenn die brandbedingte zeitweilige Unbenutzbarkeit lediglich solche Teile des Tatobjekts betrifft, die nicht selbst dem Wohnen dienen, sondern lediglich funktional auf die Wohnnutzung bezogen sind, wie dies bei Kellerräumen typischerweise der Fall ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Januar 2007 - 5 StR 401/06, NStZ 2007, 270; vom 6. Mai 2008 - 4 StR 20/08, NStZ 2008, 519 und vom 6. März 2013 - 1 StR 578/12, StV 2013, 632, 634).
  • BGH, 15.02.2011 - 4 StR 659/10

    Anfragebeschluss; schwere Brandstiftung (teilweises Zerstören eines der Wohnung

    Aus dem auf das Wohnen bezogenen Schutzzweck des § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB folgt, dass die Tatbestandsalternative des teilweisen Zerstörens eines Wohngebäudes bei einer Brandlegung in einem einheitlichen, teils gewerblich, teils als Wohnung genutzten Gebäude erst dann verwirklicht ist, wenn (zumindest) ein zum selbständigen Gebrauch bestimmter Teil des Wohngebäudes, d.h. eine zum Wohnen bestimmte abgeschlossene Untereinheit, durch die Brandlegung für Wohnzwecke unbrauchbar geworden ist (vgl. BGH, Urteil vom 12. September 2002 - 4 StR 165/02, BGHSt 48, 14, 18, 20; Beschluss vom 24. Oktober 2006 - 3 StR 339/06, NStZ-RR 2007, 78; Beschluss vom 10. Januar 2007 - 5 StR 401/06, NStZ 2007, 270, 271; Beschluss vom 6. Mai 2008 - 4 StR 20/08, NStZ 2008, 519; Beschluss vom 14. Juli 2009 - 3 StR 276/09, NStZ 2010, 151, 152; Beschluss vom 26. Januar 2010 - 3 StR 442/09, NStZ 2010, 452; Fischer, StGB, 58. Aufl., § 306a Rn. 8a; anders noch BGH, Beschluss vom 29. September 1999 - 3 StR 359/99, NStZ 2000, 197).
  • BGH, 14.11.2019 - 3 StR 408/19

    Schwere Brandstiftung (teilweise Zerstörung eines als Flüchtlingsunterkunft

    aa) Das Zimmer stellt im Hinblick auf den Gesetzeszweck, der primär darin besteht, das Wohnen als "Mittelpunkt menschlichen Lebens' zu schützen (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2007 - 5 StR 401/06, juris Rn. 11), ebenso eine selbständige, zum Wohnen bestimmte "Untereinheit' der Flüchtlingsunterkunft dar wie eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus; seine Nutzung und Zweckbestimmung gehen über diejenigen von einzelnen Zimmern eines Wohnhauses, die - wie ein Kinderzimmer - für sich genommen nicht als wesentlicher, funktionell selbständiger Teil des Tatobjekts anzusehen sind, hinaus.
  • BGH, 14.07.2009 - 3 StR 276/09

    Schwere Brandstiftung; Vorsatz (Beweiswürdigung)

    Das Tatbestandsmerkmal "teilweise zerstört" setzt bei einer Brandlegung in einem Mehrfamilienhaus voraus, dass zumindest eine Wohnung für eine beträchtliche Zeit zu Wohnzwecken nicht mehr benutzbar war (vgl. BGHSt 48, 14, 20; BGH NStZ 2001, 252 und 2007, 270).
  • BGH, 23.06.2009 - 5 StR 149/09

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; nachträgliche Bildung der

  • LG Frankfurt/Oder, 25.08.2021 - 22 KLs 4/21

    Wirksamkeit eines Verlöbnisses im Sinne des § 52 Abs. 1 Nr. 1 StPO

  • BGH, 17.07.2007 - 5 StR 219/07

    Brandstiftung mit Todesfolge; verminderte Schuldfähigkeit (lückenhafte Erörterung

  • BGH, 20.10.2009 - 3 StR 392/09

    Schwere Brandstiftung (Inbrandsetzen gewerblich genutzter Teile eines auch

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