Weitere Entscheidung unten: OLG Hamburg, 27.09.2006

Rechtsprechung
   BGH, 06.02.2007 - 4 StR 612/06   

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https://dejure.org/2007,3676
BGH, 06.02.2007 - 4 StR 612/06 (https://dejure.org/2007,3676)
BGH, Entscheidung vom 06.02.2007 - 4 StR 612/06 (https://dejure.org/2007,3676)
BGH, Entscheidung vom 06. Februar 2007 - 4 StR 612/06 (https://dejure.org/2007,3676)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 30a Abs. 1 BtMG; § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB
    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (bandenmäßige Begehung: erforderliche Feststellungen, keine Anwendung bei Zusammenwirken in eingespieltem Bezugs- und Absatzsystem)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Bandenbegriff bei Drogengeschäften in einem eingespielten Bezugssystem und Absatzsystem

  • Judicialis

    StPO § 244 Abs. 3; ; StPO § 244 Abs. 5 Satz 2; ; StPO § 344 Abs. 2 Satz 2; ; StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; BtMG § 30 a Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BtMG § 30a
    Begriff der Bande, Zusammenschluss auf Dauer zur gemeinsamen Tatbegehung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW 2007, 2056 (Ls.)
  • NStZ 2007, 533
  • NStZ-RR 2007, 153
  • StV 2007, 305
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 22.03.2001 - GSSt 1/00

    Begriff der Bande

    Auszug aus BGH, 06.02.2007 - 4 StR 612/06
    Denn wesentliches Element einer Bande ist eine auf eine gewisse Dauer angelegte Verbindung mehrerer Personen zur zukünftigen gemeinsamen Deliktsbegehung (BGHSt - GS - 46, 321, 329).

    Damit fehlt es aber möglicherweise an der nach der neueren Rechtsprechung (BGHSt - GS - 46, 321) für die Annahme einer Bande vorausgesetzten Mindestzahl von drei Mitgliedern.

  • BGH, 24.02.1994 - 4 StR 708/93

    Tateinheit von unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

    Auszug aus BGH, 06.02.2007 - 4 StR 612/06
    Zu Recht hat das Landgericht in der Beteiligung des Angeklagten trotz des auf eine Durchfuhr durch Deutschland gerichteten Tatgeschehens eine tatbestandliche mittäterschaftlich begangene Einfuhr des Rauschgifts gesehen (BGHSt 31, 374; dass das Landgericht den Angeklagten nicht auch wegen tateinheitlich - vgl. BGHSt 40, 73 - begangenen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt hat, beschwert ihn nicht).
  • BGH, 09.12.2004 - 4 StR 164/04

    Bandenmäßiger Betäubungsmittelhandel (Auslegungsgrundsätze zur Bande; keine Bande

    Auszug aus BGH, 06.02.2007 - 4 StR 612/06
    An einer Verbindung zur gemeinsamen Tatbegehung fehlt es aber, wenn sich Beteiligte eines Drogengeschäfts - sei es auch in einem eingespielten Bezugsund Absatzsystem - lediglich jeweils auf der Verkäufer- und Erwerberseite gegenüber stehen (vgl. Senatsurteil vom 9. Dezember 2004 - 4 StR 164/04 m.w.N.).
  • BGH, 04.05.1983 - 2 StR 661/82

    Strafbarkeit wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln - Objektive

    Auszug aus BGH, 06.02.2007 - 4 StR 612/06
    Zu Recht hat das Landgericht in der Beteiligung des Angeklagten trotz des auf eine Durchfuhr durch Deutschland gerichteten Tatgeschehens eine tatbestandliche mittäterschaftlich begangene Einfuhr des Rauschgifts gesehen (BGHSt 31, 374; dass das Landgericht den Angeklagten nicht auch wegen tateinheitlich - vgl. BGHSt 40, 73 - begangenen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt hat, beschwert ihn nicht).
  • BGH, 13.10.2016 - 4 StR 239/16

    Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion (Gefährdung einer fremden Sache von

    Ob eine Person, die regelmäßig von einem bestimmten Verkäufer Betäubungsmittel zum Zweck des gewinnbringenden Weiterverkaufs bezieht, in dessen Absatzorganisation als verlängerter Arm eingebunden ist oder dieser auf der Abnehmerseite als selbständiger Geschäftspartner gegenübersteht, beurteilt sich im Wesentlichen nach der getroffenen Risikoverteilung (BGH, Beschlüsse vom 6. Februar 2007 - 4 StR 612/06, NStZ 2007, 533, vom 5. Oktober 2007 - 2 StR 436/07, NStZ-RR 2008, 55; vom 5. Juli 2011 - 3 StR 129/11, StraFo 2011, 413 und vom 31. Juli 2012 - 5 StR 315/12, NStZ 2013, 49).
  • BGH, 21.11.2023 - 2 StR 323/23

    Bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

    Das gilt auch dann, wenn es sich um eine andauernde Geschäftsbeziehung und ein eingespieltes Bezugs- und Absatzsystem handelt (BGH, Beschlüsse vom 6. Februar 2007 - 4 StR 612/06, BGHR BtMG § 30a Bande 11).
  • BGH, 04.07.2011 - 3 StR 129/11

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Bande; eingespieltes Bezugs- und

    An einem Bandenhandel fehlt es, wenn sich die Beteiligten eines Betäubungsmittelgeschäfts auf der Verkäufer- und der Erwerberseite selbständig gegenüber stehen, auch wenn sie in einem eingespielten Bezugs- und Absatzsystem im Rahmen einer andauernden Geschäftsbeziehung handeln (BGH, Urteil vom 9. Oktober 1996 - 3 StR 220/96, BGHSt 42, 255, 259 f.; Beschluss vom 5. Oktober 2007 - 2 StR 436/07, NStZ-RR 2008, 55; Beschluss vom 6. Februar 2007 - 4 StR 612/06, NStZ 2007, 533; Weber, BtMG, 3. Aufl., § 30 Rn. 58 ff.).
  • BGH, 05.06.2019 - 1 StR 223/19

    Bandenmäßiges unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

    Ob eine Person, die regelmäßig von einem bestimmten Verkäufer Betäubungsmittel zum Zwecke des gewinnbringenden Weiterverkaufs bezieht, in dessen Absatzorganisation als verlängerter Arm eingebunden ist oder dieser auf der Abnehmerseite als selbständiger Geschäftspartner gegenüber steht, beurteilt sich wesentlich nach der getroffenen Risikoverteilung (vgl. BGH, Urteile vom 22. April 2004 - 3 StR 28/04 Rn. 7 und vom 29. Februar 2012 - 2 StR 426/11; Beschlüsse vom 6. Februar 2007 - 4 StR 612/06 Rn. 4; vom 5. Oktober 2007 - 2 StR 436/07 Rn. 3; vom 5. Juli 2011 - 3 StR 129/11 Rn. 8 mwN und vom 31. Juli 2012 - 5 StR 315/12 Rn. 3, jeweils mwN).
  • BGH, 03.09.2014 - 1 StR 145/14

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Voraussetzungen einer

    Ob eine Person, die regelmäßig von einem bestimmten Verkäufer Betäubungsmittel zum Zwecke des gewinnbringenden Weiterverkaufs bezieht, in dessen Absatzorganisation als verlängerter Arm eingebunden ist oder dieser auf der Abnehmerseite als selbständiger Geschäftspartner gegenüber steht, beurteilt sich wesentlich nach der getroffenen Risikoverteilung (BGH, Beschlüsse vom 6. Februar 2007 - 4 StR 612/06, NStZ 2007, 533; vom 5. Oktober 2007 - 2 StR 436/07, NStZ-RR 2008, 55; vom 5. Juli 2011 - 3 StR 129/11, StraFo 2011, 413 mwN; vom 31. Juli 2012 - 5 StR 315/12, NStZ 2013, 49).
  • OLG Oldenburg, 21.10.2008 - Ss 355/08

    Anforderungen an die Urteilsbegründung bei der Ahndung einer unerlaubten Einfuhr

    Hanseatisches OLG StV 2007, 305.
  • BGH, 05.10.2007 - 2 StR 436/07

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Bande; Gegenüberstehen auf

    Danach fehlt es an einer bandenmäßigen gemeinsamen Deliktsbegehung, soweit sich Beteiligte eines Drogengeschäfts auf der Verkäufer- und Erwerberseite gegenüberstehen (BGHSt 42, 255, 259; BGH StraFo 2004, 253; BGH NStZ 2007, 533 m.w.N.).
  • BGH, 08.05.2007 - 1 StR 203/07

    Bandenmäßiges Handeltreiben (Feststellungen; keine Bande bei Gegenüberstehen in

    a) Möglicherweise ist sie davon ausgegangen, die Bande bestehe aus dem Angeklagten, W., B. und T. Eine Bande im Sinne des § 30a Abs. 1 BtMG liegt aber nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht schon dann vor, wenn sich Beteiligte eines Drogengeschäftes, sei es auch in einem eingespielten Bezugs- und Abnahmesystem, lediglich auf der Verkäufer- und Erwerberseite gegenüber stehen (vgl. nur BGHSt 42, 255, 259; BGH NStZ-RR 2007, 153).
  • LG München I, 24.06.2020 - 9 JKLs 367 Js 224603/18

    Angeklagte, Asylantrag, Erkrankung, Hauptverhandlung, Anklageschrift,

    Ein auf Dauer angelegtes Zusammenwirken mehrerer selbständiger, eigene Interessen verfolgender Geschäftspartner begründet hier auch dann noch keine Bande, wenn die Beteiligten in einem eingespielten Bezugs- und Absatzsystem im Rahmen einer andauernden Geschäftsbeziehung tätig sind (BGH, Beschlüsse vom 22.04.2020 - 1 StR 61/20; vom 08.05.2007 - 1 StR 203/07; und vom 06.02.2007 - 4 StR 612/06, NStZ-RR 2007, 153; siehe auch Patzak in Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 9. Aufl., § 30 Rn. 42 ff.; Weber, BtMG, 5. Aufl., § 30 Rn. 66 ff.).
  • BGH, 10.01.2012 - 5 StR 510/11

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Bande; Gegenüberstehen;

    Solches hätte der Annahme einer aus drei Mitgliedern gebildeten Händlerbande entgegengestanden (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Februar 2007 - 4 StR 612/06, BGHR BtMG § 30a Bande 11 mwN).
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Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 27.09.2006 - III - 104/06 - 1 Ss 166/06, III - 104/06, 1 Ss 166/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,30133
OLG Hamburg, 27.09.2006 - III - 104/06 - 1 Ss 166/06, III - 104/06, 1 Ss 166/06 (https://dejure.org/2006,30133)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 27.09.2006 - III - 104/06 - 1 Ss 166/06, III - 104/06, 1 Ss 166/06 (https://dejure.org/2006,30133)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 27. September 2006 - III - 104/06 - 1 Ss 166/06, III - 104/06, 1 Ss 166/06 (https://dejure.org/2006,30133)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wahrscheinlichkeit von Freiheitsstrafen im Falle des Besitzes von Betäubungsmitteln in geringfügigen Mengen und Vorbestrafung; Dauerhaftes Herrschaftsverhältnis als Voraussetzung eines strafbaren Besitzes von Betäubungsmittels; Verbot des Übermaßes bei der Verhängung von ...

  • Judicialis

    BtMG § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3; ; StGB § 47 Abs. 1

  • rechtsportal.de

    BtMG § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3; StGB § 47 Abs. 1
    Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe bei Besitz von Betäubungsmitteln in geringfügigen Mengen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 2007, 305
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (9)

  • OLG Karlsruhe, 18.11.2004 - 2 Ss 60/04

    Unerlaubter Besitz einer geringen Menge Heroin: Fehlerhafte Verhängung einer

    Auszug aus OLG Hamburg, 27.09.2006 - III-104/06
    Aus dieser Begründung muss sich ergeben, aufgrund welcher konkreten Umstände sich die Tat oder der Täter derart von dem Durchschnitt solcher Taten oder dem durchschnittlichen Täter abhebt, dass eine Freiheitsstrafe ausnahmsweise unerlässlich ist (OLG Karlsruhe StV 2005, 275).

    Dieser rechtsstaatliche Grundsatz ist auch und gerade bei der Frage nach der Unerlässlichkeit einer kurzen Freiheitsstrafe in besonderer Weise zu berücksichtigen (OLG Karlsruhe StV 2003, 622; StV 2005, 275).

    Diesen Anforderungen trägt der Tatrichter jedenfalls nicht durch den schematischen Hinweis auf einschlägige Vorstrafen und ein Bewährungsversagen Rechnung (OLG Karlsruhe StV 2003, 622f.; StV 2005, 275f.; OLG Stuttgart NJW 2002, 3188, 3189; OLG Köln NStZ 2003, 421, 422).

  • OLG Karlsruhe, 14.04.2003 - 3 Ss 54/03

    Beachtung des Übermaßverbots bei Bestrafung eines vorbestraften und

    Auszug aus OLG Hamburg, 27.09.2006 - III-104/06
    Dieser rechtsstaatliche Grundsatz ist auch und gerade bei der Frage nach der Unerlässlichkeit einer kurzen Freiheitsstrafe in besonderer Weise zu berücksichtigen (OLG Karlsruhe StV 2003, 622; StV 2005, 275).

    Diesen Anforderungen trägt der Tatrichter jedenfalls nicht durch den schematischen Hinweis auf einschlägige Vorstrafen und ein Bewährungsversagen Rechnung (OLG Karlsruhe StV 2003, 622f.; StV 2005, 275f.; OLG Stuttgart NJW 2002, 3188, 3189; OLG Köln NStZ 2003, 421, 422).

  • OLG Köln, 18.02.2003 - Ss 36/03

    Kurze Freiheitsstrafen sollen eine Ausnahme sein

    Auszug aus OLG Hamburg, 27.09.2006 - III-104/06
    Eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten ist nur dann auszusprechen, wenn sich diese Sanktion aufgrund einer Gesamtwürdigung aller die Tat und den Täter kennzeichnenden Umstände als unverzichtbar erweist (BGH a. a. O.; OLG Köln NStZ 2003, 421, 422).

    Diesen Anforderungen trägt der Tatrichter jedenfalls nicht durch den schematischen Hinweis auf einschlägige Vorstrafen und ein Bewährungsversagen Rechnung (OLG Karlsruhe StV 2003, 622f.; StV 2005, 275f.; OLG Stuttgart NJW 2002, 3188, 3189; OLG Köln NStZ 2003, 421, 422).

  • OLG Hamm, 15.12.1988 - 4 Ss 1275/88

    Heroinkonsum

    Auszug aus OLG Hamburg, 27.09.2006 - III-104/06
    Zwar setzt der strafbare Besitz angesichts der erforderlichen Abgrenzung zum straflosen Konsum voraus, dass das tatsächliche Herrschaftsverhältnis des Täters an den Betäubungsmitteln auf eine nennenswerte Dauer ausgerichtet ist, der Täter das Rauschgift also nicht ausschließlich zum sofortigen Genuss erhält und es dann auch tatsächlich unmittelbar konsumiert (BayObLG StV 1988, 206; OLG Frankfurt/Main StV 1989, 20, 21; OLG Hamm StV 1989, 438, 439; OLG Düsseldorf MDR 1993, 1113).
  • BayObLG, 02.04.1987 - RReg. 4 St 75/87

    Betäubungsmittel; Besitz; Genuß; Konsum; Sofort; Einstichstellen; Urinbefund

    Auszug aus OLG Hamburg, 27.09.2006 - III-104/06
    Zwar setzt der strafbare Besitz angesichts der erforderlichen Abgrenzung zum straflosen Konsum voraus, dass das tatsächliche Herrschaftsverhältnis des Täters an den Betäubungsmitteln auf eine nennenswerte Dauer ausgerichtet ist, der Täter das Rauschgift also nicht ausschließlich zum sofortigen Genuss erhält und es dann auch tatsächlich unmittelbar konsumiert (BayObLG StV 1988, 206; OLG Frankfurt/Main StV 1989, 20, 21; OLG Hamm StV 1989, 438, 439; OLG Düsseldorf MDR 1993, 1113).
  • BGH, 08.04.2003 - 3 StR 92/03

    Rechtsfehlerhafte Vernehmung des sachferneren anstelle des sachnäheren Zeugen

    Auszug aus OLG Hamburg, 27.09.2006 - III-104/06
    Der mit der Aufzählung der Strafzumessungsfaktoren verbundene Hinweis, die Freiheitsstrafe sei zur Einwirkung auf den Angeklagten unerlässlich, ist eine unzureichende formelhafte und inhaltsleere Wendung des Gesetzestextes (vgl. BGH StV 2003, 485).
  • OLG Frankfurt, 22.01.1988 - 1 Ss 309/87
    Auszug aus OLG Hamburg, 27.09.2006 - III-104/06
    Zwar setzt der strafbare Besitz angesichts der erforderlichen Abgrenzung zum straflosen Konsum voraus, dass das tatsächliche Herrschaftsverhältnis des Täters an den Betäubungsmitteln auf eine nennenswerte Dauer ausgerichtet ist, der Täter das Rauschgift also nicht ausschließlich zum sofortigen Genuss erhält und es dann auch tatsächlich unmittelbar konsumiert (BayObLG StV 1988, 206; OLG Frankfurt/Main StV 1989, 20, 21; OLG Hamm StV 1989, 438, 439; OLG Düsseldorf MDR 1993, 1113).
  • OLG Stuttgart, 04.07.2002 - 2 Ss 138/02

    Ahndung von Bagatelldelikten: Verstoß gegen das Übermaßverbot durch Verhängung

    Auszug aus OLG Hamburg, 27.09.2006 - III-104/06
    Diesen Anforderungen trägt der Tatrichter jedenfalls nicht durch den schematischen Hinweis auf einschlägige Vorstrafen und ein Bewährungsversagen Rechnung (OLG Karlsruhe StV 2003, 622f.; StV 2005, 275f.; OLG Stuttgart NJW 2002, 3188, 3189; OLG Köln NStZ 2003, 421, 422).
  • OLG Düsseldorf, 13.05.1993 - 5 Ss 151/93
    Auszug aus OLG Hamburg, 27.09.2006 - III-104/06
    Zwar setzt der strafbare Besitz angesichts der erforderlichen Abgrenzung zum straflosen Konsum voraus, dass das tatsächliche Herrschaftsverhältnis des Täters an den Betäubungsmitteln auf eine nennenswerte Dauer ausgerichtet ist, der Täter das Rauschgift also nicht ausschließlich zum sofortigen Genuss erhält und es dann auch tatsächlich unmittelbar konsumiert (BayObLG StV 1988, 206; OLG Frankfurt/Main StV 1989, 20, 21; OLG Hamm StV 1989, 438, 439; OLG Düsseldorf MDR 1993, 1113).
  • OLG Hamm, 29.07.2014 - 2 RVs 33/14

    Bestrafung; Besitzes einer geringen Menge von BtM (Marihuana); Eigenverbrauch

    In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird nahezu durchgängig die Auffassung vertreten, dass in den Fällen des Besitzes geringer Mengen Betäubungsmittel zum Eigenkonsum selbst bei einschlägig vorbestraften abhängigen Drogenkonsumenten die Verhängung einer Freiheitsstrafe nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt und eine verhängte Strafe sich im untersten Bereich des Strafrahmens des § 29 Abs. 1 BtMG zu bewegen hat (OLG Oldenburg, Beschluss vom 11. Dezember 2009 - 1 Ss 197/09 -, juris; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 27. September 2006 - III - 104/06 - 1 Ss 166/06, III - 104/06, 1 Ss 166/06 - OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14. April 2003 - 3 Ss 54/03 -, juris; BGH, Beschluss vom 16. Februar 1998 - 5 StR 7/98 -, juris; OLG Hamm, Beschlüsse vom 28.12.2011, III - 2 RVs 45/11 und vom 6. März 2014, III - 1 RVs 10/14).
  • OLG Hamm, 04.04.2017 - 1 RVs 23/17

    Strafzumessung; kurze Freiheitsstrafe; Besitz geringer Mengen von

    In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird nahezu durchgängig die Auffassung vertreten, dass in den Fällen des Besitzes geringer Mengen Betäubungsmittel zum Eigenkonsum im Sinne der §§ 29 Abs. 5, 31 a BtMG auch bei einschlägig vorbestraften abhängigen Drogenkonsumenten die Verhängung einer Freiheitsstrafe nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt und sich - soweit sie sich als unerlässlich erweist - im untersten Bereich des Strafrahmens des § 29 Abs. 1 BtMG zu bewegen hat (OLG Oldenburg, Beschluss vom 11.12.2009 - 1 Ss 197/09 -, juris, Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 27.09.2006 - III - 104/06 - 1 Ss 166/06 -, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.04.2003 - 3 Ss 54/03 -, juris; BGH, Beschluss vom 16.02.1998 - 5 StR 7/98 -, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 28.12.2011 - III-2 RVs 45/11 -).
  • KG, 22.05.2017 - 161 Ss 44/17

    Voraussetzungen der Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe

    Allerdings steht der Bagatellcharakter einer Tat der Verhängung einer Freiheitsstrafe nicht ausnahmslos entgegen; vielmehr kann auch bei geringfügigen Delikten die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe etwa dann mit den Grundsätzen des § 47 Abs. 1 StGB vereinbar sein, wenn die Taten aus prinzipiell rechtsfeindlicher Gesinnung begangen wurden oder Umstände festgestellt sind, die ausweisen, dass Geldstrafen auf den Täter keine Wirkung entfalten (vgl. OLG München, Beschluss vom 23. Juli 2009 - 5St RR 180/09 - juris; HansOLG Hamburg StV 2007, 305 - juris Rdn. 15 [besonders hohes Handlungsunrecht]; KG a.a.O. und Beschluss vom 4. November 2008 - [4] 1 Ss 375/08 [249/08] - juris; ferner eingehend OLG Nürnberg a.a.O. - juris Rdn. 16 ff.).

    Dies kann etwa bei einer deutlichen und dauerhaften Verbesserung der persönlichen Verhältnisse seit der Tat (vgl. BGH StV 2003, 485 - juris Rdn. 8; OLG Zweibrücken StV 1992, 323; OLG Frankfurt am Main StV 1995, 27, 28 f.; KG, Beschlüsse vom 31. Juli 2007 - [3] 1 Ss 178/07 [59/07] - und 4. November 2008 - [4] 1 Ss 375/08 [249/08] - juris Rdn. 6; Maier a.a.O.), der nach der Tat begonnenen Durchführung einer Therapie zur Bekämpfung einer tatursächlichen Drogenabhängigkeit (vgl. OLG Naumburg, Beschluss vom 13. August 2015 - 2 Rv 94/15 - juris Rdn. 7; HansOLG Hamburg StV 2007, 305 - juris Rdn. 18) oder der erstmaligen Erfahrung einer nicht nur kurzzeitigen Freiheitsentziehung nach Begehung der verfahrensgegenständlichen Tat (vgl. OLG Naumburg StraFo 2012, 285 - juris Rdn. 10; HansOLG Hamburg StV 2000, 353 - juris Rdn. 12; OLG Köln StV 1992, 149, 151; Maier, a.a.O., § 47 Rdn. 35, 59; Theune, a.a.O., § 47 Rdn. 19; Stree/Kinzig, a.a.O., § 47 Rdn. 13; Fischer, a.a.O., § 47 Rdn. 10 f.) der Fall sein.

  • KG, 29.05.2020 - 4 Ss 77/20

    Übermaßverbot bei Besitz geringer Mengen von Betäubungsmitteln zum Eigenkonsum

    In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird nahezu durchgängig die Auffassung vertreten, dass in den Fällen des Besitzes geringer Mengen Betäubungsmittel zum Eigenkonsum im Sinne der §§ 29 Abs. 5, 31a BtMG auch bei einschlägig vorbestraften abhängigen Drogenkonsumenten die Verhängung einer Freiheitsstrafe nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt und sich - soweit sie sich als unerlässlich erweist - im untersten Bereich des Strafrahmens des § 29 Abs. 1 BtMG zu bewegen hat (OLG Hamm, Beschluss vom 6. März 2014 - III-1 RVs 10/14; OLG Oldenburg, Beschluss vom 11.12.2009 - 1 Ss 197/09 - Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 27.09.2006 - III-104/06 - 1 Ss 166/06 - OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.04.2003 - 3 Ss 54/03 - BGH, Beschluss vom 16.02.1998 - 5 StR 7/98 -, OLG Hamm, Beschluss vom 28.12.2011 - III-2 RVs 45/11 -).
  • OLG Hamburg, 24.10.2019 - 9 Rev 23/19

    Diebstahl: Strafzumessung und Voraussetzungen für die Verhängung einer kurzen

    Allerdings steht der Bagatellcharakter einer Tat der Verhängung einer Freiheitsstrafe nicht ausnahmslos entgegen; vielmehr kann auch bei geringfügigen Delikten die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe etwa dann mit den Grundsätzen des § 47 Abs. 1 StGB vereinbar sein, wenn die Taten aus prinzipiell rechtsfeindlicher Gesinnung begangen wurden oder Umstände festgestellt sind, die ausweisen, dass Geldstrafen auf den Täter keine Wirkung entfalten (vgl. HansOLG StV 2007, 305; KG Berlin, Beschluss vom 22. Mai 2017 - (5) 161 Ss 44/17 (28/17); OLG München, Beschluss vom 23. Juli 2009 - 5 St RR 180/09).
  • OLG Hamm, 06.03.2014 - 1 RVs 10/14

    Verstoß gegen das Übermaßverbot bei Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe wegen

    In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird nahezu durchgängig die Auffassung vertreten, dass in den Fällen des Besitzes geringer Mengen Betäubungsmittel zum Eigenkonsum im Sinne der §§ 29 Abs. 5, 31 a BtMG auch bei einschlägig vorbestraften abhängigen Drogenkonsumenten die Verhängung einer Freiheitsstrafe nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt und sich - soweit sie sich als unerlässlich erweist - im untersten Bereich des Strafrahmens des § 29 Abs. 1 BtMG zu bewegen hat (OLG Oldenburg, Beschluss vom 11. Dezember 2009 - 1 Ss 197/09 -, juris, Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 27. September 2006 - III - 104/06 - 1 Ss 166/06, III - 104/06, 1 Ss 166/06 - OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14. April 2003 - 3 Ss 54/03 -, juris; BGH, Beschluss vom 16. Februar 1998 - 5 StR 7/98 -, juris; III-2 RVs 45/11 OLG Hamm, Beschluss vom 28.12.2011).
  • OLG Braunschweig, 23.09.2010 - Ss 72/10

    Anforderungen an das tatrichterliche Urteil bei in Betracht kommender Anwendung

    Eine Freiheitsstrafe unter 6 Monaten ist nur dann auszusprechen, wenn sich diese Sanktion aufgrund einer Gesamtwürdigung aller die Tat und den Täter kennzeichnenden Umstände als unverzichtbar erweist (vgl. BGH StV 2003 S. 485; Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 27.09.2006, 1 Ss 166/06 nach juris).

    Vor diesem Hintergrund hat z. B. das HansOLG Hamburg entschieden (27.09.2006, 1 Ss 166/06), dass im Falle des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in geringer Menge zum Eigenkonsum das Übermaßverbot auch bei einschlägigen Vorstrafen und einer laufenden Bewährung die Verhängung einer maßvollen Geldstrafe gebieten kann.

  • KG, 22.05.2017 - 5 Ss 28/17
    Allerdings steht der Bagatellcharakter einer Tat der Verhängung einer Freiheitsstrafe nicht ausnahmslos entgegen; vielmehr kann auch bei geringfügigen Delikten die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe etwa dann mit den Grundsätzen des § 47 Abs. 1 StGB vereinbar sein, wenn die Taten aus prinzipiell rechtsfeindlicher Gesinnung begangen wurden oder Umstände festgestellt sind, die ausweisen, dass Geldstrafen auf den Täter keine Wirkung entfalten (vgl. OLG München, Beschluss vom 23. Juli 2009 - 5St RR 180/09 - juris; HansOLG Hamburg StV 2007, 305 - juris Rdn. 15 [besonders hohes Handlungsunrecht]; KG a.a.O. und Beschluss vom 4. November 2008 - [4] 1 Ss 375/08 [249/08] - juris; ferner eingehend OLG Nürnberg a.a.O. - juris Rdn. 16 ff.).

    Dies kann etwa bei einer deutlichen und dauerhaften Verbesserung der persönlichen Verhältnisse seit der Tat (vgl. BGH StV 2003, 485 - juris Rdn. 8; OLG Zweibrücken StV 1992, 323; OLG Frankfurt am Main StV 1995, 27, 28 f.; KG, Beschlüsse vom 31. Juli 2007 - [3] 1 Ss 178/07 [59/07] - und 4. November 2008 - [4] 1 Ss 375/08 [249/08] - juris Rdn. 6; Maier a.a.O.), der nach der Tat begonnenen Durchführung einer Therapie zur Bekämpfung einer tatursächlichen Drogenabhängigkeit (vgl. OLG Naumburg, Beschluss vom 13. August 2015 - 2 Rv 94/15 - juris Rdn. 7; HansOLG Hamburg StV 2007, 305 - juris Rdn. 18) oder der erstmaligen Erfahrung einer nicht nur kurzzeitigen Freiheitsentziehung nach Begehung der verfahrensgegenständlichen Tat (vgl. OLG Naumburg StraFo 2012, 285 - juris Rdn. 10; HansOLG Hamburg StV 2000, 353 - juris Rdn. 12; OLG Köln StV 1992, 149, 151; Maier, a.a.O., § 47 Rdn. 35, 59; Theune, a.a.O., § 47 Rdn. 19; Stree/Kinzig, a.a.O., § 47 Rdn. 13; Fischer, a.a.O., § 47 Rdn. 10 f.) der Fall sein.

  • KG, 24.09.2015 - 121 Ss 157/15

    Berücksichtigung der Ergebnisse einer Atemalkoholmessung

    Aus dieser Begründung muss sich ergeben, aufgrund welcher konkreten Umstände sich die Tat oder der Täter derart von dem Durchschnitt solcher Taten oder dem durchschnittlichen Täter abhebt, dass eine Freiheitsstrafe ausnahmsweise unerlässlich ist (vgl. Hanseatisches OLG Hamburg StV 2007, 305).
  • KG, 29.05.2020 - 161 Ss 42/20

    Strafzumessung, Übermaßverbot, Besitz geringer Mengen von Betäubungsmitteln zum

    In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird nahezu durchgängig die Auffassung vertreten, dass in den Fällen des Besitzes geringer Mengen Betäubungsmittel zum Eigenkonsum im Sinne der §§ 29 Abs. 5, 31a BtMG auch bei einschlägig vorbestraften abhängigen Drogenkonsumenten die Verhängung einer Freiheitsstrafe nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt und sich - soweit sie sich als unerlässlich erweist - im untersten Bereich des Strafrahmens des § 29 Abs. 1 BtMG zu bewegen hat (OLG Hamm, Beschluss vom 6. März 2014 - III-1 RVs 10/14; OLG Oldenburg, Beschluss vom 11.12.2009 - 1 Ss 197/09 - Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 27.09.2006 - III-104/06 - 1 Ss 166/06 - OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.04.2003 - 3 Ss 54/03 - BGH, Beschluss vom 16.02.1998 - 5 StR 7/98 -, OLG Hamm, Beschluss vom 28.12.2011 - III-2 RVs 45/11 -).
  • OLG Naumburg, 21.05.2013 - 1 Ss 19/13

    Betäubungsmitteldelikt: Erforderlichkeit der Feststellung des Wirkstoffgehaltes;

  • OLG Naumburg, 05.11.2009 - 1 Ss 45/09

    Voraussetzungen einer Beschränkung der Revision auf den Rechtsfolgenausspruch;

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