Rechtsprechung
| BGH, 30.03.2007 - 1 StR 349/06 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- HRR Strafrecht
Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK; § 252 StPO; § 52 StPO; § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO
Verwertungsverbot nach Zeugnisverweigerung (Vernehmung; Spontanangaben; Einverständniserklärung des Zeugnisverweigerungsberechtigten: etwaige Belehrungspflicht, eindeutiger Tatbestand, gespaltene Zeugnisverweigerung); revisionsrechtlich angemessene Rechtsfolge (Anhaltspunkte für erst nach der Hauptverhandlung eingetretene und dementsprechend nicht berücksichtigte Entwicklungen oder Ereignisse, die ein neuer Tatrichter nahe liegend feststellen und zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigen würde). - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- strafrecht-online.de
§ 252 StPO
Einführung der früheren Angaben eines Zeugen bei rechtmäßiger Aussageverweigerung während der Hauptverhandlung - Zulässigkeit der Vernehmung einer nichtrichterlichen Vernehmungsperson bei Einverständniserklärung des schweigenden Zeugen - Begrenzter Beweiswert der Aussage der Verhörsperson - Zeitablauf zwischen den Taten und der Verfahrenseinleitung als Strafzumessungsgesichtspunkt bei Sexualdelikten zulasten von Kindern - NWB SteuerXpert START
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 52 Abs. 1 § 252
Zeugnisverweigerung und Gestatten der Verwertung von Angaben gegenüber Drittem - Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Besprechungen u.ä.
- HRR Strafrecht (Entscheidungsbesprechung)
(Prof. Dr. Gerhard Fezer; HRRS 7/2007, S. 284 ff.)
Sonstiges
- wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
Kurznachricht zu "Anmerkung zum Beschluss des BGH vom 30.03.2007, Az.: 1 StR 349/06 (Verwertungsverbot nach Zeugnisverweigerung; Einverständnis mit der Verwertung)" von RA Dr. Henner Apfel und RA Georg Strittmatter, FAStafR, original erschienen in: StRR 2007, 188 - 190.
Zeitschriftenfundstellen
- NStZ 2007, 652
- StV 2007, 401
Wird zitiert von ...
- BGH, 18.07.2007 - 1 StR 296/07
Verzicht auf das Verwertungsverbot nach § 252 StPO (Belehrungspflicht; …
Ein Zeuge kann sein Zeugnisverweigerungsrecht in Anspruch nehmen und zugleich über seinen Rechtsanwalt erklären lassen, er sei mit der Verwertbarkeit seiner früheren nichtrichterlichen Vernehmung einverstanden ( BGHSt 45, 203, 205 ff.; StV 2007, 401, 402 m.w.N.).Erklärt ein, zumal anwaltlich vertretener, Zeuge schriftlich oder durch seinen Rechtsanwalt im Zusammenhang mit der Berufung auf sein Aussageverweigerungsrecht, er sei mit der Verwertung seiner früheren, z.B. vor der Polizei gemachten Aussagen einverstanden, folgt hieraus in der Regel die Kenntnis des Zeugen, dass ohne seine Einverständniserklärung auf die früheren Aussagen nicht zurückgegriffen werden könnte (BGH StV 2007, 401, 402).
Danach kann auch ausgeschlossen werden, dass es sich bei der "Vernehmung" um eine unaufgeforderte, spontane und damit von den Beschränkungen des § 252 StPO ausgenommene (vgl. BGHSt 36, 384, 389; BGH NStZ 1992, 247; 1998, 629; StV 2007, 401 f.) Äußerung des Angeklagten gehandelt hat.
Eine derartige Erklärung ist grundsätzlich möglich ( BGHSt 45, 203, 205 ff.; StV 2007, 401, 402 m.w.N.).
Erklärt ein, zumal anwaltlich vertretener, Zeuge etwa schriftlich oder durch seinen Rechtsanwalt im Zusammenhang mit der Berufung auf sein Aussageverweigerungsrecht, er sei mit der Verwertung seiner früheren, z.B. vor der Polizei gemachten Aussagen einverstanden, folgt hieraus in der Regel die Kenntnis des Zeugen, dass ohne seine Einverständniserklärung auf die früheren Aussagen nicht zurückgegriffen werden könnte (BGH StV 2007, 401, 402).
