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   OLG Frankfurt, 04.01.2007 - 1 Ss 222/06   

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https://dejure.org/2007,17445
OLG Frankfurt, 04.01.2007 - 1 Ss 222/06 (https://dejure.org/2007,17445)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 04.01.2007 - 1 Ss 222/06 (https://dejure.org/2007,17445)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 04. Januar 2007 - 1 Ss 222/06 (https://dejure.org/2007,17445)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 40 Abs 2 StGB
    Tagessatzhöhe bei Täter mit geringem Einkommen: Berücksichtigung des höheren Einkommens des Ehepartners; Senkung der Tagessatzhöhe

  • Judicialis

    StGB § 40 Abs. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Frankfurt/Main - 5/24 AR 203023/05
  • OLG Frankfurt, 04.01.2007 - 1 Ss 222/06

Papierfundstellen

  • StV 2007, 470
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Düsseldorf, 12.05.1987 - 2 Ss 114/87
    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.01.2007 - 1 Ss 222/06
    Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch stehen grundsätzlich jedem Hilfesuchenden selbständig zu (vgl. zum BSHG OLG Düsseldorf NStZ 1987, 556), so dass sie nicht ohneweiteres dem Einkommen des Angeklagten, der nicht selbst Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch erhält, zuzurechnen sind.
  • BGH, 13.09.1977 - 1 StR 451/77

    Absehen der Jugendgerichtshilfe von einer Beteiligung in der Hauptverhandlung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.01.2007 - 1 Ss 222/06
    Der Tatrichter hat insoweit allerdings einen weiten Beurteilungsspielraum, weshalb das Revisionsgericht dessen Wertung "bis zur Grenze des Vertretbaren" hinnehmen muss (vgl. BGHSt 27, 250).
  • KG, 02.11.2012 - 121 Ss 146/12

    Tagessatzhöhe bei hohen Geldstrafen gegen einkommensschwache Personen

    Bleiben solche Folgen auch unter Berücksichtigung von nach § 42 StGB einzuräumenden Zahlungserleichterungen bestehen, ist eine Verringerung der Tagessatzhöhe erforderlich (vgl. BGHSt 26, 325, 330 ff.; 34, 90, 93; OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2007, 167; StV 2007, 470; 2009, 137; Senat aaO m.w.N.).

    11 Zum anderen kann es bei besonders einkommensschwachen Personen, die am Rande des Existenzminimums leben, geboten sein, unter Berücksichtigung der nach § 42 StGB möglichen, zeitlich grundsätzlich nicht beschränkten Zahlungserleichterungen und unter Beachtung der Notwendigkeit der Wahrung der Strafe als ernsthaft fühlbares Übel die Tagessatzhöhe unterhalb eines Dreißigstels des monatlichen Nettoeinkommens festzusetzen, weil diese Personen bei strikter Einhaltung des Nettoeinkommensprinzips härter als normal Verdienende getroffen werden (vgl. OLG Köln aaO und StV 1993, 365; OLG Stuttgart aaO und NJW 1994, 745; OLG Frankfurt am Main StV 2007, 470; 2009, 137; OLG Hamburg NStZ 2001, 655; OLG Celle NStZ-RR 1998, 272 und StV 2009, 131; OLG Dresden NJW 2009, 2966 und Beschluss vom 7. August 2000 - 1 Ss 323/00 - [juris]; OLG Oldenburg NStZ-RR 2008, 6; Fischer, StGB 59. Aufl., § 40 Rn. 11a, 24; Häger in LK, StGB 12. Aufl., § 40 Rn. 37; Stree/Kinzig in Schönke/Schröder, StGB 28. Aufl., § 40 Rn. 8 m.w.N.).

  • OLG Köln, 10.06.2011 - 1 RVs 96/11

    Geldstrafe, Tagessatzhöhe, Hartz IV

    Auch nach der Rechtsprechung derjenigen Oberlandesgerichte, von denen die Tagessatzhöhe nach dem Drei- bis Vierfachen des Differenzbetrags zwischen bezogener Leistung und Unerlässlichem berechnet wird (OLG Frankfurt B. v. 26.02.2010 - 1 Ss 427/08 - zitiert nach Juris Rz. 11; OLG Frankfurt StV 2007, 470; OLG Stuttgart NJW 1994, 745), ist daher unter Berücksichtigung des tatrichterlichen Ermessens ein Tagessatz in Höhe von 10, 00 EUR nicht zu beanstanden.
  • OLG Jena, 18.09.2009 - 1 Ss 257/09

    Ausländerstrafrecht, Revision, Strafbefehl, Rechtsfolgenausspruch,

    Dem Gebot der Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wird bei einem Sozialleistungsempfänger nur die Bemessung der Geldstrafe an Hand desjenigen Betrages gerecht, den dieser während eines angemessenen Ratenzahlungszeitraumes nach § 42 StGB ohne Beeinträchtigung seines unerlässlichen Lebensbedarfs aufbringen kann (vgl. OLG Frankfurt, StV 2007, 470).
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