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   OLG Brandenburg, 07.12.2006 - 1 Ws 253/06   

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https://dejure.org/2006,7039
OLG Brandenburg, 07.12.2006 - 1 Ws 253/06 (https://dejure.org/2006,7039)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 07.12.2006 - 1 Ws 253/06 (https://dejure.org/2006,7039)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 07. Dezember 2006 - 1 Ws 253/06 (https://dejure.org/2006,7039)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts als Pflichtverteidiger unter Beschränkung auf die Vergütung eines ortsansässigen Rechtsanwalts; Anwendbarkeit der Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Beiordnung eines Rechtsanwalts im ...

  • OLG Brandenburg PDF
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2007, 484
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Düsseldorf, 15.10.1984 - 1 Ws 953/84

    Pflichtverteidiger; Auswärtiger Rechtsanwalt; Ortsansässiger Rechtsanwalt;

    Auszug aus OLG Brandenburg, 07.12.2006 - 1 Ws 253/06
    Die Beiordnung eines Rechtsanwalts als Pflichtverteidiger unter Beschränkung auf die Vergütung eines ortsansässigen Rechtsanwalts war unzulässig, weil sie gesetzlich nicht vorgesehen ist (allgemeine Auffassung: OLG Celle AnwBl 1981, 196; OLG Düsseldorf MDR 1985, 343; OLG Frankfurt am Main StV 1989, 241; OLG Hamm NJW 1954, 1541; 1968, 854; OLG Saarbrücken AnwBl 1982, 214; StV 1983, 362; OLG Zweibrücken AnwBl 1979, 440).
  • OLG Frankfurt, 03.03.1989 - 3 Ws 1035/88
    Auszug aus OLG Brandenburg, 07.12.2006 - 1 Ws 253/06
    Die Beiordnung eines Rechtsanwalts als Pflichtverteidiger unter Beschränkung auf die Vergütung eines ortsansässigen Rechtsanwalts war unzulässig, weil sie gesetzlich nicht vorgesehen ist (allgemeine Auffassung: OLG Celle AnwBl 1981, 196; OLG Düsseldorf MDR 1985, 343; OLG Frankfurt am Main StV 1989, 241; OLG Hamm NJW 1954, 1541; 1968, 854; OLG Saarbrücken AnwBl 1982, 214; StV 1983, 362; OLG Zweibrücken AnwBl 1979, 440).
  • OLG Saarbrücken, 14.06.1983 - 1 Ws 254/83

    Anforderungen an die Auswahl eines Pflichtverteidigers; Berücksichtigung der

    Auszug aus OLG Brandenburg, 07.12.2006 - 1 Ws 253/06
    Die Beiordnung eines Rechtsanwalts als Pflichtverteidiger unter Beschränkung auf die Vergütung eines ortsansässigen Rechtsanwalts war unzulässig, weil sie gesetzlich nicht vorgesehen ist (allgemeine Auffassung: OLG Celle AnwBl 1981, 196; OLG Düsseldorf MDR 1985, 343; OLG Frankfurt am Main StV 1989, 241; OLG Hamm NJW 1954, 1541; 1968, 854; OLG Saarbrücken AnwBl 1982, 214; StV 1983, 362; OLG Zweibrücken AnwBl 1979, 440).
  • OLG Zweibrücken, 21.05.1997 - 1 Ws 265/97

    Einverständniserklärung eines auswärtigen Rechtsanwalts in eine Beiordnung als

    Auszug aus OLG Brandenburg, 07.12.2006 - 1 Ws 253/06
    Vor diesem Hintergrund braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob das Einverständnis in eine beschränkte Vergütung (nur) mit Wirkung für die Zukunft (so wohl zutreffend: OLG Zweibrücken NStZ-RR 1997, 287) zurückgenommen werden kann.
  • BGH, 08.12.1978 - I ZR 56/77

    Vorliegen einer unzulässigen Sonderveranstaltung - Verbot von Zeitungsanzeigen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 07.12.2006 - 1 Ws 253/06
    Auch wenn sich der Pflichtverteidiger mit einer Beschränkung seiner Vergütung auf diejenige eines ortsansässigen Rechtsanwalts einverstanden erklären kann (OLG Hamm JurBüro 1979, 1668; OLG Koblenz MDR 1979, 472), worauf die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg in ihrer Stellungnahme vom 28. November 2006 zu Recht hingewiesen hat, lag ein solches, schon aus Gründen der Rechtsklarheit ausdrücklich zu erklärendes (vgl. OLG Hamm NJW 1968, 854), Einverständnis hier doch nicht vor.
  • LG Frankfurt/Main, 07.05.1986 - 6 Qs 23/86
    Auszug aus OLG Brandenburg, 07.12.2006 - 1 Ws 253/06
    Dass der Angeklagte den amtsgerichtlichen Beschluss vom 22. Februar 2006 nach Rücknahme seiner ursprünglich eingelegten Beschwerde zunächst hingenommen hat, gerät ihm nicht zum Nachteil, weil aus diesem prozessualen Verhalten kein Einverständnis im dargestellten Sinne hergeleitet werden kann (unzutreffend: Landgericht Frankfurt am Main StV 1987, 158).
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