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   BGH, 19.12.2006 - 1 StR 268/06   

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BGH, 19.12.2006 - 1 StR 268/06 (https://dejure.org/2006,2377)
BGH, Entscheidung vom 19.12.2006 - 1 StR 268/06 (https://dejure.org/2006,2377)
BGH, Entscheidung vom 19. Dezember 2006 - 1 StR 268/06 (https://dejure.org/2006,2377)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 247 Satz 4 StPO; Art. 6 Abs. 1, Abs. 3 lit. d EMRK; § 171b GVG; § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG; § 336 Satz 2 StPO
    Unterrichtung eines vorübergehend entfernten Angeklagten durch Mitverfolgung per Videoübertragung (Vergewisserung über etwaige technische Störungen); Ausschluss der Öffentlichkeit (erforderliche Beschlussbegründung)

  • lexetius.com

    StPO § 247 Satz 4

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Teilnahme eines vorübergehend nicht anwesenden Angeklagten am Geschehen im Sitzungssaal mittels Videoübertragung; Bestimmung der Form der gebotenen Unterrichtung durch den Vorsitzenden; Pflicht des Vorsitzenden zur Leistung einer technisch fehlerfreien Videoübertragung

  • Judicialis

    StPO § 247 Satz 4

  • ra.de
  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Videoübertragung bei Entfernung des Angeklagten aus dem Sitzungssaal

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 247 S. 4
    Unterrichtung bei Videoübertragung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 51, 180
  • NJW 2007, 709
  • StV 2007, 514
  • JR 2007, 256
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 17.01.2001 - 1 StR 480/00

    Unterrichtungspflicht des Gerichts gegenüber dem Angeklagten über den

    Auszug aus BGH, 19.12.2006 - 1 StR 268/06
    Damit soll sein Recht gewahrt werden, sich trotz seiner vorübergehenden Abwesenheit bestmöglich zu verteidigen (vgl. zusammenfassend BGHR StPO § 247 Satz 4 Unterrichtung 8 m.w.N.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 15. November 1992 - 2 BvR 1793/92).
  • BGH, 04.01.1966 - 1 StR 299/65

    Begründung des Rechtsmittels der Revision mit einer erheblich verspäteten

    Auszug aus BGH, 19.12.2006 - 1 StR 268/06
    Der Zweifelssatz gilt nicht hinsichtlich der Erweislichkeit von Tatsachen, aus denen sich ein Verfahrensverstoß ergeben soll (vgl. BGHSt 21, 4, 10; w. N. b. Kuckein in KK 5. Aufl. § 344 Rdn. 41).
  • BGH, 26.08.2005 - 3 StR 269/05

    Entfernung des Angeklagten während einer Zeugenvernehmung (ergänzende

    Auszug aus BGH, 19.12.2006 - 1 StR 268/06
    e) Der Senat bemerkt, dass alledem bei sinngerechtem Verständnis die Entscheidung des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 26. August 2005 - 3 StR 269/05 (BGHR StPO § 247 Abwesenheit 29) nicht entgegensteht.
  • BGH, 04.05.2004 - 1 StR 391/03

    Absoluter Revisionsgrund der Abwesenheit des Angeklagten (Entfernung bei

    Auszug aus BGH, 19.12.2006 - 1 StR 268/06
    (3) Schließlich wird in Fällen, in denen - anders als hier - etwa Pläne, Skizzen oder auch Lichtbilder als Vernehmungsbehelfe verwendet werden (vgl. hierzu BGHR StPO § 247 Abwesenheit 10, 28; BGH, Urteil vom 22. November 2001 - 1 StR 367/01; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 247 Rdn.19), auf die Wahrung der Rechte des Angeklagten in besonderer Weise Bedacht zu nehmen sein.
  • BGH, 09.12.1981 - 3 StR 368/81

    Hauptverhandlung - Ausschluß der Öffentlichkeit - Verkündung eines

    Auszug aus BGH, 19.12.2006 - 1 StR 268/06
    Mit der Bezugnahme auf die Gründe des früheren Beschlusses sind die nach Auffassung des Gerichts maßgeblichen Gründe für den erneuten Ausschluss der Öffentlichkeit ausreichend angegeben (BGHSt 30, 298, 300, 304; BGH GA 1983, 361; in vergleichbarem Sinne auch BGH NStZ-RR 2004, 118, 119).
  • BGH, 22.11.2001 - 1 StR 367/01

    Erstreckung des Ausschluss des Angeklagten von der Vernehmung eines Zeugen auf

    Auszug aus BGH, 19.12.2006 - 1 StR 268/06
    (3) Schließlich wird in Fällen, in denen - anders als hier - etwa Pläne, Skizzen oder auch Lichtbilder als Vernehmungsbehelfe verwendet werden (vgl. hierzu BGHR StPO § 247 Abwesenheit 10, 28; BGH, Urteil vom 22. November 2001 - 1 StR 367/01; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 247 Rdn.19), auf die Wahrung der Rechte des Angeklagten in besonderer Weise Bedacht zu nehmen sein.
  • BGH, 25.03.1992 - 3 StR 519/91

    Glaubwürdigkeit von Zeugen - Augenscheinseinnahme in Abwesenheit der Angeklagten

    Auszug aus BGH, 19.12.2006 - 1 StR 268/06
    (3) Schließlich wird in Fällen, in denen - anders als hier - etwa Pläne, Skizzen oder auch Lichtbilder als Vernehmungsbehelfe verwendet werden (vgl. hierzu BGHR StPO § 247 Abwesenheit 10, 28; BGH, Urteil vom 22. November 2001 - 1 StR 367/01; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 247 Rdn.19), auf die Wahrung der Rechte des Angeklagten in besonderer Weise Bedacht zu nehmen sein.
  • BGH, 25.11.2003 - 1 StR 182/03

    Revisionsanträge der Staatsanwaltschaft (Auslegung); Beweiswürdigung (überspannte

    Auszug aus BGH, 19.12.2006 - 1 StR 268/06
    Mit der Bezugnahme auf die Gründe des früheren Beschlusses sind die nach Auffassung des Gerichts maßgeblichen Gründe für den erneuten Ausschluss der Öffentlichkeit ausreichend angegeben (BGHSt 30, 298, 300, 304; BGH GA 1983, 361; in vergleichbarem Sinne auch BGH NStZ-RR 2004, 118, 119).
  • BGH, 21.02.1989 - 1 StR 786/88

    Strafbarkeit wegen sexueller Nötigung; Anforderungen an die Rüge der Verletzung

    Auszug aus BGH, 19.12.2006 - 1 StR 268/06
    a) Statthaft ist hier allein die Rüge, es fehle an der gemäß § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG gebotenen Begründung des Beschlusses (vgl. BGH StV 1990, 10).
  • BGH, 18.09.1981 - 2 StR 370/81

    Strafbarkeit wegen Mordes, sexueller Nötigung und versuchter Vergewaltigung -

    Auszug aus BGH, 19.12.2006 - 1 StR 268/06
    Schließlich wird das Verfahren auch dann nicht fehlerhaft, wenn sich die Prognose des Gerichts nicht bestätigt und es zu einer Erörterung der genannten Umstände nicht kommt (vgl. BGHSt 30, 212, 215 zu § 172 GVG).
  • BGH, 25.02.1983 - 3 StR 346/82

    Anforderungen an die Wahrung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des

  • BGH, 22.08.2017 - 1 StR 216/17

    Entfernung des Angeklagten bei Vernehmung von Mitangeklagten und Zeugen

    aa) In welcher Weise der Vorsitzende im Fall des Ausschlusses während einer Zeugenvernehmung die durch § 247 Satz 4 StPO gebotene Unterrichtung des Angeklagten vornimmt, wird durch das Gesetz nicht näher bestimmt (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2006 - 1 StR 268/06, BGHSt 51, 180, 181 Rn. 15; siehe auch BGH, Urteil vom 19. Juli 2001 - 4 StR 46/01, NStZ 2001, 608 sowie Kretschmer JR 2007, 258, 259; van Gemmeren NStZ 2001, 263, 264).

    Es obliegt der Sachleitungsbefugnis des Vorsitzenden zu beurteilen, wie dies im konkreten Fall erfolgt (BGH aaO BGHSt 51, 180, 181 Rn. 15; SK-StPO/Frister, 5. Aufl., Band V, § 247 Rn. 71).

    (2) Im Gegensatz dazu hat der Senat bereits entschieden, dass sogar auf der Grundlage des geltenden Rechts (de lege ferenda vgl. Weigend, Gutachten C für den 62. Deutschen Juristentag, 1998, Verhandlungen des 62. DJT, Band 1, C 53 f. mwN) die Unterrichtung grundsätzlich auch durch eine Videoübertragung der Zeugenvernehmung in den Raum erfolgen kann, in dem sich der Angeklagte während seines Ausschlusses aufhält (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2006 - 1 StR 268/06, BGHSt 51, 180, 181 ff. Rn. 15 ff.; in der Sache ebenso Kretschmer JR 2007, 258, 259; van Gemmeren NStZ 2001, 263, 264; Rieck JZ 2007, 745, 747 f.; LR/Becker aaO § 247 Rn. 48; SK-StPO/Frister aaO § 247 Rn. 67 f.).

    Jedenfalls für Konstellationen aufgrund der Videoübertragung zweifelsfrei umfassend erfolgter Information des Angeklagten über das Geschehen im Hauptverhandlungssaal während seiner Abwesenheit bedürfe es keiner "nochmals vorgenommene(n) Unterrichtung'; eine solche habe dann "keinen erkennbaren Sinn' (BGH aaO BGHSt 51, 180, 183 Rn. 18).

    Bei Fallgestaltungen durch die Videoübertragung nicht hinreichend gesicherter Information des Angeklagten - etwa bei von der Übertragung nicht ohne Weiteres erfasstem Einsatz von Vernehmungsbehelfen - werde es sich allerdings empfehlen, "den Angeklagten so zu unterrichten, wie dies ohne Videoübertragung zu geschehen hat' (BGH aaO BGHSt 51, 180, 185 Rn. 23 aE; vgl. auch LR/Becker aaO § 247 Rn. 48 aE).

    Die Unterrichtungspflicht aus § 247 Satz 4 StPO dient dazu, die Beschränkung der Verteidigungsinteressen des Angeklagten so gering wie möglich zu halten und diesen in die Lage zu versetzen, den weiteren Gang der Verhandlung sofort zu beeinflussen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2006 - 1 StR 268/06, BGHSt 51, 180, 182 Rn. 15; SK-StPO/Frister aaO § 247 Rn. 65 mwN).

    Damit wird zugleich sein Recht auf bestmögliche Verteidigung trotz zeitweiligen Ausschlusses gewahrt (BVerfG (1. Kammer des Zweiten Senats), Beschluss vom 16. März 2006 - 2 BvR 168/04 Rn. 10; BGH aaO BGHSt 51, 180, 182 Rn. 15 mwN).

    Nach soweit wohl allgemein geteilter Einschätzung ermöglicht im Regelfall jedenfalls die störungsfreie Übertragung der Zeugenvernehmung in den Raum, in dem sich der Angeklagte während seines Ausschlusses aufhält, eine umfassendere und zuverlässigere Information über das Geschehen im Sitzungssaal während der Abwesenheit, als dies durch die nachträgliche Unterrichtung seitens des Vorsitzenden möglich ist (BGH aaO BGHSt 51, 180, 182 Rn.15 aE; Rieck JZ 2007, 745, 747; SK-StPO/Frister aaO § 247 Rn. 67 mwN; siehe auch van Gemmeren NStZ 2001, 263, 264; LR/Becker aaO § 247 Rn. 48).

    Zum anderen entfällt der Vorrang, wenn im Einzelfall - etwa wegen des Einsatzes von Vernehmungsbehelfen (vgl. BGH aaO BGHSt 51, 180, 185 Rn. 23) - eine höhere Zuverlässigkeit der Informationserlangung gegenüber der nachträglichen mündlichen Unterrichtung nicht zu erwarten ist oder Schutzinteressen der Aussageperson das Informations- und Verteidigungsinteresse des Angeklagten überwiegen.

  • BGH, 21.06.2012 - 4 StR 623/11

    Ausschluss der Öffentlichkeit während der Verlesung des Anklagesatzes; Bindung

    Gemäß § 171b Abs. 3 GVG unanfechtbar und daher gemäß § 336 Satz 2 StPO der revisionsgerichtlichen Überprüfung entzogen ist die gerichtliche Entscheidung darüber, ob die in § 171b Abs. 1 Satz 1 GVG normierten tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Ausschluss der Öffentlichkeit im Einzelfall vorliegen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 1989 - 1 StR 786/88, BGHR GVG § 171b Abs. 1 Dauer 1; Beschluss vom 19. Dezember 2006 - 1 StR 268/06, StV 2007, 514; vgl. auch den Entwurf der Bundesregierung für ein Erstes Gesetz zur Verbesserung der Stellung des Verletzten im Strafverfahren, BT-Drucks. 10/5305 S. 23 f.).
  • BGH, 08.02.2018 - 3 StR 274/17

    Beginn der Revisionsbegründungsfrist durch Zustellung des Urteils

    Da dieser Schilderung - wie dargelegt - die dienstliche Erklärung des Vorsitzenden Richters entgegensteht, bleibt es bei der Nichterweislichkeit des Verfahrensverstoßes; nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der abzuweichen der vorliegende Fall keinen Anlass bietet, geht dieses Ergebnis zu Lasten des Beschwerdeführers, insbesondere gilt der Zweifelssatz nicht hinsichtlich der Erweislichkeit von Tatsachen, aus denen sich ein Verfahrensverstoß ergeben soll (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2006 - 1 StR 268/06, BGHSt 51, 180, 183 mwN; BVerfG, Beschluss vom 11. November 2001 - 2 BvR 1151/01, StV 2002, 521).
  • BGH, 11.11.2009 - 5 StR 460/08

    Vorlagebeschluss; Entscheidung über die Entlassung eines Zeugen (Abwesenheit des

    Nicht einmal die das Informationsrecht des Angeklagten besser gewährleistende Videoübertragung der Verfahrensvorgänge während seiner Abwesenheit (vgl. BGHSt 51, 180) soll über einen relativen Revisionsgrund durchsetzbar sein (vgl. BGH NStZ 2009, 582).
  • BGH, 23.03.2021 - 3 StR 60/21

    Unterrichtung des Angeklagten nach seiner vorübergehenden Entfernung während

    Nach vielfach vertretener Auffassung kann die Unterrichtung auch in Form einer Videosimultanübertragung der Vernehmung in einen Nebenraum erfolgen, in dem sich der Angeklagte aufhält; einer weiteren Information des Angeklagten nach dessen Rückkehr in den Sitzungssaal durch einen Bericht des Vorsitzenden bedarf es dann nicht (BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2018 - 2 StR 250/18, NJW 2019, 692 Rn. 15; Urteil vom 22. August 2017 - 1 StR 216/17, NJW 2017, 3397 Rn. 18; Beschluss vom 19. Dezember 2006 - 1 StR 268/06, BGHSt 51, 180 Rn. 15; LR/Becker, StPO, 27. Aufl., § 247 Rn. 48; BeckOK StPO/Berg, 39. Ed., § 247 Rn. 16; KKStPO/Diemer, 8. Aufl., § 247 Rn. 15; SKStPO/Frister, 5. Aufl., § 247 Rn. 67; SSWStPO/Tsambikakis, 4. Aufl., § 247 Rn. 36; ablehnend in einem Fall einer von technischen Störungen begleiteten Videoübertragung BGH, Beschluss vom 26. August 2005 - 3 StR 269/05, NStZ 2006, 116 sowie generell MüKoStPO/Cierniak/Niehaus, § 247 Rn. 17; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 247 Rn. 14a, 16a).

    Denn die Art und Weise der Unterrichtung ist im Rahmen der Verhandlungsleitung (§ 238 Abs. 1 StPO) vom Vorsitzenden zu bestimmen (BGH, Urteil vom 22. August 2017 - 1 StR 216/17, NJW 2017, 3397 Rn. 15; Beschluss vom 19. Dezember 2006 - 1 StR 268/06, BGHSt 51, 180 Rn. 15; LR/Becker, StPO, 27. Aufl., § 247 Rn. 43; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 247 Rn. 16).

    Sie kann deshalb in der Gestalt erfolgen, dass der Vorsitzende den Angeklagten, sobald dieser wieder anwesend ist, fragt, ob er durch die Videoübertragung den Aussageinhalt habe erfassen und der Vernehmung auch im Übrigen habe folgen können (vgl. zum Erfordernis der Abklärung einer störungsfreien Übertragung BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2006 - 1 StR 268/06, BGHSt 51, 180 Rn. 16).

    Soweit die Verfahrensrüge mit der Angriffsrichtung erhoben worden ist, die Unterrichtung durch den Vorsitzenden sei unzureichend gewesen, weil dieser nicht mit dem Angeklagten gesondert erörtert habe, ob er der Vernehmung auch insoweit folgen konnte, als der Zeugin eine Grundrisszeichnung beziehungsweise ein Foto vorgelegt wurde (vgl. insofern BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2006 - 1 StR 268/06, BGHSt 51, 180 Rn. 23), ist die Rüge unzulässig.

  • BGH, 11.12.2018 - 2 StR 250/18

    Ausbleiben des Angeklagten (keine Anwesenheit aufgrund einer Bild-Ton-Übertragung

    Die durch den Beschluss der Strafkammer eingeräumte Möglichkeit für den Angeklagten, "die Verhandlung über Video zu verfolgen', war zwar geeignet, die nach § 247 Satz 4 StPO gebotene Unterrichtung zu ersetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2006 - 1 StR 268/06, BGHSt 51, 180, 182 f.).
  • BGH, 17.09.2014 - 1 StR 212/14

    Revisionsgründe im Strafverfahren: Abwesenheit des während der Zeugenvernehmung

    Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegen Entscheidungen nicht, die ausdrücklich für unanfechtbar erklärt sind (§ 336 Satz 2 StPO; vgl. auch BGH, Urteil vom 19. Dezember 2006 - 1 StR 583/06; BGH, Beschluss vom 31. August 1999 - 1 StR 410/99, BGH NJW 2007, 709).
  • BGH, 17.11.2020 - 4 StR 223/20

    Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern (Zungenkuss als erhebliche sexuelle

    Denn die gerichtliche Entscheidung, ob die in § 171b Abs. 1 GVG normierten tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Ausschluss der Öffentlichkeit im Einzelfall vorliegen, ist nach § 171b Abs. 5 GVG unanfechtbar und daher gemäß der Regelung des § 336 Satz 2 StPO der revisionsgerichtlichen Kontrolle entzogen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 2012 ? 4 StR 623/11, BGHSt 57, 273, 275; Beschluss vom 19. Dezember 2006 ? 1 StR 268/06, NJW 2007, 709; vgl. Wickern in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 171b GVG Rn. 25).
  • BGH, 26.05.2009 - 5 StR 126/09

    Recht auf effektive Verteidigung und Verletzung des Fragerechts (Zurückweisung

    Mit der insoweit fehlsamen Formulierung, die Frage gehöre nicht zum "Beweisthema" (vgl. hierzu BGH NJW 2007, 709, insoweit in BGHSt 51, 180 nicht abgedruckt), kann allenfalls gemeint sein, dass diese sachfremd im Sinne von § 241 Abs. 2 StPO sei.
  • BGH, 01.07.2010 - 1 StR 259/10

    Unzulässige Aufklärungsrüge (Darlegungsanforderungen; abgelehnter

    c) Ist aber eine Verfahrensrüge auch dann, wenn sie rechtzeitig angebracht worden wäre, inhaltlich nicht zulässig erhoben, so kann offen bleiben, ob ein für sich genommen ins Leere gehender Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist in einen Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung dieser Verfahrensrüge umgedeutet werden kann und ob die Gründe der Fristversäumung für sich genommen eine Wiedereinsetzung rechtfertigen könnten (in vergleichbarem Sinne BGH StV 2007, 514; BGH, Beschl. vom 27. Juli 2006 - 1 StR 147/06 ).
  • BGH, 11.03.2014 - 1 StR 711/13

    Abwesenheit des Angeklagten als Revisionsgrund (Anforderungen an die

  • BGH, 09.02.2011 - 5 StR 387/10

    Entfernung des Angeklagten; Verhandlung über die Entlassung eines Zeugen;

  • BGH, 27.01.2011 - 5 StR 482/10

    Beweiswürdigung (Lücken; Widersprüche); schwerer sexueller Missbrauchs eines

  • BGH, 31.08.2010 - 5 StR 290/10

    Ausschluss des Angeklagten von der Hauptverhandlung (Unterrichtung durch den

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