Weitere Entscheidung unten: BGH, 18.09.2007

Rechtsprechung
   BGH, 08.05.2007 - 4 StR 173/07   

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BGH, 08.05.2007 - 4 StR 173/07 (https://dejure.org/2007,5134)
BGH, Entscheidung vom 08.05.2007 - 4 StR 173/07 (https://dejure.org/2007,5134)
BGH, Entscheidung vom 08. Mai 2007 - 4 StR 173/07 (https://dejure.org/2007,5134)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB; § 46 StGB
    Gefährliche Körperverletzung (hinterlistiger Überfall); Strafzumessung (generalpräventive Erwägungen; Strafmilderung bei taktischem Geständnis: Anwendung des Zweifelssatzes auf die Motivlage des Angeklagten)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Strafschärfende Berücksichtigung der Verwirklichung von drei Tatbestandsalternativen des § 224 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB); Revision eines Angeklagten gegen eine Verurteilung wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von ...

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StGB § 224 Abs. 1; ; StGB § 224 Abs. 1 Nr. 3; ; StGB § 224 Abs. 1 Nr. 2; ; StGB § 224 Abs. 1 Nr. 4

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 2008, 452 (Ls.)
  • NStZ 2007, 702
  • StV 2007, 634
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 09.09.2004 - 4 StR 199/04

    Voraussetzungen für eine Strafrahmenmilderung infolge eines

    Auszug aus BGH, 08.05.2007 - 4 StR 173/07
    Hinterlist setzt voraus, dass der Täter, wenn er das Opfer - wie hier - plötzlich von hinten angreift, dabei planmäßig in einer auf Verdeckung seiner wahren Absicht gerichteten Weise vorgeht, um dadurch dem Überfallenen die Abwehr des nicht erwarteten Angriffs zu erschweren und eine Vorbereitung auf die Verteidigung auszuschließen (vgl. BGH NStZ 2005, 97; BGHR StGB § 223 a StGB Hinterlist 1; jew. m.w.N.).

    Das genügt aber für Hinterlist im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht (st. Rspr.; vgl. BGH NStZ 2005, 97 m.w.N.).

  • BGH, 28.08.1997 - 4 StR 240/97

    Verständigung im Strafverfahren

    Auszug aus BGH, 08.05.2007 - 4 StR 173/07
    Zwar kann in einem solchen Fall einem Geständnis eine wesentlich strafmildernde Bedeutung fehlen (vgl. BGHSt 43, 195, 209; BGH DAR 1999, 195, jew. m.w.N.).
  • BGH, 26.05.1967 - 2 StR 129/67
    Auszug aus BGH, 08.05.2007 - 4 StR 173/07
    Dass der Beschwerdeführer den Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung ausdrücklich von seinem Revisionsangriff ausgenommen hat, steht der sachlichen rechtlichen Nachprüfung hier nicht entgegen, weil bei Tateinheit die Revision nicht wirksam auf einzelne rechtliche Gesichtspunkte des Schuldspruchs beschränkt werden kann (vgl. BGHSt 21, 256, 258; Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl. § 318 Rdn. 13 m.w.N.).
  • BGH, 10.08.2005 - 2 StR 219/05

    Strafzumessung (Vorverhalten des Täters: konkrete Feststellungen;

    Auszug aus BGH, 08.05.2007 - 4 StR 173/07
    Der Schutz der Allgemeinheit durch Abschreckung (nicht nur des Angeklagten, sondern auch) anderer möglicher künftiger Rechtsbrecher rechtfertigt eine schwerere Strafe als sie sonst angemessen wäre nur dann, wenn eine gemeinschaftsgefährliche Zunahme solcher oder ähnlicher Straftaten, wie sie zur Aburteilung stehen, festgestellt worden ist (vgl. BGH StraFo 2005, 515 m.N.).
  • BGH, 06.09.2011 - 1 StR 633/10

    Fall Schreiber muss neu verhandelt werden

    Auch wenn - wie vom Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt - das Verfahren besonderes Aufsehen in der Öffentlichkeit erregt hat und die Taten des Angeklagten nicht nur wegen des hohen Schadens, den sie verursachten, sondern auch aus anderen Gründen besonders schwer wiegen, bedarf es, um generalpräventive Gesichtspunkte strafschärfend zu berücksichtigen, der Feststellung, dass es zu einer gemeinschaftsgefährdenden Zunahme von Straftaten kam, wie sie zur Aburteilung stehen (BGH, Beschluss vom 8. Mai 2007 - 4 StR 173/07, NStZ 2007, 702 mwN).
  • BGH, 05.10.2023 - 6 StR 299/22

    Verurteilung des früheren Oberbürgermeisters von Hannover im Strafausspruch

    Weder besteht bei der abgeurteilten Tat die Gefahr einer Nachahmung (vgl. dazu etwa BGH, Beschluss vom 23. November 2010 - 3 StR 393/10) noch ist eine gemeinschaftsgefährdende Zunahme solcher oder ähnlicher Straftaten festgestellt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 20. März 1986 - 4 StR 87/86, NStZ 1986, 358; Beschluss vom 8. Mai 2007 - 4 StR 173/07, NStZ 2007, 702).
  • LG Osnabrück, 23.03.2012 - 10 KLs 37/11

    Sprengstoffanschlag; Pyrotechnik; Fußballstadion

    Die Kammer hält die Berücksichtigung generalpräventiver Umstände für zulässig und notwendig (vgl. BGHSt 34, 150; 28, 318), da in der Tat des Angeklagten die zunehmende Gewaltbereitschaft fanatischer Fußballanhänger anlässlich von Fußballspielen zum Ausdruck kommt und eine gemeinschaftsgefährliche Zunahme der zur Aburteilung stehenden Straftat oder ähnlicher Delikte festzustellen ist (vgl. BGH NStZ 2007, 702; 1987, 100; 1984, 409).
  • BGH, 05.05.2021 - 6 StR 15/21

    Beschränkung der Revision auf Strafausspruch bei Tateinheit; Kognitionspflicht

    Da bei Tateinheit die Revision nicht wirksam auf einzelne rechtliche Gesichtspunkte des Schuldspruchs beschränkt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Mai 2007 - 4 StR 173/07, NStZ 2007, 702 mwN; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 318 Rn. 13), erfasst das Rechtsmittel den gesamten Schuldspruch.
  • BGH, 09.09.2020 - 2 StR 304/20

    Amtsanmaßung (kein eigenhändiges Delikt; keine Beihilfe durch bloße Kenntnis von

    Sie hat, ausgehend von der rechtsfehlerfreien Einzelfreiheitsstrafe im Fall II.1 der Urteilsgründe von zwei Jahren und vier Monaten und unter rechtsfehlerfreier Berücksichtigung generalpräventiver Gesichtspunkte (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 28. November 2018 - 5 StR 376/18, juris Rn. 8; Beschlüsse vom 7. März 2018 - 1 StR 663/17, juris Rn. 2; vom 8. Mai 2007 - 4 StR 173/07, juris Rn. 5; Senat, Beschluss vom 10. August 2005 - 2 StR 219/05, StraFo 2005, 515) eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten ausgesprochen.
  • BGH, 07.03.2018 - 1 StR 663/17

    Strafzumessung (Zulässigkeit strafschärfender generalpräventiver Erwägungen)

    Der Schutz der Allgemeinheit durch Abschreckung nicht nur des Angeklagten, sondern auch anderer möglicher künftiger Rechtsbrecher rechtfertigt eine schwerere Strafe als sie sonst angemessen wäre nur dann, wenn eine gemeinschaftsgefährliche Zunahme solcher oder ähnlicher Straftaten, wie sie zur Aburteilung stehen, festgestellt worden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Mai 2007 - 4 StR 173/07, NStZ 2007, 702 und vom 10. August 2005 - 2 StR 219/05, StraFo 2005, 515).
  • LG Traunstein, 30.11.2018 - KLs 450 Js 12135/18

    Angriffe auf ein Asylbewerberheim: Mittäterschaft, Anwendung von Jugendstrafrecht

    Die Berücksichtigung generalpräventiver Gesichtspunkte setzt insbesondere betreffend die straferhöhende Berücksichtigung voraus, dass eine gemeinschaftsgefährdende Zunahme von entsprechenden Straftaten festgestellt wurde (NStZ 2007, 702) und dass die Gefahr der Nachahmung besteht (vgl. Fischer, a.a.O., § 46 Rn. 10-12 m.w.N.).
  • OLG Dresden, 07.04.2020 - 1 OLG 23 Ss 218/20

    Strafzumessung, fahrlässige Tötung, Generalprävention, Trunkenheitsfahrt

    So ist anerkannt, dass der Schutz der Allgemeinheit durch Abschreckung nicht nur des Angeklagten, sondern auch anderer möglicher künftiger Rechtsbrecher eine schwerere Strafe rechtfertigt als sie sonst angemessen wäre, wenn eine gemeinschaftsgefährliche Zunahme solcher oder ähnlicher Straftaten, wie sie zur Aburteilung stehen, festgestellt worden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Mai 2007 - 4 StR 173/07, NStZ 2007, 702 und vom 10. August 2005 - 2 StR 219/05, StraFo 2005, 515; BGH, Beschluss vom 07. März 2018 --1 StR 663/17 -, Rn. 2, juris).
  • OLG Dresden, 07.04.2020 - 1 OLG 23 Ss 216/20

    Anforderungen an die Begründung des Strafschärfungsgrundes der Generalprävention

    So ist anerkannt, dass der Schutz der Allgemeinheit durch Abschreckung nicht nur des Angeklagten, sondern auch anderer möglicher künftiger Rechtsbrecher eine schwerere Strafe rechtfertigt als sie sonst angemessen wäre, wenn eine gemeinschaftsgefährliche Zunahme solcher oder ähnlicher Straftaten, wie sie zur Aburteilung stehen, festgestellt worden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Mai 2007 - 4 StR 173/07, NStZ 2007, 702 und vom 10. August 2005 - 2 StR 219/05, StraFo 2005, 515; BGH, Beschluss vom 07. März 2018 - 1 StR 663/17 -, Rn. 2, juris).
  • OLG Brandenburg, 17.02.2009 - 1 Ws 12/09

    Strafverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung: Voraussetzungen eines

    Hierbei genügt das bloße Ausnutzen eines Überraschungsmomentes allein noch nicht (vgl. BGH GA 61, S. 241; BGH MDR (H) 1981, S. 267, BGH NJW 2004, S. 1966; BGH NStZ 2007, S. 702 m.w.N., Schönke/Schröder/Stree, StGB, 27. Aufl. 2008, § 224 Rdnr. 10 m.w.N.).
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Rechtsprechung
   BGH, 18.09.2007 - 4 StR 378/07   

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https://dejure.org/2007,6754
BGH, 18.09.2007 - 4 StR 378/07 (https://dejure.org/2007,6754)
BGH, Entscheidung vom 18.09.2007 - 4 StR 378/07 (https://dejure.org/2007,6754)
BGH, Entscheidung vom 18. September 2007 - 4 StR 378/07 (https://dejure.org/2007,6754)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Bemessung der Dauer des Vorwegvollzuges bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von über drei Jahren

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StPO § 354 a; ; StGB § 2 Abs. 6; ; StGB § 67 Abs. 2; ; StGB § 67 Abs. 2 Satz 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    StGB § 2 Abs. 6 § 67; StPO § 354a
    Berücksichtigung der Neufassung von § 67 StGB

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2007, 634
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 24.07.2007 - 3 StR 231/07

    Vorwegvollzug eines Teils der Freiheitsstrafe

    Auszug aus BGH, 18.09.2007 - 4 StR 378/07
    Demgegenüber hat sich das Landgericht bei seiner Entscheidung über die Dauer des Vorwegvollzugs - im Einklang mit dem damals geltenden Recht - ersichtlich am Zweidrittelzeitpunkt orientiert, was nach der eindeutigen neuen Gesetzesfassung, die der Senat gemäß § 2 Abs. 6 StGB, § 354 a StPO zu berücksichtigen hat, rechtsfehlerhaft ist (vgl. Senat, Beschluss vom 9. August 2007 - 4 StR 283/07; BGH, Beschluss vom 24. Juli 2007 - 3 StR 231/07).
  • BGH, 09.08.2007 - 4 StR 283/07

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (hinreichend konkrete

    Auszug aus BGH, 18.09.2007 - 4 StR 378/07
    Demgegenüber hat sich das Landgericht bei seiner Entscheidung über die Dauer des Vorwegvollzugs - im Einklang mit dem damals geltenden Recht - ersichtlich am Zweidrittelzeitpunkt orientiert, was nach der eindeutigen neuen Gesetzesfassung, die der Senat gemäß § 2 Abs. 6 StGB, § 354 a StPO zu berücksichtigen hat, rechtsfehlerhaft ist (vgl. Senat, Beschluss vom 9. August 2007 - 4 StR 283/07; BGH, Beschluss vom 24. Juli 2007 - 3 StR 231/07).
  • BGH, 29.08.2007 - 1 StR 378/07

    Entscheidung über die Vollstreckungsreihenfolge von Freiheitsstrafe und Maßregel

    Auszug aus BGH, 18.09.2007 - 4 StR 378/07
    Der Angeklagte kann durch die Nichtanwendung des geänderten Gesetzes auch beschwert sein, weil die getroffene Entscheidung einer Halbstrafenentlassung von vornherein entgegensteht (vgl. BGH, Beschluss vom 29. August 2007 - 1 StR 378/07).
  • BGH, 09.06.2009 - 4 StR 164/09

    Körperverletzung mit Todesfolge (Zurechnung mittäterschaftlichen Handelns;

    Es wird nunmehr mit sachverständiger Hilfe (§ 246 a StPO) die hinreichend konkrete Erfolgsaussicht im Sinne des § 64 Satz 2 StGB sowie - im Hinblick auf § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB i.d.F. des am 20. Juli 2007 in Kraft getretenen Gesetzes zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt (BGBl I 1327) - die zur Therapie erforderliche Dauer der Unterbringung zu klären sein (vgl. Senatsbeschluss StV 2007, 634).
  • BGH, 26.05.2009 - 4 StR 134/09

    Geltung des Vorwegvollzuges auch bei der Verhängung von Jugendstrafe; Prüfung der

    Nach § 67 Abs. 2 Satz 3 StGB ist dieser Teil der Strafe so zu bemessen, dass nach seiner Verbüßung und einer anschließenden Unterbringung gemäß § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB eine Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung bereits nach Erledigung der Hälfte der Strafe möglich ist (vgl. nur Senatsbeschluss StV 2007, 634).
  • OLG Hamm, 05.08.2008 - 4 Ss 286/08

    Aufhebung im Rechtsfolgenausspruch; Diebstahl im besonders schweren Fall;

    Im Übrigen dürfte insoweit auch die Rechtsprechung der übrigen Strafsenate einem solchen Verständnis entgegenstehen (vgl. BGH, 3. Strafsenat, StV 2008, 180, 180) = NStZ 2008, 213 ("Denn § 67 Abs. 2 S. 3 StGB n.F. bestimmt zwingend, dass der vor der Unterbringung nach §§ 63, 64 StGB zu vollziehende Teil der Strafe so zu bemessen ist, dass nach seiner Vollziehung und einer anschließenden Unterbringung eine Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung gem. § 67 Abs. 5 S. 1 StGB n.F. möglich ist, wenn die Hälfte der Strafe erledigt ist."); 2. Strafsenat NStZ 2008, 212; 1. Strafsenat StV 2008, 306; wohl auch 4. Strafsenat StV 2007, 634).
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