Weitere Entscheidung unten: OLG Jena, 13.10.2005

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   KG, 02.08.2006 - 5 Ws 412/06, 1 AR 810/06   

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KG, 02.08.2006 - 5 Ws 412/06, 1 AR 810/06 (https://dejure.org/2006,19053)
KG, Entscheidung vom 02.08.2006 - 5 Ws 412/06, 1 AR 810/06 (https://dejure.org/2006,19053)
KG, Entscheidung vom 02. August 2006 - 5 Ws 412/06, 1 AR 810/06 (https://dejure.org/2006,19053)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtsgrundlagen und Voraussetzungen der Bestellung eines Pflichtverteidigers im Vollstreckungsverfahren

  • Judicialis

    StPO § 140 Abs. 2; ; StPO § 140 Abs. 2 Satz 1; ; StPO § 453 Abs. 1 Satz 3; ; StPO § 460; ; StGB § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; ; StGB § 56f Abs. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2007, 96
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 03.06.1992 - 2 BvR 1041/88

    Strafaussetzung bei lebenslanger Freiheitsstrafe

    Auszug aus KG, 02.08.2006 - 5 Ws 412/06
    Im Vollstreckungsverfahren ist in entsprechender Anwendung des § 140 Abs. 2 Satz 1 StPO dem Verurteilten ein Verteidiger zu bestellen, wenn die Sach- und Rechtslage schwierig oder sonst ersichtlich ist, daß sich der Betroffene nicht selbst verteidigen kann (vgl. BVerfGE 70, 297, 323 = NJW 1986, 767, 771; OLG Stuttgart StV 1993, 378; Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl., § 140 Rdn. 33 m. Nachw.) oder wenn die Entscheidung von besonders hohem Gewicht ist (vgl. BVerfG NJW 1992, 2947, 2954 für die Aussetzung einer lebenslangen Strafe).

    Sie ist mit elf Monaten nicht so hoch, daß nach den Grundsätzen von BVerfG NJW 1992, 2947, 2954 die Mitwirkung eines Verteidigers geboten wäre.

  • OLG Stuttgart, 15.03.1993 - 2 Ws 34/93

    Bestellung eines Verteidigers; Geisteskrankheit; Untergebrachter;

    Auszug aus KG, 02.08.2006 - 5 Ws 412/06
    Im Vollstreckungsverfahren ist in entsprechender Anwendung des § 140 Abs. 2 Satz 1 StPO dem Verurteilten ein Verteidiger zu bestellen, wenn die Sach- und Rechtslage schwierig oder sonst ersichtlich ist, daß sich der Betroffene nicht selbst verteidigen kann (vgl. BVerfGE 70, 297, 323 = NJW 1986, 767, 771; OLG Stuttgart StV 1993, 378; Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl., § 140 Rdn. 33 m. Nachw.) oder wenn die Entscheidung von besonders hohem Gewicht ist (vgl. BVerfG NJW 1992, 2947, 2954 für die Aussetzung einer lebenslangen Strafe).
  • OLG Düsseldorf, 20.07.1995 - 1 Ws 574/95
    Auszug aus KG, 02.08.2006 - 5 Ws 412/06
    Ist er zahlungsunfähig, kommt ein Widerruf - mithin auch eine Maßnahme nach § 56b StGB - nicht in Betracht (vgl. OLG Düsseldorf StV 1995, 595; OLG Hamm StV 1993, 259; Senat, Beschlüsse vom 26. April 2005 - 5 Ws 125/05 - und vom 7. August 2000 - 5 Ws 528/00 - jeweils bei juris - Groß in MünchKomm, StGB § 56f Rdn. 18; Tröndle/Fischer, StGB 53. Aufl., § 56f Rdn. 12).
  • BVerfG, 02.05.2002 - 2 BvR 613/02

    Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung bei einem Strafgefangenen

    Auszug aus KG, 02.08.2006 - 5 Ws 412/06
    Der Beschwerdeführerin ist zuzugeben, daß im Vollstreckungsverfahren in weitaus geringerem Maße als in dem kontradiktorisch ausgestalteten Erkenntnisverfahren ein Bedürfnis nach einer Mitwirkung eines Verteidigers auf Seiten des Verurteilten besteht (vgl. BVerfG NJW 2002, 2773, 2774).
  • BVerfG, 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80

    Fortdauer der Unterbringung

    Auszug aus KG, 02.08.2006 - 5 Ws 412/06
    Im Vollstreckungsverfahren ist in entsprechender Anwendung des § 140 Abs. 2 Satz 1 StPO dem Verurteilten ein Verteidiger zu bestellen, wenn die Sach- und Rechtslage schwierig oder sonst ersichtlich ist, daß sich der Betroffene nicht selbst verteidigen kann (vgl. BVerfGE 70, 297, 323 = NJW 1986, 767, 771; OLG Stuttgart StV 1993, 378; Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl., § 140 Rdn. 33 m. Nachw.) oder wenn die Entscheidung von besonders hohem Gewicht ist (vgl. BVerfG NJW 1992, 2947, 2954 für die Aussetzung einer lebenslangen Strafe).
  • OLG Hamm, 17.09.1992 - 1 Ws 499/92

    Schadenswiedergutmachung durch den Verurteilten; Widerruf der Bewährung;

    Auszug aus KG, 02.08.2006 - 5 Ws 412/06
    Ist er zahlungsunfähig, kommt ein Widerruf - mithin auch eine Maßnahme nach § 56b StGB - nicht in Betracht (vgl. OLG Düsseldorf StV 1995, 595; OLG Hamm StV 1993, 259; Senat, Beschlüsse vom 26. April 2005 - 5 Ws 125/05 - und vom 7. August 2000 - 5 Ws 528/00 - jeweils bei juris - Groß in MünchKomm, StGB § 56f Rdn. 18; Tröndle/Fischer, StGB 53. Aufl., § 56f Rdn. 12).
  • KG, 07.08.2000 - 5 Ws 528/00
    Auszug aus KG, 02.08.2006 - 5 Ws 412/06
    Ist er zahlungsunfähig, kommt ein Widerruf - mithin auch eine Maßnahme nach § 56b StGB - nicht in Betracht (vgl. OLG Düsseldorf StV 1995, 595; OLG Hamm StV 1993, 259; Senat, Beschlüsse vom 26. April 2005 - 5 Ws 125/05 - und vom 7. August 2000 - 5 Ws 528/00 - jeweils bei juris - Groß in MünchKomm, StGB § 56f Rdn. 18; Tröndle/Fischer, StGB 53. Aufl., § 56f Rdn. 12).
  • KG, 30.04.2001 - 5 Ws 233/01
    Auszug aus KG, 02.08.2006 - 5 Ws 412/06
    Im Vollstreckungsverfahren sind die drei abschließend genannten Merkmale des § 140 Abs. 2 StPO einschränkend zu beurteilen (vgl. Senat NStZ-RR 2006, 211; StraFO 2002, 244).
  • OLG Köln, 08.03.1994 - 2 Ws 137/94

    Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung wegen Verstoßes gegen die auferlegte

    Auszug aus KG, 02.08.2006 - 5 Ws 412/06
    Diese Ansicht, der der Verurteilte im Anhörungstermin auch in tatsächlicher Hinsicht entgegengetreten ist, muß er sich mit Hilfe eines rechtskundigen Beistandes auch in rechtlicher Hinsicht erwehren; sie ist falsch (vgl. OLG Köln NStZ 1994, 509; Senat, Beschluß vom 14. Juni 2006 - 5 Ws 309/06 - zum prozessualen Nutzen dieser (nicht unter § 56c StGB fallenden) Weisung: vgl. Fischer in KK, § 453 StPO Rdn. 8).
  • KG, 26.04.2005 - 5 Ws 125/05

    Widerruf einer Strafaussetzung wegen Verstoßes gegen eine Zahlungsauflage:

    Auszug aus KG, 02.08.2006 - 5 Ws 412/06
    Ist er zahlungsunfähig, kommt ein Widerruf - mithin auch eine Maßnahme nach § 56b StGB - nicht in Betracht (vgl. OLG Düsseldorf StV 1995, 595; OLG Hamm StV 1993, 259; Senat, Beschlüsse vom 26. April 2005 - 5 Ws 125/05 - und vom 7. August 2000 - 5 Ws 528/00 - jeweils bei juris - Groß in MünchKomm, StGB § 56f Rdn. 18; Tröndle/Fischer, StGB 53. Aufl., § 56f Rdn. 12).
  • OLG Stuttgart, 05.10.2015 - 4 Ws 328/15

    Notwendige Verteidigung: Pflichtverteidigerbestellung im

    Zu Recht hat die Strafvollstreckungskammer ausgeführt, dass die Schwere des Vollstreckungsfalles angesichts der verbleibenden Reststrafe - das Strafende ist auf den 10. Februar 2017 notiert - eine Verteidigerbestellung vorliegend nicht gebietet (vgl. BVerfG, NJW 1992, 2947, 2954; KG, StV 2007, 96 (verneinend) - für den Fall einer elfmonatigen Freiheitsstrafe; OLG Brandenburg, StV 2007, 95 (bejahend) - für den Fall einer Reststrafe von drei Jahren und sieben Monaten).
  • KG, 13.04.2018 - 5 Ws 37/18

    Strafvollstreckungsverfahren: Ablehnungsgesuch nach Erlass der gerichtlichen

    Im Vollstreckungsverfahren ist dem Verurteilten in entsprechender Anwendung des § 140 Abs. 2 Satz 1 StPO ein Verteidiger zu bestellen, wenn die Sach- oder Rechtslage schwierig oder sonst ersichtlich ist, dass sich der Betroffene nicht selbst verteidigen kann (vgl. BVerfGE 70, 297, 323 = NJW 1986, 767, 771; OLG Stuttgart StV 1993, 378; KG StV 2007, 96; NStZ-RR 2006, 211; StraFo 2002, 244), oder wenn die Entscheidung von besonderem Gewicht ist (vgl. BVerfG NJW 1992, 2947, 2954 und OLG Jena NStZ-RR 2003, 284 Ls - jeweils für die Aussetzung einer lebenslangen Strafe; OLG Karlsruhe StV 1994, 552 - für die Aussetzung einer zehnjährigen Freiheitsstrafe; KG a.a.O.).
  • KG, 10.08.2016 - 5 Ws 105/16

    Verfahren der Straf- bzw. Maßregelvollstreckung: Voraussetzungen für die

    Im Vollstreckungsverfahren ist dem Verurteilten in entsprechender Anwendung des § 140 Abs. 2 Satz 1 StPO ein Verteidiger zu bestellen, wenn die Sach- oder Rechtslage schwierig oder sonst ersichtlich ist, dass sich der Betroffene nicht selbst verteidigen kann (vgl. BVerfGE 70, 297, 323 = NJW 1986, 767, 771; OLG Stuttgart StV 1993, 378; KG StV 2007, 96; NStZ-RR 2006, 211; StraFo 2002, 244; Beschluss vom 1. August 2013 - 2 Ws 257/13 - Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 59. Aufl., § 140 Rdn. 33), oder wenn die Entscheidung von besonderem Gewicht ist (vgl. BVerfG NJW 1992, 2947, 2954 und OLG Jena NStZ-RR 2003, 284 Ls - jeweils für die Aussetzung einer lebenslangen Strafe; OLG Karlsruhe StV 1994, 552 - für die Aussetzung einer zehnjährigen Freiheitsstrafe; KG a.a.O.).
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Rechtsprechung
   OLG Jena, 13.10.2005 - 1 Ws 378/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,26443
OLG Jena, 13.10.2005 - 1 Ws 378/05 (https://dejure.org/2005,26443)
OLG Jena, Entscheidung vom 13.10.2005 - 1 Ws 378/05 (https://dejure.org/2005,26443)
OLG Jena, Entscheidung vom 13. Oktober 2005 - 1 Ws 378/05 (https://dejure.org/2005,26443)
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Volltextveröffentlichungen (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2007, 96
 
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Wird zitiert von ...

  • OLG Köln, 22.03.2010 - 2 Ws 168/10

    Fortwirkung der Bestellung eines Pflichtverteidigers im Hauptverfahren für eine

    Einer Bestellung von Herrn Rechtsanwalt Dr. D. kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil die im Hauptverfahren erfolgte Beiordnung der Pflichtverteidigerin C. T. auch für das Nachverfahren betreffend eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung gemäß § 460 StPO fortwirkt (OLG Bamberg, StV 1984 [richtig: 1985], 140; Thüringer Oberlandesgericht, vom 13.10.2005 - 1 Ws 378/05 - zitiert nach juris; Klaus Lüderssen/Matthias Jahn, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Auflage, § 141 Rdnr. 28; Laufhütte, in Karlsruher Kommentar, StPO, 6. Auflage, § 141 Rdnr. 10).
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