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Rechtsprechung
   BGH, 08.01.2008 - 1 StR 644/07   

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BGH, 08.01.2008 - 1 StR 644/07 (https://dejure.org/2008,3338)
BGH, Entscheidung vom 08.01.2008 - 1 StR 644/07 (https://dejure.org/2008,3338)
BGH, Entscheidung vom 08. Januar 2008 - 1 StR 644/07 (https://dejure.org/2008,3338)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung des Vorwegvollzuges einer Haftstrafe durch Anrechnung einer zum Urteilszeitpunkt etwa drei Monate andauernden Untersuchungshaft; Möglichkeit des Vollzuges eines Teiles einer mehr als dreijährigen Freiheitsstrafe vor der Maßregel

  • Judicialis

    StGB § 67 Abs. 1; ; StGB § 67 Abs. 2 n.F.; ; StPO § 354 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 67 Abs. 5
    Bestimmung des vorweg zu vollstreckenden Teils der Strafe

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2008, 142
  • StV 2008, 248
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 23.04.1991 - 4 StR 121/91

    Anrechnung der Untersuchungshaft bei teilweisem Vorwegvollzug der Strafe

    Auszug aus BGH, 08.01.2008 - 1 StR 644/07
    Es geht davon aus, dass unter Berücksichtigung des Vorwegvollzugs (auf den die zum Urteilszeitpunkt etwa drei Monate andauernde Untersuchungshaft anzurechnen ist, vgl. BGH NJW 1991, 2431; Fischer, StGB 55. Aufl. § 67 Rdn. 9 m.w.N.) und einer Dauer des Maßregelvollzugs von etwa zwei Jahren sowie einer erfolgreichen Beendigung der Therapie "eine Reststrafe von etwa einem Jahr verbleiben (würde), die zur Bewährung ausgesetzt werden könnte".
  • BGH, 06.05.2008 - 1 StR 144/08

    Vorwegvollzug (zwingende Regelung; Ermöglichung einer Halbstrafenaussetzung;

    Dieser Teil ist nach § 67 Abs. 2 Satz 3 StGB n.F. so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und einer anschließenden Unterbringung eine Aussetzung des Strafrests zur Bewährung nach Erledigung der Hälfte der Strafe gemäß § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB möglich ist (vgl. Senat Beschluss vom 8. Januar 2008 - 1 StR 644/07).
  • BGH, 16.02.2016 - 1 StR 624/15

    Reihenfolge der Vollstreckung von Freiheitsstrafe und Maßregel (Vorwegvollzug)

    Dieser Teil ist so zu berechnen, dass nach seiner Vollstreckung und einer anschließenden Unterbringung eine Bewährungsentscheidung nach § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB möglich ist (BGH, Beschluss vom 8. Januar 2008 - 1 StR 644/07 m.w.N.).
  • BGH, 27.10.2009 - 1 StR 515/09

    Rechtsfehlerhafte Bemessung des Vorwegvollzuges (maßgeblicher

    Dieser Teil ist nach § 67 Abs. 2 Satz 3 StGB n.F. so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und einer anschließenden Unterbringung eine Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung nach Erledigung der Hälfte der Strafe gemäß § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB möglich ist (vgl. Senat Beschluss vom 6. Mai 2008 - 1 StR 144/08 sowie vom 8. Januar 2008 - 1 StR 644/07).
  • BGH, 18.03.2008 - 1 StR 103/08

    Vorwegvollzug der Maßregel (zwingende Orientierung an einer

    Dies hat auch der Generalbundesanwalt zutreffend im Einzelnen ausgeführt und belegt (vgl. zusammenfassend auch BGH, Beschl. vom 8. Januar 2008 - 1 StR 644/07).
  • BayObLG, 25.08.2021 - 203 VAs 274/21

    Vollstreckungsreihenfolge bei Zusammentreffen der Vollstreckung von

    Im Anwendungsbereich des § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB darf somit nur dann, wenn aus gewichtigen Gründen des Einzelfalls eine andere Entscheidung eher die Erreichung eines Therapieerfolges erwarten lässt, namentlich bei aktuell dringender Therapiebedürftigkeit des Betreffenden (vgl. BGH NStZ-RR 2007, 371, juris Rn. 4; StV 2012, 723, juris Rn. 3; BT-Drucks. 16/1110, S. 14), von einer solchen Anordnung abgesehen werden (BGH, NStZ-RR 2008, 142, juris Rn. 4; NStZ-RR 2008, 182, juris Rn. 5; StV 2012, 723, juris Rn. 3).
  • BGH, 03.12.2008 - 1 StR 654/08

    Bemessung der Dauer des Vorwegvollzugs nach neuem Recht (Unmaßgeblichkeit der

    Eine solche Bemessung des teilweisen Vorwegvollzugs ist dem Tatrichter im Erkenntnisverfahren nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers versagt (vgl. BGH, Beschl. vom 8. Januar 2008 - 1 StR 644/07 in NStZ-RR 2008, 142).
  • BGH, 24.09.2008 - 1 StR 478/08

    Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (hinreichend konkret

    Ein Beurteilungsspielraum steht dem Tatrichter insoweit nicht zu (vgl. BGH NStZ-RR 2008, 142, 182 jew. m.w.N., auch aus den Gesetzesmaterialien).
  • BGH, 10.12.2008 - 5 StR 551/08

    Anordnung des Vorwegvollzugs der Maßregel (Maßgeblichkeit der

    Im Hinblick auf die bisher verbüßte und auf den Vorwegvollzug anzurechnende Untersuchungshaft von inzwischen mehr als neun Monaten würde daher jede weitere Haft der Möglichkeit einer Halbstrafenentlassung zuwiderlaufen (vgl. BGH NStZ-RR 2008, 142).".
  • BGH, 18.09.2018 - 3 StR 329/18

    Verwerfung der Revision mit Anm. des Senats zur Vollziehung der Maßregel der

    Das Tatgericht kann es indes beim Vorwegvollzug der Maßregel nach § 67 Abs. 1 StGB belassen, wenn diese Vollstreckungsreihenfolge aus gewichtigen Gründen des Einzelfalls eher die Erreichung des Therapieerfolgs erwarten lässt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Januar 2008 - 1 StR 644/07, NStZ-RR 2008, 142; vom 16. Februar 2016 - 1 StR 624/15, StV 2016, 735).
  • BGH, 17.06.2008 - 1 StR 270/08

    Vorwegvollzug der Freiheitstrafe (Bemessung nach der Halbstrafe)

    Da die Strafkammer - rechtsfehlerfrei - keine Gründe festgestellt hat, die gegen eine Anordnung des Vorwegvollzugs eines Teils der Strafe sprechen (§ 67 Abs. 2 Satz 2 StGB), hatte sie diesen Teil so zu berechnen, dass nach seiner Vollstreckung und einer anschließenden Unterbringung gemäß § 64 StGB eine Bewährungsentscheidung gemäß § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB n.F., also nach Erledigung der Hälfte der Strafe, möglich ist (Senat v. 8.1.2008 - 1 StR 644/07-).
  • BGH, 05.10.2010 - 4 StR 448/10

    Rechtsfehlerhafte Bestimmung der Dauer des Vorwegvollzugs eines Teils der Strafe

  • BGH, 14.05.2008 - 3 StR 135/08

    Verwerfung der Revision

  • BGH, 17.01.2023 - 5 StR 516/22

    Revision gegen die Anordnung des Vorwegvollzugs der Strafe bei Maßregelverhängung

  • BGH, 27.11.2019 - 3 StR 326/19

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung; Maßregel; Vorwegvollzug der Freiheitsstrafe

  • BGH, 08.04.2010 - 4 StR 53/10

    Dauer des Vorwegvollzugs der Strafe vor der angeordneten Maßregel nach dem

  • BayObLG, 28.09.2020 - 204 VAs 286/20

    Reihenfolge der Vollstreckung von Maßregel und Strafe aus verschiedenen Urteilen

  • BayObLG, 18.09.2023 - 204 VAs 281/23

    Vollstreckungsreihenfolge bei Zusammentreffen von Freiheitsstrafe mit

  • BGH, 06.05.2008 - 1 StR 144/08
  • BayObLG, 17.07.2020 - 203 VAs 204/20

    Bestimmung der Vollstreckungsreihenfolge

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Rechtsprechung
   BGH, 06.09.2007 - 4 StR 409/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,8757
BGH, 06.09.2007 - 4 StR 409/07 (https://dejure.org/2007,8757)
BGH, Entscheidung vom 06.09.2007 - 4 StR 409/07 (https://dejure.org/2007,8757)
BGH, Entscheidung vom 06. September 2007 - 4 StR 409/07 (https://dejure.org/2007,8757)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 31 Abs. 1 Nr. 1 StGB; § 22 StGB; § 30 StGB
    Erörterungsmangel bezüglich eines Rücktritts vom Versuch der Anstiftung (Rücktritt durch bloßes Aufgeben; fehlgeschlagener Versuch; Rücktrittshorizont)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Strafbefreiender Rücktritt von der versuchten Bestimmung eines Anderen zum Verbrechen der Geldfälschung; Straflosigkeit eines Täters bei bloßem Untätigwerden; Vorliegen eines strafbereienden Rücktritts bei einem fehlgeschlagene Versuch

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 4; ; StGB § 31; ; StGB § 31 Abs. 1 Nr. 1; ; StGB § 31 Abs. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    StGB § 31 Abs. 1 Nr. 1
    Rücktritt durch Aufgeben der Einwirkung auf einen anderen

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 2008, 248
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 19.05.1993 - GSSt 1/93

    Strafbefreiender Rücktritt vom unbeendeten Versuch bei Erreichung des

    Auszug aus BGH, 06.09.2007 - 4 StR 409/07
    Ein solcher fehlgeschlagener Versuch liegt aber dann nicht vor, wenn der Täter nach anfänglichem Misslingen des vorgestellten Tatablaufs - hier der Anstiftung - sogleich zu der Annahme gelangt, er könne ohne zeitliche Zäsur mit den bereits eingesetzten oder anderen bereitstehenden Mitteln die Anstiftung noch vollenden (vgl. BGHSt 39, 221, 228; BGHR aaO).

    Da das Landgericht hierzu keine Feststellungen getroffen hat, ist nicht auszuschließen, dass der Anstiftungsversuch nach den Vorstellungen des Angeklagten ("Rücktrittshorizont", vgl. BGHSt 39, 221, 227 m.N.) unbeendet war und er ihn freiwillig aufgegeben hat.

  • BGH, 14.06.2005 - 1 StR 503/04

    Rücktritt des Anstifters bei objektiv fehlgeschlagenem aber vermeintlich

    Auszug aus BGH, 06.09.2007 - 4 StR 409/07
    Den Feststellungen lässt sich nicht entnehmen, dass der Angeklagte annahm, sein - objektiv fehlgeschlagener - Bestimmungsversuch sei gelungen, und es deshalb eines ernsthaften Bemühens des Angeklagten bedurft hätte, den Erfolg zu verhindern (vgl. BGHSt 50, 142).
  • BGH, 13.03.1997 - 4 StR 39/97

    Rücktritt vom Versuch der Anstiftung mit strafbefreiender Wirkung -

    Auszug aus BGH, 06.09.2007 - 4 StR 409/07
    Für den strafbefreienden Rücktritt nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 StGB genügt aber das bloße Aufgeben der Einwirkung auf den Anderen, solange dieser - wie hier - noch keinen Tatentschluss gefasst hat und auch keine Gefahr entstanden ist, dass er die Tat begeht (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 289).
  • BGH, 20.02.1997 - 4 StR 642/96

    Brand im Blumengeschäft - § 24 StGB; natürliche Handlungseinheit

    Auszug aus BGH, 06.09.2007 - 4 StR 409/07
    Eine auf die Verurteilung wegen versuchter Anstiftung zur Geldfälschung beschränkte Teilaufhebung scheidet deshalb aus (vgl. BGH NStZ 1997, 276).
  • BGH, 04.04.2023 - 3 StR 69/23

    Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern in Tateinheit mit Anstiftung zum

    Soweit nämlich der Tatbestand des § 31 Abs. 1 Nr. 1 StGB nur erfüllt ist, falls der Anstifter neben der freiwilligen Aufgabe eine etwa bestehende Gefahr der Tatbegehung abwendet, ist dies entbehrlich, wenn der Haupttäter noch keinen Tatentschluss gefasst hat und keine Gefahr entstanden ist, dass er die Tat begeht (s. BGH, Beschluss vom 6. September 2007 - 4 StR 409/07, StV 2008, 248 mwN).
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