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   OLG Hamm, 08.05.2007 - 4 Ws 201/07, 4 Ws 202/07   

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https://dejure.org/2007,9093
OLG Hamm, 08.05.2007 - 4 Ws 201/07, 4 Ws 202/07 (https://dejure.org/2007,9093)
OLG Hamm, Entscheidung vom 08.05.2007 - 4 Ws 201/07, 4 Ws 202/07 (https://dejure.org/2007,9093)
OLG Hamm, Entscheidung vom 08. Mai 2007 - 4 Ws 201/07, 4 Ws 202/07 (https://dejure.org/2007,9093)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Widerruf einer Haftverschonung bzw. Invollzugsetzung eines Haftbefehls durch ein nach der Haftverschonung ergangenes Urteil; Erhöhung der Fluchtgefahr als Voraussetzung für den Widerruf der Haftverschonung

  • Judicialis

    StPO § 112; ; StPO § 116

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 112 § 116
    Haftbefehl; Außervollzugsetzung; Invollzugsetzung; neue Umstände; Verurteilung; Fluchtgefahr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2008, 29
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 01.02.2006 - 2 BvR 2056/05

    Freiheit der Person; Widerruf der Aussetzung eines Haftbefehls (neue Umstände;

    Auszug aus OLG Hamm, 08.05.2007 - 4 Ws 201/07
    Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt - zuletzt mit Beschlüssen vom 1. Februar und 29. November 2006 - 2 BvR 2056/05 u. 2342/06 - ausgeführt, dass ein nach einer Haftverschonung ergangenes Urteil im Einzelfall zwar geeignet sein könne, den Widerruf einer Haftverschonung bzw. die Invollzugsetzung eines Haftbefehls zu rechtfertigen.
  • OLG Hamm, 07.08.2012 - 2 Ws 252/12

    Haftbefehl. Wiederinvollzugsetzung, Gründe

    Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt (vgl. Beschlüsse vom 15. August 2007 - 2 BvR 1485/07 - in StV 2008, 29, vom 29. November 2006 - 2 BvR 2342/06 - in StV 2007, 84 = StraFo 2007, 19 und vom 1. Februar 2006 - 2 BvR 2056/05 - in StV 2006, 139 = StraFo 2006, 108) ausgeführt, dass ein nach einer Haftverschonung ergangenes Urteil im Einzelfall zwar geeignet sein könne, den Widerruf einer Haftverschonung bzw. die Invollzugsetzung eines Haftbefehls nach § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO zu rechtfertigen.

    Die obergerichtliche Rechtsprechung hat diese vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätze zur Auslegung des § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO übernommen (vgl. OLG Hamm, StV 2008, 29; OLG Nürnberg, StraFo 2011, 224; OLG Oldenburg, StV 2009, 141; OLG Stuttgart, StraFo 2009, 104; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 116 Rdnr. 28 m.w.N.).

  • OLG Celle, 08.04.2019 - 3 Ws 102/19

    Voraussetzungen bei Fluchtgefahr wie bei dringendem Tatverdacht

    Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt auch unter Geltung des strengeren Maßstabs nach § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO entschieden, dass die Verkündung eines auf Freiheitsstrafe in nicht unerheblicher Höhe lautenden Urteils geeignet sein kann, den Vollzug der Untersuchungshaft zu rechtfertigen, wenn die vom Tatgericht verhängte Strafe von der früheren Prognose erheblich zum Nachteil des Angeklagten abweicht und sich die Fluchtgefahr dadurch ganz wesentlich erhöht (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 15. August 2007 - 2 BvR 1485/07 -, StV 2008, 29; vom 29. November 2006 - 2 BvR 2342/06 -, StV 2007, 84; und vom 1. Februar 2006 - 2 BvR 2056/05 -, StV 2006, 139).
  • OLG Naumburg, 08.08.2013 - 1 Ws 478/13

    Erneuter Haftbefehl nach Verurteilung zur Freiheitsstrafe: Fluchtgefahr nach

    Der - erneute - Erlass eines Haftbefehls ist, nachdem ein früherer, später außer Vollzug gesetzter Haftbefehl zwischenzeitlich aufgehoben worden war, aus Anlass der Urteilsverkündung nicht gerechtfertigt, wenn der Angeklagte bei der Außervollzugsetzung mit der Verhängung der nunmehr erkannten Strafe rechnen musste, er die ihm erteilten Auflagen stets erfüllt und sich dem Verfahren gestellt hat (Anschluss an OLG Hamm, Beschluss vom 8. Mai 2007, 4 Ws 201/07).(Rn.16).

    Diese Maßstäbe haben wegen der Vergleichbarkeit der Sachverhalte nicht nur dann zu gelten, wenn der Vollzug des Haftbefehls ausgesetzt wird, sondern auch dann, wenn der Haftbefehl nach vorangegangener Verschonung aufgehoben wird (OLG Hamm, Beschluss vom 08. Mai 2007, 4 Ws 201/07, 4 Ws 202/07 - zitiert nach Juris).

  • OLG Hamm, 28.02.2008 - 2 Ws 48/08

    Fluchtgefahr; hohe Strafe; Außervollzugsetzung

    Hinzukommt als wesentliches weiteres Moment, das gegen eine Fluchtgefahr spricht, dass der Beschuldigte sich nicht nur der Strafvollstreckung gestellt hat, sondern er auch die Zeit der Außervollzgusetzung des Haftbefehls des AG Lüdenscheid nicht zur Flucht genutzt hat (vgl. dazu auch OLG Karlsruhe StV 2006, 312 = StraFo 2006, 307), sondern er sich in Kenntnis der weiteren gegen ihn erhobenen Vorwürfe sowohl für die Strafvollstreckung als auch für das neue Verfahren zur Verfügung gehalten hat, obwohl er - wovon das Landgericht ausgeht - über Verbindungen ins und finanzielle Mittel im Ausland verfügt (vgl. zu diesem Gesichtspunkt Senat StV 2001, 685 = StraFo 2002, 23 und die ähnliche Argumentation im Beschluss des hiesigen 4. Strafsenats vom 8. Mai 2007 in 2 Ws 201 u. 202/07, StV 2008, 29).
  • OLG Düsseldorf, 28.11.2018 - 1 Ws 224/18

    Sachliche Anordnung nach § 116 Abs. 4 StPO durch Erlass eines neuen Haftbefehls

    Nach allgemeiner Ansicht, der auch der Senat folgt, liegt nach erfolgter Aufhebung eines außer Vollzug gesetzten Haftbefehls im Erlass eines neuen Haftbefehls sachlich eine Anordnung nach § 116 Abs. 4 StPO, die nur unter den dort bezeichneten Voraussetzungen zulässig ist (vgl. OLG Düsseldorf StV 2002, 207 f.; OLG Hamm StV 2008, 29 f.; OLG Köln StV 2008, 258 f.; OLG Dresden StV 2009, 477 f.; OLG Nürnberg StV 2013, 519 f.; OLG Braunschweig StV 2017, 456; Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 116 Rdnr. 22).
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