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   BGH, 23.08.2006 - 1 StR 327/06   

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https://dejure.org/2006,6537
BGH, 23.08.2006 - 1 StR 327/06 (https://dejure.org/2006,6537)
BGH, Entscheidung vom 23.08.2006 - 1 StR 327/06 (https://dejure.org/2006,6537)
BGH, Entscheidung vom 23. August 2006 - 1 StR 327/06 (https://dejure.org/2006,6537)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Revisionsbegründung; Handel mit Kokain; Strafe für Mittäter, Teilnehmer oder sonstige Beteiligten nach dem Maß der jeweiligen individuellen Schuld; Relation zwischen der gegen den ...

Papierfundstellen

  • StV 2008, 295
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 07.01.1992 - 5 StR 614/91

    Ermittlungspflicht des Richters - Strafhöhe - Abwägung der Tatumstände -

    Auszug aus BGH, 23.08.2006 - 1 StR 327/06
    Es wäre rechtsfehlerhaft, wenn das Gericht die Strafe allein im Hinblick auf die Strafen bemessen würde, die in anderen Urteilen - sei es desselben Gerichts, sei es eines anderen Gerichts - verhängt wurden (st. Rspr., vgl. nur BGH bei Holtz MDR 1979, 986; BGHSt 28, 318, 323; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Wertungsfehler 23; BGH NStZ-RR 1997, 196 f.; vgl. auch zusammenfassend G. Schäfer, Praxis der Strafzumessung 3. Aufl. Rdn. 477 ff. m. w. N.).
  • OLG Hamm, 21.11.1991 - 1 VAs 31/91
    Auszug aus BGH, 23.08.2006 - 1 StR 327/06
    Die von der Revision zum Beleg ihrer Auffassung herangezogene Entscheidung OLG Hamm StV 1993, 299 ff. ergibt nichts anderes.
  • BGH, 13.11.2002 - 2 StR 422/02

    Gesamtstrafenbildung (Berücksichtigung einer nicht erstatteten vom Angeklagten

    Auszug aus BGH, 23.08.2006 - 1 StR 327/06
    Es ist hier jedoch ausgeschlossen, dass der Angeklagte durch den aufgezeigten Mangel beschwert ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13. November 2002 - 2 StR 422/02).
  • BGH, 28.02.1979 - 3 StR 24/79

    Verurteilung wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit in einem besonders

    Auszug aus BGH, 23.08.2006 - 1 StR 327/06
    Es wäre rechtsfehlerhaft, wenn das Gericht die Strafe allein im Hinblick auf die Strafen bemessen würde, die in anderen Urteilen - sei es desselben Gerichts, sei es eines anderen Gerichts - verhängt wurden (st. Rspr., vgl. nur BGH bei Holtz MDR 1979, 986; BGHSt 28, 318, 323; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Wertungsfehler 23; BGH NStZ-RR 1997, 196 f.; vgl. auch zusammenfassend G. Schäfer, Praxis der Strafzumessung 3. Aufl. Rdn. 477 ff. m. w. N.).
  • BGH, 20.03.1990 - 1 StR 283/89

    Wegfall einer Strafaussetzung zur Bewährung - Gesamtfreiheitsstrafe - Verkürzung

    Auszug aus BGH, 23.08.2006 - 1 StR 327/06
    Dabei hat sie - wie sie selbst in den Urteilsgründen ausführt, in Folge eines Versehens - nicht berücksichtigt, dass dieser Ausgleich nicht durch eine Herabsetzung der Gesamtstrafe vorzunehmen ist, sondern durch eine (in den Urteilstenor aufzunehmende) die Strafvollstreckung verkürzende Anrechnung auf die Gesamtfreiheitsstrafe (st. Rspr. seit BGHSt 36, 378).
  • BGH, 04.07.1979 - 2 StR 187/79
    Auszug aus BGH, 23.08.2006 - 1 StR 327/06
    Es wäre rechtsfehlerhaft, wenn das Gericht die Strafe allein im Hinblick auf die Strafen bemessen würde, die in anderen Urteilen - sei es desselben Gerichts, sei es eines anderen Gerichts - verhängt wurden (st. Rspr., vgl. nur BGH bei Holtz MDR 1979, 986; BGHSt 28, 318, 323; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Wertungsfehler 23; BGH NStZ-RR 1997, 196 f.; vgl. auch zusammenfassend G. Schäfer, Praxis der Strafzumessung 3. Aufl. Rdn. 477 ff. m. w. N.).
  • BGH, 20.09.2000 - 3 StR 88/00

    Urteil gegen Anlagebetrüger rechtskräftig

    Auszug aus BGH, 23.08.2006 - 1 StR 327/06
    Zum Beleg hat sie sich auf BGH wistra 2001, 57, 58 berufen, wo freilich zugleich hervorgehoben ist, dass "primär ... für jeden die Strafe aus der Sache selbst gefunden werden" muss.
  • BGH, 29.10.1996 - 1 StR 562/96

    Blockieren der Fahrspuren und des Standstreifen in der Absicht eine Fahrtrichtung

    Auszug aus BGH, 23.08.2006 - 1 StR 327/06
    Es wäre rechtsfehlerhaft, wenn das Gericht die Strafe allein im Hinblick auf die Strafen bemessen würde, die in anderen Urteilen - sei es desselben Gerichts, sei es eines anderen Gerichts - verhängt wurden (st. Rspr., vgl. nur BGH bei Holtz MDR 1979, 986; BGHSt 28, 318, 323; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Wertungsfehler 23; BGH NStZ-RR 1997, 196 f.; vgl. auch zusammenfassend G. Schäfer, Praxis der Strafzumessung 3. Aufl. Rdn. 477 ff. m. w. N.).
  • BGH, 27.08.2010 - 2 StR 111/09

    Verurteilung von Trienekens-Geschäftsführern wegen Beihilfe zur Untreue bestätigt

    Die Angeklagten können sich auf eine etwaige unangemessene Milde einer gegen den Haupttäter oder gegen andere Beteiligte verhängten Strafe nicht berufen (vgl. BGH NStZ 1991, 581; NJW 1999, 2129, 2130; StraFo 2005, 208; StV 2008, 295, 296).
  • BGH, 28.06.2011 - 1 StR 282/11

    Vergleichende Strafzumessung bei Tatbeteiligten (Gleichheitsgrundsatz;

    Als Konsequenz aus diesen Überlegungen hat die Rechtsprechung daher festgehalten, dass die in anderen Verfahren verhängten Strafen zu keiner, wie auch immer beschaffenen, rechtlichen Bindung des Gerichts bei der Strafzumessung führen (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 23. August 2006 - 1 StR 327/06 = StV 2008, 295 mwN; Detter, Einführung in die Praxis des Strafzumessungsrechts, II. Teil Rn. 181).

    Es wäre daher rechtsfehlerhaft, wenn das Gericht die Strafe allein im Hinblick auf die Strafen bemessen würde, die in anderen Urteilen - sei es desselben Gerichts, sei es eines anderen Gerichts - verhängt wurden (vgl. u.a. BGH, StV 2008, 295, 296 mwN).

    Der Senat hat im Übrigen bereits darauf hingewiesen, dass selbst wenn ausnahmsweise eine Strafzumessungserwägung eines anderen gegen Mittäter ergangenen Urteils vom Tatrichter verwertet wird, daraus noch nicht folgt, dass dieser mögliche Strafzumessungsgesichtspunkt aus Rechtsgründen als bestimmend (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO) anzusehen und daher ausdrücklich zu erörtern wäre (vgl. Senatsbeschluss, StV 2008, 295 f.).

    Der erkennende Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 23. August 2006 - 1 StR 327/06 (= StV 2008, 295 f. mit Anm. Köberer) Bedenken geäußert, ob eine solche Verfahrensrüge überhaupt Erfolg haben könnte, und unter welchen, jedenfalls ungewöhnlichen Umständen des Einzelfalls dies gegebenenfalls (allenfalls ausnahmsweise) der Fall sein könnte.

  • BGH, 17.07.2008 - 3 StR 250/08

    Unzulässige Beschränkung der Verteidigung durch (unterlassenen) Gerichtsbeschluss

    Dass das Landgericht die Ermittlungsakten gegen die in der Hauptverhandlung vernommenen Belastungszeugen nicht beigezogen hat, hinderte die Verteidigung grundsätzlich nicht, gemäß § 475 Abs. 1 Satz 1 in diese Einsicht zu nehmen und - soweit vorhanden - den hierdurch aufgedeckten, für das Verfahren gegen den Angeklagten entscheidungserheblichen Beweisertrag in der Revision zu benennen (vgl. BGH StraFo 2006, 500); denn auch die Notwendigkeit, zur ordnungsgemäßen Ausführung einer Revisionsrüge Tatsachen aus einem anderen Verfahren vorzutragen, begründet regelmäßig ein berechtigtes Interesse im Sinne der genannten Vorschrift, die Akten jenes Verfahrens einzusehen.
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