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   OLG Dresden, 08.04.2008 - 2 Ws 183/07   

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https://dejure.org/2008,18410
OLG Dresden, 08.04.2008 - 2 Ws 183/07 (https://dejure.org/2008,18410)
OLG Dresden, Entscheidung vom 08.04.2008 - 2 Ws 183/07 (https://dejure.org/2008,18410)
OLG Dresden, Entscheidung vom 08. April 2008 - 2 Ws 183/07 (https://dejure.org/2008,18410)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Sachsen

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  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anwendbarkeit des § 56f Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) auf eine Tatbegehung zwischen einer Strafaussetzung in einem einbezogenen Urteil und der Rechtskraft einer nachträglichen Entscheidung über die Gesamtstrafe; Ablehnung der Beiordnung eines Pflichtverteidigers für das ...

  • Judicialis

    StGB § 2 Abs. 1; ; StGB § 2 Abs. 3; ; StGB § 56 f Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2008, 313
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Hamm, 11.08.1987 - 2 Ws 353/87

    Ausschluß der mündlichen Anhörung des Verurteilten; Erreichbarkeit für das

    Auszug aus OLG Dresden, 08.04.2008 - 2 Ws 183/07
    Denn auch wenn durch § 56 f StGB eine Strafe oder sonstige Maßnahme für die begangene Tat nicht neu festgesetzt wird, hat die Vorschrift doch zumindest teilweise auch einen materiell-rechtlichen Gehalt und unterliegt damit dem Rückwirkungsverbot des § 2 StGB, das für den gesamten Bereich materiell-rechtlicher Regelungen im Strafrecht gilt (OLG Saarbrücken NStZ-RR 2008, 91 [92]; OLG Hamm StV 87, 69; MDR 1988, 74; Fischer, StGB 55. Aufl. § 2 Rdnr. 4).
  • OLG Saarbrücken, 06.08.2007 - 1 Ws 124/07

    Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung bei nachträglicher

    Auszug aus OLG Dresden, 08.04.2008 - 2 Ws 183/07
    Denn auch wenn durch § 56 f StGB eine Strafe oder sonstige Maßnahme für die begangene Tat nicht neu festgesetzt wird, hat die Vorschrift doch zumindest teilweise auch einen materiell-rechtlichen Gehalt und unterliegt damit dem Rückwirkungsverbot des § 2 StGB, das für den gesamten Bereich materiell-rechtlicher Regelungen im Strafrecht gilt (OLG Saarbrücken NStZ-RR 2008, 91 [92]; OLG Hamm StV 87, 69; MDR 1988, 74; Fischer, StGB 55. Aufl. § 2 Rdnr. 4).
  • OLG Hamm, 20.10.1986 - 2 Ws 218/86
    Auszug aus OLG Dresden, 08.04.2008 - 2 Ws 183/07
    Denn auch wenn durch § 56 f StGB eine Strafe oder sonstige Maßnahme für die begangene Tat nicht neu festgesetzt wird, hat die Vorschrift doch zumindest teilweise auch einen materiell-rechtlichen Gehalt und unterliegt damit dem Rückwirkungsverbot des § 2 StGB, das für den gesamten Bereich materiell-rechtlicher Regelungen im Strafrecht gilt (OLG Saarbrücken NStZ-RR 2008, 91 [92]; OLG Hamm StV 87, 69; MDR 1988, 74; Fischer, StGB 55. Aufl. § 2 Rdnr. 4).
  • OLG Saarbrücken, 29.10.2009 - 1 Ws 182/09

    Voraussetzung für den Widerruf der Strafaussetzung bei Tatbegehung in der Zeit

    Dementsprechend wird die Unschuldsvermutung in der vom Senat geteilten obergerichtlichen Rechtsprechung dann nicht als verletzt angesehen, wenn der Bewährungswiderruf auf ein glaubhaftes Geständnis des Betroffenen, namentlich ein solches vor einem Richter gestützt wird (vgl. OLG Braunschweig StV 2007, 257; Dresden StV 2008, 313; Düsseldorf NStZ 2004, 269; Jena StV 2003, 575; Hamburg NStZ-RR 2007, 198; Hamm StV 2004, 83 sowie Beschluss vom 19. Februar 2009 - 3 Ws 44/09 - zit. nach juris; OLG Köln NStZ 2004, 685; StV 2009, 151; Nürnberg NJW 2004, 2032; Stuttgart NJW 2005, 83; Zweibrücken NStZ-RR 2005, 8; Senatsbeschluss vom 8. Februar 2008 - 1 Ws 26/08 - s.a. Fischer, StGB, 52. A., § 56f Rn. 7).
  • OLG Dresden, 08.07.2009 - 2 Ws 277/09

    Strafvollstreckung; Widerruf; Strafaussetzung; Bewährung

    Denn auch wenn durch § 57 Abs. 5 Satz 2 StGB eine Strafe oder sonstige Maßnahme für eine begangene Tat nicht neu festgesetzt wird, hat die Vorschrift doch zumindest teilweise auch einen materiell-rechtlichen Gehalt, weil Sie mittelbar die Folgen einer neuen Straftat regelt, und unterliegt damit dem Rückwirkungsverbot des § 2 StGB, das für den gesamten Bereich materiell-rechtlicher Regelungen im Strafrecht gilt (vgl. OLG Stuttgart StV 2008, 37 m.w.N.; Fischer, § 57 Rdnr. 42; OLG Dresden StV 2008, 313. OLG Saarbrücken NStZ-RR 2008, 91 m.w.N. (jeweils für § 56 f Abs. 1 Satz 2 StGB)).
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