Weitere Entscheidung unten: BGH, 25.06.2008

Rechtsprechung
   BGH, 23.10.2007 - 1 StR 238/07   

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https://dejure.org/2007,3997
BGH, 23.10.2007 - 1 StR 238/07 (https://dejure.org/2007,3997)
BGH, Entscheidung vom 23.10.2007 - 1 StR 238/07 (https://dejure.org/2007,3997)
BGH, Entscheidung vom 23. Oktober 2007 - 1 StR 238/07 (https://dejure.org/2007,3997)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 227 StGB; § 222 StGB; § 228 StGB; § 223 StGB; § 18 StGB
    Körperverletzung mit Todesfolge (tatbestandsspezifischer Gefahrzusammenhang; Pflichtwidrigkeitszusammenhang); fahrlässige Tötung (ärztlicher Heileingriff: de lege artis, "Turboentzug", Überwachung, Unterversorgung, Außenseitermethode; hypothetische Einwilligung; wirksame ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Fahrlässige Tötung durch einen Arzt aufgrund eines narkosegestützten Opiatentzugs und Arzneimittelentzugs; Verabreichung von Temgesic und Dihydrocodein zum Drogenentzug eines Patienten; Erforderlichkeit einer hinreichenden Überwachung des Patienten bei der Verabreichung ...

  • Judicialis

    StGB § 18; ; StGB § 222; ; StGB § 223 Abs. 1; ; StGB § 227 Abs. 1; ; StPO § 26a Abs. 1 Nr. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 18 § 223 Abs. 1 § 227 Abs. 1 § 228
    Ärztlicher Heileingriff als Körperverletzung, Einwilligung und hypothetische Einwilligung; ursächlicher Zusammenhang bei fahrlässigen Erfolgsdelikten und erfolgsqualifizierten Delikten

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2008, 150
  • StV 2008, 464
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 05.07.2007 - 4 StR 549/06

    Strafsache gegen Schönheitschirurgen muss neu verhandelt werden

    Auszug aus BGH, 23.10.2007 - 1 StR 238/07
    Die Einwilligung kann aber wirksam nur erteilt werden, wenn der Patient in gebotener Weise über den Eingriff, seinen Verlauf, seine Erfolgsaussichten, Risiken und mögliche Behandlungsalternativen aufgeklärt worden ist (vgl. BGHR StGB § 223 Abs. 1 Heileingriff 4; BGH, Urt. vom 5. Juli 2007 - 4 StR 549/06 - Rdn. 16).

    Die Prüfung einer hypothetischen Einwilligung in den "Turboentzug" gerade am 15. Januar 1999 hat daher zu unterstellen, R. K. hätte um die unzureichende Überwachung durch den Angeklagten am Folgetag ab 2.00 Uhr gewusst (vgl. BGH, Urt. vom 5. Juli 2007 - 4 StR 549/06 - Rdn. 18 f. m.w.N.).

  • BGH, 09.10.2002 - 5 StR 42/02

    Urteil im "Guben-Prozeß" im wesentlichen rechtskräftig

    Auszug aus BGH, 23.10.2007 - 1 StR 238/07
    Wäre die Körperverletzung nicht in diesem Sinne ursächlich für den Tod von R. K. geworden, so hätte sich auch die tatbestandsspezifische Gefahr nicht darin unmittelbar niederschlagen können (vgl. BGHSt 48, 34, 37; Tröndle/Fischer aaO § 227 Rdn. 2a ff. m.w.N.).
  • BGH, 19.12.2006 - 1 StR 326/06

    Aufklärungspflicht (Aufklärungsrüge; Verletzung durch zu weitgehende Zuerkennung

    Auszug aus BGH, 23.10.2007 - 1 StR 238/07
    Auch war es insoweit weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zu Gunsten des Angeklagten Sachverhaltsvarianten zu unterstellen, für deren Vorliegen keine konkreten Anhaltspunkte erbracht sind (st. Rspr., vgl. nur Senatsurt. vom 19. Dezember 2006 - 1 StR 326/06 - Rdn. 25 m.w.N.).
  • BGH, 25.09.1990 - 5 StR 342/90

    Anforderungen an eine fahrlässige Körperverletzung - Voraussetzungen für einen

    Auszug aus BGH, 23.10.2007 - 1 StR 238/07
    Unter dem Gesichtspunkt einer von der Revision behaupteten hypothetischen Einwilligung (hierzu BGHR StGB § 223 Abs. 1 Heileingriff 2; 4; 7) ist zudem zu beachten, dass sich eine Einwilligung in einen ärztlichen Heileingriff - jedenfalls bei Fehlen einer weitergehenden Aufklärung - nur auf eine nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft ("lege artis") durchgeführte Heilbehandlung bezieht.
  • BGH, 13.11.2003 - 5 StR 327/03

    Freispruch Brandenburger Klinikärzte aufgehoben

    Auszug aus BGH, 23.10.2007 - 1 StR 238/07
    Die Kammer ist im rechtlichen Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass bei fahrlässigen Erfolgsdelikten, zu denen im Sinne von § 18 StGB auch die erfolgsqualifizierten Delikte gehören, der ursächliche Zusammenhang zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten und dem Tötungs- und Verletzungserfolg entfällt, wenn der gleiche Erfolg auch bei pflichtgemäßem Verhalten des Täters eingetreten wäre, der Erfolg also für ihn unvermeidbar gewesen wäre (vgl. BGHSt 49, 1, 4; Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. vor § 13 Rdn. 18e).
  • BGH, 29.06.1995 - 4 StR 760/94

    Surgibone - § 16 StGB analog bei Erlaubnistatbestandsirrtum (hier: Irrtum über

    Auszug aus BGH, 23.10.2007 - 1 StR 238/07
    Die Einwilligung kann aber wirksam nur erteilt werden, wenn der Patient in gebotener Weise über den Eingriff, seinen Verlauf, seine Erfolgsaussichten, Risiken und mögliche Behandlungsalternativen aufgeklärt worden ist (vgl. BGHR StGB § 223 Abs. 1 Heileingriff 4; BGH, Urt. vom 5. Juli 2007 - 4 StR 549/06 - Rdn. 16).
  • BGH, 22.11.2016 - 1 StR 354/16

    Körperverletzung mit Todesfolge durch Unterlassen (Strafbarkeit, Vorliegen des

    Ein von § 223 Abs. 1 StGB erfasster Erfolg in Gestalt der Gesundheitsschädigung kann auch darin liegen, dass bei einem behandlungsbedürftigen Zustand einer Person die gebotene ärztliche Versorgung nicht bewirkt wird (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 1995 - 4 StR 129/95, NStZ 1995, 589 mwN; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10. Januar 1989 - 2 Ss 302/88, NStZ 1989, 269 f.; BeckOK-StGB/Eschelbach, 32. Edition, § 223 Rn. 30 mwN; siehe auch BGH, Urteil vom 23. Oktober 2007 - 1 StR 238/07 (insoweit in NStZ 2008, 150 f. nicht abgedruckt)).

    aa) Die Möglichkeit, § 227 StGB durch einen Garanten aufgrund einer Körperverletzung durch Unterlassen zu verwirklichen, ist in der Rechtsprechung (BGH, Urteile vom 30. März 1995 - 4 StR 768/94, BGHSt 41, 113, 118 und vom 20. Juli 1995 - 4 StR 129/95, NStZ 1995, 589 f.; Beschluss vom 20. Juli 2006 - 3 StR 244/06, StraFo 2006, 466 f.; vgl. auch Urteil vom 23. Oktober 2007 - 1 StR 238/07 Rn. 30 (insoweit in NStZ 2008, 150 f. nicht abgedruckt)) und der Strafrechtswissenschaft (siehe nur Ingelfinger GA 1997, 573 ff.; BeckOK-StGB/ Eschelbach aaO § 227 Rn. 3 und 11; Fischer, StGB, 63. Aufl., § 227 Rn. 1 und 6a; Hardtung in Münchener Kommentar zum StGB, Band 1, 3. Aufl., § 18 Rn. 47; Stree/Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 227 Rn. 1) anerkannt.

  • BSG, 29.04.2010 - B 9 VG 1/09 R

    Opferentschädigung - tätlicher Angriff - Vorsatz - Rechtswidrigkeit - ärztlicher

    Dies wird etwa dann in Betracht zu ziehen sein, wenn sich der Aufklärungsmangel lediglich aus dem unterlassenen Hinweis auf Behandlungsalternativen ergibt, der Patient jedoch eine Grundaufklärung über die Art sowie den Schweregrad des Eingriffs erhalten hat und auch über die schwerstmögliche Beeinträchtigung informiert ist (vgl aus der neueren Rechtsprechung: BGH, Urteil vom 29.6.1995 - 4 StR 760/94 - BGHR StGB § 223 Abs. 1 Heileingriff 4 = MedR 1996, 22, 24 ; BGH, Urteil vom 19.11.1997 - 3 StR 271/97 - BGHSt 43, 306, 308 f = NJW 1998, 1802, 1803 ; BGH, Beschluss vom 15.10.2003 - 1 StR 300/03 - JR 2004, 251, 252 ; BGH, Urteil vom 20.1.2004 - 1 StR 319/03 - JR 2004, 469, 470 ; BGH, Urteil vom 5.7.2007 - 4 StR 549/06 - BGHR StGB § 223 Abs. 1 Heileingriff 8 = MedR 2008, 158, 159 ; BGH, Urteil vom 23.10.2007 - 1 StR 238/07 - MedR 2008, 435, 436 ; dazu auch Fischer, StGB, 57. Aufl 2010, § 223 RdNr 9, 15 ff, § 228 RdNr 12 ff) .
  • BGH, 07.07.2011 - 5 StR 561/10

    Verurteilung eines Berliner Schönheitschirurgen teilweise aufgehoben

    Insbesondere wird das verwirklichte Risiko vom Schutzzweck der verletzten Aufklärungspflicht erfasst (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 1995 - 4 StR 760/94, NStZ 1996, 34, 35; BGH, Urteil vom 23. Oktober 2007 - 1 StR 238/07, StV 2008, 464, 465; Eser/Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., § 223 Rn. 40 f.; Widmaier in Festschrift für Roxin, 2011, S. 439, 447).
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Rechtsprechung
   BGH, 25.06.2008 - 2 StR 217/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,5617
BGH, 25.06.2008 - 2 StR 217/08 (https://dejure.org/2008,5617)
BGH, Entscheidung vom 25.06.2008 - 2 StR 217/08 (https://dejure.org/2008,5617)
BGH, Entscheidung vom 25. Juni 2008 - 2 StR 217/08 (https://dejure.org/2008,5617)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Erfordernis eines umfassenden, vorbehaltlosen Geständnisses des Täters in der Hauptverhandlung für einen Täter-Opfer-Ausgleichs gemäß § 46a Nr. 1 Strafgesetzbuch (StGB); Verwerfung einer Revision mangels Vorliegen von Rechtsfehlern zum Nachteil des Angeklagten

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2; ; StGB § 46 a Nr. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    StGB § 46 a Nr. 1
    Geständnis als Voraussetzung des Täter-Opfer-Ausgleichs

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2008, 304
  • StV 2008, 464
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 20.09.2002 - 2 StR 336/02

    Täter-Opfer-Ausgleich (Schmerzensgeld; vertypter Strafmilderungsgrund;

    Auszug aus BGH, 25.06.2008 - 2 StR 217/08
    Ausnahmen sind vielmehr möglich (vgl. Senatsbeschl. vom 20. September 2002 - 2 StR 336/02, NStZ 2003, 19), namentlich nach gelungenem, auf einem kommunikativen Prozess beruhenden Ausgleich mit dem Tatopfer.
  • BGH, 06.02.2008 - 2 StR 561/07

    Täter-Opfer-Ausgleich (kommunikativer Prozess; umfassender friedensstiftender

    Auszug aus BGH, 25.06.2008 - 2 StR 217/08
    Das Landgericht und ihm folgend der Generalbundesanwalt haben sich insoweit auf das Senatsurteil vom 6. Februar 2008 - 2 StR 561/07 - bezogen, in dem der Senat ausgeführt hat, das Geständnis des Angeklagten sei im dortigen Fall - Vergewaltigung mit schweren psychischen Folgen für das Tatopfer - "unabdingbare Voraussetzung" eines Täter-Opfer-Ausgleichs gewesen.
  • BGH, 29.01.2015 - 4 StR 433/14

    Mord (Heimtücke: Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit durch den Täter; niedrige

    Eine Übernahme von Verantwortung in dem oben genannten Sinn musste das Landgericht hierin nicht sehen, da der Angeklagte durch die Darstellung eines Unglücks bzw. unverschuldeten Unfalls trotz der über die Rechtsanwälte erfolgten Zahlungsvereinbarung und deren Erfüllung sowie der Entschuldigung die Rolle des Geschädigten als Opfer einer vorsätzlichen Straftat gerade nicht anerkannt und sie in Bezug zu seinem eigenen Verhalten gesetzt hat (vgl. auch BGH, Urteil vom 23. Mai 2013 - 4 StR 109/13, NStZ-RR 2013, 240; Beschluss vom 25. Juni 2008 - 2 StR 217/08, NStZ-RR 2008, 304).

    Darauf, dass der Geschädigte die Entschuldigung des Angeklagten angenommen hat, kommt es nicht entscheidend an (BGH, Beschluss vom 25. Juni 2008 - 2 StR 217/08, NStZ-RR 2008, 304).

  • BGH, 25.02.2010 - 4 StR 575/09

    Beweiswürdigung zum Tötungsvorsatz; gefährliche Körperverletzung (Verwendung

    Darauf, dass der Geschädigte in der Hauptverhandlung erklärt hat, dem Angeklagten zu verzeihen, da dieser auch Familie habe, kommt es daher nicht mehr ausschlaggebend an (vgl. BGH, Beschl. vom 25. Juni 2008 - 2 StR 217/08 = StV 2008, 464).
  • BGH, 10.02.2010 - 2 StR 391/09

    Verfahren wegen Angriffs mit einer Machete im Streit um vermeintliches

    Daran fehlt es jedoch, wenn der Angeklagte die Tat als Notwehrhandlung gegen einen rechtswidrigen Angriff des Tatopfers hinstellt und somit schon die Opfer-Rolle des Geschädigten bestreitet (BGH BGHR StGB § 46 a Nr. 1 Ausgleich 7).
  • BGH, 23.12.2015 - 2 StR 307/15

    Täter-Opfer-Ausgleich (Voraussetzungen der Strafmilderung: Erstreben einer

    Soweit ein Angeklagter lediglich einzelne Umstände der Tatbegehung beschönigt, steht dies einer Anwendung des § 46a Nr. 1 StGB nicht entgegen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. September 2002 - 2 StR 336/02, NStZ 2003, 199, 200 und vom 25. Juni 2008 - 2 StR 217/08, NStZ-RR 2008, 304).
  • BGH, 23.05.2013 - 4 StR 109/13

    Täter-Opfer-Ausgleich (Voraussetzungen)

    Eine Übernahme von Verantwortung kann hierin nicht gesehen werden (BGH, Beschluss vom 25. Juni 2008 - 2 StR 217/08, NStZ-RR 2008, 304; Urteil vom 10. Februar 2010 - 2 StR 391/09, NStZ-RR 2010, 175; Urteil vom 25. Februar 2010 - 4 StR 575/09, NStZ-RR 2010, 176).
  • BGH, 15.01.2020 - 2 StR 412/19

    Täter-Opfer-Ausgleich (Feststellungen zum Umfang materieller und immaterieller

    Selbst bei einem schwerwiegenden Sexualdelikt ist ein Täter-Opfer-Ausgleich möglich, mag auch eine entsprechende, zumindest annähernd gelungene Konfliktlösung aus tatsächlichen Gründen schwerer erreichbar sein (vgl. Senat, Urteil vom 31. Mai 2002, aaO) und es regelmäßig nicht genügen, dass der Täter sich lediglich zu entschuldigen versucht und, wenn auch unter Aufnahme eines Kredits, Schmerzensgeldzahlungen leistet (BGH, Beschluss vom 2. Mai 1995 ? 5 StR 156/95, NStZ 1995, 492; zu den Voraussetzungen eines Täter-Opfer-Ausgleichs vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2002 ? 1 StR 405/02, BGHSt 48, 134, 141; vgl. auch Senat, Urteil vom 6. Februar 2008 ? 2 StR 561/07, NStZ 2008, 452; BGH, Urteil vom 19. Dezember 2002 ? 1 StR 405/02, NStZ 2003, 365; Senatsbeschlüsse vom 20. September 2002 ? 2 StR 336/02, NStZ 2003, 199, 200 und vom 25. Juni 2008 ? 2 StR 217/08, NStZ-RR 2008, 304; BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2018 ? 1 StR 422/18 Rn. 33).
  • LG Nürnberg-Fürth, 07.02.2022 - 19 Ks 113 Js 2195/21

    Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung: Verneinung eines bedingten

    Dieser kommunikative Prozess ist u. a. bei gravierenden Gewaltdelikten zwar nicht grundsätzlich (BGH, Beschluss vom 25.06.2008 - 2 StR 217/08), aber doch regelmäßig ohne ein umfassendes Geständnis kaum denkbar (BGH, Beschluss vom 04.08.2009 - 1 StR 297/09; Urteil vom 19.02.2002 - 1 StR 405/02).
  • LG Traunstein, 30.11.2018 - KLs 450 Js 12135/18

    Angriffe auf ein Asylbewerberheim: Mittäterschaft, Anwendung von Jugendstrafrecht

    Nur, wenn dieser schon außerhalb des Strafverfahrens erfolgreich gelungen ist, kann ausnahmsweise vom Erfordernis eines Geständnisses in der Hauptverhandlung abgesehen werden (BGH StV 2008, 464).
  • BGH, 11.03.2014 - 5 StR 19/14

    Strafzumessung: Anforderungen an den Täter-Opfer-Ausgleich

    Zwar ist die Anerkennung eines Täter-Opfer-Ausgleichs im Sinne der genannten Bestimmung nicht von vornherein ausgeschlossen, wenn der Täter einzelne Umstände der Tat beschönigt (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juni 2008 - 2 StR 217/08, BGHR StGB § 46a Nr. 1 Ausgleich 7).
  • LG Kleve, 08.03.2017 - 150 Ks 1/15
    Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass § 46a StGB auch dann ausgeschlossen ist, wenn - wie hier durch die Angeklagten P - die Opferrolle des Geschädigten durch die wahrheitswidrige Behauptung einer - wenn auch nur als möglich dargestellten - Notwehrlage bestritten wird (BGH 2 StR 217/08; 2 StR 319/09, 4 StR 109/13).
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