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   BGH, 10.07.2008 - 3 StR 239/08   

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BGH, 10.07.2008 - 3 StR 239/08 (https://dejure.org/2008,5214)
BGH, Entscheidung vom 10.07.2008 - 3 StR 239/08 (https://dejure.org/2008,5214)
BGH, Entscheidung vom 10. Juli 2008 - 3 StR 239/08 (https://dejure.org/2008,5214)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Gewährleistung der Vorschriften über die Verhandlungsöffentlichkeit bei widersprüchlicher Beschilderung am Sitzungssaaleingang bei Dirigieren zur Tür durch den Wachtmeister; Revision des Angeklagten als einheitliches Rechtsmittel mit einer einheitlichen Begründungsfrist ...

  • Judicialis

    StPO § 27 Abs. 1; ; StPO § 44; ; StPO § 46; ; StPO § 349 Abs. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 44
    Keine Wiedereinsetzung zum Nachholen einer Verfahrensrüge

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2011, 234
  • NStZ-RR 2011, 99
  • StV 2008, 569
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 07.05.2004 - 2 StR 458/03

    Einheitlichkeit der Revision (mehrere Verteidiger); Wiedereinsetzung in den

    Auszug aus BGH, 10.07.2008 - 3 StR 239/08
    Denn es handelt sich bei der Revision des Angeklagten unabhängig von der Zahl seiner Verteidiger um ein einheitliches Rechtsmittel mit einer einheitlichen Begründungsfrist (BGH StV 2008, 301; Beschl. vom 7. Mai 2004 - 2 StR 458/03).
  • BGH, 08.04.1992 - 2 StR 119/92

    Erfordernis der Begründung einer Revision - Ausnahme vom Grundsatz der

    Auszug aus BGH, 10.07.2008 - 3 StR 239/08
    Das Wiedereinsetzungsgesuch ist unzulässig, weil die Revision des Angeklagten infolge der rechtzeitig erhobenen Sachrüge frist- und formgerecht begründet worden ist (st. Rspr.; vgl. BGHSt 1, 44; BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 3, 7).
  • BGH, 07.09.1993 - 5 StR 162/93

    Keine Abweichung von gesetzlichen Fristen zur Urteilsniederschrift

    Auszug aus BGH, 10.07.2008 - 3 StR 239/08
    Eine solche kommt nur in Betracht, wenn dies zur Wahrung des rechtlichen Gehörs des Angeklagten (Art. 103 Abs. 1 GG) unerlässlich erscheint (vgl. BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 8; BGH, Beschl. vom 15. März 2001 - 3 StR 57/01; Beschl. vom 25. September 2007 - 1 StR 432/07).
  • BGH, 10.11.2004 - 1 StR 414/04

    Besorgnis der Befangenheit und Vorverurteilung (vorgeschriebener Urteilsentwurf;

    Auszug aus BGH, 10.07.2008 - 3 StR 239/08
    Das in der Sitzung vom 31. August 2007 gestellte Befangenheitsgesuch hat die Strafkammer in der gemäß § 27 Abs. 1 StPO zuständigen Besetzung mit zutreffender Begründung zurückgewiesen (vgl. BGHR StPO § 268 Abs. 2 Verlesen der Gründe 1).
  • BGH, 25.09.2007 - 1 StR 432/07

    Keine Wiedereinsetzung zur Anbringung von Verfahrensrügen; Recht auf konkrete und

    Auszug aus BGH, 10.07.2008 - 3 StR 239/08
    Eine solche kommt nur in Betracht, wenn dies zur Wahrung des rechtlichen Gehörs des Angeklagten (Art. 103 Abs. 1 GG) unerlässlich erscheint (vgl. BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 8; BGH, Beschl. vom 15. März 2001 - 3 StR 57/01; Beschl. vom 25. September 2007 - 1 StR 432/07).
  • BGH, 01.11.1988 - 5 StR 488/88

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur weiteren Begründung der

    Auszug aus BGH, 10.07.2008 - 3 StR 239/08
    Das Wiedereinsetzungsgesuch ist unzulässig, weil die Revision des Angeklagten infolge der rechtzeitig erhobenen Sachrüge frist- und formgerecht begründet worden ist (st. Rspr.; vgl. BGHSt 1, 44; BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 3, 7).
  • BGH, 15.03.2001 - 3 StR 57/01

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Verwerfung der Revision als unbegründet

    Auszug aus BGH, 10.07.2008 - 3 StR 239/08
    Eine solche kommt nur in Betracht, wenn dies zur Wahrung des rechtlichen Gehörs des Angeklagten (Art. 103 Abs. 1 GG) unerlässlich erscheint (vgl. BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 8; BGH, Beschl. vom 15. März 2001 - 3 StR 57/01; Beschl. vom 25. September 2007 - 1 StR 432/07).
  • BGH, 13.11.2007 - 3 StR 341/07

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Verfahrensrügen; rechtliches Gehör);

    Auszug aus BGH, 10.07.2008 - 3 StR 239/08
    Denn es handelt sich bei der Revision des Angeklagten unabhängig von der Zahl seiner Verteidiger um ein einheitliches Rechtsmittel mit einer einheitlichen Begründungsfrist (BGH StV 2008, 301; Beschl. vom 7. Mai 2004 - 2 StR 458/03).
  • BGH, 21.02.1951 - 1 StR 5/51

    Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ergänzung einer

    Auszug aus BGH, 10.07.2008 - 3 StR 239/08
    Das Wiedereinsetzungsgesuch ist unzulässig, weil die Revision des Angeklagten infolge der rechtzeitig erhobenen Sachrüge frist- und formgerecht begründet worden ist (st. Rspr.; vgl. BGHSt 1, 44; BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 3, 7).
  • BGH, 13.09.2000 - 3 StR 342/00

    Verurteilung eines Funktionärs der türkischen terroristischen Organisation DHKP-C

    Auszug aus BGH, 10.07.2008 - 3 StR 239/08
    Soweit sich der Angeklagte demgegenüber auf den Beschluss des Senats vom 13. September 2000 (3 StR 342/00 = bei Becker NStZ-RR 2001, 259 Nr. 6) beruft, übersieht er, dass dort die fertiggestellte Revisionsbegründung bereits am letzten Tag der Revisionsbegründungsfrist vollständig vorlag und es lediglich aufgrund eines Büroversehens unterblieb, deren zweiten Teil noch vor Fristablauf per Telefax an das Gericht zu übermitteln.
  • BGH, 18.05.2022 - 3 StR 181/21

    Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit (Vorbefassung: Mitwirkung an

    Denn es handelt sich bei der Revision eines Angeklagten unabhängig von der Zahl seiner Verteidiger und der von diesen vorgelegten Revisionsbegründungen um ein einheitliches Rechtsmittel mit einer einheitlichen Begründungsfrist (BGH, Beschlüsse vom 23. Juli 2019 - 3 StR 498/18, juris Rn. 3; vom 19. Februar 2019 - 3 StR 525/18, juris Rn. 3; vom 10. Juli 2008 - 3 StR 239/08, BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 14 Rn. 2; BeckOK StPO/Cirener, 43. Ed., § 44 Rn. 23).

    Denn Wiedereinsetzung zur Nachholung von Verfahrensrügen ist ausnahmsweise dann zu gewähren, wenn sie zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) unerlässlich erscheint (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschlüsse vom 4. März 2021 - 4 StR 209/20, juris Rn. 5; vom 2. Dezember 2020 - 2 StR 267/20, NStZ 2021, 753 Rn. 2; vom 23. Juli 2019 - 3 StR 498/18, juris Rn. 3; vom 19. Februar 2019 - 3 StR 525/18, juris Rn. 3; vom 24. Oktober 2018 - 2 StR 578/16, NStZ-RR 2019, 25; vom 10. Juli 2008 - 3 StR 239/08, BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 14 Rn. 2; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 44 Rn. 7a).

  • BGH, 12.09.2017 - 4 StR 233/17

    Revisionsbegründungsfrist (Fristbeginn: Zustellung bei mehrfacher Verteidigung)

    Nur bei besonderen Verfahrenslagen, in denen es zur Wahrung des Anspruchs des Angeklagten auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG unerlässlich erscheint, kommen Ausnahmen von diesem Grundsatz in Betracht (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Juli 2012 - 1 StR 301/12, NStZ-RR 2012, 316; vom 10. Juli 2008 - 3 StR 239/08, BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 14; vom 7. September 1993 - 5 StR 162/93, BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 8, jeweils mwN).
  • BGH, 19.02.2019 - 3 StR 525/18

    Unzulässigkeit des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur

    Eine solche kommt nur in Betracht, wenn dies - anders als hier - zur Wahrung des rechtlichen Gehörs des Angeklagten (Art. 103 Abs. 1 GG) unerlässlich erscheint (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. September 1993 - 5 StR 162/93, BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 8; vom 25. September 2007 - 1 StR 432/07, NStZ-RR 2008, 18; vom 10. Juli 2008 - 3 StR 239/08, BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 14).
  • BGH, 25.09.2012 - 1 StR 361/12

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Revisionsbegründungsfrist zur

    Nur bei besonderen Verfahrenslagen, in denen es zur Wahrung des Anspruchs des Angeklagten auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG unerlässlich erscheint, kommen Ausnahmen von diesem Grundsatz in Betracht ( BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 8; BGH StV 2008, 569).
  • BGH, 24.05.2022 - 4 StR 195/21

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (zwei Verteidiger: einheitliches

    Eine solche kommt nur in Betracht, wenn dies - anders als hier - zur Wahrung des rechtlichen Gehörs des Angeklagten (Art. 103 Abs. 1 GG) unerlässlich erscheint (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2008 ? 3 StR 239/08).
  • BGH, 02.03.2021 - 2 StR 267/20

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei einer Revisionsentscheidung

    Auch das neuerliche Vorbringen des Verurteilten gibt dem Senat keinen Anlass, von der Rechtsprechung abzuweichen, wonach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung oder "Nachbesserung' von Verfahrensrügen nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt (vgl. nur Senat, Beschluss vom 7. Mai 2004 - 2 StR 458/03; BGH, Beschlüsse vom 21. Februar 1951 - 1 StR 5/51, BGHSt 1, 44 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts; vom 10. Juli 2008 - 3 StR 239/08; vom 28. August 2018 - 5 StR 245/18).
  • BGH, 23.07.2019 - 3 StR 498/18

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur

    Eine solche kommt nur in Betracht, wenn dies - anders als hier - zur Wahrung des rechtlichen Gehörs des Angeklagten (Art. 103 Abs. 1 GG) unerlässlich erscheint (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Juli 2008 - 3 StR 239/08, BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 14 Rn. 2; vom 19. Februar 2019 - 3 StR 525/18, juris Rn. 3).
  • BGH, 28.11.2017 - 3 StR 339/17

    Einheitliche Handhabung der Revisionsbegründungsfrist bei durch mehrere

    Denn es handelt sich bei der Revision des Angeklagten unabhängig von der Zahl seiner Verteidiger um ein einheitliches Rechtsmittel mit einer einheitlichen Begründungsfrist (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2008 - 3 StR 239/08, BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 14).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.02.2020 - 4 B 4/20

    Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes hinsichtlich eines

    vgl. BGH, Beschluss vom 10.7.2008 - 3 StR 239/08 -, StraFo 2008, 423 = juris, Rn. 2, m. w. N.
  • BGH, 20.11.2019 - 2 StR 357/19

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Revisionsbegründungsfrist;

    Unbeschadet dessen, dass eine Wiedereinsetzung in die Revisionsbegründungsfrist schon grundsätzlich nicht in Betracht kommt, wenn die Revision des Angeklagten bereits form- und fristgerecht begründet ist und nur einzelne Angriffe gegen die Entscheidung nachgeholt werden sollen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 10. Juli 2008 - 3 StR 239/08, BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 14; Senat, Beschluss vom 8. April 1992 - 2 StR 119/92, BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 7), entspricht der Antrag nicht den an ihn zu stellenden Zulässigkeitsvoraussetzungen.
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