Weitere Entscheidung unten: OLG Braunschweig, 12.08.2008

Rechtsprechung
   OLG Oldenburg, 08.08.2008 - 1 Ws 487/08   

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https://dejure.org/2008,10099
OLG Oldenburg, 08.08.2008 - 1 Ws 487/08 (https://dejure.org/2008,10099)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 08.08.2008 - 1 Ws 487/08 (https://dejure.org/2008,10099)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 08. August 2008 - 1 Ws 487/08 (https://dejure.org/2008,10099)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Untersuchungshaft: Verzögerung der Haftsache wegen der Ermittlungen hinsichtlich weiterer vermuteter Taten des Beschuldigten

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Aufrechterhaltung eines Haftbefehls gegen einen gebürtigen Letten wegen des Bestehens von Kontakten in die Staaten der ehemaligen Sowjetunion und daraus resultierender Fluchtgefahr

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aufrechterhaltung eines Haftbefehls gegen einen gebürtigen Letten wegen des Bestehens von Kontakten in die Staaten der ehemaligen Sowjetunion und daraus resultierender Fluchtgefahr

  • Judicialis

    StPO § 114

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 114
    Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft zur Aufklärung weiterer Straftaten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2009, 140 (Kurzinformation)
  • StV 2008, 590 (Ls.)
  • StV 2009, 258
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 13.09.2001 - 2 BvR 1286/01

    Fortdauer der Untersuchungshaft aufgrund der Notwendigkeit, weitere im Haftbefehl

    Auszug aus OLG Oldenburg, 08.08.2008 - 1 Ws 487/08
    Er rechtfertigt diese allein zur Sicherung des Strafverfahrens hinsichtlich derjenigen Taten, die in ihm bezeichnet sind, vgl. BVerfG NStZ 2002, 100.
  • OLG Oldenburg, 22.03.2006 - 1 Ws 170/06

    Bedeutung von im Haftbefehl nicht bezeichneten weiteren Straftaten für die

    Auszug aus OLG Oldenburg, 08.08.2008 - 1 Ws 487/08
    Darauf hat die Staatsanwaltschaft, die insoweit nicht bis zu Vorlage des polizeilichen Abschlussberichts untätig bleiben darf, aktiv hinzuwirken, vgl. Senatsbeschluss vom 22. März 2006, NJW 2006, 2646.
  • KG, 03.01.2017 - 121 HEs 43/16

    Untersuchungshaft: Prüfungsgrundlage im Verfahren der besonderen Haftprüfung

    Der dem OLG nach § 122 Abs. 1 StPO mit den Akten vorgelegte Haftbefehl bleibt auch dann alleiniger Prüfungsgegenstand, wenn der Haftbefehl auf weitere Taten hätte erweitert werden können, aber - wie hier - nicht erweitert worden ist (vgl. Schultheis in KK-StPO 7. Aufl. § 121 Rn. 17, § 120 Rn. 10 mwN; s. auch [allgemein zur Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft i.S.d. § 120 StPO] BGH StV 1986, 65; OLG Oldenburg NStZ-RR 2006, 252, 253; StV 2009, 258).
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Rechtsprechung
   OLG Braunschweig, 12.08.2008 - Ws 258/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,32876
OLG Braunschweig, 12.08.2008 - Ws 258/08 (https://dejure.org/2008,32876)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 12.08.2008 - Ws 258/08 (https://dejure.org/2008,32876)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 12. August 2008 - Ws 258/08 (https://dejure.org/2008,32876)
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Volltextveröffentlichungen (3)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2008, 590
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Zweibrücken, 08.08.2006 - 1 Ws 313/06

    Jährliche Überprüfung der Vollstreckung der Unterbringung in einem

    Auszug aus OLG Braunschweig, 12.08.2008 - Ws 258/08
    da für die Überprüfung gemäß § 67e StGB nach fünf Jahren vollzogener Unterbringung wegen deren zukunftsweisender, weichenstellender Auswirkung das Vorliegen einer schwierigen Sach- und Rechtslage gesetzlich unwiderleglich vermutet und deshalb die Bestellung eines Pflichtverteidigers zwingend vorgeschrieben wird (vgl. Satz 5 des § 463 Abs. 4 StPO ), erscheint es nur als konsequent, diese Bestellung bereits vor der nach Satz 1, 2 a.a.O. vorzunehmen Bestimmung des Sachverständigen auszusprechen, um dem Verurteilten eine Möglichkeit der Einflussnahme auf diesen das weitere Verfahren prägenden Akt zu geben; effektiv ist dies wegen der i.S.d. § 140 Abs. 2 S. 1 StPO juristisch diffizilen Lage (grundsätzliche Unanfechtbarkeit der Auswahl des Sachverständigen durch das Gericht und Wahrung der Belange des Verurteilten nur über das Ablehnungsverfahren nach § 74 StPO , vgl. Meyer-Goßner, StPO ., 51. Aufl., § 73 Rn. 18 a.E.) nur mit Hilfe eines Verteidigers möglich (ebenso OLG Zweibrücken NStZ-RR 2006, 355 [OLG Zweibrücken 08.08.2006 - 1 Ws 313/06] ).
  • KG, 17.06.2011 - 2 Ws 219/11

    Fortbestand des nicht vollzogenen Haftbefehls nach Rechtskraft des Urteils

    Diese gesetzliche Regelung wäre überflüssig, wenn die Haftverschonungsauflagen bereits mit der Rechtskraft des Urteils prozessual überholt wären und gegenstandslos würden (vgl. OLG Stuttgart Justiz 1984, 213; Schweckendieck NStZ 2011, 10, 13; insoweit übereinstimmend OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2003, 143; OLG Karlsruhe MDR 1980, 598; KG, Beschluss vom 17. Oktober 2008 - 3 Ws 258/08 - Meyer-Goßner, § 123 StPO Rdn. 3).

    Somit ergibt sich auch aus der gesetzlichen Regelung in §§ 123, 124 StPO, dass Maßnahmen nach § 116 Abs. 1 StPO nach Eintritt der Rechtskraft fortbestehen und nunmehr die Vollstreckung der erkannten Freiheitsstrafe sichern (vgl. OLG Frankfurt am Main NJW 1979, 665; Linke JR 2001, 358, 361; Schweckendieck NStZ 2011, 10, 13; insoweit übereinstimmend auch OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2003, 143; OLG Nürnberg OLGSt StPO Nr. 1 zu § 116 StPO; OLG Karlsruhe MDR 1980, 598; HansOLG Hamburg MDR 1977, 949; KG, Beschluss vom 17. Oktober 2008 - 3 Ws 258/08 -).

    Die teilweise vertretene Auffassung, im Falle einer Haftverschonung werde der Haftbefehl mit Eintritt der Rechtskraft gegenstandslos, während die Auflagen isoliert bestehen blieben (vgl. OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2003, 143; OLG Karlsruhe MDR 1980, 598; HansOLG Hamburg MDR 1977, 949; KG, Beschluss vom 17. Oktober 2008 - 3 Ws 258/08 - Schultheis in Karlsruher Kommentar, StPO 6. Aufl., § 123 Rdn. 3; Hilger in Löwe/Rosenberg, § 123 StPO Rdn. 6 f.; ebenso OLG Düsseldorf Rpfleger 1984, 73 für den Fall einer Sicherheitsleistung), vermag daher nicht zu überzeugen.

    Beide bleiben vielmehr - ihrem Zweck, die Strafvollstreckung zu sichern, entsprechend - bis zum Beginn des Strafvollzuges (vgl. § 123 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 StPO) bestehen (vgl. OLG Frankfurt am Main NJW 1979, 665; Schweckendieck NStZ 2011, 10, 13; Meyer-Goßner, § 123 StPO Rdn. 4; hinsichtlich der Haftverschonungsmaßnahmen übereinstimmend OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2003, 143; OLG Nürnberg OLGSt StPO Nr. 1 zu § 116 StPO; OLG Karlsruhe MDR 1980, 598; HansOLG Hamburg MDR 1977, 949; KG, Beschluss vom 17. Oktober 2008 - 3 Ws 258/08 -), sofern nicht ihre Voraussetzungen aus anderen Gründen entfallen, insbesondere weil der Strafantritt gesichert erscheint oder weil der Haftbefehl nur auf Verdunkelungsgefahr gestützt war (vgl. Meyer-Goßner, § 120 StPO Rdn. 2; Linke JR 2001, 358, 362) .

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