Weitere Entscheidung unten: OLG Hamburg, 23.07.2008

Rechtsprechung
   KG, 30.07.2008 - 2 Ws 363/08, 1 AR 1049/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,19205
KG, 30.07.2008 - 2 Ws 363/08, 1 AR 1049/08 (https://dejure.org/2008,19205)
KG, Entscheidung vom 30.07.2008 - 2 Ws 363/08, 1 AR 1049/08 (https://dejure.org/2008,19205)
KG, Entscheidung vom 30. Juli 2008 - 2 Ws 363/08, 1 AR 1049/08 (https://dejure.org/2008,19205)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorliegen einer "schwierigen Rechtslage" bei zu erwartenden Schwierigkeiten bei der Subsumtion ; Bestehen einer "schwierigen Rechtslage" bei Vorliegen nicht ausgetragener Rechtsfragen auf die es bei der Entscheidung ankommt; Anwendung des § 201 Strafgesetzbuch (StGB) auf ...

  • Judicialis

    StGB § 201; ; StPO § 140 Abs. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2008, 3449
  • NStZ 2009, 55
  • StV 2008, 625
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • OLG Nürnberg, 03.03.2014 - 2 Ws 63/14

    Strafverfahren gegen einen der deutschen Sprache nicht mächtigen Ausländer:

    Eine Gesamtwürdigung von Sach- und Rechtslage (vgl. hierzu KG Berlin StV 2008, 625 Rdn. 7 nach juris; Haizmann aaO.) ergibt, dass kein besonderer Schwierigkeitsgrad des vorliegenden Strafverfahrens gegeben ist.
  • LG Hannover, 23.01.2017 - 70 Qs 6/17

    Pflichtverteidiger, Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage,

    Die vorliegend in Betracht kommende Schwierigkeit der Rechtslage ist dann gegeben, wenn es bei der Anwendung des materiellen oder formellen Rechts auf die Entscheidung nicht ausgetragener Rechtsfragen ankommt, oder wenn die Subsumtion voraussichtlich aus sonstigen Gründen Schwierigkeiten bereiten wird (KG NJW 2008, 3449; vgl. Meyer-Goßner, Kommentar StPO, 59. Auflage, § 140 Rn. 27a).
  • KG, 10.05.2012 - 2 Ws 194/12

    Pflichtverteidigung: Verurteilung zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je

    Die Rechtslage ist schwierig, wenn es bei der Anwendung des materiellen oder formellen Rechts auf die Entscheidung nicht ausgetragener Rechtsfragen ankommt oder die Subsumtion voraussichtlich aus sonstigen Gründen Schwierigkeiten bereiten wird; dabei wird häufig eine Gesamtwürdigung von Sach- und Rechtslage vorzunehmen sein, um den Schwierigkeitsgrad zu beurteilen (vgl. Senat NJW 2008, 3449; Laufhütte a.a.O., § 140 Rdn. 23).
  • LG Rottweil, 22.08.2022 - 3 Qs 36/22

    Bußgeldverfahren in Baden-Württemberg: Pflichtverteidigerbestellung bei Verstoß

    Um den Schwierigkeitsgrad zu beurteilen, ist eine Gesamtwürdigung von Sach- und Rechtslage vorzunehmen (OLG Stuttgart, BeckRS 2010, 23632, beck-online; KG, NJW 2008, 3449, beck-online).
  • LG Duisburg, 03.09.2012 - 35 Qs 101/12

    Gefährdung des ordnungsgemäßen Verfahrensablaufs durch Ortsferne des

    Die Rechtslage ist wiederum schwierig, wenn es bei der Anwendung des materiellen oder formellen Rechts auf die Entscheidung nicht ausgetragener Rechtsfragen ankommt, oder aber, wenn die Subsumtion unter die anzuwendende Vorschrift des materiellen Rechts Schwierigkeiten bereiten wird (vgl. KG, NJW 2008, 3449; Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., § 140 Rn. 27a).
  • AG Lübeck, 05.01.2012 - 61 Ds 186/11

    Pflichtverteidigerbeiordnung: Notwendigkeit bei Wahlfeststellung (wahldeutiger

    Erforderlich ist dann eine Gesamtwürdigung von Sach- und Rechtslage, um den Schwierigkeitsgrad zu beurteilen (KG NJW 2008, 3449; OLG Brandenburg NJW 2009, 1287).
  • LG Bonn, 07.08.2023 - 63 Qs 63/23

    Pflichtverteidiger, Schwierigkeit der Rechtlage, nicht ausgetragene Rechtsfragen

    Notwendig ist eine Gesamtwürdigung von Sach- und Rechtslage vorzunehmen, um den Schwierigkeitsgrad zu beurteilen (OLG Brandenburg, Beschluss v. 26.01.2009, 1 Ws 7/09; KG, Beschluss v. 30.07.2008, 2 Ws 363/08; Schmitt , in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl. 2023, § 140 Rn. 28).
  • LG Meiningen, 08.03.2010 - 2 Qs 74/10

    Pflichtverteidigerbestellung: Notwendige Verteidigung wegen Schwierigkeit der

    Hier ist eine Gesamtwürdigung von Sach- und Rechtslage vorzunehmen, um den Schwierigkeitsgrad zu beurteilen (KG, NJW 2008, 3449) .
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Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 23.07.2008 - 1 Ws 47/08 - 1 OBL 39/08, 1 Ws 47/08, 1 OBL 39/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,14231
OLG Hamburg, 23.07.2008 - 1 Ws 47/08 - 1 OBL 39/08, 1 Ws 47/08, 1 OBL 39/08 (https://dejure.org/2008,14231)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 23.07.2008 - 1 Ws 47/08 - 1 OBL 39/08, 1 Ws 47/08, 1 OBL 39/08 (https://dejure.org/2008,14231)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 23. Juli 2008 - 1 Ws 47/08 - 1 OBL 39/08, 1 Ws 47/08, 1 OBL 39/08 (https://dejure.org/2008,14231)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    §§ 111f, 111d StPO

  • Wolters Kluwer

    Erledigung der Einwendungen gegen Maßnahmen in Vollziehung einer Beschlagnahme oder eines Arrestes im strafprozessualen Rechtsweg; Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes und des Freibeweisverfahrens für Strafgerichte bei der Befassung mit einer Drittwiderspruchsklage; ...

  • Judicialis

    StPO § 111f Abs. 5; ; StPO § 111d Abs. 2

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2008, 347
  • StV 2008, 625 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Rostock, 14.10.2004 - 3 W 74/04

    Zur Frage, ob ein Dritter gegen die Vollzhiehung eines Arrestbeschlusses gem. §

    Auszug aus OLG Hamburg, 23.07.2008 - 1 Ws 47/08
    Darauf, ob bereits der Verweisungsbeschluss der Zivilkammer analog § 17a Abs. 2 S. 3 GVG für die Strafkammer Bindungswirkung entfaltet hat (dafür OLG Rostock, Beschluss vom 14.10.2004 - 3 W 74/04 - zitiert nach juris) oder nicht, kommt es deshalb nicht an.
  • BGH, 22.09.2005 - IX ZB 265/04

    Gerichtliche Zuständigkeit für die Entscheidung über eine Drittwiderspruchsklage

    Auszug aus OLG Hamburg, 23.07.2008 - 1 Ws 47/08
    Die in Rechtsprechung und Literatur streitige Frage, ob ein Dritter, der sich gegen Maßnahmen zur Vollziehung eines in einem Strafverfahren angeordneten dinglichen Arrestes wendet, Drittwiderspruchsklage beim Zivilgericht erheben muss oder ihm die Rechtsbehelfe der Strafprozeßordnung zu Gebote stehen (zum Streitstand vgl. BGHZ 164, 176 ff.), hat der Gesetzgeber mit dem am 01. Januar 2007 in Kraft getretenen Gesetz zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten vom 24. Oktober 2006 (BGBl. I 2350) mit der Erweiterung der Vorschrift des § 111f StPO um Absatz 5 dahingehend entschieden, dass alle Einwendungen gegen Maßnahmen in Vollziehung einer Beschlagnahme oder eines Arrestes (nunmehr) im strafprozessualen Rechtsweg zu erledigen sind (so bereits Senat, Beschluss vom 16.08.2007 - Az.: 1 Ws 146/07).
  • KG, 31.08.2007 - 1 Ws 146/07

    Untersuchungshaft: Vollzug der Untersuchungshaft bis zur Höhe der erkannten

    Auszug aus OLG Hamburg, 23.07.2008 - 1 Ws 47/08
    Die in Rechtsprechung und Literatur streitige Frage, ob ein Dritter, der sich gegen Maßnahmen zur Vollziehung eines in einem Strafverfahren angeordneten dinglichen Arrestes wendet, Drittwiderspruchsklage beim Zivilgericht erheben muss oder ihm die Rechtsbehelfe der Strafprozeßordnung zu Gebote stehen (zum Streitstand vgl. BGHZ 164, 176 ff.), hat der Gesetzgeber mit dem am 01. Januar 2007 in Kraft getretenen Gesetz zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten vom 24. Oktober 2006 (BGBl. I 2350) mit der Erweiterung der Vorschrift des § 111f StPO um Absatz 5 dahingehend entschieden, dass alle Einwendungen gegen Maßnahmen in Vollziehung einer Beschlagnahme oder eines Arrestes (nunmehr) im strafprozessualen Rechtsweg zu erledigen sind (so bereits Senat, Beschluss vom 16.08.2007 - Az.: 1 Ws 146/07).
  • OLG Düsseldorf, 10.11.2008 - 4 Ws 590/08

    Geltendmachung von Rechten Dritter im Rahmen der Rückgewinnungshilfe und der

    Nur insoweit ist beispielsweise die Drittwiderspruchsklage gemäß § 771 ZPO nach der Rechtswegzuweisung in § 111f Abs. 5 StPO als obsolet anzusehen (vgl. Lampe, a.a.O. unter Hinweis OLG Hamburg, Beschluss vom 23. Juli 2008 - 1 Ws 47/08, BeckRS 2008, 17820).

    Für die Beurteilung der Frage, ob bessere Rechte Dritter der Annahme von Eigentum des Angeklagten entgegenstehen, gelten - da es sich um eine strafprozessuale Entscheidung handelt - nach zutreffender Ansicht nicht die zivilprozessualen Grundsätze des Beibringungsgrundsatzes und der Glaubhaftmachung, sondern der Amtsermittlungsgrundsatz und das Freibeweisverfahren (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 23. Juli 2008, a.a.O., mit zustimmender Anm. Lampe, a.a.O.).

    Seine "umfassenderen Kenntnisse von den Gesamtumständen des Falles" kann der Strafrichter aber nur dann nutzbar machen, wenn er nicht an den Vortrag der Parteien gebunden ist, sondern auf sämtliche Ermittlungsergebnisse Zugriff nehmen und somit im Wege der Amtsermittlung verfahren und entscheiden kann (so: OLG Hamburg, Beschluss vom 23. Juli 2008, a.a.O.; so auch Bosch, NStZ 2006, 708,710).).

    Nach alledem genügt eine bloße Glaubhaftmachung eines besseren Rechtes gemäß § 294 ZPO deshalb nicht, um eine Aufhebung der Beschlagnahmeanordnung bzw. hier der Aufrechterhaltung der Beschlagnahme gemäß § 111i Abs. 2, 3 StPO zu rechtfertigen (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 23. Juli 2008, a.a.O.).

  • OLG Nürnberg, 22.03.2010 - 1 Ws 141/10

    Arrestvollziehung im Strafverfahren: Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs auf

    Wegen des inzwischen eingetretenen Verfahrensstandes bestand für das Landgericht deshalb keine Veranlassung mehr, im Wege der Amtsermittlung und mit Mitteln des Freibeweises (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 23.7.2008 Az. 1 Ws 47/08, zitiert nach juris) zu prüfen, ob ausreichende erhebliche Zweifel an dem behaupteten Eigentumsrecht einer Aufhebung der zu Sicherungszwecken erfolgten Pfändung entgegenstehen (vgl. OLG Düsseldorf StV 2009, 233).
  • OLG Naumburg, 10.05.2010 - 1 Ws 228/10

    Anwendbares Recht bei Anfechtung einer durch die Staatsanwaltschaft vorgenommenen

    Da es sich bei einer Entscheidung nach § 111 f Abs. 5 StPO um eine strafprozessuale Entscheidung handelt, gelten hier nicht die zivilprozessualen Grundsätze des Beibringungsgrundsatzes und der Glaubhaftmachung, sondern der Amtsermittlungsgrundsatz und das Freibeweisverfahren (vgl. Meyer-Goßner, aaO.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10. November 2008, aaO.; Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 23. Juli 2008 - 1 Ws 47/08 -).
  • LG Wuppertal, 12.08.2010 - 16 O 5/10

    Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Zivilgerichten und Strafgerichten als Teile der

    Und vielfach wird angenommen, dass der bei Anwendung des § 111f Abs. 5 StPO heranzuziehende Amtsermittlungsgrundsatz (vgl. OLG Hamburg, NStZ-RR 2008, 347 f.) den Verletzten einen größeren Schutz bietet als ein zivilgerichtliches Verfahren.
  • OLG Schleswig, 22.05.2012 - 11 W 20/12
    Bei solchen Maßnahmen handelt es sich beispielsweise um die Sicherstellung und Pfändung eines PKW (vgl. hierzu Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 23.07.2008 - 1 WS 47/08 - zitiert nach Juris sowie OLG Celle vom 06.07.2010 - 2 WS 236/10 - ebenfalls zitiert nach Juris).
  • OLG Schleswig, 22.05.2012 - 11 W 20/11

    Gerichtliche Zuständigkeit für die Anordnung des Wertersatzes für einen

    Bei solchen Maßnahmen handelt es sich beispielsweise um die Sicherstellung und Pfändung eines PKW (vgl. hierzu Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 23.07.2008 - 1 WS 47/08 - zitiert nach Juris sowie OLG Celle vom 06.07.2010 - 2 WS 236/10 - ebenfalls zitiert nach Juris).
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