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   OLG Stuttgart, 21.07.2008 - 2 Ss 346/08   

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OLG Stuttgart, 21.07.2008 - 2 Ss 346/08 (https://dejure.org/2008,22960)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 21.07.2008 - 2 Ss 346/08 (https://dejure.org/2008,22960)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 21. Juli 2008 - 2 Ss 346/08 (https://dejure.org/2008,22960)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Geldstrafe: Absenkung der Tagessatzhöhe; Gestattung der Zahlung in Teilbeträgen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Absenkung der Tagessatzhöhe bei besonders einkommensschwachen Personen (Asylbewerber); Zugrundelegung des sog. Nettoeinkommensprinzips bei der Berechnung der Tagessatzhöhe

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2009, 131
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Stuttgart, 27.04.1993 - 3 Ws 48/93

    Zahlungserleichterungen; Auswahlermessen; Zumutbarkeit der Geldstrafenzahlung;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.07.2008 - 2 Ss 346/08
    Gemäß § 42 Satz 1 StGB ist dem Verurteilten zwingend zu gestatten, die Geldstrafe in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen, wenn ihm eine sofortige Zahlung nach seinen persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten ist (OLG Stuttgart, MDR 1993, 996).
  • OLG Dresden, 07.08.2000 - 1 Ss 323/00

    Asylbewerber; Geldstrafe

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.07.2008 - 2 Ss 346/08
    Zwar wird vereinzelt in der Rechtsprechung zur Bestimmung der Tagessatzhöhe lediglich auf das dem Asylbewerber gewährte Taschengeld abgestellt und die dem Asylbewerber gewährten Sachbezüge werden außer Betracht gelassen (OLG Dresden 1 Ss 323/00; LG Karlsruhe 2 Qs 17/06, beide zitiert nach Juris).
  • OLG Oldenburg, 30.07.2007 - Ss 205/07

    Festsetzung der Tagessatzhöhe bei einem Asylbewerber unter Berücksichtigung auch

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.07.2008 - 2 Ss 346/08
    Richtiger Weise sind bei der Berechnung der Tagessatzhöhe dagegen sämtliche dem Täter nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gewährten Leistungen zugrunde zulegen, wobei es keine Rolle spielt, ob die Gewährung in Geld oder Sachbezügen erfolgt (OLG Oldenburg, NStZ-RR 2008, 6; Münchener Kommentar zum StGB, § 40, Rdnr. 76 ff.; Fischer, StGB, 55. Aufl., § 40 Rdnr. 11).
  • LG Karlsruhe, 23.02.2006 - 2 Qs 17/06

    Geldstrafe: Bemessung der Tagessatzhöhe bei einem Asylbewerber

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.07.2008 - 2 Ss 346/08
    Zwar wird vereinzelt in der Rechtsprechung zur Bestimmung der Tagessatzhöhe lediglich auf das dem Asylbewerber gewährte Taschengeld abgestellt und die dem Asylbewerber gewährten Sachbezüge werden außer Betracht gelassen (OLG Dresden 1 Ss 323/00; LG Karlsruhe 2 Qs 17/06, beide zitiert nach Juris).
  • OLG Hamm, 28.04.2016 - 3 RVs 37/16

    Beleidigung; Zigeuner; Beweiswürdigung; Mindestfeststellungen

    Die Vorschrift ist zwingender Natur, so dass von einer Entscheidung nach § 42 StGB, soweit Anlass zu ihr besteht, nicht etwa deswegen abgesehen werden darf, weil auch die Vollstreckungsbehörde noch Zahlungserleichterungen bewilligen darf (BGH, Beschluss vom 17. August 1984 - 3 StR 283/84, juris; KG Berlin, Beschluss vom 28. November 2005 - (4) 1 Ss 427/05 (182/05), juris; OLG Naumburg, Beschluss vom 10. Mai 2012 - 1 Ss 8/12, BeckRS 2012, 20554; OLG Stuttgart, Beschluss vom 21. Juli 2008 - 2 Ss 346/08, juris).
  • KG, 02.11.2012 - 121 Ss 146/12

    Tagessatzhöhe bei hohen Geldstrafen gegen einkommensschwache Personen

    Zum einen ist bei einer hohen Geldstrafe - d.h. regelmäßig einer solchen, die 90 Tagessätze übersteigt - eine Absenkung der Tagessatzhöhe in Betracht zu ziehen, um einer progressiven Steigerung des Strafübels entgegen zu wirken (vgl. Senat, Beschluss vom 8. November 2007 - (4) 1 Ss 367/07 (245/07) - OLG Stuttgart StV 2009, 131 m.w.N.).

    Zum anderen kann es bei besonders einkommensschwachen Personen, die am Rande des Existenzminimums leben, geboten sein, unter Berücksichtigung der nach § 42 StGB möglichen, zeitlich grundsätzlich nicht beschränkten Zahlungserleichterungen und unter Beachtung der Notwendigkeit der Wahrung der Strafe als ernsthaft fühlbares Übel die Tagessatzhöhe unterhalb eines Dreißigstels des monatlichen Nettoeinkommens festzusetzen, weil diese Personen bei strikter Einhaltung des Nettoeinkommensprinzips härter als normal Verdienende getroffen werden (vgl. OLG Köln aaO und StV 1993, 365; OLG Stuttgart aaO und NJW 1994, 745; OLG Frankfurt am Main StV 2007, 470; 2009, 137; OLG Hamburg NStZ 2001, 655; OLG Celle NStZ-RR 1998, 272 und StV 2009, 131; OLG Dresden NJW 2009, 2966 und Beschluss vom 7. August 2000 - 1 Ss 323/00 - [juris]; OLG Oldenburg NStZ-RR 2008, 6; Fischer, StGB 59. Aufl., § 40 Rn. 11a, 24; Häger in LK, StGB 12. Aufl., § 40 Rn. 37; Stree/Kinzig in Schönke/Schröder, StGB 28. Aufl., § 40 Rn. 8 m.w.N.).

  • OLG Hamm, 05.06.2014 - 1 RVs 48/14

    Zwingende Ratenzahlungsanordnung bei Vorliegen der Voraussetzungen

    Die Vorschrift ist zwingender Natur (BGH, Beschl. v. 17.08.1984 - 3 StR 283/84 - juris; BGH bei Detter NStZ 1900, 578; KG Berlin StV 2006, 191; OLG Naumburg, Beschl. v. 10.05.2012 - 1 Ss 8/12 = BeckRS 2012, 20554; OLG Stuttgart, Urt. v. 21.07.2008 - 2 Ss 346/08 = BeckRS 2009, 08549).
  • OLG Naumburg, 10.05.2012 - 1 Ss 8/12

    Geldstrafe: Absenkung der Tagessatzhöhe bei Asylbewerbern bzw. geduldeten

    Im nächsten Strafzumessungsschritt hat sich das Gericht damit auseinanderzusetzen, dass bei besonders einkommensschwachen Personen eine Absenkung der Tagessatzhöhe angezeigt sein kann, weil sie bei strikter Einhaltung des Nettoeinkommensprinzips härter als normal Verdienende getroffen werden (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 21. Juli 2008, 2 Ss 346/08 m. w. N.).

    Sollte sich bei dem gemäß § 40 Abs. 2 StGB zu ermittelnden Nettoeinkommen ein darüber hinaus berücksichtungsfähiges Einkommen feststellen lassen, ist in einer nächsten Strafzumessungsphase zu prüfen, ob die sich rechnerisch aus der Tagessatzanzahl multipliziert mit dem Tagesnettoeinkommen ergebende Gesamtbelastung mit allen ihren Auswirkungen im Rahmen einer gerechten Strafsanktion bleibt und sich innerhalb der wirtschaftlichen Belastbarkeit des Täters hält (OLG Frankfurt, Urteil vom 21. März 2006 - 2 Ss 30/06; OLG Köln, Beschluss vom 24. März 2009, 83 Ss 13/09; OLG Stuttgart, StV 2009, 131; OLG Hamburg, NStZ 2001, 655; Fischer a. a. O. § 40 Rz. 11a, 24).

    Dabei ist die Frage, ob und in welchem Umfang eine Korrektur der Tagessatzhöhe angebracht ist und/oder inwieweit Zahlungserleichterungen i. S. von § 42 StGB zu gewähren sind, allein eine tatrichterliche Ermessensentscheidung (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 21. März 2006 - 2 Ss 30/06; OLG Köln, Beschluss vom 24. März 2009, 83 Ss 13/09; OLG Stuttgart, StV 2009, 131; OLG Hamburg, NStZ 2001, 655; Fischer a. a. O. § 40 Rz. 11a, 24).

    Gemäß § 42 Satz 1 StGB ist dem Angeklagten zu gestatten, die Geldstrafe in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen, wenn ihm eine sofortige Zahlung nach seinen persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten ist (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 21. Juli 2008, 2 Ss 346/08).

  • OLG Köln, 24.03.2009 - 83 Ss 13/09

    Anforderungen an die Feststellung eines Urteils hinsichtlich der wirtschaftlichen

    Von den vorstehend dargelegten Erwägungen ausgehend vermag der Senat der in der Rechtsprechung teilweise vertretenen Auffassung nicht zu folgen, dass bei einem vermögenslosen Asylbewerber oder einer sonst vermögenslosen Person bei der Bestimmung der Tagessatzhöhe die ihr in Form von Gutscheinen gewährten Sachbezüge generell ausser Betracht zu bleiben hätten (so OLG Dresden, Urt. v. 07.08.2000 - 1 Ss 323/00 -, zitiert nach Juris; LG Karlsruhe StV 2006, 473; LG Traunstein StV 2007, 473; LG Frankfurt/Main StV 2009, 139 [L]; s. auch OLG Celle StV 2009, 131: "im Einzelfall").

    Das trifft aber auf andere Formen geldwerter Einkünfte (etwa freie Kost und Logis) gleichermaßen zu, hinsichtlich derer auf der Grundlage der vorstehend dargelegten Grundsätzen zurecht nicht in Frage gestellt wird, dass sie bei der Ermittlung des Einkommens zu berücksichtigen sind (zutr. OLG Oldenburg NStZ-RR 2008, 6 und OLG Stuttgart StV 2009, 131).

    Lebt der Angeklagte von Bezügen am Rande des Existenzminimums, z.B. von Sozialhilfe, so kann es aber geboten sein, unter Berücksichtigung der nach § 42 StGB möglichen, zeitlich grundsätzlich nicht beschränkten Zahlungserleichterungen und unter Beachtung der Notwendigkeit der Wahrung der Strafe als ernsthaft fühlbares Übel die Tagessatzhöhe unterhalb eines Dreißigstels der monatlichen, sich aus Geldzahlungen und etwaigen Sachmittelzuwendungen zusammensetzenden Bezüge festzusetzen, wobei sich auch dieser ermessensähnlich ausgestaltete Strafzumessungsakt einer schematischen Behandlung entzieht (SenE v. 30.10.2007 - 82 Ss 123/07 - OLG Stuttgart, StV 2009, 131; OLG Hamburg VRS 101, 106 = NStZ 2001, 655; OLG Stuttgart, NJW 1994, 745; OLG Celle NStZ-RR 1998, 272; Fischer a.a.O. § 40 Rz. 11, 24; Stree a.a.O. § 40 Rz. 8; Radtke a.a.O. § 40 Rz. 77; Höger a.a.O. § 40 Rz. 37; Albrecht a.a.O. § 40 Rz. 21).

  • OLG Hamm, 13.12.2016 - 3 RVs 90/16

    Nachträgliche Befristung eines Einreiseverbots eines Drittstaatenangehörigen

    Die Vorschrift ist zwingender Natur, so dass von einer Entscheidung nach § 42 StGB, soweit Anlass zu ihr besteht, nicht etwa deswegen abgesehen werden darf, weil auch die Vollstreckungsbehörde noch Zahlungserleichterungen bewilligen darf (BGH, Beschluss vom 17. August 1984 - 3 StR 283/84, juris; KG Berlin, Beschluss vom 28. November 2005 - (4) 1 Ss 427/05 (182/05), juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 21. Juli 2008 - 2 Ss 346/08, juris; OLG Naumburg, Beschluss vom 10. Mai 2012 - 1 Ss 8/12, BeckRS 2012, 20554).
  • OLG Dresden, 03.07.2009 - 2 Ss 163/09

    Asylbewerber; Geldstrafe

    So wird teilweise die Auffassung vertreten, die in Form von Gutscheinen gewährten Sachbezüge hätten generell außer Betracht zu bleiben, weil sie nicht kapitalisierbar seien (vgl. OLG Dresden, 1. Strafsenat, Urteil vom 07. August 2000, Az: 1 Ss 323/00; entgegengesetzt entschieden allerdings mit Beschluss vom 25. Juli 2006, Az: 1 Ss 331/06 unter Hinweis auf MK-Radtke, StGB § 40 Rdnr. 76; OLG Celle StV 2009, 131; LG Karlsruhe StV 2006, 473; LG Traunstein StV 2007, 473; LG Frankfurt/Main StV 2009, 139).

    Mit der herrschenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung sind jedoch bei der Bemessung der Tagessatzhöhe auch die Sachbezüge dem Einkommen hinzuzurechnen (OLG Oldenburg NStZ-RR 2008, 6; OLG Stuttgart StV 2009, 131; Fischer, § 40 Rdnr. 7; LK-Häger, § 40 Rdnr. 27; MK-Radtke, § 40 Rdnr. 76 jeweils m.w.N.).

  • OLG Hamm, 28.04.2016 - 3 RVs 30/16

    Vollrausch Vorsatz Mindestfeststellungen

    Die Vorschrift ist zwingender Natur, so dass von einer Entscheidung nach § 42 StGB, soweit Anlass zu ihr besteht, nicht etwa deswegen abgesehen werden darf, weil auch die Vollstreckungsbehörde noch Zahlungserleichterungen bewilligen darf (BGH, Beschluss vom 17. August 1984 - 3 StR 283/84, juris; KG Berlin, Beschluss vom 28. November 2005 - (4) 1 Ss 427/05 (182/05), juris; OLG Naumburg, Beschluss vom 10. Mai 2012 - 1 Ss 8/12, BeckRS 2012, 20554; OLG Stuttgart, Beschluss vom 21. Juli 2008 - 2 Ss 346/08, juris).
  • OLG Hamm, 06.01.2015 - 1 RVs 112/14

    Keine Anordnung von Zahlungserleichterungen bei Möglichkeit des Ansparens auf die

    Die Vorschrift ist zwingender Natur (BGH, Beschl. v. 17.08.1984 - 3 StR 283/84 - juris; BGH bei Detter NStZ 1900, 578; KG Berlin StV 2006, 191; OLG Naumburg, Beschl. v. 10.05.2012 - 1 Ss 8/12 = BeckRS 2012, 20554; OLG Stuttgart, Urt. v. 21.07.2008 - 2 Ss 346/08 = BeckRS 2009, 08549).
  • OLG Köln, 22.01.2016 - 1 RVs 3/16

    Bemessung der Tagessatzhöhe bei Strafgefangenen

    Lebt der Angeklagte von Bezügen am Rande des Existenzminimums so kann es darüber hinaus geboten sein, unter Berücksichtigung der nach § 42 StGB möglichen, zeitlich grundsätzlich nicht beschränkten Zahlungserleichterungen und unter Beachtung der Notwendigkeit der Wahrung der Strafe als ernsthaft fühlbares Übel die Tagessatzhöhe unterhalb eines Dreißigstels der monatlichen Bezüge festzusetzen, wobei sich auch dieser ermessensähnlich ausgestaltete Strafzumessungsakt einer schematischen Behandlung entzieht (s. insgesamt SenE v. 09.02.2015 - III-1 RVs 101/15 = NStZ-RR 2015, 336; s. weiter SenE v. 24.03.2009 - 83 Ss 13/09 = StV 2009, 592; SenE v. 30.10.2007 - 82 Ss 123/07 - OLG Stuttgart, StV 2009, 131; OLG Hamburg VRS 101, 106 = NStZ 2001, 655; OLG Stuttgart, NJW 1994, 745; OLG Celle NStZ-RR 1998, 272; Fischer a.a.O. § 40 Rz. 24; Schönke/Schröder- Stree/Kinzig , a.a.O., § 40 Rz. 8).
  • OLG Köln, 17.06.2015 - 1 RVs 101/15

    Tatrichterliche Feststellungen zur Höhe des Einkommens für die Bemessung der

  • OLG Köln, 30.10.2015 - 1 RVs 204/15

    Unzulässigkeit der Wahlfeststellung bei nicht der Anklage unterfallender Tat

  • AG Köln, 24.11.2017 - 716 Ds 171/17

    Bestimmung der Tagessatzhöhe nach Schuldspruch wegen fahrlässiger Trunkenheit im

  • LG Augsburg, 08.04.2019 - 1 Qs 57/19

    Tagessatzhöhe, Asylbewerber, Geldleistung, Bezüge, Aufnahmeeinrichtung,

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