Rechtsprechung
   OLG Nürnberg, 11.02.2009 - 1 Ws 28 - 30/09 H, 1 Ws 33 - 34/09 H, 1 Ws 28/09 H, 1 Ws 29/09 H, 1 Ws 30/09 H   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,9673
OLG Nürnberg, 11.02.2009 - 1 Ws 28 - 30/09 H, 1 Ws 33 - 34/09 H, 1 Ws 28/09 H, 1 Ws 29/09 H, 1 Ws 30/09 H (https://dejure.org/2009,9673)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 11.02.2009 - 1 Ws 28 - 30/09 H, 1 Ws 33 - 34/09 H, 1 Ws 28/09 H, 1 Ws 29/09 H, 1 Ws 30/09 H (https://dejure.org/2009,9673)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 11. Februar 2009 - 1 Ws 28 - 30/09 H, 1 Ws 33 - 34/09 H, 1 Ws 28/09 H, 1 Ws 29/09 H, 1 Ws 30/09 H (https://dejure.org/2009,9673)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Beschleunigung von Haftsachen; Verzögerung des Verfahrens durch Führen von Verständigungsvorgesprächen

  • Judicialis

    StPO § 121; ; StPO § 122

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 121; StPO § 122
    Anforderungen an die Beschleunigung von Haftsachen; Verzögerung des Verfahrens durch Führen von Verständigungsvorgesprächen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nordbayern.de (Meldung mit Bezug zur Entscheidung, 15.03.2009)

    Häftlinge frei: Richter wurde versetzt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2009, 367
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 15.02.2007 - 2 BvR 2563/06

    Fortdauer der Untersuchungshaft über 6 Monate hinaus; inhaltliche Anforderungen

    Auszug aus OLG Nürnberg, 11.02.2009 - 1 Ws 28/09
    b) Weiter ist nach der inzwischen in einer Vielzahl von Entscheidungen herausgearbeiteten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte dem Beschleunigungsgebot - sofern nicht besondere Umstände vorliegen - regelmäßig nur dann Genüge getan, wenn innerhalb von drei Monaten nach Eröffnung des Hauptverfahrens mit der Hauptverhandlung begonnen wird (vgl. BVerfG StV 2007, 366 m.w.N., OLG Nürnberg StraFo 2008, 469).

    Liegt jedoch kein gewichtiger Grund für die Verzögerung des Verfahrens vor, so ist wegen des eindeutigen Gesetzeswortlauts auch in Fällen der Schwerkriminalität eine Abwägung zwischen den Schutzinteressen der Allgemeinheit und dem Beschleunigungsgebot ausnahmslos unzulässig (BVerfG StV 2006, 703; StV 2007, 366, 369; Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 121 Rdn. 20; Hilger in LR StPO § 121 Rdn. 6).

  • BVerfG, 23.01.2008 - 2 BvR 2652/07

    Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Umfangverfahren; unzureichende Terminierung;

    Auszug aus OLG Nürnberg, 11.02.2009 - 1 Ws 28/09
    Der Vollzug der Untersuchungshaft von mehr als einem Jahr bis zum Beginn der Hauptverhandlung oder dem Erlass des Urteils ist dabei nur in besonderen Ausnahmefällen zu rechtfertigen (BVerfG StV 2008, 198).
  • BVerfG, 16.03.2006 - 2 BvR 170/06

    Untersuchungshaft (Verhältnismäßigkeit); Beschleunigungsgebot (Haftsache);

    Auszug aus OLG Nürnberg, 11.02.2009 - 1 Ws 28/09
    Kommt es zu sachlich nicht gerechtfertigten und vermeidbaren erheblichen Verfahrensverzögerungen, die der Beschuldigte nicht zu vertreten hat, so steht bereits die Nichtbeachtung des Beschleunigungsgebotes regelmäßig einer weiteren Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft entgegen (vgl. BVerfG NJW 2006, 1336 m.w.N.).
  • BVerfG, 29.03.2007 - 2 BvR 489/07

    Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft (erste besondere Haftprüfung; Tatverdacht

    Auszug aus OLG Nürnberg, 11.02.2009 - 1 Ws 28/09
    Die Schwere der Tat und die im Raum stehende Straferwartung sind dabei nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Zusammenhang mit § 121 StPO ohne jede Bedeutung (BVerfG StV 2007, 369).
  • BVerfG, 11.06.2008 - 2 BvR 806/08

    Freiheit der Person und Untersuchungshaft bei Vorliegen einer noch nicht

    Auszug aus OLG Nürnberg, 11.02.2009 - 1 Ws 28/09
    Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verlangt insoweit, dass die Dauer der Untersuchungshaft nicht außer Verhältnis zur erwarteten Strafe steht und setzt ihr auch unabhängig von der Straferwartung Grenzen (vgl. BVerfG StV 2008, 421 m.w.N.).
  • BVerfG, 12.12.1973 - 2 BvR 558/73

    Untersuchungshaft

    Auszug aus OLG Nürnberg, 11.02.2009 - 1 Ws 28/09
    Die Bestimmung des § 121 Abs. 1 StPO lässt also nur in begrenztem Umfang eine Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus zu und ist eng auszulegen (vgl. BVerfGE 20, 45, 50; 36, 264, 271).
  • BVerfG, 03.05.1966 - 1 BvR 58/66

    Kommando 1005

    Auszug aus OLG Nürnberg, 11.02.2009 - 1 Ws 28/09
    Die Bestimmung des § 121 Abs. 1 StPO lässt also nur in begrenztem Umfang eine Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus zu und ist eng auszulegen (vgl. BVerfGE 20, 45, 50; 36, 264, 271).
  • BVerfG, 20.10.2006 - 2 BvR 1742/06

    Freiheit der Person; Beschleunigungsgebot in Haftsachen; Fortdauer der

    Auszug aus OLG Nürnberg, 11.02.2009 - 1 Ws 28/09
    Liegt jedoch kein gewichtiger Grund für die Verzögerung des Verfahrens vor, so ist wegen des eindeutigen Gesetzeswortlauts auch in Fällen der Schwerkriminalität eine Abwägung zwischen den Schutzinteressen der Allgemeinheit und dem Beschleunigungsgebot ausnahmslos unzulässig (BVerfG StV 2006, 703; StV 2007, 366, 369; Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 121 Rdn. 20; Hilger in LR StPO § 121 Rdn. 6).
  • BGH, 03.03.2005 - GSSt 1/04

    Zulässigkeit von Urteilsabsprachen und Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts

    Auszug aus OLG Nürnberg, 11.02.2009 - 1 Ws 28/09
    Zudem ist dem Aktenvermerk des Kammervorsitzenden vom 3.12.2008 zu entnehmen, dass jedenfalls hinsichtlich des Angeschuldigten M. G. bereits zum damaligen Zeitpunkt eine Verständigung nicht mehr in Betracht kam, so dass weitere Gespräche bezüglich der anderen Angeklagten immer auch unter Beachtung der Problematik des Geständnisses "zu Lasten Dritter" (vgl. BGH NJW 2005, 1440) zu führen waren.
  • OLG Nürnberg, 09.09.2008 - 2 Ws 329/08

    Fortdauer von Untersuchungshaft: Überlastung des Gerichts als besonderer Umstand

    Auszug aus OLG Nürnberg, 11.02.2009 - 1 Ws 28/09
    b) Weiter ist nach der inzwischen in einer Vielzahl von Entscheidungen herausgearbeiteten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte dem Beschleunigungsgebot - sofern nicht besondere Umstände vorliegen - regelmäßig nur dann Genüge getan, wenn innerhalb von drei Monaten nach Eröffnung des Hauptverfahrens mit der Hauptverhandlung begonnen wird (vgl. BVerfG StV 2007, 366 m.w.N., OLG Nürnberg StraFo 2008, 469).
  • OLG München, 11.05.2007 - 2 Ws 224/07
  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2781/10

    Untersuchungshaft; Beschleunigungsgebot; Zwischenverfahren;

    Dann gebietet der Beschleunigungsgrundsatz im Regelfall auch die Fassung des Eröffnungsbeschlusses (vgl. auch OLG Nürnberg, Beschluss vom 11. Februar 2009 - 1 Ws 28/09 H u.a. -, StV 2009, S. 367 f.; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 30. November 2001 - 1 HPL 77/01 -, StV 2002, S. 152).
  • OLG Hamburg, 23.12.2021 - 2 Ws 124/21

    Fortdauer der Untersuchungshaft nach Verurteilung und Revisionseinlegung und

    Dabei kann im Regelfall die Eröffnungsreife frühestens mit Ablauf der Einlassungsfrist gem. § 201 Abs. 1 StPO eintreten und setzt weiter voraus, dass das Gericht den Inhalt der Akten umfassend geprüft hat, so dass das Vorliegen des hinreichenden Tatverdachtes im Sinne des § 203 StPO beurteilt werden kann (vgl. OLG Nürnberg StV 2009, 367).

    Nach der Eröffnung ist dann im Regelfall innerhalb von weiteren drei Monaten mit der Hauptverhandlung zu beginnen (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 1. Dezember 2020, Az.: 2 BvR 1853/20; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 1. April 2020, Az.: 2 BvR 225/20; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 15. Juli 2019, Az.: 2 BvR 1108/19; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 11. Juni 2018, Az.: 2 BvR 819/18; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 22. Januar 2014, Az.: 2 BvR 2248/13; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 4. Mai 2011, Az.: 2 BvR 2781/10; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 20. Dezember 2017, Az.: 2 BvR 2552/17, OLG Nürnberg StV 2009, 367).

  • KG, 11.03.2019 - 4 HEs 5/19

    Untersuchungshaft über 6 Monate: Haftbefehlsaufhebung wegen unzureichender

    Ist nach den Umständen des Einzelfalls vom Vorliegen der Eröffnungsreife bereits vor Erlass des Eröffnungsbeschlusses auszugehen, so ist insoweit der Zeitpunkt der Eröffnungsreife maßgeblich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2781/10 - [juris]; OLG Nürnberg StV 2009, 367; 2011, 39).
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