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   OLG Dresden, 03.03.2009 - 2 Ws 84/09   

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https://dejure.org/2009,11717
OLG Dresden, 03.03.2009 - 2 Ws 84/09 (https://dejure.org/2009,11717)
OLG Dresden, Entscheidung vom 03.03.2009 - 2 Ws 84/09 (https://dejure.org/2009,11717)
OLG Dresden, Entscheidung vom 03. März 2009 - 2 Ws 84/09 (https://dejure.org/2009,11717)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Justiz Sachsen

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  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Haftverschonung nach bereits mangels Fluchtgefahr aufgehobenem Haftbefehl

  • Judicialis

    StPO § 112; ; StPO § 116

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Haftverschonung nach bereits mangels Fluchtgefahr aufgehobenem Haftbefehl

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2009, 292
  • StV 2009, 477
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Köln, 12.05.1995 - 2 Ws 174/95

    Freiheitsstrafe; Höhe der Straferwartung; Anreiz zur Flucht ; Bestimmte

    Auszug aus OLG Dresden, 03.03.2009 - 2 Ws 84/09
    Insgesamt müssen jedoch, wie sich aus dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes ergibt, "bestimmte Tatsachen" vorliegen, die den Schluss rechtfertigen, der Angeklagte werde dem in der Straferwartung liegenden Fluchtanreiz nachgeben (OLG Köln StV 1995, 419; Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. Rdnr. 24 m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 25.07.1995 - 1 Ws 120/95

    Haftbefehl; Aufhebung; Nebenkläger; Beschwerde; Beschwerderecht; Verurteilung;

    Auszug aus OLG Dresden, 03.03.2009 - 2 Ws 84/09
    Da dem Senat die volle Kenntnis vom Ergebnis der Beweisaufnahme fehlt, kann der angefochtene Beschluss insoweit nur eingeschränkt überprüft werden (OLG Frankfurt StV 1995, 593).
  • BVerfG, 13.10.1971 - 2 BvR 233/71

    Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei Haftbefehlen nach § 230 Abs. 2 StPO

    Auszug aus OLG Dresden, 03.03.2009 - 2 Ws 84/09
    Sie hat ausschließlich den Zweck, "die Durchführung eines geordneten Strafverfahrens zu gewährleisten und die spätere Strafvollstreckung sicherzustellen" (BVerfGE 32, 87, 93).
  • BVerfG, 01.02.2006 - 2 BvR 2056/05

    Freiheit der Person; Widerruf der Aussetzung eines Haftbefehls (neue Umstände;

    Auszug aus OLG Dresden, 03.03.2009 - 2 Ws 84/09
    Nachdem das Bundesverfassungsgericht selbst in einem Fall, in dem es um den Verdacht der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit Beihilfe zu Mord in 3.116 Fällen, in welchen der Angeklagte mit einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren zu rechnen hatte, die Wiederinvollzugsetzung eines Haftbefehls nach Urteil für "verfassungswidrig" (vgl. BVerfG, StV 2006, 139 ff) erklärt hatte, weil der Angeklagte vom Vollzug verschont war und alle Auflagen erfüllt hatte, hebt der Senat den Haftbefehl auf, § 120 Abs. 1 Satz 1 StPO.
  • BGH, 16.08.1991 - 1 StE 6/89

    Untersuchungshaft - Haftentscheidung - Beschwerdegericht - Hauptverhandlung

    Auszug aus OLG Dresden, 03.03.2009 - 2 Ws 84/09
    Bei einer Haftentscheidung eines erkennenden Gerichts aufgrund einer vorangegangenen Hauptverhandlung ist die Nachprüfung durch das Beschwerdegericht darauf beschränkt, ob die Entscheidung auf die in der Hauptverhandlung gewonnenen wesentlichen Tatsachen gestützt ist und auf einer vertretbaren Bewertung des Beweisergebnisses beruht (BGH StV 1991, 525; OLG Karlsruhe StV 1997, 312).
  • BVerfG, 15.08.2007 - 2 BvR 1485/07

    Aufhebung eines Haftverschonungsbeschlusses wegen neu hervorgetretener Umstände

    Auszug aus OLG Dresden, 03.03.2009 - 2 Ws 84/09
    cc) Das Bundesverfassungsgericht (Strafverteidiger 2008, 25 ff., m.w.N. auf die obergerichtliche Rechtsprechung) hat schon für Fälle, in denen ein Haftbefehl lediglich außer Vollzug gesetzt worden war, bestimmt, dass jede neue haftrechtliche Entscheidung, die den Wegfall der Haftverschonung zur Folge hat, nur unter den eingeschränkten Voraussetzungen des § 116 Abs. 4 StPO möglich ist.
  • OLG Karlsruhe, 06.12.1996 - 3 Ws 321/96

    Beurteilung des Umfangs der Fluchtgefahr ; Zweck der Untersuchungshaft

    Auszug aus OLG Dresden, 03.03.2009 - 2 Ws 84/09
    Bei einer Haftentscheidung eines erkennenden Gerichts aufgrund einer vorangegangenen Hauptverhandlung ist die Nachprüfung durch das Beschwerdegericht darauf beschränkt, ob die Entscheidung auf die in der Hauptverhandlung gewonnenen wesentlichen Tatsachen gestützt ist und auf einer vertretbaren Bewertung des Beweisergebnisses beruht (BGH StV 1991, 525; OLG Karlsruhe StV 1997, 312).
  • OLG Zweibrücken, 30.11.2022 - 1 Ws 243/22

    Rechtmäßigkeit einer erneuten Untersuchungshaft bei zuvor als unverhältnismäßig

    Deshalb kommt § 116 Abs. 4 StPO nicht nur dann zur Anwendung, wenn ein außer Vollzug gesetzter Haftbefehl aufgehoben wird (BVerfG, Beschluss vom 17.12.2020 - 2 BvR 1787/20, juris Rn. 49; OLG Dresden, Beschluss vom 03.03.2009 - 2 Ws 84/09, NStZ-RR 2009, 292, 293; OLG Nürnberg, Beschluss vom 20.03.2013 - 2 Ws 127/13, juris Rn. 22 f.; OLG Braunschweig, Beschluss vom 26.09.2016 - 1 Ws 246/16, juris Rn. 24 ff.), sondern auch, wenn ein Haftbefehl aufgehoben wird, ohne vorher außer Vollzug gesetzt worden zu sein (OLG Dresden, aaO; Böhm in MüKo-StPO, § 116 Rn. 51; Paeffgen in SK-StPO, 5. Aufl., § 120 Rn. 10b).
  • OLG Düsseldorf, 28.11.2018 - 1 Ws 224/18

    Sachliche Anordnung nach § 116 Abs. 4 StPO durch Erlass eines neuen Haftbefehls

    Nach allgemeiner Ansicht, der auch der Senat folgt, liegt nach erfolgter Aufhebung eines außer Vollzug gesetzten Haftbefehls im Erlass eines neuen Haftbefehls sachlich eine Anordnung nach § 116 Abs. 4 StPO, die nur unter den dort bezeichneten Voraussetzungen zulässig ist (vgl. OLG Düsseldorf StV 2002, 207 f.; OLG Hamm StV 2008, 29 f.; OLG Köln StV 2008, 258 f.; OLG Dresden StV 2009, 477 f.; OLG Nürnberg StV 2013, 519 f.; OLG Braunschweig StV 2017, 456; Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 116 Rdnr. 22).

    Insoweit setzt sich im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung der Vertrauenstatbestand durch (vgl. OLG Dresden StV 2009, 477 f.), der schon durch den Verschonungsbeschlusses des Amtsgerichts Düsseldorf vom 22. Januar 2018, erst Recht aber durch den Umstand gesetzt worden ist, dass die Strafkammer (nach zwischenzeitlicher Aufhebung des amtsgerichtlichen Haftbefehls) eine neue Haftanordnung unmittelbar vor Hauptverhandlungsbeginn trotz der im Raum stehenden Straferwartung des § 250 Abs. 2 StGB noch ausdrücklich abgelehnt hatte.

  • OLG Braunschweig, 26.09.2016 - 1 Ws 246/16

    Untersuchungshaft - Neuerlass Haftbefehl nach Aufhebung

    Die Beurteilung der Fluchtgefahr erfordert insbesondere die Berücksichtigung der Lebensverhältnisse des Angeklagten und seines bisherigen Verhaltens während des Verfahrens (OLG Dresden, Beschluss vom 3. März 2009, 2 Ws 84/09, Rn. 9, zitiert nach juris); insoweit ist hier maßgeblich darauf abzustellen, dass sich der Angeklagte dem Verfahren auch vor dem Landgericht, also nach seiner Haftentlassung, gestellt hat.

    In der Rechtsprechung besteht Einigkeit, dass die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 116 Abs. 4 Nummer 3 StPO entsprechende Anwendung findet, wenn erneut die Untersuchungshaft angeordnet wird, nachdem ein zuvor erlassener Haftbefehl zunächst gegen Auflagen außer Vollzug gesetzt und danach aufgehoben wurde (OLG Dresden, NStZ-RR 2009, 292; OLG Nürnberg, StV 2013, 519).

  • OLG Nürnberg, 13.01.2022 - Ws 1128/21

    Beschwerden gegen den festgestellten Prüfungstermin einer Sicherungsverwahrung

    Darin kommt der das Vollstreckungsrecht allgemein herrschende Gedanke zum Ausdruck, dass gesondert angeordnete Sanktionen bei der Vollstreckung ihre Selbständigkeit behalten (vgl. dazu EGMR NJW 2012, 1707; OLG Frankfurt NStZ-RR 2013, 359; OLG Koblenz, Beschluss vom 27.07.2012 - 2 Ws 386/12, 2 Ws 387/12, juris; LG Marburg NStZ-RR 2009, 292).
  • OLG Bremen, 30.04.2010 - Ws 66/10
    Dringender Tatverdacht darf nur aus bestimmten Tatsachen, nicht aus Vermutungen oder aus künftigen möglichen Ermittlungsergebnissen hergeleitet werden (Meyer-Goßner 28 § 112 StPO Rn. 7; LG Frankfurt/M. StV 2009, 477).
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