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   BGH, 24.09.2009 - 3 StR 280/09   

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BGH, 24.09.2009 - 3 StR 280/09 (https://dejure.org/2009,4491)
BGH, Entscheidung vom 24.09.2009 - 3 StR 280/09 (https://dejure.org/2009,4491)
BGH, Entscheidung vom 24. September 2009 - 3 StR 280/09 (https://dejure.org/2009,4491)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 29 BtMG; § 29a BtMG; § 25 StGB; § 27 StGB; § 52 StGB; § 53 StGB
    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (nicht geringe Menge; Teilmengen mit unterschiedlichen Bestimmungen; Auslandstaten; Abgabe; Einfuhr; Bewertungseinheit und Schranke des schwereren Delikts); Täterschaft; Beihilfe; Konkurrenzen

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge aus den Niederlanden nach Deutschland mit einem geliehenen Pkw

  • Judicialis

    StGB § 27 Abs. 2; ; StGB § 49 Abs. 1; ; StPO § 154a Abs. 1; ; StPO § 154a Abs. 2; ; BtMG § 29 Abs. 1; ; BtMG § 29a Abs. 1; ; BtMG § 30 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge aus den Niederlanden nach Deutschlandmit einem geliehenen PKW

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 2010, 131
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 17.05.1996 - 3 StR 631/95

    Keine Tateinheit von Einfuhr und Abgabe von Betäubungsmitteln in nicht geringer

    Auszug aus BGH, 24.09.2009 - 3 StR 280/09
    Dieser wiederum ginge wegen seines grundsätzlichen Charakters als Auffangtatbestand in dem mit einer höheren Mindestfreiheitsstrafe bedrohten Verbrechenstatbestand der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG auf (vgl. BGHSt 25, 385; 42, 162, 165 f.; Weber aaO § 29 Rdn. 1250; Kotz in MünchKommStGB § 29 BtMG Rdn. 562), so dass die Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge deren vorangegangenen Erwerb verdrängt (BGH NStZ 2008, 471; aA Winkler NStZ 2009, 433, 435).

    Mit der Einstufung des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge als Verbrechen nach § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG durch das Gesetz zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der organisierten Kriminalität (OrgKG) vom 9. September 1992 (BGBl I 1302, 1305) sollte der abstrakten Gefahr der Weitergabe von Betäubungsmitteln an Dritte Rechnung getragen werden, die insbesondere von einer nicht geringen Menge ausgeht (BGHSt 42, 162, 165; BGHR BtMG § 29 a Abs. 1 Nr. 2 Besitz 3).

    Der Bereich der abstrakten Gefährdung, der den Grund für die Verbrechensstrafbarkeit des Besitzes einer nicht geringen Rauschgiftmenge bildet, ist jedoch verlassen, wenn durch die Weitergabe der Betäubungsmittel an Dritte eine konkrete Gefahr begründet wird (vgl. BGHSt 42, 162, 166).

  • BGH, 04.09.1996 - 3 StR 355/96

    Betäubungsmittel - Veräußerung - Gerignge Menge - Bewertungseinheit

    Auszug aus BGH, 24.09.2009 - 3 StR 280/09
    Außerdem träte das Vergehen des Erwerbs von Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG ohnehin hinter dem Verbrechenstatbestand des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG zurück (vgl. BGH NStZ 1994, 548; BGHR BtMG § 29 a Abs. 1 Nr. 2 Besitz 3; OLG Düsseldorf OLGSt BtMG § 29 a Nr. 2; Weber, BtMG 3. Aufl. § 29 a Rdn. 170; Rahlf in MünchKommStGB § 29a BtMG Rdn. 91).

    Der Senat neigt insoweit entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. zum Veräußern: BGHR BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2 Besitz 3) der Auffassung zu, dass in Fällen, wie sie hier zu beurteilen sind, die Abgabe der unterhalb des Grenzwerts zur nicht geringen Menge liegenden Betäubungsmittel - wie das Handeltreiben - zu dem Delikt der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit steht.

    Mit der Einstufung des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge als Verbrechen nach § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG durch das Gesetz zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der organisierten Kriminalität (OrgKG) vom 9. September 1992 (BGBl I 1302, 1305) sollte der abstrakten Gefahr der Weitergabe von Betäubungsmitteln an Dritte Rechnung getragen werden, die insbesondere von einer nicht geringen Menge ausgeht (BGHSt 42, 162, 165; BGHR BtMG § 29 a Abs. 1 Nr. 2 Besitz 3).

  • BGH, 19.09.2001 - 3 StR 268/01

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Nicht geringe Menge bei

    Auszug aus BGH, 24.09.2009 - 3 StR 280/09
    Wird aber eine nicht geringe Menge eines Betäubungsmittels erworben, die sodann - wie von vornherein beabsichtigt - aufgeteilt und unterschiedlichen Verwendungen zugeführt wird, so richtet sich die rechtliche Bewertung dieses Vorgangs nach der unterschiedlichen Zweckbestimmung der jeweiligen Teilmenge (BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 5).

    Dieses Konkurrenzverhältnis ist für den Fall, dass zum Besitz der Betäubungsmittel in nicht geringer Menge das Handeltreiben mit einer unterhalb dem Grenzwert liegenden Menge hinzutritt, anerkannt (BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 5; BGH, Beschl. vom 2. Dezember 1997 - 1 StR 698/97; Weber aaO Rdn. 163; Zschockelt NStZ 1998, 238, 240).

  • BGH, 03.04.2008 - 3 StR 60/08

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Konkurrenzen); Kognitionspflicht

    Auszug aus BGH, 24.09.2009 - 3 StR 280/09
    Dieser wiederum ginge wegen seines grundsätzlichen Charakters als Auffangtatbestand in dem mit einer höheren Mindestfreiheitsstrafe bedrohten Verbrechenstatbestand der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG auf (vgl. BGHSt 25, 385; 42, 162, 165 f.; Weber aaO § 29 Rdn. 1250; Kotz in MünchKommStGB § 29 BtMG Rdn. 562), so dass die Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge deren vorangegangenen Erwerb verdrängt (BGH NStZ 2008, 471; aA Winkler NStZ 2009, 433, 435).

    Aufgrund der umfassenden Kognitionspflicht des Tatrichters hatte die Strafkammer die angeklagten Taten, so wie sie sich nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung darstellten, ohne Bindung an die dem Eröffnungsbeschluss und der unverändert zugelassenen Anklage zugrunde liegende rechtliche Beurteilung erschöpfend abzuurteilen; dass sie dies unterließ, war rechtsfehlerhaft (BGH NStZ 2008, 471, 472).

  • BGH, 23.09.1986 - 5 StR 330/86

    Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln - Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben

    Auszug aus BGH, 24.09.2009 - 3 StR 280/09
    Das täterschaftlich begangene Delikt des Besitzes ist hier kein unselbständiges, im Handeltreiben aufgehendes Teilstück des Geschehens, weil die Angeklagte L. nicht in Täterschaft mit den Betäubungsmitteln Handel getrieben hat; liegt insoweit nur Beihilfe vor, so ist Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln möglich (BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 3 Konkurrenzen 1).
  • BGH, 16.01.1974 - 2 StR 514/73

    Einfuhr - Durchfuhr - Cannabis - Rauschgift - Besitz von Betäubungsmitteln

    Auszug aus BGH, 24.09.2009 - 3 StR 280/09
    Dieser wiederum ginge wegen seines grundsätzlichen Charakters als Auffangtatbestand in dem mit einer höheren Mindestfreiheitsstrafe bedrohten Verbrechenstatbestand der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG auf (vgl. BGHSt 25, 385; 42, 162, 165 f.; Weber aaO § 29 Rdn. 1250; Kotz in MünchKommStGB § 29 BtMG Rdn. 562), so dass die Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge deren vorangegangenen Erwerb verdrängt (BGH NStZ 2008, 471; aA Winkler NStZ 2009, 433, 435).
  • BGH, 22.01.1986 - 3 StR 472/85

    Entgeltlicher Erwerb von Betäubungsmitteln zum Eigenverbrauch als Vertrieb im

    Auszug aus BGH, 24.09.2009 - 3 StR 280/09
    aa) Bei dem Erwerb dieser Teilmenge durch den Angeklagten O. mit dem Ziel, sie der Mitangeklagten L. ohne Gegenleistung zu überlassen, handelt es sich wegen der serbischen Staatsangehörigkeit des Angeklagten O. um die Auslandstat eines Ausländers, für die das deutsche Strafrecht nicht gilt; denn der Vertrieb von Betäubungsmitteln im Sinne des § 6 Nr. 5 StGB umfasst den Erwerb von Rauschgift im Ausland nur dann, wenn sich dieser als unselbständiger Teilakt eines Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, also eines eigennützigen Tätigwerdens darstellt (vgl. BGHSt 34, 1; BGH StV 1992, 65, 66 jew. für den Erwerb zum Eigenverbrauch).
  • BGH, 24.11.1982 - 3 StR 384/82

    Vollendung der Einfuhr von Haschisch durch Verneinung der Frage der Zollbeamten

    Auszug aus BGH, 24.09.2009 - 3 StR 280/09
    Die Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge geht aus den gleichen Gründen ebenfalls nicht in der Beihilfe zum Handeltreiben auf (vgl. BGHSt 31, 163, 165 f.).
  • BGH, 02.12.1997 - 1 StR 698/97
    Auszug aus BGH, 24.09.2009 - 3 StR 280/09
    Dieses Konkurrenzverhältnis ist für den Fall, dass zum Besitz der Betäubungsmittel in nicht geringer Menge das Handeltreiben mit einer unterhalb dem Grenzwert liegenden Menge hinzutritt, anerkannt (BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 5; BGH, Beschl. vom 2. Dezember 1997 - 1 StR 698/97; Weber aaO Rdn. 163; Zschockelt NStZ 1998, 238, 240).
  • BGH, 07.01.1981 - 2 StR 618/80

    Betäubungsmittel - Handeltreiben mit Betäubungsmitteln - Güterumsatz - Teilakte

    Auszug aus BGH, 24.09.2009 - 3 StR 280/09
    Zunächst besteht zwischen dem Handeltreiben und der Abgabe hier keine Bewertungseinheit (vgl. dazu etwa BGHSt 30, 28, 31), weil das für die Angeklagte L. bestimmte Heroin zu keiner Zeit zur gewinnbringenden Veräußerung vorgesehen war.
  • BGH, 24.02.1994 - 4 StR 708/93

    Tateinheit von unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

  • BGH, 05.07.1994 - 1 StR 304/94

    Betäubungsmittel - Unerlaubter Erwerb von Betäubungsmitteln - Unerlaubter Besitz

  • BGH, 09.01.1991 - 2 StR 359/90

    Niederländischer Angeklagter - Ausländer - Anwendbarkeit deutschen Strafrechts -

  • BGH, 08.11.2016 - 1 StR 492/15

    BGH setzt Grenzwert der nicht geringen Menge für getrocknete Schlafmohnkapseln

    Die umfassende Kognitionspflicht (§ 264 Abs. 1 StPO) des Gerichts gebietet es jedoch, die Anklage, wie sie im Eröffnungsbeschluss zugelassen ist, vollständig zu erschöpfen, also die den Untersuchungsgegenstand bildende angeklagte Tat restlos nach allen tatsächlichen (§ 244 Abs. 2 StPO) und denkbaren rechtlichen (§ 265 StPO) Gesichtspunkten aufzuklären und abzuurteilen ohne Rücksicht auf die der Anklage und dem Eröffnungsbeschluss zugrunde gelegte rechtliche Bewertung (vgl. z.B. BGH, Urteile vom 12. Juli 2016 - 1 StR 595/15 und vom 11. November 2015 - 1 StR 235/15, NStZ-RR 2016, 47 - 49; Beschluss vom 24. September 2009 - 3 StR 280/09, StV 2010, 131 f.; LR/Stuckenberg, StPO, 26. Aufl., § 264 Rn. 37 mwN).
  • BGH, 26.01.2017 - 3 StR 482/16

    Einheitliche prozessuale Tat zwischen Anschlussdelikt und Vortat (enger

    Die umfassende Kognitionspflicht des Tatgerichts gebietet es, die Anklage, wie sie im Eröffnungsbeschluss zugelassen ist, zu erschöpfen, also die den Untersuchungsgegenstand bildende angeklagte Tat restlos nach allen tatsächlichen (§ 244 Abs. 2 StPO) und denkbaren rechtlichen (§ 265 StPO) Gesichtspunkten aufzuklären und abzuurteilen, ohne Rücksicht auf die der Anklage und dem Eröffnungsbeschluss zugrunde gelegte rechtliche Bewertung (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 8. November 2016 - 1 StR 492/15, juris Rn. 53; Beschluss vom 24. September 2009 - 3 StR 280/09, StV 2010, 131, 132; LR/Stuckenberg, StPO, 26. Aufl., § 264 Rn. 37 mwN).
  • BGH, 05.10.2010 - 3 StR 328/10

    Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln (Konkurrenzen); Strafzumessung

    Dabei lagen sowohl die Verkaufs- als auch die Eigenverbrauchsmenge über dem Grenzwert der nicht geringen Menge (zur Bedeutung der Größe der Teilmengen bei unterschiedlicher Verwendung vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. September 2001 - 3 StR 268/01 - und vom 24. September 2009 - 3 StR 280/09, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 5 und 10).

    Die weitere tateinheitliche Verurteilung wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge kann indes nicht bestehen bleiben, weil der Besitz als Auffangtatbestand gegenüber der vollendeten Einfuhr dieser Betäubungsmittel zurücktritt (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 24. September 2009 - 3 StR 280/09, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 10; BGH, Beschluss vom 11. November 2008 - 4 StR 434/08, NStZ-RR 2009, 121 jeweils mwN).

  • BGH, 12.11.2019 - 3 StR 490/19

    Kognitionspflicht des Gerichts (keine Bindung an die rechtliche Beurteilung im

    Denn das Tatgericht hat aufgrund seiner umfassenden Kognitionspflicht die angeklagten Taten so erschöpfend abzuurteilen, wie sie sich nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung darstellen, ohne an die dem Eröffnungsbeschluss und der unverändert zugelassenen Anklage zugrundeliegende rechtliche Beurteilung gebunden zu sein (vgl. BGH, Beschluss vom 24. September 2009 - 3 StR 280/09, juris Rn. 18).

    Denn in diesem Fall ist der täterschaftliche Besitz kein unselbständiges Teilstück des Geschehens, das in der Einfuhr oder in dem Handeltreiben aufgeht (vgl. BGH, Beschluss vom 24. September 2009 - 3 StR 280/09, juris Rn. 20, 22).

  • BGH, 02.10.2013 - 1 StR 75/13

    Revision gegen die Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt;

    Jedoch tritt in diesen Fällen der unerlaubte Erwerb gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG hinter dem Verbrechenstatbestand des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG zurück (vgl. BGH, Urteil vom 3. April 2008 - 3 StR 60/08, NStZ 2008, 471; Beschluss vom 24. September 2009 - 3 StR 280/09, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 10).
  • BGH, 17.04.2014 - 3 StR 84/14

    Kognitionspflicht (fehlende volle Ausschöpfung des Unrechtsgehalts der

    Selbst wenn der Angeklagte nur einen die Grenze zur nicht geringen Menge unterschreitenden Teil des Kokains hätte gewinnbringend absetzen wollen, träte der dann verwirklichte § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG nicht hinter den Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 29a Abs. 1 Nr. 3 BtMG zurück, sondern stünde hierzu in Tateinheit (BGH, Beschluss vom 24. September 2009 - 3 StR 280/09, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 10).
  • BGH, 05.02.2020 - 3 StR 536/19

    Konkurrenzen beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (teilidentische

    Insoweit lautet der Schuldspruch auf Handeltreiben mit und Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; da der Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge wegen der damit verbundenen abstrakten Gefahr der Weitergabe von Betäubungsmitteln an Dritte in den Verbrechenstatbestand nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG aufgenommen worden ist, wird er hier nicht durch den Tatbestand des Erwerbs verdrängt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Juli 1994 - 1 StR 304/94, NStZ 1994, 548; vom 24. September 2009 - 3 StR 280/09, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 10; jeweils mwN).
  • AG Rudolstadt, 06.12.2018 - 710 Js 2392/16

    Versuchter unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge:

    Dem versuchten unerlaubten Erwerb von Betäubungsmitteln kommt im Fall II 1 gegenüber dem zum Verbrechen erhobenen versuchten Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) eine zur Charakterisierung des Gesamtunrechts relevante Bedeutung nicht mehr zu, sondern er geht in dem Verbrechenstatbestand auf (vgl. BGH, NStZ 1994, 548; BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 10; K/P/V-Patzak, BtMG, 8. Aufl., § 29 a Rn. 168; Weber, BtMG, 5. Aufl., § 29 a Rn. 211).
  • BGH, 03.09.2015 - 1 StR 322/15

    Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Subsidiarität zur

    Die weitere tateinheitliche Verurteilung wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge kann indes nicht bestehen bleiben, weil der Besitz als Auffangtatbestand gegenüber der vollendeten Einfuhr dieser Betäubungsmittel zurücktritt (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 5. Oktober 2010 - 3 StR 328/10; vom 24. September 2009 - 3 StR 280/09, StV 2010, 131 und vom 11. November 2008 - 4 StR 434/08, NStZ-RR 2009, 121 jeweils mwN; vgl. auch BGH, Urteil vom 2. Oktober 2013 - 1 StR 75/13).
  • BGH, 27.10.2010 - 2 StR 479/10

    Verfahrenseinstellung gemäß § 154 Abs. 2 StPO

    Die rechtliche Bewertung der Teile von einheitlich erworbenen Mengen von Betäubungsmitteln, die nach dem Tatplan aufgeteilt und verschiedenen Verwendungen zugeführt werden sollen, richtet sich alleine nach der jeweils betroffenen Teilmenge (vgl. BGH StV 2010, 131, 132).
  • BGH, 16.03.2011 - 2 StR 30/11

    Unerlaubter Besitz und unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht

  • BGH, 05.07.2022 - 2 StR 565/21

    Konkurrenzen (Betäubungsmitteldelikte: bewaffnetes Handeltreiben, Handeltreiben

  • BGH, 21.03.2012 - 4 StR 29/12

    Zurücktreten der Strafbarkeit wegen Erwerbs von Betäubungsmitteln hinter dem

  • AG Rudolstadt, 05.12.2013 - 781 Js 21801/13

    Jugendstrafverfahren wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht

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