Weitere Entscheidung unten: BGH, 17.08.2010

Rechtsprechung
   BGH, 14.07.2010 - 2 StR 158/10   

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https://dejure.org/2010,5458
BGH, 14.07.2010 - 2 StR 158/10 (https://dejure.org/2010,5458)
BGH, Entscheidung vom 14.07.2010 - 2 StR 158/10 (https://dejure.org/2010,5458)
BGH, Entscheidung vom 14. Juli 2010 - 2 StR 158/10 (https://dejure.org/2010,5458)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • HRR Strafrecht

    § 243 Abs. 3 Satz 1 StPO; § 274 StPO; Art. 6 EMRK
    Fehlende Verlesung der Anklage (negative Beweiskraft des Hauptverhandlungsprotokolls; unterbliebene Protokollberichtigung; Recht auf ein faires Strafverfahren)

  • HRR Strafrecht

    § 349 Abs. 2 StPO
    Verwerfung der Revision als unbegründet

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 243 Abs 3 StPO, § 274 StPO
    Strafverfahren: Nachträgliche Protokollberichtigung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 243 Abs 3 StPO, § 274 StPO
    Strafverfahren: Nachträgliche Protokollberichtigung

  • Wolters Kluwer

    Beweis einer Einhaltung der für die Hauptverhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten durch das Hauptverhandlungsprotokoll; Zulässigkeit eines Gegenbeweises zum Nachweis einer Fälschung des Verhandlungsprotokolles bzw. Beseitigung von Protokollmängeln im ...

  • Wolters Kluwer

    Verwerfung einer Revision mangels Rechtsfehlerhaftigkeit des Urteils zum Nachteil des Angeklagten

  • rewis.io

    Strafverfahren: Nachträgliche Protokollberichtigung

  • rewis.io

    Strafverfahren: Nachträgliche Protokollberichtigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 349 Abs. 2
    Verwerfung einer Revision mangels Rechtsfehlerhaftigkeit des Urteils zum Nachteil des Angeklagten

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Keine Nachholung des Protokollberichtigungsverfahrens durch das Revisionsgericht

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2011, 168
  • StV 2010, 675
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 23.04.2007 - GSSt 1/06

    Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen zur Beachtlichkeit von

    Auszug aus BGH, 14.07.2010 - 2 StR 158/10
    Darüber hinaus kann zwar nach der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs durch eine nachträgliche Berichtigung des Protokolls auch einer bereits ordnungsgemäß erhobenen Verfahrensrüge zum Nachteil des Revisionsführers die Tatsachengrundlage entzogen werden (BGHSt 51, 298; BVerfG NJW 2009, 1469).

    Fehlt es hieran, kann das Protokoll nicht mehr berichtigt werden (BGHSt 51, 298, 314, 316).

    Im Zweifel gilt insoweit das Protokoll in der nicht berichtigten Fassung (BGHSt 51, 298, 315 f.; vgl. BGH, NStZ 2008, 580, 581).

  • BGH, 28.01.2010 - 5 StR 169/09

    Selbstleseverfahren (Protokollierung der Kenntnisnahme; wesentliche

    Auszug aus BGH, 14.07.2010 - 2 StR 158/10
    b) Die Entscheidung des Großen Senats hat zu einer substantiellen Änderung des Strafverfahrenrechts dahingehend geführt, dass Protokollmängel in erster Linie im Protokollberichtigungsverfahren zu beseitigen sind (BGH, NJW 2010, 2068, 2069).

    Ob hiervon in Fällen krasser Widersprüchlichkeit Ausnahmen zu machen sind (vgl. BGH, NJW 2010, 2068, 2069), kann offen bleiben.

  • BGH, 21.09.1999 - 1 StR 389/99

    Selbstleseverfahren; Einführung in die Hauptverhandlung; Wesentliche

    Auszug aus BGH, 14.07.2010 - 2 StR 158/10
    Neben einer ordnungsgemäßen Protokollberichtigung kommt eine freibeweisliche Aufklärung des tatgerichtlichen Verfahrensablaufs allein unter Berücksichtigung abgegebener dienstlicher Erklärungen und damit unter geringeren Anforderungen als in dem die Verfahrenswahrheit sichernden Protokollberichtigungsverfahren nach erhobener Verfahrensrüge und zum Nachteil des Angeklagten nicht in Betracht (BGHSt 51, 316 f.; vgl. BGH, NStZ 2005, 281, 282; StV 2004, 297; NStZ 2000, 47; BGHR StPO § 274 Beweiskraft 8, 11 und 13 jeweils mwN).
  • BGH, 12.01.2005 - 2 StR 138/04

    Letztes Wort; Beweiskraft des Protokolls (Erschütterung durch dienstliche

    Auszug aus BGH, 14.07.2010 - 2 StR 158/10
    Neben einer ordnungsgemäßen Protokollberichtigung kommt eine freibeweisliche Aufklärung des tatgerichtlichen Verfahrensablaufs allein unter Berücksichtigung abgegebener dienstlicher Erklärungen und damit unter geringeren Anforderungen als in dem die Verfahrenswahrheit sichernden Protokollberichtigungsverfahren nach erhobener Verfahrensrüge und zum Nachteil des Angeklagten nicht in Betracht (BGHSt 51, 316 f.; vgl. BGH, NStZ 2005, 281, 282; StV 2004, 297; NStZ 2000, 47; BGHR StPO § 274 Beweiskraft 8, 11 und 13 jeweils mwN).
  • BGH, 03.06.2008 - 3 StR 527/07

    Teilweise Einstellung des Verfahrens; nachträgliche Protokollberichtigung;

    Auszug aus BGH, 14.07.2010 - 2 StR 158/10
    Im Zweifel gilt insoweit das Protokoll in der nicht berichtigten Fassung (BGHSt 51, 298, 315 f.; vgl. BGH, NStZ 2008, 580, 581).
  • BVerfG, 15.01.2009 - 2 BvR 2044/07

    Rügeverkümmerung

    Auszug aus BGH, 14.07.2010 - 2 StR 158/10
    Darüber hinaus kann zwar nach der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs durch eine nachträgliche Berichtigung des Protokolls auch einer bereits ordnungsgemäß erhobenen Verfahrensrüge zum Nachteil des Revisionsführers die Tatsachengrundlage entzogen werden (BGHSt 51, 298; BVerfG NJW 2009, 1469).
  • BGH, 13.09.1991 - 3 StR 338/91

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur

    Auszug aus BGH, 14.07.2010 - 2 StR 158/10
    Neben einer ordnungsgemäßen Protokollberichtigung kommt eine freibeweisliche Aufklärung des tatgerichtlichen Verfahrensablaufs allein unter Berücksichtigung abgegebener dienstlicher Erklärungen und damit unter geringeren Anforderungen als in dem die Verfahrenswahrheit sichernden Protokollberichtigungsverfahren nach erhobener Verfahrensrüge und zum Nachteil des Angeklagten nicht in Betracht (BGHSt 51, 316 f.; vgl. BGH, NStZ 2005, 281, 282; StV 2004, 297; NStZ 2000, 47; BGHR StPO § 274 Beweiskraft 8, 11 und 13 jeweils mwN).
  • BGH, 18.03.1992 - 3 StR 63/92

    Anforderungen an Verlesung einer Urkunde - Fehlerhaftes Sitzungsprotokoll als

    Auszug aus BGH, 14.07.2010 - 2 StR 158/10
    Neben einer ordnungsgemäßen Protokollberichtigung kommt eine freibeweisliche Aufklärung des tatgerichtlichen Verfahrensablaufs allein unter Berücksichtigung abgegebener dienstlicher Erklärungen und damit unter geringeren Anforderungen als in dem die Verfahrenswahrheit sichernden Protokollberichtigungsverfahren nach erhobener Verfahrensrüge und zum Nachteil des Angeklagten nicht in Betracht (BGHSt 51, 316 f.; vgl. BGH, NStZ 2005, 281, 282; StV 2004, 297; NStZ 2000, 47; BGHR StPO § 274 Beweiskraft 8, 11 und 13 jeweils mwN).
  • BGH, 22.02.1991 - 3 StR 487/90

    Beweis des Verfahrensfehlers der Nichtgewährung des letzten Wortes durch das

    Auszug aus BGH, 14.07.2010 - 2 StR 158/10
    Neben einer ordnungsgemäßen Protokollberichtigung kommt eine freibeweisliche Aufklärung des tatgerichtlichen Verfahrensablaufs allein unter Berücksichtigung abgegebener dienstlicher Erklärungen und damit unter geringeren Anforderungen als in dem die Verfahrenswahrheit sichernden Protokollberichtigungsverfahren nach erhobener Verfahrensrüge und zum Nachteil des Angeklagten nicht in Betracht (BGHSt 51, 316 f.; vgl. BGH, NStZ 2005, 281, 282; StV 2004, 297; NStZ 2000, 47; BGHR StPO § 274 Beweiskraft 8, 11 und 13 jeweils mwN).
  • BGH, 03.12.2003 - 5 StR 462/03

    Verlesung des Anklagesatzes; Beweiskraft des Protokolls (wesentliche

    Auszug aus BGH, 14.07.2010 - 2 StR 158/10
    Neben einer ordnungsgemäßen Protokollberichtigung kommt eine freibeweisliche Aufklärung des tatgerichtlichen Verfahrensablaufs allein unter Berücksichtigung abgegebener dienstlicher Erklärungen und damit unter geringeren Anforderungen als in dem die Verfahrenswahrheit sichernden Protokollberichtigungsverfahren nach erhobener Verfahrensrüge und zum Nachteil des Angeklagten nicht in Betracht (BGHSt 51, 316 f.; vgl. BGH, NStZ 2005, 281, 282; StV 2004, 297; NStZ 2000, 47; BGHR StPO § 274 Beweiskraft 8, 11 und 13 jeweils mwN).
  • BGH, 28.06.2011 - 3 StR 485/10

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Anbau; Tateinheit; Tatmehrheit;

    Denn nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Beschluss vom 14. Juli 2010 - 2 StR 158/10, StV 2010, 675; Beschluss vom 28. Januar 2010 - 5 StR 169/09, NJW 2010, 2068), der sich der Senat anschließt, ist es dem Revisionsgericht grundsätzlich verwehrt, den tatgerichtlichen Verfahrensablauf anhand dienstlicher Erklärungen im Wege des Freibeweises darauf zu überprüfen, ob die für die Hauptverhandlung vorgeschriebenen wesentlichen Förmlichkeiten beobachtet worden sind.

    Denn gegenüber einem den Maßstäben des Großen Senats (aaO Rn. 61 ff.) genügenden förmlichen Berichtigungsverfahren bietet das Freibeweisverfahren nur geringere verfahrensrechtliche Sicherungen für die Ermittlung des wahren Sachverhalts (BGH, Beschluss vom 14. Juli 2010 - 2 StR 158/10, StV 2010, 675).

    Zwar hat auch der Bundesgerichtshof in einem Einzelfall von der Rücksendung der Akten an das Tatgericht zum Zwecke der Einleitung eines Protokollberichtigungsverfahrens mit der Begründung abgesehen, dies käme einer Verletzung des Rechts des Angeklagten auf ein faires Verfahren gleich (Beschluss vom 14. Juli 2010 - 2 StR 158/10, StV 2010, 675).

  • OLG Hamm, 12.10.2010 - 3 RVs 49/10

    Protokollberichtigung; Verfahren; rechtliches Gehör; Rügeverkümmerung

    Eine solche nachträgliche Protokollberichtigung hat vorliegend jedoch nicht in der gebotenen Weise stattgefunden und kann auch nicht nachgeholt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 14.10.2010 - 2 StR 158/10, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 10.03.2009.

    - 2 StR 158/10, juris).

    Eine nochmalige Rücksendung der Akten zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Berichtigungsverfahrens ist bei dieser Sachlage nicht geboten, denn sie käme der Wiederholung eines nicht ordnungsgemäßen Verfahrens unter Verletzung des Rechts des Angeklagten auf ein faires Verfahren gleich (BGH, Beschluss vom 14.07.2010 - 2 StR 158/10 - OLG Hamm, 5. Strafsenat, Beschluss vom 10.03.2009, 5 Ss 506/08, juris; Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 271 Rdnr. 26 a).

    Neben einer ordnungsgemäßen Protokollberichtigung kommt eine freibeweisliche Aufklärung des tatgerichtlichen Verfahrensablaufs allein unter Berücksichtigung abgegebener dienstlicher Erklärungen und damit unter geringeren Anforderungen als in dem die Verfahrenswahrheit sichernden Protokollberichtigungsverfahren nach erhobener Verfahrensrüge zum Nachteil des Angeklagten nicht in Betracht (BGH, Beschluss vom 14.07.2010, 2 StR 158/10, juris m.w.N.).

    Ob hiervon in Fällen krasser Widersprüchlichkeit Ausnahmen zu machen sind, kann offen bleiben (BGH, Beschluss vom 14.07.2010, 2 StR 158/10, juris).

  • OLG Saarbrücken, 21.02.2011 - Ss (B) 117/10

    Anforderungen an eine nachträgliche Protokollberichtigung

    Eine solche nachträgliche Protokollberichtigung hat vorliegend jedoch nicht in der gebotenen Weise stattgefunden und kann auch nicht nachgeholt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 14.10.2010 - 2 StR 158/10; OLG Hamm, Beschluss vom 10.031009 - 5 Ss 506108, jew. zit. nach juris sowie i.E. Meyer/Goßner, StPO , 53. Aufl., § 271 Rdn. 23 ff.).

    Auch dann gilt das Protokoll in der nicht berichtigten Fassung (BGH, Beschluss vom 14.07.2010 - 2 StR 158/10; OLG Hamm, Beschluss vom 12.10.2010 - 3 Rvs 49/10, III-3 Rvs 49/10- jew. zit. nach juris).

    Eine Rücksendung der Akten zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Berichtigungsverfahrens ist bei der gegebenen Sachlage nicht geboten, weil dies der Wiederholung eines nicht ordnungsgemäßen Verfahrens unter Verletzung des Rechts des Angeklagten auf ein faires Verfahren gleichkäme (vgl. Meyer/Goßner, aaO., § 271 Rdn. 26 a; OLG Hamm, StV 2009, 668; BGH, Beschluss vom 14.07.2010 - 2 StR 158/10, zit. nach juris).

    c) Aber auch eine - neben einer ordnungsgemäßen Protokollberichtigung grundsätzlich statthafte - freibeweisliche Aufklärung des tatgerichtlichen Verfahrensablaufs allein unter Berücksichtigung abgegebener dienstlicher Erklärungen und damit unter geringeren Anforderungen als in dem die Verfahrenswahrheit sichernden Protokollberichtigungsverfahren nach erhobener Verfahrensrüge zum Nachteil des Angeklagten kommt vorliegend nicht in Betracht (BGH, Beschluss vom 14.07.2010 - 2 StR 158/10, m.w.N. zit. nach juris).

    Ob hiervon in Fällen krasser Widersprüchlichkeit Ausnahmen zu machen sind (vgl. BGH, NJW 2010, 2068, 2069; BGH, Beschluss vom 14.07.2010 - 2 StR 158/10, zit. nach juris), kann offen bleiben, da ein solcher Fall hier ersichtlich nicht gegeben ist.

  • BGH, 10.05.2022 - 2 StR 501/21

    Selbstleseverfahren (Aufnahme im Protokoll: Fehlen des Vermerks, Inbegriffsrüge,

    Dies setzt hohe Anforderungen an die Sorgfalt der in Frage stehenden Berichtigung voraus (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2010 - 5 StR 169/09, BGHSt 55, 31, 33), deren Grundlage die sichere Erinnerung der beiden Urkundspersonen über das tatsächliche Prozessgeschehen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2007 - GSSt 1/06, aaO; Senat, Beschluss vom 14. Juli 2010 - 2 StR 158/10, NStZ 2011, 168; BGH, Beschlüsse vom 28. Januar 2010 - 5 StR 169/09, aaO; vom 5. Juni 2019 - 4 StR 130/19, juris Rn. 8).

    Im Zweifel gilt insoweit das Protokoll in der nicht berichtigten Fassung (BGH, Beschluss vom 23. April 2007 - GSSt 1/06, aaO; Senat, Beschluss vom 14. Juli 2010 - 2 StR 158/10, aaO; BGH, Beschlüsse vom 29. Juni 2011 - 4 StR 56/11, juris Rn. 3; vom 15. Dezember 2011 - 1 StR 579/11, NJW 2012, 1015).

  • BGH, 05.06.2019 - 4 StR 130/19

    Recht des letzten Wortes (Grundsätze zur nachträglichen Protokollberichtigung)

    Rechtsfolge einer nicht den Vorgaben des Großen Senats entsprechenden Berichtigung ist, dass das Protokoll in der nicht berichtigten Fassung gilt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Juli 2010 - 2 StR 158/10, NStZ 2011, 168, 169; vom 28. Juni 2011 - 3 StR 485/10, juris Rn. 28).
  • BGH, 22.12.2010 - 2 StR 386/10

    Voraussetzungen und Grenzen des Protokollberichtigungsverfahrens (Verfahrensrüge;

    Im Zweifel gilt insoweit das Protokoll in der nicht berichtigten Fassung (BGHSt 51, 298, 315 f.; BGH wistra 2010, 413, 414).
  • BGH, 07.09.2016 - 2 StR 71/16

    Möglichkeit der nachträglichen Berichtigung des Protokolls der Hauptverhandlung

    Denn gegenüber einem den Maßstäben des Großen Senats genügenden förmlichen Berichtigungsverfahren bietet das Freibeweisverfahren nur geringere verfahrensrechtliche Sicherungen für die Ermittlung des wahren Sachverhalts (BGH, Beschluss vom 28. Juni 2011 - 3 StR 485/10, StV 2012, 523; BGH, Beschluss vom 14. Juli 2010 - 2 StR 158/10, StV 2010, 675; BGH, Beschluss vom 28. Januar 2010 - 5 StR 169/09, NJW 2010, 2068).
  • LG Augsburg, 14.03.2011 - 3 KLs 400 Js 110961/10

    Strafverfahren gegen Verteidiger: Versuchte Strafvereitelung durch

    Das gilt im Ergebnis auch, wenn das vom Großen Senat vorgegebene Verfahren der Protokollberichtigung nicht eingehalten oder nicht durchgeführt wird ( BGH 2 StR 158/10).
  • BayObLG, 30.04.2019 - 202 ObOWi 505/19

    Protokollberichtigung: Keine "Rügeverkümmerung" ohne vorherige Anhörung

    Der erhobenen Verfahrensrüge wird auch nicht dadurch die Grundlage entzogen, dass das Amtsgericht mit Beschluss vom 11.03.2019 hinsichtlich der Verlesung des Auszugs aus dem Fahreignungsregister eine Protokollberichtigung vorgenommen hat, denn diese ist nicht verfahrensordnungsgemäß zustande gekommen (BGH NStZ 2011, 168; OLG Saarbrücken NStZ-RR 2011, 319).
  • OLG Hamburg, 03.03.2011 - 2-25/10

    Strafverfahren: Inbegriffsrüge bei nur teilweise verlesenen Schriftstücken

    Folge einer aus sich heraus ersichtlichen Lückenhaftigkeit des Hauptverhandlungsprotokolls etwa - wie hier - bezüglich der genauen Bezeichnung der verlesenen Teile eines lediglich auszugsweise eingeführten Schriftstückes ist, dass die absolute Beweiskraft des Protokolls gemäß § 274 StPO fehlt und das Revisionsgericht gegebenenfalls - sofern es auf den betreffenden Protokollteil ankommt - freibeweislich den wirklichen Verfahrensablauf klärt oder, nach höchstrichterlicher Rechtsprechung vorrangig (vgl. BGH in StV 2010, 675), ein diesbezügliches Protokollberichtigungsverfahren durchführt (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 274 Rdn. 17 m.w.N.).
  • LG Köln, 21.02.2011 - 105 Qs 335/10

    Nachträgliche Berichtigung des Hauptverhandlungsprotokolls bzgl. Anklageverlesung

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Rechtsprechung
   BGH, 17.08.2010 - 4 StR 228/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,9717
BGH, 17.08.2010 - 4 StR 228/10 (https://dejure.org/2010,9717)
BGH, Entscheidung vom 17.08.2010 - 4 StR 228/10 (https://dejure.org/2010,9717)
BGH, Entscheidung vom 17. August 2010 - 4 StR 228/10 (https://dejure.org/2010,9717)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 257c Abs 5 StPO
    Verständigung im Strafverfahren: Pflicht zur Belehrung über die Voraussetzungen und Folgen einer Abweichung des Gericht von einer Urteilsabsprache

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 257c Abs 5 StPO
    Verständigung im Strafverfahren: Pflicht zur Belehrung über die Voraussetzungen und Folgen einer Abweichung des Gericht von einer Urteilsabsprache

  • Wolters Kluwer

    Revision wegen eines Verstoßes gegen Hinweispflichten im strafrechtlichen Verfahrens trotz fehlender Bedeutsamkeit für das Eingehen auf eine Verständigung

  • rewis.io

    Verständigung im Strafverfahren: Pflicht zur Belehrung über die Voraussetzungen und Folgen einer Abweichung des Gericht von einer Urteilsabsprache

  • ra.de
  • rewis.io

    Verständigung im Strafverfahren: Pflicht zur Belehrung über die Voraussetzungen und Folgen einer Abweichung des Gericht von einer Urteilsabsprache

  • rechtsportal.de

    StPO § 257c Abs. 5; StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1
    Revision wegen eines Verstoßes gegen Hinweispflichten im strafrechtlichen Verfahrens trotz fehlender Bedeutsamkeit für das Eingehen auf eine Verständigung

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Auszüge)

    Mal wieder was zur Verständigung - jetzt zu den Hinweispflichten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2010, 675
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BVerfG, 19.03.2013 - 2 BvR 2628/10

    Verständigungsgesetz

    In Bezug auf den Belehrungsfehler verwies der Bundesgerichtshof auf eine frühere Entscheidung (Beschluss vom 17. August 2010 - 4 StR 228/10 -), in der er die Rüge eines Verstoßes gegen § 257c Abs. 5 StPO mit der Erwägung zurückgewiesen hatte, das Urteil beruhe nicht auf dem Fehler, weil die Strafkammer die im Rahmen der Verständigung angekündigte Strafobergrenze eingehalten habe.
  • BGH, 02.11.2010 - 1 StR 469/10

    Verfahrensabsprache (Voraussetzungen der Belehrung gemäß § 257c Abs. 5 StPO;

    Auch sonst sind konkrete, fallbezogene Gründe, die für die - auch nur entfernte - Möglichkeit sprächen, dass sich der aufgezeigte Verfahrensmangel auf das Prozessverhalten der Angeklagten ausgewirkt haben könnte, sodass letztlich ein für sie günstigeres Urteil nicht auszuschließen wäre, weder vorgetragen noch sonst ersichtlich (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 17. August 2010 - 4 StR 228/10 und vom 8. Oktober 2010 - 1 StR 347/10 und 1 StR 443/10).
  • BGH, 08.10.2010 - 1 StR 443/10

    Verwerfung einer Revision mangels Rechtsfehlers zum Nachteil des Angeklagten

    Hinsichtlich der erhobenen Verfahrensrüge, § 257c Abs. 5 StPO sei verletzt, verweist der Senat auf den Beschluss des 4. Strafsenats vom 17. August 2010 (4 StR 228/10).
  • OLG Rostock, 05.08.2013 - 1 Ss 86/12

    Strafverfahren: Folgen fehlender Belehrung des Angeklagten in Bezug auf eine

    Dass vorliegend im Verlaufe des weiteren Berufungsverfahrens keiner der in § 257c Abs. 4 StPO aufgeführten Umstände eingetreten ist, der die Bindung des Gerichts an die Verständigung hätte entfallen lassen können, sondern dass die getroffene Absprache von der Strafkammer vollumfänglich eingehalten worden ist, weshalb es im konkreten Fall bei einer Betrachtung ex post der mit der Belehrung nach § 257c Abs. 5 StPO bezweckten Warnung des Angeklagten nicht bedurft hat, ändert nichts daran, dass das erst aufgrund der verfahrensfehlerhaft zustande gekommenen Verständigung abgelegte Geständnis des Angeklagten Eingang in das Urteil gefunden hat (ein Beruhen des Urteils auf der unterbliebenen Belehrung gerade bei dieser Konstellation ausschließend noch BGH StV 2010, 675; 2011, 76; ebenso Kudlich NStZ 2013, 379, 381).
  • BVerfG, 22.05.2012 - 2 BvR 2628/10

    Erlass einer einstweiligen Anordnung: einstweilige Aussetzung des Vollzugs von

    Zu der Revisionsrüge eines Verstoßes gegen § 257c Abs. 5 StPO verwies der Bundesgerichtshof auf seine Entscheidung vom 17. August 2010 - 4 StR 228/10 -, in der eine solche Rüge mit der Erwägung zurückgewiesen worden war, das Urteil beruhe nicht auf dem Fehler, weil die Strafkammer die im Rahmen der Urteilsabsprache angekündigte Strafobergrenze eingehalten habe.
  • BGH, 03.11.2010 - 1 StR 449/10

    Aufklärungspflicht und Verständigung (unterbliebene Belehrung über die

    Unter welchen - eher ungewöhnlichen - Voraussetzungen bei solcher Fallgestaltung ein Urteil gleichwohl zum Nachteil des Angeklagten auf dem Verfahrensmangel einer unterbliebenen Belehrung gemäß § 257c Abs. 5 StPO beruhen könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 17. August 2010 - 4 StR 228/10), mag dahinstehen, da jedenfalls hier eine solche Möglichkeit nicht erkennbar ist.

    Sie sind auch sonst nicht ersichtlich (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 17. August 2010 - 4 StR 228/10, vom 8. Oktober 2010 - 1 StR 347/10 und vom 2. November 2010 - 1 StR 469/10).

  • BGH, 08.10.2010 - 1 StR 347/10

    Mangelnde Belehrung über Rechtsfolgen der Verständigung (Beruhen); gebotene

    Zudem sind auch hier keine Gründe erkennbar, die den Angeklagten, der schon im Ermittlungsverfahren voll umfänglich geständig war und umfassende Aufklärungshilfe leistete, hätte veranlassen können, nach erfolgter Belehrung die schließlich getroffene und für ihn günstige Verständigung abzulehnen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. August 2010 - 4 StR 228/10; BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2010 - 1 StR 443/10).
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