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Rechtsprechung
   LG Hamburg, 15.10.2010 - 608 Qs 18/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,4804
LG Hamburg, 15.10.2010 - 608 Qs 18/10 (https://dejure.org/2010,4804)
LG Hamburg, Entscheidung vom 15.10.2010 - 608 Qs 18/10 (https://dejure.org/2010,4804)
LG Hamburg, Entscheidung vom 15. Oktober 2010 - 608 Qs 18/10 (https://dejure.org/2010,4804)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Maßgeblichkeit einer Möglichkeit zur Verwendung eines Gegenstandes zu Untersuchungszwecken für seine Einstufung als Beweismittel; Rechtliche Ausgestaltung eines die Schutzwirkung des § 97 StPO auslösenden "mandatsähnlichen Vertrauensverhältnisses"

  • Betriebs-Berater

    Beschlagnahme von Anwaltsgutachten

  • ewir-online.de

    Beschlagnahme von Unterlagen eines mit internen Ermittlungen beauftragten Rechtsanwalts ("HSH Nordbank")

  • compliancedigital.de PDF
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Beschlagnahme von Interviewprotokollen nach "Internal Investigations"

  • kartellblog.de (Kurzinformation)

    "Internal investigations” und Beschlagnahme von Protokollen

Besprechungen u.ä. (4)

  • faz.net (Pressekommentar, 14.03.2011)

    Keine Vertraulichkeit mehr: Gericht erschwert Aufklärung von Korruption

  • lto.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Unternehmensinterne Untersuchungen: Die schwierige Entscheidung zwischen Kündigung oder Knast

  • taylorwessing.com (Entscheidungsbesprechung)

    Compliance - Interne Unternehmensermittlungen vor dem Aus?

  • fachanwaelte-strafrecht-potsdamer-platz.de (Entscheidungsbesprechung)

    Beschlagnahme von Interviewprotokollen aus Internal Investigations

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2011, 942
  • ZIP 2011, 1025
  • StV 2011, 148
  • StV 2012, 277
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 27.10.2003 - 2 BvR 2211/00

    Keine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren durch Beschlagnahme von

    Auszug aus LG Hamburg, 15.10.2010 - 608 Qs 18/10
    Dieses Verständnis der Vorschrift ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27.10.2003, Az.: 2 BvR 2211/00, zitiert nach: juris).
  • AG Bonn, 12.03.2010 - 51 Gs 557/10

    Compliance vor Recht?

    Auszug aus LG Hamburg, 15.10.2010 - 608 Qs 18/10
    Insofern unterscheidet sich die vorliegende Konstellation grundlegend von dem von Seiten der Sozietät F. in Bezug genommenen, vom Amtsgericht Bonn (NJW 2010, 1390) entschiedenen Fall, in dem eine Aktiengesellschaft Auftraggeber einer anwaltlichen Beratung war, die Ausführung des Mandats nach Auffassung des Amtsgerichts eine personal geprägte Verständigung zwischen dem Berater und den zu beratenden (natürlichen) Personen beinhaltete und der Rechtsanwalt insoweit im Rahmen des Mandats auch gegenüber Organen der Gesellschaft in diese persönlich betreffenden Fragen beratend tätig geworden war.
  • BGH, 13.11.1997 - 4 StR 404/97

    Beschlagnahmeverbot des § 97 Abs. 1 Nr. 2 StPO (Zeugnisverweigerungsrecht; keine

    Auszug aus LG Hamburg, 15.10.2010 - 608 Qs 18/10
    Vielmehr ist § 97 Abs. 1 Nr. 3 StPO dahingehend einschränkend auszulegen, dass allein das Vertrauensverhältnis des Beschuldigten im Strafverfahren zu einem von ihm in Anspruch genommenen Zeugnisverweigerungsberechtigten durch ein Beschlagnahmeverbot geschützt sein soll (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl. 2010, § 97, Rdnr. 10; Nack, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Aufl. 2008, § 97, Rdnr. 1; Schäfer, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl. 2004, § 97, Rdnr. 21; offengelassen in: BGHSt 43, 300 zur Frage der Beschlagnahme von Krankenakten Dritter im Strafverfahren).
  • BVerfG, 27.06.2018 - 2 BvR 1405/17

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Automobilherstellers gegen die

    Die Zulässigkeit von Beschlagnahmen bei Berufsgeheimnisträgern sei deshalb allein an § 97 StPO zu messen, und zwar auch dann, wenn dieser ein niedrigeres Schutzniveau vorsehe (vgl. LG Mannheim, Beschluss vom 3. Juli 2017 - 24 Qs 1/12 u.a. -, juris, Rn. 133-160; LG Bochum, Beschluss vom 16. März 2017 - II-6 Qs 1/16, NStZ 2016, S. 500 ; LG Hamburg, Beschluss vom 15. Oktober 2010 - 608 Qs 18/10 -, NZWiSt 2012, S. 26 ; Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl. 2018, § 160a Rn. 17; Griesbaum, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Aufl. 2013, § 160a Rn. 21; Wolter/Greco, in: SK-StPO, 5. Aufl. 2016, § 160a Rn. 48a; Kölbel, in: Münchener Kommentar zur StPO, 1. Aufl. 2016, § 160a Rn. 8; Erb, in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2014, § 160a Rn. 53 ff.; derselbe, in: Festschrift für Hans-Heiner Kühne, 2013, S. 171 ff.; Jahn/Kirsch, NStZ 2012, S. 718 f.; Schneider, NStZ 2016, S. 309 ; Oesterle, Die Beschlagnahme anwaltlicher Unterlagen und ihre Bedeutung für die Compliance-Organisation von Unternehmen, 2016, S. 187 ff.; a.A. etwa Schuster, NZWiSt 2012, S. 431 ; Bertheau, StV 2012, S. 303 ).

    Nach herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur schützt § 97 Abs. 1 Nr. 3 StPO nur das Vertrauensverhältnis zwischen dem Zeugnisverweigerungsberechtigten und dem im konkreten Strafverfahren Beschuldigten (vgl. LG Bochum, Beschluss vom 16. März 2016 - II-6 Qs 1/16 -, NStZ 2016, S. 500; LG Bonn, Beschluss vom 21. Juni 2012 - 27 Qs 2/12 -, NZWiSt 2013, S. 21 ; LG Hamburg, Beschluss vom 15. Oktober 2010 - 608 Qs 18/10 -, NZWiSt 2012, S. 26 f.; LG Hildesheim, Beschluss vom 29. Oktober 1981 - 12 Qs 192/81 -, NStZ 1982, S. 394 ; OLG Celle, Beschluss vom 30. September 1964 - 3 Ws 362/64 -, NJW 1965, S. 362 ; Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl. 2018, § 97 Rn. 10a m.w.N.; Hauschild, in: Münchener Kommentar zur StPO, 1. Aufl. 2014, § 97 Rn. 8 und 64; Menges, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2014, § 97 Rn. 21; Wohlers/Greco, in: SK-StPO, 5. Aufl. 2016, § 97 Rn. 10; a.A. Eschelbach, in: Satzger/Schluckebier/Widmaier, StPO, 3. Aufl. 2018, § 97 Rn. 10; Gercke, in: Festschrift für Jürgen Wolter, 2013, S. 933 ; de Lind van Wijngaarden/Egler, NJW 2013, S. 3549 ; Jahn, ZIS 2011, S. 453 ; Gräfin von Galen, NJW 2011, S. 945; Queling/Bayer, NZWiSt 2016, S. 417 ; Szesny, CCZ 2017, S. 25 ).

    Auch besteht nach herrschender Ansicht in Rechtsprechung und Literatur zwischen den im Rahmen von Internal Investigations befragten Unternehmensmitarbeitern und den die Befragungen im Auftrag des Unternehmens durchführenden Rechtsanwälten keine schützenswerte Vertrauensbeziehung im Sinne von § 97 Abs. 1 StPO, da die Interessen des Unternehmens und die Interessen der befragten Mitarbeiter völlig entgegengesetzt sein können (vgl. LG Hamburg, Beschluss vom 15. Oktober 2010 - 608 Qs 18/10 -, NZWiSt 2012, S. 26 f.; Hauschild, in: Münchener Kommentar zur StPO, 1. Aufl. 2014, § 97 Rn. 64 m.w.N.; Wolter/Greco, in: SK-StPO, 5. Aufl. 2016, § 160a Rn. 48a; Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl. 2018, § 97 Rn. 10b m.w.N.).

  • LG Mannheim, 03.07.2012 - 24 Qs 1/12

    Beurteilung der Beschlagnahmefreiheit von Unterlagen im Gewahrsam eines Zeugen

    Entgegen der Entscheidung des Landgerichts Hamburg v. 15.10.2010(Az.: 608 Qs 18/10; NJW 2011, 942), die wegen der seither veränderten Gesetzeslage überholt sei, sei auch eine Beschlagnahme dieser Aufzeichnungen gem. § 160a Abs. 1 StPO n.F. unzulässig.

    Allerdings war der Anwendungsbereich des § 97 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StPO - jedenfalls nach der zur alten Rechtslage wohl h.M. - beschränkt auf das Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und seinem Verteidiger(BVerfG, 27.10.2003, 2 BvR 2211/00, Rz. 9; BGH, NJW 1998, 1963-1965; KK-Nack, 6. Aufl. 2008, § 97, Rz. 1; Meyer-Goßner, aaO, § 97, Rz. 10; zum Streitstand: Jahn/Kirsch, StV 2011, 148, 153 m.w.N.); diese Auffassung wird vor dem Hintergrund der Neugestaltung des § 160a StPO in der Lit. erneut diskutiert(vgl. Jahn/Kirsch, aaO; Bauer, StV 2012, 277, 278).

    Denn gerade die von den Beschwerdeführern und der Staatsanwaltschaft angesprochene Entscheidung des Landgerichts Hamburg vom 15.10.2010(Az.: - 608 Qs 18/10 -, NJW 2011, 942-945, = StV 2011, 148-151), die die Geschehnisse innerhalb der HSH Nordbank zum Gegenstand hat, bei denen die Bank durch die Eingehung von unvertretbaren Risiken von Vorstandsmitgliedern Millionenverluste erlitten hat(vgl. Schuster, NZWiSt 2012, 28-30; Jahn/Kirsch, StV 2011, 148), die wiederum großenteils dem Steuerzahler zur Last fielen, zeigt deutlich die Gefahren auf, die durch eine allzu weite Beschränkung einer Aufklärung durch die Strafverfolgungsbehörden entstehen können.

    Die Entscheidung des Landgerichts Hamburg v. 15.10.2010 wird jedenfalls in der Literatur vielfach als überholt betrachtet, da sich diese noch auf die Rechtslage des § 160a StPO a.F. beziehe(Schuster, aaO (- Fn. 25 -); v. Galen, NJW 2011, 942, 945; a.A.: Jahn/Kirsch, StV 2011, 148, 154; Bauer, StV 2012, 277).

    Da vorliegend keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die jeweiligen Fragestellungen von den Antworten zu trennen wären, muss sich der von § 97 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StPO bzw. § 160a Abs. 1 StPO n.F. gewährte Schutz vor einer Beschlagnahme aus Sicht der Kammer auf die Gesamtheit dieser Dokumente - soweit im Gewahrsamsbereich der Rechtsanwälte - richten(a.A.: Bauer, StV 2012, 277, 278, der das Tätigkeitsfeld der "internal investigations" schon deswegen nicht für schutzwürdig hält, weil es strukturell auf Interessenkonflikt, wenn nicht gar Parteiverrat, angelegt sei).

    Danach ist die Zulässigkeit einer Beschlagnahme in solchen Fällen nach § 97 StPO zu beurteilen; lediglich soweit diese speziellen Vorschriften keine Regelungen treffen - wie etwa § 97 hinsichtlich der (Nicht-)Verwertbarkeit von beschlagnahmefreien Gegenständen -, ist § 160a ergänzend anzuwenden(KK-Nack, aaO, Rz. 21; Meyer-Goßner, aaO, Rz. 17; BeckOK-Patzak, aaO, Rz. 17; Jahn/Kirsch, StV 2011, 148, 154; vgl. auch: Bauer, StV 2012, 277; a.A.: Bertheau, StV 2012, 303, 306).

  • LG Stuttgart, 26.03.2018 - 6 Qs 1/18

    Strafrechtliches Ermittlungsverfahren: Rechtmäßigkeit einer vorläufigen

    Einerseits wird angeführt, § 97 StPO sei vorrangig (LG Mannheim, Beschluss vom 3. Juli 2012 - 24 Qs 1/12, WM 2013, 616; LG Hamburg, Beschluss vom 15. Oktober 2010 - 608 Qs 18/10, NJW 2011, 942, 944; Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 160a Rn. 17; KK-StPO/ Griesbaum , 7. Aufl., § 160a Rn. 4; MK-StPO/ Kölbel , 1. Aufl., § 160a Rn. 8; Satzger/Schluckebier/ Ziegler , 3. Aufl., § 160a Rn. 1; Buchert/Buchert, StV 2017, 204, 207; Zöller in: Gercke/Julius/Temming/Zöller, 5. Aufl., § 160a Rn. 20; BeckOK-StPO/ Sackreuther , Stand: 1.1.2018; § 160a Rn. 6).

    Andererseits wird behauptet, § 160a StPO käme neben § 97 StPO zur Anwendung (Gräfin v. Galen, NJW 2011, 945; Schuster, NZWiSt 2012, 26, 29).

  • LG Bochum, 16.03.2016 - 6 Qs 1/16

    Kein Beschlagnahmeschutz für Compliance-Ombudspersonen

    Als Ergänzung dieser Regelungen kommt § 97 Abs. 1 Nr. 3 StPO der Sinn zu, den Anwendungsbereich des Beschlagnahmeverbots auf "andere Gegenstände" als die in § 97 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 StPO genannten zu erweitern, nicht dagegen der Zweck, das Beschlagnahmeverbot nunmehr umfassend und unter Einschluss am Strafverfahren nicht direkt beteiligter Dritter zu erweitern, wodurch die Ausdifferenzierung des für den Beschuldigten geltenden Beschlagnahmeschutzes aus § 97 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 StPO teilweise unterlaufen würde (LG Hamburg, B. v. 15.10.2010, 608 Qs 18/10, NJW 2011, 942).
  • KG, 21.09.2011 - 1 Ss 127/11

    Verwertbarkeit einer einem Angeklagten in einem Krankenhaus im Zuge der

    § 97 Abs. 1 Nr. 3 StPO reicht daher nur so weit, wie es der Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Angeklagten und dem zur Verweigerung des Zeugnisses Berechtigten im Strafverfahren erfordert [vgl. Meyer-Goßner, StPO 54. Aufl., § 97 , Rdn. 10; LG Hamburg NJW 2011, 942].
  • AG Bonn, 06.08.2014 - 51 Gs 1422/14
    Unerheblich ist demgegenüber, ob die "Beweiserheblichkeit" eines Gegenstandes schon vor der Beschlagnahmeanordnung feststeht (LG Hamburg, Beschluss vom 15. Oktober 2010, Az. 608 Qs 18/10).
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Rechtsprechung
   OLG Nürnberg, 22.03.2010 - 1 Ws 141/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,17128
OLG Nürnberg, 22.03.2010 - 1 Ws 141/10 (https://dejure.org/2010,17128)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 22.03.2010 - 1 Ws 141/10 (https://dejure.org/2010,17128)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 22. März 2010 - 1 Ws 141/10 (https://dejure.org/2010,17128)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    § 111f Abs. 5 StPO

  • openjur.de

    Arrestvollziehung im Strafverfahren: Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs auf Aufhebung der zu Sicherungszwecken erhobenen Pfändung nach Rechtskraft des zu Grunde liegenden Erkenntnisverfahrens

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit eines zuvor zulässig erhobenen Antrags auf gerichtliche Entscheidung gem. § 111f Abs. 5 Strafprozessordnung (StPO) nach rechtskräftigem Abschluss des Erkenntnisverfahrens; Gerichtliche Entscheidung über den Verfall von Wertersatz nach rechskräftigem Abschluss ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 111f Abs. 5
    Gerichtliche Entscheidung über den Verfall von Wertersatz nach rechskräftigem Abschluss des Erkenntnisverfahrens

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2011, 148
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Düsseldorf, 10.11.2008 - 4 Ws 590/08

    Geltendmachung von Rechten Dritter im Rahmen der Rückgewinnungshilfe und der

    Auszug aus OLG Nürnberg, 22.03.2010 - 1 Ws 141/10
    Nach Rechtskraft des Strafurteils ist über §§ 459g Abs. 1 Satz 2, 459g Abs. 2, 459 StPO in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrO in den dort ausdrücklich genannten Fällen der Anordnung des Verfalls und der Einziehung die Drittwiderspruchsklage gemäß § 771 ZPO zu den Zivilgerichten wieder eröffnet (OLG Düsseldorf StV 2009, 233).

    Wegen des inzwischen eingetretenen Verfahrensstandes bestand für das Landgericht deshalb keine Veranlassung mehr, im Wege der Amtsermittlung und mit Mitteln des Freibeweises (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 23.7.2008 Az. 1 Ws 47/08, zitiert nach juris) zu prüfen, ob ausreichende erhebliche Zweifel an dem behaupteten Eigentumsrecht einer Aufhebung der zu Sicherungszwecken erfolgten Pfändung entgegenstehen (vgl. OLG Düsseldorf StV 2009, 233).

  • OLG Hamburg, 23.07.2008 - 1 Ws 47/08

    Erledigung der Einwendungen gegen Maßnahmen in Vollziehung einer Beschlagnahme

    Auszug aus OLG Nürnberg, 22.03.2010 - 1 Ws 141/10
    Wegen des inzwischen eingetretenen Verfahrensstandes bestand für das Landgericht deshalb keine Veranlassung mehr, im Wege der Amtsermittlung und mit Mitteln des Freibeweises (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 23.7.2008 Az. 1 Ws 47/08, zitiert nach juris) zu prüfen, ob ausreichende erhebliche Zweifel an dem behaupteten Eigentumsrecht einer Aufhebung der zu Sicherungszwecken erfolgten Pfändung entgegenstehen (vgl. OLG Düsseldorf StV 2009, 233).
  • OLG München, 14.05.2004 - 2 Ws 348/04

    Strafverfahren im Fall von Kursbetrug und Insiderhandel; Beschwerde gegen

    Auszug aus OLG Nürnberg, 22.03.2010 - 1 Ws 141/10
    Da mit rechtskräftiger Anordnung des Verfalls oder - wie vorliegend - des Verfalls von Wertersatz auch die vorangegangene Sicherstellung einzelner Gegenstände oder des Vermögens als Ganzem nicht mehr angefochten werden kann, ist die Geltendmachung behaupteter Rechte und Einwendungen insgesamt auf die hierzu im Vollstreckungsverfahren der Staatsanwaltschaft eröffneten Verfahrensrechte gemäß §§ 459g Abs. 2, 459 StPO in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrO beschränkt (vgl. OLG München NStZ-RR 2004, 303).
  • LG Saarbrücken, 22.12.2016 - 4 O 354/15

    Beendigung Strafverfahren, Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände, Zuständigkeit

    Die Kammer folgt insoweit der überzeugenden Auffassung, wonach für Ansprüche des Eigentümers beschlagnahmter Gegenstände nach Abschluss des Strafverfahrens ausschließlich die Zivilgerichte zuständig sind (OLG München, Urteil vom 18.03.2013, Az. 19 U 4878/10 (Zivilsenat); LG Wuppertal, Beschluss vom 12. August 2010, Az. 16 0 5/10 (Zivilkammer); OLG Frankfurt am Main (Strafsenat), Beschluss vom 03.09.2010, Az. 2 Ws 813/19; OLG Nürnberg (Strafsenat), Beschluss vom 22.03.2010, Az. 1 Ws 141/10).

    Nach anderer, teilweise vertretener Auffassung sowohl von Straf- als auch von Zivilgerichten sind für Ansprüche des Eigentümers beschlagnahmter Gegenstände nach Abschluss des Strafverfahrens ausschließlich die Zivilgerichte zuständig (OLG München, Urteil vom 18.03.2013, Az. 19 U 4878/10 (Zivilsenat); OLG Frankfurt am Main (Strafsenat), Beschluss vom 03.09.2010, Az. 2 Ws 813/19; OLG Nürnberg (Strafsenat), Beschluss vom 22.03.2010, Az. 1 Ws 141/10); LG Wuppertal, Beschluss vom 12. August 2010, Az. 16 0 5/10 (Zivilkammer)).

    Die Vorschrift ist allerdings für Entscheidungen, die - wie hier - nach rechtkräftigem Abschluss des Strafverfahrens zu treffen sind, nicht anwendbar (OLG München, Urteil vom 18.03.2013, Az. 19 U 4878/10 (Zivilsenat); OLG Frankfurt am Main a.a.O. (Strafsenat); OLG Nürnberg (Strafsenat), Beschluss vom 22.03.2010, Az. 1 Ws 141/10; LG Wuppertal Beschluss vom 12. August 2010, Az. 16 0 5/10 (Zivilkammer)).

    In den Neuregelungen der §§ 111f, 111i StPO kommt nicht klar zum Ausdruck, dass sie für die Zeit nach Rechtskrafteintritt, in welcher der Anwendungsbereich der Vollstreckungsvorschriften der StPO eröffnet ist, im Verhältnis zu Drittbetroffenen eine andere gesetzliche Bestimmung im Sinne von § 459 StPO sein wollen (LG Wuppertal a.a.O.; OLG Nürnberg, Beschl. v. 22.03.2010 - 1 Ws 141/10; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 10.11.2008 - 111-4 Ws 590/08).

    Nach Rechtskraft des Strafurteils ist der Rechtsweg zu den Zivilgerichten wieder eröffnet (OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.03.2010, 1 Ws 141/10).

  • OLG Saarbrücken, 12.04.2017 - 5 W 11/17

    Dinglicher Arrest nach Abschluss des Strafverfahrens: Zuständigkeit bei Antrag

    Die vereinzelt geäußerte Annahme, § 111f Abs. 5 StPO sei nur bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens anwendbar (so OLG Frankfurt, NStZ-RR 2010, 379; OLG Nürnberg, StV 2011, 148; OLG München, Kunst und Recht 2013 77), lässt sich mit dieser Grundentscheidung für eine umfassende Geltung des strafprozessualen Rechtswegs nicht vereinbaren.
  • OLG Stuttgart, 15.10.2013 - 1 Ws 178/13

    Dinglicher Arrest im Strafverfahren: Zuständiges Gericht für die Entscheidung

    Dabei mag offen bleiben, ob ein argumentativer Rückschluss von einer etwaigen Zuständigkeit des Ermittlungsrichters nach Rechtskraft zur Entscheidung über Einwendungen i.S. von § 111f Abs. 5 StPO auf die bei § 111g Abs. 2 Satz 1 StPO geltenden Zuständigkeiten bereits daran scheitert, dass - wie es ein erheblicher Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung vertritt - § 111f Abs. 5 StPO nach Eintritt der Rechtskraft nicht mehr anwendbar ist (OLG Nürnberg, StV 2011, 148; OLG Frankfurt/M., NStZ-RR 2010, 379, 380; a.A. OLG Celle, StV 2011, 147, KK-Spillecke, a.a.O., § 111f Rn. 7).
  • OLG Celle, 10.01.2012 - 1 Ws 7/12

    Herausgabe sichergestellter Gegenstände an den letzten Gewahrsamsinhaber bei

    Die gegenteilige, namentlich vom Oberlandesgericht Düsseldorf vertretene Auffassung (OLG Düsseldorf wistra 2009, 207; OLG Nürnberg StV 2011, 148; OLG Frankfurt NStZ-RR 2010, 379), nach welcher nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens nach Maßgabe von § 459g StPO ausschließlich die Zivilgerichte zuständig seien, weil eine nur vorläufig angeordnete Maßnahme nach Rechtskraft nicht mehr fortwirke, vermag nicht zu überzeugen.
  • LG Gera, 06.10.2022 - 7 T 234/22

    Nutzungspflicht elektronischer Übermittlungswege durch die Staatsanwaltschaften

    Hierfür verweist § 459 StPO auf die Regelungen der §§ 1 Nr. 1, 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrG, die die Anwendbarkeit der Zivilprozessordnung und den Rechtsweg zu den Zivilgerichten eröffnen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10. November 2008 - III-4 Ws 590/08 -, Rn. 13, juris; OLG Nürnberg, Beschluss vom 22. März 2010 - 1 Ws 141/10 -, Rn. 9, juris; LG Wuppertal, Beschluss vom 12. August 2010 - 16 O 5/10 -, Rn. 16, juris).
  • LG Wuppertal, 12.08.2010 - 16 O 5/10

    Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Zivilgerichten und Strafgerichten als Teile der

    Daher wird vertreten, dass Dritte nach Rechtskrafteintritt wieder Drittwiderspruchsklage zu den Zivilgerichten erheben können (vgl. OLG Nürnberg, Beschl. v. 22.03.2010 - 1 Ws 141/10, zitiert nach LexisNexis; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 10.11.2008 - III-4 Ws 590/08 = Rpfleger 2009, 271 ff., hier zitiert nach Juris; Beschl. v. 10.12.2009 - III 3 Ws 576-578/09; Mayer, in: KMR - Kommentar zur Strafprozessordnung, 57. EL 2010, § 111d Rz. 31; Lampe, jurisPR-StrafR 18/2008, Anm. 5; a.A. wohl SK-Rogall, 64. EL 2009, § 111f Rz. 20; zweifelnd wohl auch Meyer-Goßner, a.a.O., § 111i StPO Rz. 22).
  • LG Gera, 10.10.2022 - 7 T 282/22

    Einhaltung der elektronischen Form durch die Staatsanwaltschaft bei Vollstreckung

    Für die Vollstreckung einer Geldstrafe verweist § 459 StPO auf die Regelungen der §§ 1 Nr. 1, 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrG, die die Anwendbarkeit der Zivilprozessordnung und den Rechtsweg zu den Zivilgerichten eröffnen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10. November 2008 - III-4 Ws 590/08 -, Rn. 13, juris; OLG Nürnberg, Beschluss vom 22. März 2010 - 1 Ws 141/10 -, Rn. 9, juris; LG Wuppertal, Beschluss vom 12. August 2010 - 16 O 5/10 -, Rn. 16, juris).
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Rechtsprechung
   KG, 15.01.2010 - 1 AR 2077/09, 3 Ws 6/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,11657
KG, 15.01.2010 - 1 AR 2077/09, 3 Ws 6/10 (https://dejure.org/2010,11657)
KG, Entscheidung vom 15.01.2010 - 1 AR 2077/09, 3 Ws 6/10 (https://dejure.org/2010,11657)
KG, Entscheidung vom 15. Januar 2010 - 1 AR 2077/09, 3 Ws 6/10 (https://dejure.org/2010,11657)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer
  • rechtsportal.de

    Fortdauer eines Arrestes zur Sicherung zivilrechtlicher Ansprüche der Verletzten nach Einstellung des Verfahrens gem. § 154 StPO

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2011, 148
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Stuttgart, 17.11.2004 - 1 Ws 252/04

    Dinglicher Arrest in das Vermögen des Angeklagten: Wegfall bzw. Aufhebung mit

    Auszug aus KG, 15.01.2010 - 1 AR 2077/09
    Arrest und Beschlagnahme enden, wenn keine Anordnung nach § 111 i StPO getroffen wird, mit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens, ohne dass es einer ausdrücklichen Aufhebung bedarf (vgl. OLG Düsseldorf NStZ 1997, 301 ; OLG Stuttgart NStZ 2005, 401 ; Nack, in: Karlsruher Kommentar, StPO , 6. Aufl., § 111e Rdnr. 12; Meyer-Goßner, StPO , 52. Aufl., § 111e Rdnr. 18), so dass dann für eine Zulassungsentscheidung nach § 111g Abs. 2 Satz 1 StPO , die einen bestehenden Arrestvollzug voraussetzt, kein Raum mehr ist (vgl. OLG Düsseldorf aaO.; Schäfer, in: Löwe-Rosenberg, StPO , 25. Aufl., § 111g Rdnr. 2; Meyer-Goßner aaO.).
  • LG Halle, 03.12.1999 - 22 Qs 31/99
    Auszug aus KG, 15.01.2010 - 1 AR 2077/09
    Sofern demgegenüber die Auffassung vertreten wird, dass im Falle der Einstellung nach § 154 StPO generell eine Aufhebung der Arrestanordnung durch Beschluss erfolgen müsse (vgl. Beulke, in: Löwe-Rosenberg, StPO , 26. Aufl., § 154 Rdnr. 13; s.a. Nack, aaO., § 111 g Rdnr. 1), vermag dies nur für den Fall von Einstellungen im Hinblick auf zu erwartende Sanktionen in noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren zu überzeugen (vgl. LG Halle wistra 2000, 279; Schoreit, in: Karlsruher Kommentar, aaO., § 154 Rdnr. 29).
  • OLG Hamm, 06.06.2002 - 2 Ws 107/02

    Zwangsvollstreckung; Befriedigung der Ansprüche Verletzter; Arrest,

    Auszug aus KG, 15.01.2010 - 1 AR 2077/09
    Soweit die Beschwerdeführerin demgegenüber einwendet, dass im Hinblick auf den Opferschutzgedanken die Zulassung der Zwangsvollstreckung auch nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens dann noch zulässig sein müsse, wenn der Antrag auf Zulassung zu einem Zeitpunkt gestellt worden ist, als der Arrest noch wirksam war (vgl. OLG Hamm wistra 2002, 398 ), greift dies nicht durch.
  • OLG Düsseldorf, 17.01.1997 - 1 Ws 1063/96
    Auszug aus KG, 15.01.2010 - 1 AR 2077/09
    Arrest und Beschlagnahme enden, wenn keine Anordnung nach § 111 i StPO getroffen wird, mit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens, ohne dass es einer ausdrücklichen Aufhebung bedarf (vgl. OLG Düsseldorf NStZ 1997, 301 ; OLG Stuttgart NStZ 2005, 401 ; Nack, in: Karlsruher Kommentar, StPO , 6. Aufl., § 111e Rdnr. 12; Meyer-Goßner, StPO , 52. Aufl., § 111e Rdnr. 18), so dass dann für eine Zulassungsentscheidung nach § 111g Abs. 2 Satz 1 StPO , die einen bestehenden Arrestvollzug voraussetzt, kein Raum mehr ist (vgl. OLG Düsseldorf aaO.; Schäfer, in: Löwe-Rosenberg, StPO , 25. Aufl., § 111g Rdnr. 2; Meyer-Goßner aaO.).
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Rechtsprechung
   KG, 15.01.2010 - 3 Ws 6/10, 1 AR 2077/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,23347
KG, 15.01.2010 - 3 Ws 6/10, 1 AR 2077/09 (https://dejure.org/2010,23347)
KG, Entscheidung vom 15.01.2010 - 3 Ws 6/10, 1 AR 2077/09 (https://dejure.org/2010,23347)
KG, Entscheidung vom 15. Januar 2010 - 3 Ws 6/10, 1 AR 2077/09 (https://dejure.org/2010,23347)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 111g Abs 2 S 1 StPO, § 111i StPO, § 154 Abs 2 StPO
    Beschlagnahme: Antrag auf Zulassung der Zwangsvollstreckung in beschlagnahmte Geldbeträge bei zwischenzeitlicher Verfahrenseinstellung

  • Wolters Kluwer

    Zulassungsentscheidung nach § 111g Abs. 2 S. 1 Strafprozessordnung (StPO) bei Beendigung des Verfahrens durch eine Einstellungsentscheidung nach § 154 Abs. 2 StPO

  • Wolters Kluwer
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2010, 180
  • StV 2011, 148
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Düsseldorf, 17.01.1997 - 1 Ws 1063/96
    Auszug aus KG, 15.01.2010 - 3 Ws 6/10
    Arrest und Beschlagnahme enden, wenn keine Anordnung nach § 111 i StPO getroffen wird, mit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens, ohne dass es einer ausdrücklichen Aufhebung bedarf (vgl. OLG Düsseldorf NStZ 1997, 301; OLG Stuttgart NStZ 2005, 401; Nack, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 6. Aufl., § 111e Rdnr. 12; Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., § 111e Rdnr. 18), so dass dann für eine Zulassungsentscheidung nach § 111g Abs. 2 Satz 1 StPO, die einen bestehenden Arrestvollzug voraussetzt, kein Raum mehr ist (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.; Schäfer, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., § 111g Rdnr. 2; Meyer-Goßner a.a.O.).
  • OLG Hamm, 06.06.2002 - 2 Ws 107/02

    Zwangsvollstreckung; Befriedigung der Ansprüche Verletzter; Arrest,

    Auszug aus KG, 15.01.2010 - 3 Ws 6/10
    Soweit die Beschwerdeführerin demgegenüber einwendet, dass im Hinblick auf den Opferschutzgedanken die Zulassung der Zwangsvollstreckung auch nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens dann noch zulässig sein müsse, wenn der Antrag auf Zulassung zu einem Zeitpunkt gestellt worden ist, als der Arrest noch wirksam war (vgl. OLG Hamm wistra 2002, 398), greift dies nicht durch.
  • OLG Stuttgart, 17.11.2004 - 1 Ws 252/04

    Dinglicher Arrest in das Vermögen des Angeklagten: Wegfall bzw. Aufhebung mit

    Auszug aus KG, 15.01.2010 - 3 Ws 6/10
    Arrest und Beschlagnahme enden, wenn keine Anordnung nach § 111 i StPO getroffen wird, mit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens, ohne dass es einer ausdrücklichen Aufhebung bedarf (vgl. OLG Düsseldorf NStZ 1997, 301; OLG Stuttgart NStZ 2005, 401; Nack, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 6. Aufl., § 111e Rdnr. 12; Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., § 111e Rdnr. 18), so dass dann für eine Zulassungsentscheidung nach § 111g Abs. 2 Satz 1 StPO, die einen bestehenden Arrestvollzug voraussetzt, kein Raum mehr ist (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.; Schäfer, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., § 111g Rdnr. 2; Meyer-Goßner a.a.O.).
  • LG Halle, 03.12.1999 - 22 Qs 31/99
    Auszug aus KG, 15.01.2010 - 3 Ws 6/10
    Sofern demgegenüber die Auffassung vertreten wird, dass im Falle der Einstellung nach § 154 StPO generell eine Aufhebung der Arrestanordnung durch Beschluss erfolgen müsse (vgl. Beulke, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 154 Rdnr. 13; s.a. Nack, a.a.O., § 111 g Rdnr. 1), vermag dies nur für den Fall von Einstellungen im Hinblick auf zu erwartende Sanktionen in noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren zu überzeugen (vgl. LG Halle wistra 2000, 279; Schoreit, in: Karlsruher Kommentar, a.a.O., § 154 Rdnr. 29).
  • LG Krefeld, 21.09.2015 - 21 Qs 138/15

    Beschlagnahme eines KFZ zur Sicherung eines Anspruches; Beendigung der

    Dies muss auch bei einer endgültigen Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO gelten (vgl. zu einer Einstellung nach § 154 StPO: OLG Köln, Beschluss vom 23.08.2011, 2 Ws 519/11; KG, Beschluss vom 15.01.2010, 3 Ws 6/10).
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