Rechtsprechung
OLG Karlsruhe, 28.09.2010 - 1 Ws 202 - 204/10, 1 Ws 202/10, 1 Ws 203/10, 1 Ws 204/10 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Erneute Inlaufsetzung der Sechs-Monats-Frist gemäß § 121 Strafprozessordnung (StPO) durch die Erweiterung eines Haftbefehls
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 121 Abs. 1
Sechs-Monats-Frist der besonderer Haftprüfung bei Erweiterung des Haftbefehls - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- StV 2011, 293
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- OLG Karlsruhe, 14.02.2003 - 1 HEs 41/03
Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.09.2010 - 1 Ws 202/10
Der Senat hält an seiner ständigen Rechtsprechung fest, wonach durch die Erweiterung eines Haftbefehls die Sechs-Monats-Frist des 121 StPO nicht ohne weiteres erneut in Lauf gesetzt wird (vgl. StV 2003, 517; zuletzt Beschluss vom 9. Dezember 2009 - 1 Ws 309/09).Der Senat hält an seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. StV 2003, 517; zul. Beschluss vom 09.12.2009, 1 Ws 309/09; a.A. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 03.01.2006, 2 Ws 336/05 - 2 HEs 156/05 - OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.02.2009, 1 HEs 17/09; dass. StV 1999, 101 ;… vgl. auch Meyer-Goßner, StPO , 52. Auflage 2009, § 121 Rn. 14 m.w.N.) fest, wonach durch die bezüglich des Angeklagten A. am 26.04.2010 und bezüglich des Angeklagten B. am 06.05.2010 erfolgte Erweiterung der ursprünglichen Haftbefehle des Amtsgerichts D. vom 26.03.2010 die Sechs-Monats-Frist des § 121 StPO nicht erneut in Lauf gesetzt wurde, so dass auch bei diesen beiden Angeklagten sechs Monate nach ihrer Festnahme ein Haftprüfungsverfahren nach § 121 StPO durchzuführen ist.
- OLG Koblenz, 30.07.2009 - 2 HEs 8/09
Besondere Haftprüfung bei Untersuchungshaft über 6 Monate: Beginn der …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.09.2010 - 1 Ws 202/10
Die hiervon abweichende Rechtsansicht, bei einer Erweiterung des Haftbefehls beginne die Frist des § 121 StPO zu dem Zeitpunkt, ab welchem wegen der neuen Tatvorwürfe erstmals die Voraussetzungen für den Erlass oder die Erweiterung des Haftbefehls vorgelegen haben (so jetzt auch OLG Koblenz, Beschluss vom 30.07.2009, 2 HES 8/09), führt zu erheblichen und mit dem Sinn und Zweck des Haftprüfungsverfahren nicht vereinbaren Unsicherheiten in der Bewertung des Zeitpunktes der Aktenvorlage. - OLG Köln, 16.09.2005 - 2 Ws 336/05
Unzulässige Einziehung eines Grundstücks als Tatmittel
Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.09.2010 - 1 Ws 202/10
Der Senat hält an seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. StV 2003, 517; zul. Beschluss vom 09.12.2009, 1 Ws 309/09; a.A. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 03.01.2006, 2 Ws 336/05 - 2 HEs 156/05 - OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.02.2009, 1 HEs 17/09; dass. StV 1999, 101 ;… vgl. auch Meyer-Goßner, StPO , 52. Auflage 2009, § 121 Rn. 14 m.w.N.) fest, wonach durch die bezüglich des Angeklagten A. am 26.04.2010 und bezüglich des Angeklagten B. am 06.05.2010 erfolgte Erweiterung der ursprünglichen Haftbefehle des Amtsgerichts D. vom 26.03.2010 die Sechs-Monats-Frist des § 121 StPO nicht erneut in Lauf gesetzt wurde, so dass auch bei diesen beiden Angeklagten sechs Monate nach ihrer Festnahme ein Haftprüfungsverfahren nach § 121 StPO durchzuführen ist. - OLG Stuttgart, 28.10.1998 - 4 HEs 184/98
Voraussetzungen für eine erstmalige Haftprüfung; Zulässigkeit der Ersetzung eines …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.09.2010 - 1 Ws 202/10
Der Senat hält an seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. StV 2003, 517; zul. Beschluss vom 09.12.2009, 1 Ws 309/09; a.A. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 03.01.2006, 2 Ws 336/05 - 2 HEs 156/05 - OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.02.2009, 1 HEs 17/09; dass. StV 1999, 101 ;… vgl. auch Meyer-Goßner, StPO , 52. Auflage 2009, § 121 Rn. 14 m.w.N.) fest, wonach durch die bezüglich des Angeklagten A. am 26.04.2010 und bezüglich des Angeklagten B. am 06.05.2010 erfolgte Erweiterung der ursprünglichen Haftbefehle des Amtsgerichts D. vom 26.03.2010 die Sechs-Monats-Frist des § 121 StPO nicht erneut in Lauf gesetzt wurde, so dass auch bei diesen beiden Angeklagten sechs Monate nach ihrer Festnahme ein Haftprüfungsverfahren nach § 121 StPO durchzuführen ist.
- OLG Rostock, 13.06.2013 - 2 HEs 9/13
Untersuchungshaft: Neubeginn der Sechsmonatsfrist bei Haftbefehlserweiterung …
Wenn man der Ansicht folgen würde, dass durch die Erweiterung eines Haftbefehls die Sechs-Monats-Frist des § 121 StPO nicht erneut in Lauf gesetzt wird (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.09.2010 - 1 Ws 202-204/10 -), würde die Frist am 28.05.2013 ablaufen.