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   BGH, 26.10.2010 - 5 StR 433/10   

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https://dejure.org/2010,8828
BGH, 26.10.2010 - 5 StR 433/10 (https://dejure.org/2010,8828)
BGH, Entscheidung vom 26.10.2010 - 5 StR 433/10 (https://dejure.org/2010,8828)
BGH, Entscheidung vom 26. Oktober 2010 - 5 StR 433/10 (https://dejure.org/2010,8828)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 258 Abs 1 StPO
    Strafverfahren: Letztes Wort nach Aufhebung des Haftbefehls nur gegen einen Mitangeklagten

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 258 Abs 1 StPO
    Strafverfahren: Letztes Wort nach Aufhebung des Haftbefehls nur gegen einen Mitangeklagten

  • Wolters Kluwer

    Nichterteilung des letzten Wortes nach Aufhebung des Haftbefehls und damit einhergehendem Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung

  • rewis.io

    Strafverfahren: Letztes Wort nach Aufhebung des Haftbefehls nur gegen einen Mitangeklagten

  • ra.de
  • rewis.io

    Strafverfahren: Letztes Wort nach Aufhebung des Haftbefehls nur gegen einen Mitangeklagten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 349 Abs. 2; StPO § 349 Abs. 4
    Nichterteilung des letzten Wortes nach Aufhebung des Haftbefehls und damit einhergehendem Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2013, 101
  • StV 2011, 339
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 25.07.1996 - 4 StR 193/96

    Verfahrensfehler wegen Nichtgewährung des letzten Wortes - Voraussetzungen für

    Auszug aus BGH, 26.10.2010 - 5 StR 433/10
    Bei diesem voll geständigen Angeklagten schließt der Senat jedenfalls aus, dass sich der Schuldspruch und auch die drei Monate unter den übereinstimmenden Anträgen von Staatsanwalt und Verteidiger festgesetzte Strafe auf einer nicht nochmals gewährten Gelegenheit zu einem letzten Wort beruhen kann (vgl. BGHR StPO § 258 Abs. 3 Wiedereintritt 8).

    b) Anderes gilt für den Inhalt des verkündeten Beschlusses betreffend den Angeklagten M. Nicht anders als bei belastenden Haftentscheidungen (vgl. BGHR StPO § 258 Abs. 3 Wiedereintritt 8 m.w.N.; BGH StV 2001, 438) oder bekanntgegebenen Erwägungen des Gerichts, die eine Verurteilung voraussetzen oder nahelegen (vgl. BGHR StPO § 258 Abs. 3 Wiedereintritt 3; BGH NStZ 1986, 470; BGH StV 1992, 551, 552), hat das Landgericht durch nicht sofortige Bescheidung des Antrags der Staatsanwaltschaft auf Haftbefehlsaufhebung im Gegensatz zum Mitangeklagten schlüssig das Fortbestehen eines dringenden Tatverdachts gegen diesen einen Freispruch erstrebenden Angeklagten zum Ausdruck gebracht.

    Der Angeklagte war durch die Haftentscheidung selbst zwar nicht unmittelbar betroffen (vgl. BGHR StPO § 258 Abs. 3 Wiedereintritt 8).

  • BGH, 27.08.1992 - 4 StR 314/92

    Pflicht des Gerichts, bei Wiedereintritt in die Verhandlung dem Angeklagten das

    Auszug aus BGH, 26.10.2010 - 5 StR 433/10
    Der Beschluss steht in innerem Zusammenhang mit der noch anstehenden gerichtlichen Entscheidung (vgl. BGH StV 1992, 551, 552).

    b) Anderes gilt für den Inhalt des verkündeten Beschlusses betreffend den Angeklagten M. Nicht anders als bei belastenden Haftentscheidungen (vgl. BGHR StPO § 258 Abs. 3 Wiedereintritt 8 m.w.N.; BGH StV 2001, 438) oder bekanntgegebenen Erwägungen des Gerichts, die eine Verurteilung voraussetzen oder nahelegen (vgl. BGHR StPO § 258 Abs. 3 Wiedereintritt 3; BGH NStZ 1986, 470; BGH StV 1992, 551, 552), hat das Landgericht durch nicht sofortige Bescheidung des Antrags der Staatsanwaltschaft auf Haftbefehlsaufhebung im Gegensatz zum Mitangeklagten schlüssig das Fortbestehen eines dringenden Tatverdachts gegen diesen einen Freispruch erstrebenden Angeklagten zum Ausdruck gebracht.

  • BGH, 07.05.1986 - 2 StR 215/86

    Bedeutungsverlust des letzten Wortes des Angeklagten - Verhandlungen über das in

    Auszug aus BGH, 26.10.2010 - 5 StR 433/10
    b) Anderes gilt für den Inhalt des verkündeten Beschlusses betreffend den Angeklagten M. Nicht anders als bei belastenden Haftentscheidungen (vgl. BGHR StPO § 258 Abs. 3 Wiedereintritt 8 m.w.N.; BGH StV 2001, 438) oder bekanntgegebenen Erwägungen des Gerichts, die eine Verurteilung voraussetzen oder nahelegen (vgl. BGHR StPO § 258 Abs. 3 Wiedereintritt 3; BGH NStZ 1986, 470; BGH StV 1992, 551, 552), hat das Landgericht durch nicht sofortige Bescheidung des Antrags der Staatsanwaltschaft auf Haftbefehlsaufhebung im Gegensatz zum Mitangeklagten schlüssig das Fortbestehen eines dringenden Tatverdachts gegen diesen einen Freispruch erstrebenden Angeklagten zum Ausdruck gebracht.

    Eine solche Prozesslage erfordert nach § 258 StPO die Möglichkeit, dass sich ein Angeklagter vor der Urteilsverkündung zum Verfahrensgegenstand äußern können muss (vgl. BGH NStZ 1986, 470).

  • BGH, 11.04.2001 - 3 StR 534/00

    Verletzung des letzten Wortes für den Angeklagten

    Auszug aus BGH, 26.10.2010 - 5 StR 433/10
    b) Anderes gilt für den Inhalt des verkündeten Beschlusses betreffend den Angeklagten M. Nicht anders als bei belastenden Haftentscheidungen (vgl. BGHR StPO § 258 Abs. 3 Wiedereintritt 8 m.w.N.; BGH StV 2001, 438) oder bekanntgegebenen Erwägungen des Gerichts, die eine Verurteilung voraussetzen oder nahelegen (vgl. BGHR StPO § 258 Abs. 3 Wiedereintritt 3; BGH NStZ 1986, 470; BGH StV 1992, 551, 552), hat das Landgericht durch nicht sofortige Bescheidung des Antrags der Staatsanwaltschaft auf Haftbefehlsaufhebung im Gegensatz zum Mitangeklagten schlüssig das Fortbestehen eines dringenden Tatverdachts gegen diesen einen Freispruch erstrebenden Angeklagten zum Ausdruck gebracht.
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