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   LG Köln, 21.02.2011 - 105 Qs 335/10   

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LG Köln, 21.02.2011 - 105 Qs 335/10 (https://dejure.org/2011,32267)
LG Köln, Entscheidung vom 21.02.2011 - 105 Qs 335/10 (https://dejure.org/2011,32267)
LG Köln, Entscheidung vom 21. Februar 2011 - 105 Qs 335/10 (https://dejure.org/2011,32267)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Verfahrensgang

  • AG Köln - 530 Ds 183/10
  • LG Köln, 21.02.2011 - 105 Qs 335/10

Papierfundstellen

  • StV 2011, 405
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Hamm, 12.10.2010 - 3 RVs 49/10

    Protokollberichtigung; Verfahren; rechtliches Gehör; Rügeverkümmerung

    Auszug aus LG Köln, 21.02.2011 - 105 Qs 335/10
    Eine solche nachträgliche Berichtigung hat aber vorliegend nicht in der gebotenen Weise stattgefunden und konnte bzw. kann auch nicht nachgeholt werden (BGH Beschluss vom 14.07.2010 2 StR 158/10, OLG Hamm Beschluss vom 12.10.2010 3 RVs 49/10).

    Die Vorlage zur Abzeichnung der bereits beschlossenen Änderungen stellt keine Anhörung des Protokollführers dar und erst recht keine dienstliche Äußerung (OLG Hamm 3 RVs 49/10 B vom 12.10.2010, zitiert nach juris).

  • BGH, 14.07.2010 - 2 StR 158/10

    Fehlende Verlesung der Anklage (negative Beweiskraft des

    Auszug aus LG Köln, 21.02.2011 - 105 Qs 335/10
    Eine solche nachträgliche Berichtigung hat aber vorliegend nicht in der gebotenen Weise stattgefunden und konnte bzw. kann auch nicht nachgeholt werden (BGH Beschluss vom 14.07.2010 2 StR 158/10, OLG Hamm Beschluss vom 12.10.2010 3 RVs 49/10).
  • BGH, 28.01.2010 - 5 StR 169/09

    Selbstleseverfahren (Protokollierung der Kenntnisnahme; wesentliche

    Auszug aus LG Köln, 21.02.2011 - 105 Qs 335/10
    Das Verfahren, mit dem nachträglich ein Hauptverhandlungsprotokoll berichtigt werden kann, hat nach den Grundsätzen der Entscheidung des Großen Senats des Bundesgerichtshofes (BGH NJW 2010, 2068 ff.) zu erfolgen.
  • LG Saarbrücken, 26.03.2019 - 8 Qs 27/19

    Ablehnung der beantragten Protokollberichtigung erst nach Gewährung rechtlichen

    Denn die Frage, ob die in der Verhandlungsniederschrift vorgenommenen Beurkundungen mit den tatsächlichen Vorgängen in der Hauptverhandlung übereinstimmen, kann lediglich aus der eigenen Erinnerung der Urkundspersonen entschieden werden (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.11.1990, 2 Ws 595/90, Rpfleger 1991, 124; LG Köln, Beschluss vom 21.02.2011, 105 Qs 335/10, StV 2011, 405).

    Denn der Antragsteller kann mit seiner Beschwerde gerade keine inhaltliche Änderung des Protokolls mehr erreichen, da das Beschwerdegericht die Berechtigung oder die fehlende Berechtigung des Änderungsbegehrens in Ermangelung einer eigenen Kenntnis des Hauptverhandlungsverlaufs nicht zu beurteilen vermag (LR-Stuckenberg, § 271 Rn. 73 ff.; Meyer-Goßner, a.a.O., Rn. 29; KK-StPO/Greger, a.a.O. Rn. 21; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.11.1990, 2 Ws 595/90, Rpfleger 1991, 124; LG Köln, Beschluss vom 21 .02.2011, 105 Qs 335/10, StV 2011, 405).

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