Weitere Entscheidung unten: BGH, 28.09.2010

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   BGH, 22.06.2011 - 5 StR 202/11   

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https://dejure.org/2011,4204
BGH, 22.06.2011 - 5 StR 202/11 (https://dejure.org/2011,4204)
BGH, Entscheidung vom 22.06.2011 - 5 StR 202/11 (https://dejure.org/2011,4204)
BGH, Entscheidung vom 22. Juni 2011 - 5 StR 202/11 (https://dejure.org/2011,4204)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 32 StGB; § 18 JGG; § 227 StGB
    Notwehr (Absichtsprovokation; Einschränkung des Notwehrrechts); Körperverletzung mit Todesfolge; Bemessung der Jugendstrafe (Erziehungsgedanke; Schwere der Schuld; Ausnahmecharakter)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 18 JGG
    Bemessung der Jugendstrafe: Schwere der Schuld und Erziehungszweck

  • Wolters Kluwer

    Bei Bemessung der Jugendstrafe ist Schwere des Tatunrechts gegen Folgen der Strafe für weitere Entwicklung des Jugendlichen durch das Tatgericht abzuwägen; Abwägung der Schwere des Tatunrechts gegen die Folgen der Strafe für die weitere Entwicklung des Jugendlichen durch ...

  • rewis.io

    Bemessung der Jugendstrafe: Schwere der Schuld und Erziehungszweck

  • ra.de
  • rewis.io

    Bemessung der Jugendstrafe: Schwere der Schuld und Erziehungszweck

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    JGG § 18 Abs. 1 S. 3
    Bei Bemessung der Jugendstrafe ist Schwere des Tatunrechts gegen Folgen der Strafe für weitere Entwicklung des Jugendlichen durch das Tatgericht abzuwägen; Abwägung der Schwere des Tatunrechts gegen die Folgen der Strafe für die weitere Entwicklung des Jugendlichen durch ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • mopo.de (Pressedossier mit Bezug zur Entscheidung)

    20-Cent-Mord: Die Chronik eines Skandal-Prozesses

  • welt.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 23.09.2009)

    Jugendgewalt: Hamburger Teenager töten Mann wegen 20 Cent

  • taz.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 23.09.2009)

    Gewaltkriminalität: Totschlag auf dem Bahnhof

Sonstiges

  • mopo.de (Meldung mit Bezug zur Entscheidung, 06.12.2011)

    "20-Cent-Mord": Onur K. kommt mit Bewährungsstrafe davon

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2011, 305
  • StV 2011, 588
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 18.08.1992 - 4 StR 313/92

    Bemessung der Höhe der Jugendstrafe nach erzieherischen Gesichtspunkten

    Auszug aus BGH, 22.06.2011 - 5 StR 202/11
    Die in den gesetzlichen Regelungen des allgemeinen Strafrechts zum Ausdruck gelangende Bewertung des Ausmaßes des in einer Straftat hervorgetretenen Unrechts (vgl. etwa BGH, Urteile vom 25. Januar 1972 - 4 StR 541/71, NJW 1972, 693, und vom 22. April 1980 - 1 StR 111/80) entbindet das Tatgericht nämlich nicht davon, bei der Bemessung der Jugendstrafe die Schwere des Tatunrechts gegen die Folgen der Strafe für die weitere Entwicklung des Jugendlichen abzuwägen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. April 1989 - 1 StR 108/89, und vom 18. August 1992 - 4 StR 313/92, BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 3 und 8).

    Die Urteilsgründe müssen in jedem Fall erkennen lassen, dass dem Erziehungsgedanken die ihm gebührende Beachtung geschenkt worden ist (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Beschluss vom 18. August 1992 - 4 StR 313/92, aaO).

    Des Weiteren hätte erwogen werden müssen, welche erzieherischen Wirkungen die Untersuchungshaft von rund acht Monaten, im Rahmen derer eine Ausbildung begonnen worden ist (UA S. 6), auf den zuvor nicht bestraften Angeklagten gehabt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. August 1992 - 4 StR 313/92, aaO, und vom 20. Januar 1998 - 4 StR 656/97, NStZ-RR 1998, 317, 318 mwN).

  • BGH, 25.01.1972 - 4 StR 541/71

    Autostraßenraub in Tateinheit mit schwerem Raub und mit gefährlicher

    Auszug aus BGH, 22.06.2011 - 5 StR 202/11
    Die in den gesetzlichen Regelungen des allgemeinen Strafrechts zum Ausdruck gelangende Bewertung des Ausmaßes des in einer Straftat hervorgetretenen Unrechts (vgl. etwa BGH, Urteile vom 25. Januar 1972 - 4 StR 541/71, NJW 1972, 693, und vom 22. April 1980 - 1 StR 111/80) entbindet das Tatgericht nämlich nicht davon, bei der Bemessung der Jugendstrafe die Schwere des Tatunrechts gegen die Folgen der Strafe für die weitere Entwicklung des Jugendlichen abzuwägen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. April 1989 - 1 StR 108/89, und vom 18. August 1992 - 4 StR 313/92, BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 3 und 8).
  • BGH, 07.06.1983 - 4 StR 703/82

    Verurteilung wegen Totschlags in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer

    Auszug aus BGH, 22.06.2011 - 5 StR 202/11
    Damit liegt sogar - abweichend von den Ausführungen des angefochtenen Urteils im Rahmen der rechtlichen Würdigung (UA S. 47 f.) - ein Fall der Absichtsprovokation nicht fern, in dessen Folge dem Täter Notwehr - jedenfalls grundsätzlich - versagt ist, weil er rechtsmissbräuchlich handelt, indem er einen Verteidigungswillen vortäuscht, in Wirklichkeit aber angreifen will (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juni 1983 - 4 StR 703/82, NJW 1983, 2267; Urteil vom 22. November 2000 - 3 StR 331/00, NJW 2001, 1075).
  • BGH, 26.10.1993 - 5 StR 493/93

    Einschränkung des Notwehrrechts bei vorsätzlicher Provokation der Notwehrlage;

    Auszug aus BGH, 22.06.2011 - 5 StR 202/11
    Jedenfalls ist das Notwehrrecht auch bei der durch die Jugendkammer hilfsweise angenommenen Vorsatzprovokation in ähnlichem Umfang eingeschränkt (vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 1993 - 5 StR 493/93, BGHSt 39, 374, 378 f.; Fischer, StGB, 58. Aufl., § 32 Rn. 45).
  • BGH, 22.11.2000 - 3 StR 331/00

    Fahrlässigkeit; Absichtsprovokation; Rechtsmißbrauch; Fahrlässige Tötung;

    Auszug aus BGH, 22.06.2011 - 5 StR 202/11
    Damit liegt sogar - abweichend von den Ausführungen des angefochtenen Urteils im Rahmen der rechtlichen Würdigung (UA S. 47 f.) - ein Fall der Absichtsprovokation nicht fern, in dessen Folge dem Täter Notwehr - jedenfalls grundsätzlich - versagt ist, weil er rechtsmissbräuchlich handelt, indem er einen Verteidigungswillen vortäuscht, in Wirklichkeit aber angreifen will (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juni 1983 - 4 StR 703/82, NJW 1983, 2267; Urteil vom 22. November 2000 - 3 StR 331/00, NJW 2001, 1075).
  • BGH, 20.01.1998 - 4 StR 656/97

    "Schwere der Schuld" im Jugendstrafrecht - Berücksichtigung von äusseren

    Auszug aus BGH, 22.06.2011 - 5 StR 202/11
    Des Weiteren hätte erwogen werden müssen, welche erzieherischen Wirkungen die Untersuchungshaft von rund acht Monaten, im Rahmen derer eine Ausbildung begonnen worden ist (UA S. 6), auf den zuvor nicht bestraften Angeklagten gehabt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. August 1992 - 4 StR 313/92, aaO, und vom 20. Januar 1998 - 4 StR 656/97, NStZ-RR 1998, 317, 318 mwN).
  • BGH, 11.04.1989 - 1 StR 108/89

    Verhängung einer Jugendstrafe bei dadurch bedingtem Verlust der Wohnung und

    Auszug aus BGH, 22.06.2011 - 5 StR 202/11
    Die in den gesetzlichen Regelungen des allgemeinen Strafrechts zum Ausdruck gelangende Bewertung des Ausmaßes des in einer Straftat hervorgetretenen Unrechts (vgl. etwa BGH, Urteile vom 25. Januar 1972 - 4 StR 541/71, NJW 1972, 693, und vom 22. April 1980 - 1 StR 111/80) entbindet das Tatgericht nämlich nicht davon, bei der Bemessung der Jugendstrafe die Schwere des Tatunrechts gegen die Folgen der Strafe für die weitere Entwicklung des Jugendlichen abzuwägen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. April 1989 - 1 StR 108/89, und vom 18. August 1992 - 4 StR 313/92, BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 3 und 8).
  • BGH, 22.04.1980 - 1 StR 111/80

    Berücksichtigung des Alters des Opfers als Strafschärfungsgrund

    Auszug aus BGH, 22.06.2011 - 5 StR 202/11
    Die in den gesetzlichen Regelungen des allgemeinen Strafrechts zum Ausdruck gelangende Bewertung des Ausmaßes des in einer Straftat hervorgetretenen Unrechts (vgl. etwa BGH, Urteile vom 25. Januar 1972 - 4 StR 541/71, NJW 1972, 693, und vom 22. April 1980 - 1 StR 111/80) entbindet das Tatgericht nämlich nicht davon, bei der Bemessung der Jugendstrafe die Schwere des Tatunrechts gegen die Folgen der Strafe für die weitere Entwicklung des Jugendlichen abzuwägen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. April 1989 - 1 StR 108/89, und vom 18. August 1992 - 4 StR 313/92, BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 3 und 8).
  • BGH, 13.12.2021 - 5 StR 115/21

    Landfriedensbruch durch Beteiligung an Demonstrationen im sog. schwarzen Block

    bb) Angesichts dieses Rechtsfehlers bei der Bestimmung der Erziehungsbedürftigkeit kann der Senat offenlassen, ob (jedenfalls bei Taten, bei denen es sich nicht um Kapitaldelikte und diesen äquivalente Straftaten handelt) das Bestehen eines Erziehungsbedürfnisses - wie das Landgericht angenommen hat und was von den Revisionen angegriffen wird - überhaupt eine kumulative Voraussetzung der Verhängung einer auf die "Schwere der Schuld" gestützten Jugendstrafe ist (vgl. dazu BGH, Urteile vom 11. November 1960 - 4 StR 387/60, BGHSt 15, 224, 225 f.; vom 29. September 1961 - 4 StR 301/61, BGHSt 16, 261, 263; Beschluss vom 22. Januar 2014 - 5 StR 555/13, NStZ-RR 2014, 119 f.; stärker differenzierend zwischen der nach § 17 Abs. 2 JGG zu treffenden Sanktionsauswahlentscheidung und der durch § 18 Abs. 2 JGG bestimmten konkreten Strafzumessung etwa BGH, Beschlüsse vom 23. März 2010 - 5 StR 556/09, NStZ-RR 2010, 290; vom 27. September 2011 - 3 StR 259/11, NStZ-RR 2011, 385, 386; vom 25. Oktober 2011 - 3 StR 353/11, NStZ-RR 2012, 92; vom 22. Juni 2011 - 5 StR 202/11, NStZ-RR 2011, 305), oder ob - wie es überwiegend in der jugendstrafrechtlichen Literatur mit beachtlichen Argumenten vertreten wird - dies nicht zutrifft (vgl. dazu MüKoStGB/Radtke/Scholze, 4. Aufl., § 17 JGG Rn. 57, 60 f. mwN).
  • BGH, 02.02.2022 - 2 StR 295/21

    Revision (beschränkte Revisibilität der Verhängung von Jugendstrafen: beachtliche

    Der schwere sexuelle Missbrauch eines Kindes ist angesichts des schon nach seiner Strafandrohung hohen Unrechtsgehalts und der für das Tatopfer oftmals gravierenden Auswirkungen - jedenfalls jenseits einer "Verführungssituation" (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2008 - 4 StR 543/08, NStZ 2009, 450) oder einer "Liebesbeziehung" zwischen Täter und Opfer (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 5. Juni 2013 - 2 StR 189/13, NStZ-RR 2013, 291), mithin wenn das Gewicht der Tat auch konkret schwer wiegt und auf die innere Haltung des Täters schließen lässt (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 3 StR 353/11, NStZ-RR 2012, 92; vgl. auch BGH, Beschluss vom 22. Juni 2011 - 5 StR 202/11, NStZ-RR 2011, 305) - als eine solche besonders schwere Straftat zu bewerten, die die Verhängung von Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld erfordert.
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Rechtsprechung
   BGH, 28.09.2010 - 5 StR 330/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,7779
BGH, 28.09.2010 - 5 StR 330/10 (https://dejure.org/2010,7779)
BGH, Entscheidung vom 28.09.2010 - 5 StR 330/10 (https://dejure.org/2010,7779)
BGH, Entscheidung vom 28. September 2010 - 5 StR 330/10 (https://dejure.org/2010,7779)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    § 261 StPO; § 17 JGG; § 18 JGG; § 267 Abs. 3 StPO; Art. 6 Abs. 1 EMRK; Art. 20 Abs. 3 GG
    Bemessung der Jugendstrafe (Berücksichtigung der erlittenen Untersuchungshaft; bestimmender Gesichtspunkt; Erörterungspflicht); rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung (Kompensation im Sinne des Vollstreckungsmodells bei Jugendstrafe wegen schädlicher Neigungen)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 20 Abs 3 GG, § 18 JGG, Art 6 Abs 1 S 1 MRK
    Jugendstrafverfahren: Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung im Wege des so genannten Vollstreckungsmodells

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 20 Abs 3 GG, § 18 JGG, Art 6 Abs 1 S 1 MRK
    Jugendstrafverfahren: Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung im Wege des so genannten Vollstreckungsmodells

  • Wolters Kluwer

    Beurteilung der erzieherischen Wirkung einer vollzogenen Untersuchungshaft auf einen bereits mehrfach verurteilten Angeklagten zur Rechtfertigung einer niedrigeren Jugendstrafe; Verfahrensverzögerung durch eine irrtümlich beim örtlich unzuständigen Gericht erhobene ...

  • rewis.io

    Jugendstrafverfahren: Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung im Wege des so genannten Vollstreckungsmodells

  • ra.de
  • rewis.io

    Jugendstrafverfahren: Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung im Wege des so genannten Vollstreckungsmodells

  • rechtsportal.de

    Beurteilung der erzieherischen Wirkung einer vollzogenen Untersuchungshaft auf einen bereits mehrfach verurteilten Angeklagten zur Rechtfertigung einer niedrigeren Jugendstrafe; Verfahrensverzögerung durch irrtümlich beim örtlich unzuständigen Gericht erhobenen Anklage ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2011, 524
  • StV 2011, 588
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 17.01.2008 - GSSt 1/07

    Systemwechsel bei der Entschädigung für rechtsstaatswidrig verzögerte

    Auszug aus BGH, 28.09.2010 - 5 StR 330/10
    Eine über diese Feststellung hinausgehende Kompensation (vgl. hierzu EGMR EuGRZ 1983, 371; BVerfG (Kammer) NJW 2003, 2225, 2226; Tepperwien NStZ 2009, 1, 3 m.w.N.) der Konventionsverletzung etwa entsprechend den vom Großen Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs in dessen Beschluss vom 17. Januar 2008 (BGHSt 52, 124, 129 ff.) entwickelten Grundsätzen ist hier mit Blick auf den besonders gravierenden Vorwurf, die schwierige Beweissituation und das noch überschaubare Ausmaß der Verzögerung auch unter Berücksichtigung der besonderen Bedeutung zügigen Prozessierens im Jugendstrafverfahren nicht erforderlich.

    Anders als der 3. Strafsenat (vgl. BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 30, 15; dazu aber Eisenberg, JGG 14. Aufl. § 18 Rdn. 15 f. m.w.N.) - vor der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen (BGHSt 52, 124) - neigt der Senat dazu, die Frage zu bejahen.

  • BGH, 03.12.2002 - 3 StR 417/02

    Beschleunigungsgebot (Strafmilderung; Strafzumessung; besondere Bedeutung /

    Auszug aus BGH, 28.09.2010 - 5 StR 330/10
    Anders als der 3. Strafsenat (vgl. BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 30, 15; dazu aber Eisenberg, JGG 14. Aufl. § 18 Rdn. 15 f. m.w.N.) - vor der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen (BGHSt 52, 124) - neigt der Senat dazu, die Frage zu bejahen.
  • BVerfG, 05.02.2003 - 2 BvR 327/02

    Überlange Dauer eines Strafverfahrens infolge staatlich verschuldeter Verzögerung

    Auszug aus BGH, 28.09.2010 - 5 StR 330/10
    Eine über diese Feststellung hinausgehende Kompensation (vgl. hierzu EGMR EuGRZ 1983, 371; BVerfG (Kammer) NJW 2003, 2225, 2226; Tepperwien NStZ 2009, 1, 3 m.w.N.) der Konventionsverletzung etwa entsprechend den vom Großen Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs in dessen Beschluss vom 17. Januar 2008 (BGHSt 52, 124, 129 ff.) entwickelten Grundsätzen ist hier mit Blick auf den besonders gravierenden Vorwurf, die schwierige Beweissituation und das noch überschaubare Ausmaß der Verzögerung auch unter Berücksichtigung der besonderen Bedeutung zügigen Prozessierens im Jugendstrafverfahren nicht erforderlich.
  • BGH, 26.10.2006 - 3 StR 326/06

    Recht auf Verfahrensbeschleunigung (rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung;

    Auszug aus BGH, 28.09.2010 - 5 StR 330/10
    Anders als der 3. Strafsenat (vgl. BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 30, 15; dazu aber Eisenberg, JGG 14. Aufl. § 18 Rdn. 15 f. m.w.N.) - vor der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen (BGHSt 52, 124) - neigt der Senat dazu, die Frage zu bejahen.
  • BGH, 09.09.1997 - 4 StR 377/97

    Tateinheit von Taten gegen höchstpersönliche Rechtsgüter - Abgrenzung und

    Auszug aus BGH, 28.09.2010 - 5 StR 330/10
    Zwar kann eine erlittene Untersuchungshaft im Rahmen der Strafzumessung - freilich insbesondere bei bisher haftunerfahrenen Angeklagten - ein bestimmender Gesichtspunkt sein (vgl. BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 8 und Strafzwecke 6; BGH NStZ 1984, 508; StV 1986, 68, 69; NStZ 1998, 86, 87).
  • BGH, 10.09.1985 - 1 StR 416/85
    Auszug aus BGH, 28.09.2010 - 5 StR 330/10
    Zwar kann eine erlittene Untersuchungshaft im Rahmen der Strafzumessung - freilich insbesondere bei bisher haftunerfahrenen Angeklagten - ein bestimmender Gesichtspunkt sein (vgl. BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 8 und Strafzwecke 6; BGH NStZ 1984, 508; StV 1986, 68, 69; NStZ 1998, 86, 87).
  • BGH, 21.06.1990 - 4 StR 122/90

    Anrechnung von Untersuchungshaft im Jugendstrafrecht

    Auszug aus BGH, 28.09.2010 - 5 StR 330/10
    Ersichtlich dauerten die tiefgreifenden Persönlichkeitsdefizite des aus zerrütteten familiären Verhältnissen stammenden (UA S. 3), ausbildungs- und beschäftigungslosen (UA S. 4) und teils erheblich wegen Gewaltdelikten vorbestraften Angeklagten trotz vorangegangenen Jugendstrafvollzugs und (wiederholt abgebrochener) Therapien auch bis unmittelbar vor Beginn der Untersuchungshaft an (UA S. 4, 11); dass die vollzogene - ohnehin faktisch begrenzte pädagogische Möglichkeiten eröffnende und in erster Linie verfahrenssichernden Zwecken dienende (vgl. BGHSt 37, 75, 77) - Untersuchungshaft nachhaltig auf den Angeklagten eingewirkt haben und deshalb eine niedrigere Jugendstrafe rechtfertigen könnte (vgl. § 18 Abs. 2 JGG; BGHSt 37, 75, 77 f.), liegt nach alledem hier fern.
  • BGH, 16.04.2007 - 5 StR 335/06

    Urteil wegen Mordes gegen Jugendlichen aus Berlin bestätigt

    Auszug aus BGH, 28.09.2010 - 5 StR 330/10
    Hier stellte die mehr als sechs Monate vollzogene Untersuchungshaft insbesondere mit Blick auf die vorausgehenden bereits zweimaligen Verbüßungen von Jugendstrafen durch den im Zeitpunkt der Urteilsverkündung mehr als zwanzig Jahre alten Angeklagten, seinen auch im früheren Vollzug fortwährenden Rauschmittelkonsum und sein übriges Vollzugsverhalten sowie seine sonstige persönliche Entwicklung und seine fehlende familiäre Einbindung keinen bestimmenden Strafzumessungsgrund dar (vgl. BGHR JGG § 18 Abs. 2 Strafzwecke 6).
  • BGH, 18.08.1992 - 4 StR 313/92

    Bemessung der Höhe der Jugendstrafe nach erzieherischen Gesichtspunkten

    Auszug aus BGH, 28.09.2010 - 5 StR 330/10
    Zwar kann eine erlittene Untersuchungshaft im Rahmen der Strafzumessung - freilich insbesondere bei bisher haftunerfahrenen Angeklagten - ein bestimmender Gesichtspunkt sein (vgl. BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 8 und Strafzwecke 6; BGH NStZ 1984, 508; StV 1986, 68, 69; NStZ 1998, 86, 87).
  • EGMR, 15.07.1982 - 8130/78

    Eckle ./. Deutschland

    Auszug aus BGH, 28.09.2010 - 5 StR 330/10
    Eine über diese Feststellung hinausgehende Kompensation (vgl. hierzu EGMR EuGRZ 1983, 371; BVerfG (Kammer) NJW 2003, 2225, 2226; Tepperwien NStZ 2009, 1, 3 m.w.N.) der Konventionsverletzung etwa entsprechend den vom Großen Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs in dessen Beschluss vom 17. Januar 2008 (BGHSt 52, 124, 129 ff.) entwickelten Grundsätzen ist hier mit Blick auf den besonders gravierenden Vorwurf, die schwierige Beweissituation und das noch überschaubare Ausmaß der Verzögerung auch unter Berücksichtigung der besonderen Bedeutung zügigen Prozessierens im Jugendstrafverfahren nicht erforderlich.
  • BGH, 24.07.1984 - 1 StR 421/84

    Einbeziehung des Erziehungsgedanken in der Verhängung einer Jugendstrafe

  • BGH, 27.11.2008 - 5 StR 495/08

    BGH bestätigt Urteil gegen drei Jugendliche wegen Schlägerei bei Schülerparty in

  • BGH, 06.05.2013 - 1 StR 178/13

    Vergewaltigung (Täterschaft: eigenhändige Verwirklichung); Anordnung der

    Dies entspricht nicht der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die auch außerhalb dessen bei besonders schweren Straftaten, zu denen gravierende Sexualdelikte gehören können (BGH, Beschlüsse vom 27. Oktober 2009 - 3 StR 404/09, NStZ-RR 2010, 56 f. und vom 28. September 2010 - 5 StR 330/10, StV 2011, 588 f.), die Verhängung einer allein auf die Schwere der Schuld gegründeten Jugendstrafe zugelassen hat (etwa BGH, Beschluss vom 20. Januar 1998 - 4 StR 656/97, StV 1998, 332, 333; weit. Nachw. bei Radtke in Münchener Kommentar zum StGB, 2. Aufl., 2013, Band 6, JGG § 17 Rn. 67).
  • BGH, 23.08.2011 - 1 StR 153/11

    Recht auf Beschwerde; Recht auf Verfahrensbeschleunigung; Individualbeschwerde;

    Die Annahme, bei Verhängung von Jugendstrafe sei nicht das Vollstreckungsmodell anzuwenden, sondern ein Strafabschlag vorzunehmen, entspricht jedenfalls dann nicht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wenn die Jugendstrafe allein auf eine Schwere der Schuld (§ 17 Abs. 2 JGG) gestützt ist (BGH StraFo 2011, 56, 57).

    d) Eine konventionswidrige Verfahrensverzögerung kann gegebenenfalls schon durch ihre Feststellung genügend kompensiert sein (vgl. BGH, Beschluss vom 28. September 2010 - 5 StR 330/10, StraFo 2011, 56, 57 mwN).

    Die Annahme, bei Verhängung von Jugendstrafe sei demgegenüber nicht das Vollstreckungsmodell anzuwenden, sondern ein Strafabschlag vorzunehmen, entspricht nicht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, jedenfalls, wenn die Jugendstrafe, wie jeweils hier, allein auf eine Schwere der Schuld (§ 17 Abs. 2 JGG) gestützt ist (BGH, Beschluss vom 28. September 2010 - 5 StR 330/10, StraFo 2011, 56, 57; Urteil vom 9. Mai 2010 - 2 StR 278/09 jew. mwN).

  • BGH, 18.12.2014 - 4 StR 457/14

    Verhängung von Jugendstrafe (Voraussetzungen: Schwere der Schuld im Einzelfall);

    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Verhängung von Jugendstrafe unter dem Gesichtspunkt der Schwere der Schuld im Sinne von § 17 Abs. 2 JGG nicht nur dann in Betracht kommen, wenn der jugendliche oder heranwachsende Täter ein Kapitalverbrechen begangen hat, sondern auch dann, wenn eine andere besonders schwere Straftat abzuurteilen ist; dazu können auch gravierende Sexualdelikte gehören (Senatsbeschluss vom 20. Januar 1998 - 4 StR 656/97, BGHR JGG § 17 Abs. 2 Schwere der Schuld 2; Beschluss vom 27. Oktober 2009 - 3 StR 404/09, NStZ-RR 2010, 56; Beschluss vom 28. September 2010 - 5 StR 330/10, StV 2011, 588; Beschluss vom 6. Mai 2013 - 1 StR 178/13, BGHR JGG § 17 Abs. 2 Schwere der Schuld 5).
  • BGH, 09.01.2018 - 1 StR 551/17

    Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung (Anwendbarkeit der Vollstreckungslösung

    In einem Beschluss vom 28. September 2010 hat der 5. Strafsenat hinsichtlich einer mit "schädliche Neigungen' und mit "Schwere der Schuld' begründeten Jugendstrafe zu erkennen gegeben, auch bei auf beide Anordnungsgründe gestützter Jugendstrafe eine über die Feststellung der Verfahrensverzögerung hinausgehende Kompensation nach der Vollstreckungslösung vornehmen zu wollen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. September 2010 - 5 StR 330/10, NStZ 2011, 524, 525).
  • BGH, 09.05.2017 - 4 StR 73/17

    Jugendstrafsache: Berücksichtigung einer rechtsstaatswidrigen

    Bei den hier angeordneten Auflagen (§ 15 Abs. 1 Nr. 4 JGG) und Weisungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 JGG) ist die Anwendung der Vollstreckungslösung (BGH - GS -, Beschluss vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, BGHSt 52, 124) nicht geeignet, die mit Erziehungsmaßregeln und Zuchtmitteln verfolgten erzieherischen Zwecke zu erreichen und damit dem Erziehungsgedanken Rechnung zu tragen (so auch OLG Hamm, Beschluss vom 8. Dezember 2011 - III-3 RVs 102/11, StRR 2012, 110, zum Jugendarrest; vgl. hingegen zur Jugendstrafe BGH, Beschlüsse vom 27. November 2008 - 5 StR 495/08, NStZ 2010, 94, und vom 28. September 2010 - 5 StR 330/10, NStZ 2011, 524, 525).
  • OLG Hamm, 08.12.2011 - 3 RVs 102/11

    Keine Kompensation einer Verfahrensverzögerung bei Jugendarrest

    Diskutiert wird dies indes lediglich für den Bereich der Jugend strafe , wobei auch hier nur darüber weitgehend Einigkeit besteht, dass die "Vollstreckungslösung" bei einer auf § 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG ("Schwere der Schuld") gestützten Verhängung einer Jugendstrafe Anwendung findet (vgl. die Nachweise bei Eisenberg, a.a.O.), während bereits die Frage, ob die "Vollstreckungslösung" auch bei einer auf § 17 Abs. 2 Alt. 1 JGG ("schädliche Neigungen") gestützten Jugendstrafe angewandt werden kann, nicht einheitlich beantwortet wird (bejahend: Eisenberg, a.a.O.; OLG Düsseldorf, NStZ 2011, 525; ablehnend: BGH, 3. Strafsenat, NStZ-RR 2007, 61; offen gelassen in: BGH, 5. Strafsenat, Beschluss vom 28. September 2010 - 5 StR 330/10 - ).
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