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Rechtsprechung
   BGH, 21.12.2011 - 4 StR 477/11   

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BGH, 21.12.2011 - 4 StR 477/11 (https://dejure.org/2011,6630)
BGH, Entscheidung vom 21.12.2011 - 4 StR 477/11 (https://dejure.org/2011,6630)
BGH, Entscheidung vom 21. Dezember 2011 - 4 StR 477/11 (https://dejure.org/2011,6630)
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Volltextveröffentlichungen (15)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Keine absolute Fahruntüchtigkeit beim Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    Drogenfahrt: Wie wird die Fahruntüchtigkeit festgestellt?

  • strafrecht-bundesweit.de (Kurzmitteilung)

    Keine starren Grenzwerte bei Nachweis einer rauschmittelbedingten Fahruntüchtigkeit

  • ozsr.de PDF, S. 5 (Auszüge und Entscheidungsanmerkung)

    Absolute Fahruntüchtigkeit bei Betäubungsmitteln

  • anwalt24.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Blutprobe genügt nicht zum Nachweis strafbarer Drogenfahrt

Besprechungen u.ä.

  • ozsr.de PDF, S. 5 (Auszüge und Entscheidungsanmerkung)

    Absolute Fahruntüchtigkeit bei Betäubungsmitteln

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2012, 324
  • StV 2012, 285
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 03.11.1998 - 4 StR 395/98

    Fahruntüchtigkeit nach Drogenkonsum

    Auszug aus BGH, 21.12.2011 - 4 StR 477/11
    Gesicherte Erfahrungswerte, die es erlauben würden, bei Blutwirkstoffkonzentrationen oberhalb eines bestimmten Grenzwertes ohne Weiteres auf eine rauschmittelbedingte Fahrunsicherheit zu schließen, bestehen nach wie vor nicht (BGH, Beschluss vom 3. November 1998 - 4 StR 395/98, BGHSt 44, 219, 222; Beschluss vom 7. Oktober 2008 - 4 StR 272/08, StV 2009, 359, 360; Maatz BA 2004, Suppl. I. 9, 10; SSW-Ernemann § 316 Rn. 30; Fischer, StGB 59. Aufl., § 316 Rn. 39 mwN.).
  • BGH, 15.04.2008 - 4 StR 639/07

    Gefährdung des Straßenverkehrs (absolute und relative Fahruntüchtigkeit:

    Auszug aus BGH, 21.12.2011 - 4 StR 477/11
    Es bedarf daher neben dem positiven Blutwirkstoffbefund noch weiterer aussagekräftiger Beweisanzeichen, die im konkreten Einzelfall belegen, dass die Gesamtleistungsfähigkeit des betreffenden Kraftfahrzeugführers soweit herabgesetzt war, dass er nicht mehr fähig gewesen ist, sein Fahrzeug im Straßenverkehr eine längere Strecke, auch bei Eintritt schwieriger Verkehrslagen, sicher zu steuern (BGH, Urteil vom 15. April 2008 - 4 StR 639/07, NZV 2008, 528, 529).
  • BGH, 07.10.2008 - 4 StR 272/08

    Verwertung der Erkenntnisse aus der Telekommunikationsüberwachung (Verlesung von

    Auszug aus BGH, 21.12.2011 - 4 StR 477/11
    Gesicherte Erfahrungswerte, die es erlauben würden, bei Blutwirkstoffkonzentrationen oberhalb eines bestimmten Grenzwertes ohne Weiteres auf eine rauschmittelbedingte Fahrunsicherheit zu schließen, bestehen nach wie vor nicht (BGH, Beschluss vom 3. November 1998 - 4 StR 395/98, BGHSt 44, 219, 222; Beschluss vom 7. Oktober 2008 - 4 StR 272/08, StV 2009, 359, 360; Maatz BA 2004, Suppl. I. 9, 10; SSW-Ernemann § 316 Rn. 30; Fischer, StGB 59. Aufl., § 316 Rn. 39 mwN.).
  • BGH, 02.08.2022 - 4 StR 231/22

    Trunkenheit im Verkehr (drogenbedingte Fahrunsicherheit: Nachweis kann nicht

    Zwar können die Anforderungen an Art und Ausmaß drogenbedingter Ausfallerscheinungen umso geringer sein, je höher die im Blut festgestellte Wirkstoffkonzentration ist (vgl. BGH, Beschluss vom 3. November 1998 - 4 StR 395/98, BGHSt 44, 219, 225; s. dazu auch BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2011 - 4 StR 477/11 Rn. 3 f.).
  • BGH, 02.06.2015 - 4 StR 111/15

    Trunkenheit im Verkehr (Fahrunsicherheit aufgrund von Alkoholkonsum: Indizwirkung

    Soweit das Landgericht die Angeklagte wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr verurteilt hat, weist der Senat auf seine ständige Rechtsprechung hin, wonach der Nachweis einer rauschmittelbedingten Fahrunsicherheit nicht allein durch einen bestimmten Blutwirkstoffbefund geführt werden kann (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 3. November 1998 - 4 StR 395/98, BGHSt 44, 219, 222 und vom 21. Dezember 2011 - 4 StR 477/11, NStZ 2012, 324).
  • LG Waldshut-Tiengen, 04.06.2012 - 4 Qs 12/12

    Strafverfahren: Feststellung der Fahruntüchtigkeit nach dem Konsum von Drogen

    Denn Wirkstoffgrenzen, die - wie beim Konsum von Alkohol eine Blutalkoholkonzentration von 1, 1 %o - eine absolute Fahruntüchtigkeit belegen, hat die Rechtsprechung für die Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit nach dem Konsum von Amphetamin und Cannabis bislang nicht festgelegt (vgl. zuletzt wieder BGH, B. v. 21.12.2011 - 4 StR 477/11 -).
  • BGH, 11.05.2021 - 4 StR 535/20

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Fehlen der Unrechtseinsicht

    Abgesehen davon, dass Feststellungen zu den Blutwirkstoffkonzentrationen fehlen, die nach ständiger Rechtsprechung des Senats allerdings für sich genommen zum Nachweis rauschmittelbedingter Fahrunsicherheit ohnehin nicht ausreichend gewesen wären (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. Juni 2015 - 4 StR 111/15; vom 21. Dezember 2011 - 4 StR 477/11, NStZ 2012, 324, 325 und vom 3. November 1998 - 4 StR 395/98, BGHSt 44, 219, 222), hätte es der Feststellung und näheren Erörterung aussagekräftiger Beweisanzeichen bedurft, die im konkreten Einzelfall belegten, dass die Gesamtleistungsfähigkeit des Beschuldigten so weit herabgesetzt war, dass er nicht mehr fähig war, sein Fahrzeug im Straßenverkehr eine längere Strecke, auch bei Eintritt schwieriger Verkehrslagen, sicher zu steuern (vgl. BGH, Urteil vom 15. April 2008 - 4 StR 639/07, NZV 2008, 528).
  • BGH, 27.04.2023 - 4 StR 9/23

    Gefährdung des Straßenverkehrs (Fahruntüchtigkeit: Nachweis einer

    Denn anders als bei Alkohol kann der Nachweis einer rauschmittelbedingten Fahrunsicherheit auch weiterhin nicht allein durch einen bestimmten Blutwirkstoffbefund geführt werden, sondern es bedarf weiterer aussagekräftiger Beweisanzeichen, die im konkreten Einzelfall belegen, dass die Gesamtleistungsfähigkeit des betreffenden Kraftfahrzeugführers soweit herabgesetzt war, dass er nicht mehr fähig gewesen ist, sein Fahrzeug im Straßenverkehr eine längere Strecke, auch bei Eintritt schwieriger Verkehrslagen, sicher zu steuern (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 2. August 2022 - 4 StR 231/22, NStZ 2022, 741 Rn. 8; Beschluss vom 31. Januar 2017 - 4 StR 597/16 Rn. 10, NStZ-RR 2017, 123, 124; Beschluss vom 2. Juni 2015 - 4 StR 111/15, Rn. 9, insoweit nicht abgedruckt in NZV 2015, 562; Beschluss vom 21. Dezember 2011 - 4 StR 477/11, NStZ 2012, 324; Urteil vom 15. April 2008 - 4 StR 639/07, NZV 2008, 528, 529; Beschluss vom 7. Oktober 2008 - 4 StR 272/08, StV 2009, 359, 360; Beschluss vom 3. November 1998 - 4 StR 395/98, BGHSt 44, 219, 222; vgl. auch Fischer, StGB, 70. Aufl., § 316 Rn. 39a mwN).
  • LG Kiel, 10.10.2013 - 8 Qs 61/13

    Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis: Nachweis einer rauschmittelbedingten

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann der Nachweis einer rauschmittelbedingten Fahruntüchtigkeit eines Fahrzeugführers im Sinne auch der §§ 316 oder 315 c StGB nicht allein durch einen bestimmten Blutwirkstoffbefund, sondern nur im Falle des Vorliegens weiterer aussagekräftiger Beweisanzeichen geführt werden, die im konkreten Einzelfall belegen, dass seine Gesamtleistungsfähigkeit so weit herabgesetzt war, dass er nicht mehr fähig war, sein Fahrzeug im Straßenverkehr über eine längere Strecke hinweg auch beim Eintritt schwieriger Verkehrslagen sicher zu steuern (vgl. BGH, StV 2012, 285 f.), wobei die Feststellung einer so gearteten Fahrunsicherheit auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung aller zur Verfügung stehenden Beweisanzeichen zu treffen ist.
  • LG Kiel, 10.10.2013 - 8 Q 61/13

    Gerichtliche Prüfung des Vorliegens einer rauschmittelbedingten Fahrunsicherheit;

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann der Nachweis einer rauschmittelbedingten Fahruntüchtigkeit eines Fahrzeugführers im Sinne auch der §§ 316 oder 315 c StGB nicht allein durch einen bestimmten Blutwirkstoffbefund, sondern nur im Falle des Vorliegens weiterer aussagekräftiger Beweisanzeichen geführt werden, die im konkreten Einzelfall belegen, dass seine Gesamtleistungsfähigkeit so weit herabgesetzt war, dass er nicht mehr fähig war, sein Fahrzeug im Straßenverkehr über eine längere Strecke hinweg auch beim Eintritt schwieriger Verkehrslagen sicher zu steuern (vgl. BGH, StV 2012, 285 f.), wobei die Feststellung einer so gearteten Fahrunsicherheit auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung aller zur Verfügung stehenden Beweisanzeichen zu treffen ist.
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Rechtsprechung
   BGH, 25.10.2011 - 3 StR 309/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,3191
BGH, 25.10.2011 - 3 StR 309/11 (https://dejure.org/2011,3191)
BGH, Entscheidung vom 25.10.2011 - 3 StR 309/11 (https://dejure.org/2011,3191)
BGH, Entscheidung vom 25. Oktober 2011 - 3 StR 309/11 (https://dejure.org/2011,3191)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 49 Abs. 1 StGB; § 266 StGB; § 27 StGB; § 28 StGB; § 263 StGB; § 46 Abs. 3 StGB
    Untreue (Vermögensbetreuungspflicht; besonderes persönliches Merkmal); Beihilfe; Strafmilderung; Betrug (Doppelverwertungsverbot; eigennützige Bereicherungsabsicht)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 27 Abs 2 StGB, § 28 Abs 1 StGB, § 49 Abs 1 StGB, § 266 Abs 1 StGB
    Untreue: Verwirklichung des strafbarkeitsbegründenden besonderen persönlichen Merkmals der Vermögensbetreuungspflicht durch den Gehilfen

  • Wolters Kluwer

    Für den Angeklagten nachteilige Berücksichtigung einer eigennützigen Bereicherungsabsicht bei der Strafzumessung

  • rewis.io

    Untreue: Verwirklichung des strafbarkeitsbegründenden besonderen persönlichen Merkmals der Vermögensbetreuungspflicht durch den Gehilfen

  • ra.de
  • rewis.io

    Untreue: Verwirklichung des strafbarkeitsbegründenden besonderen persönlichen Merkmals der Vermögensbetreuungspflicht durch den Gehilfen

  • rechtsportal.de

    Für den Angeklagten nachteilige Berücksichtigung einer eigennützigen Bereicherungsabsicht bei der Strafzumessung

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • strafrecht-bundesweit.de (Kurzmitteilung)

    Zur Vermögensbetreuungspflicht durch den Gehilfen im Rahmen der Untreue nach § 266 I StGB

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2012, 630
  • StV 2012, 285
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 27.08.2009 - 3 StR 250/09

    Teilrechtskraft; Reichweite der Urteilsaufhebung im Strafausspruch;

    Auszug aus BGH, 25.10.2011 - 3 StR 309/11
    Die Kompensationsentscheidung wird von der Aufhebung des Strafausspruchs nicht erfasst (BGH, Urteil vom 27. August 2009 - 3 StR 250/09, BGHSt 54, 135).
  • BGH, 22.04.1988 - 2 StR 111/88

    Veruntreuung von Geld einer Spielbank durch Croupiers - Nichtvorliegen der

    Auszug aus BGH, 25.10.2011 - 3 StR 309/11
    Bei einem Gehilfen, der - wie der Angeklagte - im Zeitpunkt der Gehilfenhandlung nicht selbst in einem Treueverhältnis zu der Geschädigten stand, ist eine Strafmilderung nach § 28 Abs. 1, § 49 Abs. 1 StGB neben der Milderung nach § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB zu erörtern, es sei denn, das Tatgericht hätte allein wegen Fehlens des Treueverhältnisses Beihilfe statt Täterschaft angenommen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 22. April 1988 - 2 StR 111/88, BGHR StGB § 28 Abs. 1 Merkmal 2; Beschluss vom 1. März 2005 - 2 StR 507/04, NStZ-RR 2006, 109; Beschluss vom 26. November 2008 - 5 StR 440/08, NStZ-RR 2009, 102).
  • BGH, 26.11.2008 - 5 StR 440/08

    Beihilfe zur Untreue (Strafrahmenverschiebung bei strafbegründenden besonderen

    Auszug aus BGH, 25.10.2011 - 3 StR 309/11
    Bei einem Gehilfen, der - wie der Angeklagte - im Zeitpunkt der Gehilfenhandlung nicht selbst in einem Treueverhältnis zu der Geschädigten stand, ist eine Strafmilderung nach § 28 Abs. 1, § 49 Abs. 1 StGB neben der Milderung nach § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB zu erörtern, es sei denn, das Tatgericht hätte allein wegen Fehlens des Treueverhältnisses Beihilfe statt Täterschaft angenommen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 22. April 1988 - 2 StR 111/88, BGHR StGB § 28 Abs. 1 Merkmal 2; Beschluss vom 1. März 2005 - 2 StR 507/04, NStZ-RR 2006, 109; Beschluss vom 26. November 2008 - 5 StR 440/08, NStZ-RR 2009, 102).
  • BGH, 01.03.2005 - 2 StR 507/04

    Konkursverschleppung (Überzeugungsbildung; Urteilsgründe; Überschuldungsstatus);

    Auszug aus BGH, 25.10.2011 - 3 StR 309/11
    Bei einem Gehilfen, der - wie der Angeklagte - im Zeitpunkt der Gehilfenhandlung nicht selbst in einem Treueverhältnis zu der Geschädigten stand, ist eine Strafmilderung nach § 28 Abs. 1, § 49 Abs. 1 StGB neben der Milderung nach § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB zu erörtern, es sei denn, das Tatgericht hätte allein wegen Fehlens des Treueverhältnisses Beihilfe statt Täterschaft angenommen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 22. April 1988 - 2 StR 111/88, BGHR StGB § 28 Abs. 1 Merkmal 2; Beschluss vom 1. März 2005 - 2 StR 507/04, NStZ-RR 2006, 109; Beschluss vom 26. November 2008 - 5 StR 440/08, NStZ-RR 2009, 102).
  • BGH, 23.10.2018 - 1 StR 454/17

    Steuerhinterziehung durch Unterlassen (steuerrechtliche Erklärungspflicht als

    Verbraucht der Tatrichter den oder die Milderungsgründe der §§ 27, 28 StGB nicht durch das Absehen vom Strafrahmen des § 370 Abs. 3 Satz 2 StPO, ist eine Strafmilderung nach § 28 Abs. 1, § 49 Abs. 1 StGB neben der Milderung nach § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB zu gewähren, es sei denn, das Tatgericht hätte allein wegen Fehlens der Erklärungspflicht Beihilfe statt Täterschaft angenommen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Oktober 2017 - 1 StR 310/16, NStZ 2018, 221, 222 mwN; vom 27. Januar 2015 - 4 StR 476/14, wistra 2015, 146 mwN; vom 22. Januar 2013 - 1 StR 234/12, BGHSt 58, 115, 118 mwN und vom 25. Oktober 2011 - 3 StR 309/11, NStZ 2012, 630).
  • BGH, 11.12.2014 - 3 StR 265/14

    Verurteilung wegen gesetzeswidriger Wahlkampffinanzierung rechtskräftig

    Die Strafkammer hat schließlich mit Blick auf das Gewicht der Tatbeiträge des Angeklagten F. sowie sein großes Interesse am Taterfolg rechtsfehlerfrei angenommen, dass dieser nach allgemeinen Maßstäben als Mittäter gemäß § 25 Abs. 2 StGB zu qualifizieren gewesen wäre und nur deshalb gleichwohl eine Beihilfe angenommen, weil den Angeklagten im Verhältnis zur Fraktion keine besondere Treuepflicht im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB traf, ihm somit ein besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 1 StGB fehlte (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 3 StR 309/11, NStZ 2012, 630).
  • BGH, 28.11.2017 - 3 StR 272/17

    Zulässigkeit der Verlesung einer Vernehmungsniederschrift bei nicht erreichbarem

    Infolge einer solchen Fehlvorstellung darf der Angeklagte nach Auffassung des Senats nicht schlechter gestellt werden, als wenn sein Vorstellungsbild den Tatsachen entsprochen hätte (zur Anwendbarkeit des § 28 Abs. 1 StGB neben § 27 Abs. 2 StGB, falls die Beihilfestrafbarkeit nicht allein auf dem Fehlen eines strafbegründenden persönlichen Merkmals beruht, s. BGH, Beschlüsse vom 25. Oktober 2011 - 3 StR 309/11, NStZ 2012, 630; vom 22. Januar 2013 - 1 StR 234/12, BGHSt 58, 115, 118; MüKoStGB/Joecks, 3. Aufl., § 28 Rn. 54 mwN).
  • BGH, 21.08.2019 - 1 StR 225/19

    Einziehung (erlangtes Etwas bei der Steuerhinterziehung; hier: Hinterziehung von

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs scheidet eine weitere Strafrahmenverschiebung gemäß § 28 Abs. 1 StGB lediglich dann aus, wenn die Tat allein wegen des Fehlens des strafbegründenden persönlichen besonderen Merkmals als Beihilfe statt als Täterschaft zu werten ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Januar 2015 - 4 StR 476/14; vom 25. Oktober 2017 - 1 StR 310/16 Rn. 23; vom 22. Januar 2013 - 1 StR 234/12 Rn. 10, BGHSt 58, 115 und vom 25. Oktober 2011 - 3 StR 309/11 Rn. 3).
  • BGH, 25.07.2019 - 1 StR 230/19

    Beihilfe zur Steuerhinterziehung durch Unterlassen (steuerliche Erklärungspflicht

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs scheidet eine weitere Strafrahmenverschiebung gemäß § 28 Abs. 1 StGB lediglich dann aus, wenn die Tat allein wegen des Fehlens des strafbegründenden besonderen persönlichen Merkmals als Beihilfe statt als Täterschaft zu werten ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Januar 2015 - 4 StR 476/14; vom 25. Oktober 2017 - 1 StR 310/16 Rn. 23; vom 22. Januar 2013 - 1 StR 234/12, BGHSt 58, 115 Rn. 10 und vom 25. Oktober 2011 - 3 StR 309/11 Rn. 3).
  • BGH, 13.03.2019 - 1 StR 50/19

    Steuerhinterziehung durch Unterlassen (steuerliche Erklärungspflicht: besonderes

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs scheidet eine weitere Strafrahmenverschiebung gemäß § 28 Abs. 1 StGB lediglich dann aus, wenn die Tat allein wegen des Fehlens des strafbegründenden besonderen persönlichen Merkmals als Beihilfe statt als Täterschaft zu werten ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Januar 2015 - 4 StR 476/14; vom 25. Oktober 2017 - 1 StR 310/16, Rn. 23; vom 22. Januar 2013 - 1 StR 234/12, BGHSt 58, 115 Rn. 10 und vom 25. Oktober 2011 - 3 StR 309/11, Rn. 3).
  • BGH, 24.08.2017 - 3 StR 348/17

    Untreue: Gewerbsmäßiges Handeln des Gehilfen

    Auch wenn das Landgericht das Regelbeispiel nicht bejaht, somit für das Absehen von der Regelwirkung keinen vertypten Strafmilderungsgrund verbraucht und demzufolge den - von ihm der konkreten Strafzumessung zugrunde gelegten - Strafrahmen des § 266 Abs. 1 StGB gemäß § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemildert hätte (zur Unanwendbarkeit des § 28 Abs. 1 StGB in den Fällen der Beihilfestrafbarkeit allein wegen Fehlens eines strafbegründenden persönlichen Merkmals s. BGH, Beschlüsse vom 25. Oktober 2011 - 3 StR 309/11, NStZ 2012, 630; vom 22. Januar 2013 - 1 StR 234/12, BGHSt 58, 116, 118; MüKoStGB/Joecks, 3. Aufl., § 28 Rn. 54 mwN), hätte es nicht auf niedrigere Strafen erkannt.
  • LG Essen, 20.04.2022 - 32 KLs 10/20

    Untreue

    Eine weitere Strafrahmenverschiebung gemäß § 28 Abs. 1 StGB kam dagegen nicht in Betracht, da der Angeklagte T nur aus dem Grund, dass ihm das strafbarkeitsbegründende besondere persönliche Merkmal der Vermögensbetreuungspflicht fehlt, als Gehilfe anzusehen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 25.10.2011, 3 StR 309/11).
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