Weitere Entscheidung unten: OLG München, 11.08.2011

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   BVerfG, 24.09.2011 - 2 BvR 1165/11   

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BVerfG, 24.09.2011 - 2 BvR 1165/11 (https://dejure.org/2011,1665)
BVerfG, Entscheidung vom 24.09.2011 - 2 BvR 1165/11 (https://dejure.org/2011,1665)
BVerfG, Entscheidung vom 24. September 2011 - 2 BvR 1165/11 (https://dejure.org/2011,1665)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG; Art. 104 Abs. 1 GG; § 56b StGB; § 56c Abs. 1 StGB; § 56f Abs. 1 Nr. 2 StGB; § 36 Abs. 1 Satz 3 BtMG
    Recht auf Freiheit der Person; Strafaussetzung zur Bewährung (Widerruf); Bewährungsbeschluss (Auflagen und Weisungen); Bestimmtheitserfordernis; Konkretisierung; Sachverhaltsaufklärung; Sachverhaltsfeststellungen

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Anforderungen an Feststellung der Voraussetzungen für Widerruf der Strafrestaussetzung zur Bewährung, Erfordernis der Bestimmtheit für Bewährungsbeschluss

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 104 Abs 1 S 1 GG, Art 2 Abs 2 S 2 GG, § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG, § 93 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG
    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Anforderungen an Feststellung der Voraussetzungen für Widerruf der Strafrestaussetzung zur Bewährung, Erfordernis der Bestimmtheit für Bewährungsbeschluss - hier: auf unzureichenden Feststellungen beruhender Bewährungswiderruf ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 104 Abs 1 S 1 GG, Art 2 Abs 2 S 2 GG, § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG, § 93 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG
    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Anforderungen an Feststellung der Voraussetzungen für Widerruf der Strafrestaussetzung zur Bewährung, Erfordernis der Bestimmtheit für Bewährungsbeschluss - hier: auf unzureichenden Feststellungen beruhender Bewährungswiderruf ...

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit den Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit der vom Richter zu erteilenden Bewährungsweisung und dem Umfang der Anordnung eines Bewährungshelfers

  • rewis.io

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Anforderungen an Feststellung der Voraussetzungen für Widerruf der Strafrestaussetzung zur Bewährung, Erfordernis der Bestimmtheit für Bewährungsbeschluss - hier: auf unzureichenden Feststellungen beruhender Bewährungswiderruf ...

  • ra.de
  • rewis.io

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Anforderungen an Feststellung der Voraussetzungen für Widerruf der Strafrestaussetzung zur Bewährung, Erfordernis der Bestimmtheit für Bewährungsbeschluss - hier: auf unzureichenden Feststellungen beruhender Bewährungswiderruf ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit den Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit der vom Richter zu erteilenden Bewährungsweisung und dem Umfang der Anordnung eines Bewährungshelfers

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung verletzt Grundrecht auf Freiheit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2012, 481
 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 09.06.1993 - 2 BvR 368/92

    Verfassungsmäßigkeit der Bewährungsweisung der Erbringung von Urinproben zum

    Auszug aus BVerfG, 24.09.2011 - 2 BvR 1165/11
    Danach hat das Gericht und nicht erst der Bewährungshelfer die Vorgaben so bestimmt zu formulieren, dass Verstöße einwandfrei festgestellt werden können und der Verurteilte unmissverständlich weiß, wann er einen Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56f Abs. 1 Nr. 2 StGB zu erwarten hat (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juni 1993 - 2 BvR 368/92 -, juris, Rn. 8, und vom 10. August 1993 - 2 BvR 610/91 -, juris, Rn. 36, jeweils m.w.N.).

    Mangels einer gesetzlichen Ermächtigung dürfen Bewährungshelfer schon nach dem Strafrecht (§ 56d Abs. 3 StGB) dem Verurteilten gegenüber keine selbständigen Anordnungen treffen (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juni 1993, - 2 BvR 368/92 -, juris, Rn. 8, m.w.N.).

    Es kann offenbleiben, ob die fachgerichtliche Auslegung und Anwendung der genannten strafrechtlichen Vorschriften hier schon deshalb verfassungsrechtlich zu beanstanden ist, weil der Bewährungswiderruf auf die Missachtung von - den gerichtlichen Bewährungsbeschluss konkretisierenden - Vorgaben gestützt wurde, die im Bewährungsbeschluss selbst hätten festgelegt werden müssen (vgl. für die Annahme, die Bestimmung des Zeitraums, innerhalb dessen eine nach Stunden bemessene Arbeitsauflage zu erfüllen ist, dürfe nicht dem Bewährungshelfer übertragen werden, OLG Braunschweig, Beschluss vom 9. Januar 2006 - Ws 1/06 -, StV 2007, S. 257; KG, Beschluss vom 13. April 2005 - 5 Ws 157/05 -, juris), oder ob die Festlegung des äußeren zeitlichen Rahmens für die Ableistung einer durch Bewährungsbeschluss auferlegten bestimmten Anzahl von Arbeitsstunden als eine zulässige Präzisierung des gerichtlichen Bewährungsbeschlusses (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juni 1993 - 2 BvR 368/92 -, juris, Rn. 9 f.) dem Bewährungshelfer übertragen werden kann mit der Folge, dass Verstöße gegen dessen Anordnung dann zugleich als Verstöße gegen die gerichtliche Weisung einzuordnen sind und unter den Voraussetzungen des § 56f Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 StGB zum Widerruf der Strafaussetzung führen können.

  • BVerfG, 07.10.1981 - 2 BvR 1194/80

    Baden-Württembergisches Unterbringungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 24.09.2011 - 2 BvR 1165/11
    Art. 104 GG und Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG stehen insoweit in einem unlösbarem Zusammenhang (BVerfGE 10, 302 ; 58, 208 ).

    Art. 104 Abs. 1 GG nimmt den schon in Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG enthaltenen Gesetzesvorbehalt auf und verstärkt ihn für alle Freiheitsbeschränkungen, also insbesondere für Eingriffe in die körperliche Bewegungsfreiheit wie Verhaftungen, Festnahmen und ähnliche Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs (vgl. BVerfGE 10, 302 ; 58, 208 ), indem er über die Notwendigkeit eines förmlichen Gesetzes hinaus auch die Pflicht, die sich aus diesem Gesetz ergebenden freiheitsschützenden Anforderungen zu beachten, zum Verfassungsgebot erhebt (BVerfGE 10, 302 ; 29, 183 ; 58, 208 ).

    Unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens ist zudem, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen (vgl. BVerfGE 58, 208 ) und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht (vgl. BVerfGE 70, 297 ).

  • BVerfG, 10.02.1960 - 1 BvR 526/53

    Vormundschaft

    Auszug aus BVerfG, 24.09.2011 - 2 BvR 1165/11
    Die Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) ist ein besonders hohes Rechtsgut, in das nur aus besonders gewichtigen Gründen eingegriffen werden darf (BVerfGE 10, 302 ; 29, 312 ; 109, 133 ).

    Art. 104 GG und Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG stehen insoweit in einem unlösbarem Zusammenhang (BVerfGE 10, 302 ; 58, 208 ).

    Art. 104 Abs. 1 GG nimmt den schon in Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG enthaltenen Gesetzesvorbehalt auf und verstärkt ihn für alle Freiheitsbeschränkungen, also insbesondere für Eingriffe in die körperliche Bewegungsfreiheit wie Verhaftungen, Festnahmen und ähnliche Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs (vgl. BVerfGE 10, 302 ; 58, 208 ), indem er über die Notwendigkeit eines förmlichen Gesetzes hinaus auch die Pflicht, die sich aus diesem Gesetz ergebenden freiheitsschützenden Anforderungen zu beachten, zum Verfassungsgebot erhebt (BVerfGE 10, 302 ; 29, 183 ; 58, 208 ).

  • BVerfG, 10.08.1993 - 2 BvR 610/91

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an Auflagen und Weisungen bei Strafaussetzung

    Auszug aus BVerfG, 24.09.2011 - 2 BvR 1165/11
    Danach hat das Gericht und nicht erst der Bewährungshelfer die Vorgaben so bestimmt zu formulieren, dass Verstöße einwandfrei festgestellt werden können und der Verurteilte unmissverständlich weiß, wann er einen Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56f Abs. 1 Nr. 2 StGB zu erwarten hat (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juni 1993 - 2 BvR 368/92 -, juris, Rn. 8, und vom 10. August 1993 - 2 BvR 610/91 -, juris, Rn. 36, jeweils m.w.N.).
  • BVerfG, 26.09.1978 - 1 BvR 525/77

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Versagung der Verlängerung der

    Auszug aus BVerfG, 24.09.2011 - 2 BvR 1165/11
    Der Gesetzgeber hat aber seine Regelungen so bestimmt zu fassen, wie das nach der Eigenart der zu ordnenden Sachverhalte und mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist (BVerfGE 49, 168 ).
  • BVerfG, 28.09.2010 - 2 BvR 1081/10

    Grundsatz bestmöglicher Sachverhaltsaufklärung (Geltung auch in Verfahren, die

    Auszug aus BVerfG, 24.09.2011 - 2 BvR 1165/11
    Dies gilt nicht nur für das strafprozessuale Hauptverfahren, sondern auch für das Vollstreckungsverfahren (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 28. September 2010 - 2 BvR 1081/10 -, juris, Rn. 17).
  • BVerfG, 08.11.2006 - 2 BvR 578/02

    Gefährliche Täter

    Auszug aus BVerfG, 24.09.2011 - 2 BvR 1165/11
    Im Zusammenhang mit strafrechtlichen Vorschriften kommt insbesondere dem Bestimmtheitsgebot freiheitsgewährleistende Funktion zu (vgl. BVerfGE 117, 71 , m.w.N.).
  • BVerfG, 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80

    Fortdauer der Unterbringung

    Auszug aus BVerfG, 24.09.2011 - 2 BvR 1165/11
    Unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens ist zudem, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen (vgl. BVerfGE 58, 208 ) und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht (vgl. BVerfGE 70, 297 ).
  • OLG Braunschweig, 09.01.2006 - Ws 1/06

    Anforderungen an die Bestimmtheit der Auflage zur Ableistung gemeinnütziger

    Auszug aus BVerfG, 24.09.2011 - 2 BvR 1165/11
    Es kann offenbleiben, ob die fachgerichtliche Auslegung und Anwendung der genannten strafrechtlichen Vorschriften hier schon deshalb verfassungsrechtlich zu beanstanden ist, weil der Bewährungswiderruf auf die Missachtung von - den gerichtlichen Bewährungsbeschluss konkretisierenden - Vorgaben gestützt wurde, die im Bewährungsbeschluss selbst hätten festgelegt werden müssen (vgl. für die Annahme, die Bestimmung des Zeitraums, innerhalb dessen eine nach Stunden bemessene Arbeitsauflage zu erfüllen ist, dürfe nicht dem Bewährungshelfer übertragen werden, OLG Braunschweig, Beschluss vom 9. Januar 2006 - Ws 1/06 -, StV 2007, S. 257; KG, Beschluss vom 13. April 2005 - 5 Ws 157/05 -, juris), oder ob die Festlegung des äußeren zeitlichen Rahmens für die Ableistung einer durch Bewährungsbeschluss auferlegten bestimmten Anzahl von Arbeitsstunden als eine zulässige Präzisierung des gerichtlichen Bewährungsbeschlusses (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juni 1993 - 2 BvR 368/92 -, juris, Rn. 9 f.) dem Bewährungshelfer übertragen werden kann mit der Folge, dass Verstöße gegen dessen Anordnung dann zugleich als Verstöße gegen die gerichtliche Weisung einzuordnen sind und unter den Voraussetzungen des § 56f Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 StGB zum Widerruf der Strafaussetzung führen können.
  • BVerfG, 27.10.1970 - 1 BvR 557/68

    Anrechnung einer im Ausland erlittenen Auslieferungshaft - Grundsatz der

    Auszug aus BVerfG, 24.09.2011 - 2 BvR 1165/11
    Die Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) ist ein besonders hohes Rechtsgut, in das nur aus besonders gewichtigen Gründen eingegriffen werden darf (BVerfGE 10, 302 ; 29, 312 ; 109, 133 ).
  • BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01

    Streichung der zehnjährigen Höchstgrenze bei einer erstmalig angeordneten

  • BVerfG, 13.10.1970 - 1 BvR 226/70

    Rücklieferung

  • KG, 13.04.2005 - 5 Ws 157/05

    Strafprozessrecht: Inhaltliche Ausgestaltung einer Bewährungsauflage

  • BVerfG, 02.09.2015 - 2 BvR 2343/14

    Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung wegen Verstoßes gegen eine

    Danach hat das Gericht und nicht erst der Bewährungshelfer die Vorgaben so bestimmt zu formulieren, dass Verstöße einwandfrei festgestellt werden können und der Verurteilte unmissverständlich weiß, wann er einen Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56f Abs. 1 Nr. 2 beziehungsweise Nr. 3 StGB zu erwarten hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. September 2011 - 2 BvR 1165/11 -, juris, Rn. 18; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juni 1993 - 2 BvR 368/92 -, juris, Rn. 8; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 10. August 1993 - 2 BvR 610/91 -, juris, Rn. 36, jeweils m.w.N.).

    Gleiches muss auch für die Bestimmtheit der vom Richter zu erteilenden Bewährungsweisung oder -auflage gelten (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. September 2011 - 2 BvR 1165/11 -, juris, Rn. 18).

    Danach können gewisse Konkretisierungen der Verhaltensmaßgaben eines Bewährungsbeschlusses dem Bewährungshelfer überlassen werden, soweit eine Festlegung unmittelbar durch gerichtlichen Bewährungsbeschluss - beispielsweise im Hinblick auf organisatorische oder durch Interessen des Verurteilten bedingte Flexibilitätserfordernisse - nicht sinnvoll praktikabel ist (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. September 2011 - 2 BvR 1165/11 -, juris, Rn. 18).

    Eine Präzisierung der "roten Linie', jenseits derer ein Widerruf der Strafaussetzung droht (vgl. BVerfGE, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. September 2011 - 2 BvR 1165/11 - juris, Rn. 22), hat durch das Gericht zu erfolgen.

  • BGH, 18.12.2012 - 1 StR 415/12

    Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht (Bestimmtheit der Weisung:

    Ihm muss mit der Weisung unmittelbar verdeutlicht werden, was genau von ihm erwartet wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2011 - 2 BvR 1165/11 bzgl. Weisungen nach § 56c StGB).
  • OLG Dresden, 10.09.2014 - 2 OLG 23 Ss 557/14

    Berufungsbeschränkung; Führungsaufsicht; Weisungsverstoß; Abstinenzgebot;

    Da- mit ist ihr das vom Angeklagten erwartete Verhalten ausreichend deutlich zu entnehmen (vgl. BGHSt 58, 136 - 140; Senat, NStZ-RR 2008 und StV 2010, 642 f.; OLG München, NStZ 2010, 218 f.; OLG Oldenburg, StV 2009, 542; OLG Hamm, NStZ-RR 2011, 141; BVerfG, StV 2012, 481 zu Weisungen nach § 56 c StGB; BGH, NStZ-RR 2008, 277 und NJW 2013, 710 f.; LK/Roggenbuck, StGB, 12. Aufl., § 145 a Rdnr. 8).
  • BGH, 07.02.2013 - 3 StR 486/12

    Verstoß gegen eine Weisung im Rahmen der Führungsaufsicht; verfassungsrechtlich

    Dem Betroffenen muss mit der Weisung unmittelbar verdeutlicht werden, welches Tun oder Unterlassen von ihm erwartet wird, so dass er sein Verhalten danach ausrichten kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2011 - 2 BvR 1165/11, StV 2012, 481 zu Weisungen nach § 56c StGB; BGH, Urteil vom 18. Dezember 2012 - 1 StR 415/12, NJW 2013, 710 f.; LK/Roggenbuck, StGB, 12. Aufl., § 145a Rn. 8; aus der obergerichtlichen Rechtsprechung vgl. etwa OLG München, Beschluss vom 26. März 2009 - 5 St RR 52/09, NStZ 2010, 218 f.; OLG Oldenburg, Beschluss vom 5. Januar 2009 - 1 Ws 758/08, StV 2009, 542; OLG Hamm, Beschluss vom 28. September 2010 - III 3 Ws 393/10, NStZ-RR 2011, 141; OLG Dresden, Beschlüsse vom 12. März 2008 - 2 Ws 125/08, NStZ-RR 2008, 326 f.; vom 27. Oktober 2009 - 2 Ws 509/09, StV 2010, 642 f.).
  • BVerfG, 14.10.2014 - 2 BvR 2343/14

    Einstweilige Anordnung gegen einen Bewährungswiderruf wegen Verstoßes gegen eine

    Danach hat das Gericht und nicht erst der Bewährungshelfer die Vorgaben so bestimmt zu formulieren, dass Verstöße einwandfrei festgestellt werden können und der Verurteilte unmissverständlich weiß, wann er einen Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB zu erwarten hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. September 2011 - 2 BvR 1165/11 -, juris, Rn. 18).
  • BayObLG, 30.09.2022 - 201 StRR 58/22

    Umfang des Revisionsbegehrens der Staatsanwaltschaft - Auslegung der Sachrüge

    Das Gericht und nicht erst der Bewährungshelfer hat die Vorgaben so bestimmt zu formulieren, dass Verstöße einwandfrei festgestellt werden können und der Verurteilte unmissverständlich weiß, wann er einen Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56f StGB zu erwarten hat (BVerfG, Beschluss vom 24.09.2011 - 2 BvR 1165/11 = StV 2012, 481 = BeckRS 2011, 55537 [Rn. 18]).
  • OLG Bamberg, 18.12.2013 - 2 Ws 61/13

    Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wegen Verstoßes gegen Arbeitsauflagen:

    Insoweit hat grundsätzlich bereits das Gericht die Vorgaben so bestimmt zu formulieren, dass Verstöße einwandfrei festgestellt werden können, weil der Gesetzgeber in §§ 56 b und 56 c StGB nur dem Richter die Befugnis eingeräumt hat, dem Verurteilten besondere Pflichten aufzuerlegen (BVerfG, Beschluss vom 24.09.2011 - 2 BvR 1165/11 = StV 2012, 481 ff. m.w.N.).

    19 e) Soweit auf dieser Grundlage bestimmte Konkretisierungen der Arbeitsauflage durch den Bewährungshelfer zulässig sind, ändert dies aber nichts daran, dass der Bewährungswiderruf nur dann in Betracht kommt, wenn dem Verurteilten zuvor unmissverständlich verdeutlicht wurde, was genau von ihm erwartet wird und wann er einen Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung zu erwarten hat (BVerfG, Beschluss vom 24.09.2011 - 2 BvR 1165/11 a.a.O.).

  • OLG Hamm, 06.05.2021 - 4 Ws 77/21

    Konkludente Einwilligung in Weisung nach § 56c StGB ; Anforderungen an

    Das Gericht hat die Vorgaben so bestimmt zu formulieren, dass Verstöße einwandfrei festgestellt werden können und der Verurteilte unmissverständlich weiß, wann er einen Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56f Abs. 1 Nr. 2 StGB zu erwarten hat (vgl. nur: BVerfG, Beschl. v. 24.09.2011 - 2 BvR 1165/11 -juris; OLG Hamm a.a.O.).
  • LG Kaiserslautern, 26.09.2013 - 8 Qs 7/13

    Bewährungswiderruf: Nichterfüllung einer Arbeitsauflage nach Aussetzung einer

    Bewährungsanordnungen müssen klar, bestimmt und in ihrer Einhaltung überprüfbar sein und der Verurteilte muss ihnen unmissverständlich entnehmen können, unter welchen Umständen ihm der Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung und damit ein einschneidender Eingriff in sein verfassungsrechtlich verbürgtes Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG droht (BVerfG, Beschluss vom 24.09.2011 - 2 BvR 1165/11, Rn. 18, zitiert nach juris; OLG Braunschweig, Beschluss vom 09.01.2006 - Ws 1/06, Rn. 4, zitiert nach juris; LG Bad Kreuznach, Beschluss vom 09.08.2012 - 2 Qs 69/12, NStZ 2013, 349; Schönke/Schröder, StGB, 28. A., § 56b, Rn. 34; Heintschel-Heinegg in BeckOK StGB, Stand 01.12.2012, § 56b, Rn. 2).

    (April 2010), § 56b Rn. 16; offen gelassen BVerfG, Beschluss vom 24.09.2011 - 2 BvR 1165/11, Rn. 21, zitiert nach juris; a.A. wohl LK-Hubrach, StGB, 12. A., § 56b, Rn. 19).

  • OLG Celle, 22.06.2021 - 2 Ws 154/21

    Zulässigkeit eines Bewährungswiderrufs gegenüber namentlich festgelegtem

    Diese bestimmte Formulierung der Weisungen muss durch das Gericht erfolgen und darf nicht dem Bewährungshelfer überlassen werden, weil der Gesetzgeber nur dem Richter die Befugnis eingeräumt hat, dem Verurteilten besondere Pflichten aufzuerlegen (BVerfG, Beschluss vom 24. September 2011, 2 BvR 1165/11, StV 2012, 481; KG, Beschluss vom 30. Oktober 2020, 5 Ws 198-199/20, StV 2021, 380).
  • KG, 11.12.2019 - 5 Ws 211/19

    Anforderungen an Abstinenz- und Kontrollweisungen sowie Vorstellungs- und

  • KG, 27.03.2013 - 4 Ws 38/13

    Zulässigkeit einer Beschwerde gegen eine Bewährungsauflage

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 08.06.2020 - LVG 25/19

    Widerruf der Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung

  • OLG Braunschweig, 13.06.2012 - Ss 19/12

    JGG; Jugendgerichtshilfe; Arbeitsleistungen; Jugendrichterliche Weisung;

  • KG, 30.10.2020 - 5 Ws 198/20

    Bewährungswiderruf nach § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB

  • BGH, 15.05.2013 - 5 StR 189/13

    Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht (Bestimmtheit der Weisung;

  • VerfGH Thüringen, 07.11.2018 - VerfGH 4/18

    Verfassungsbeschwerde gegen Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts

  • KG, 14.04.2020 - 5 Ws 222/19

    Fortdauer der unbefristeten Führungsaufsicht; nachträgliche Änderung von

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 14.08.2019 - LVG 24/19

    Einstweiliger Rechtsschutz, Widerruf der Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur

  • OLG Hamm, 20.06.2013 - 3 RVs 35/13

    Anordnung der Ableistung von Arbeitsauflagen nach Weisung des Jugendamts erfüllt

  • OLG Karlsruhe, 17.10.2023 - 2 Ws 310/23

    Bestimmtheitsanforderungen an eine Meldeweisung im Rahmen der Führungsaufsicht

  • OLG Saarbrücken, 17.01.2023 - 4 Ws 387/22

    Bewährungshilfe: Kompetenz für Bestimmung der Einbestellungsfrequenz

  • OLG Stuttgart, 21.05.2014 - 4 Ws 158/14

    Strafrestaussetzung zur Bewährung: Unbestimmtheit einer Anordnung über die

  • OLG Dresden, 15.11.2022 - 2 Ws 325/22

    1. Bei einer Meldeverpflichtung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 StGB für den Fall

  • OLG Karlsruhe, 06.03.2019 - 3 Ws 35/19

    Bewährungswiderruf bei Straftat nach Ablauf ursprünglicher Bewährungszeit

  • OLG Rostock, 06.12.2011 - I Ws 373/11

    Strafaussetzung zur Bewährung: Widerruf wegen Therapieabbruchs

  • KG, 18.03.2014 - 4 Ws 23/14

    Bestimmtheit einer Bewährungsauflage

  • OLG Stuttgart, 28.09.2012 - 4a Ws 35/12

    Strafaussetzung zur Bewährung: Weisung zum Erwerb einer Fahrerlaubnis bei

  • KG, 22.12.2020 - 5 Ws 225/20

    Eintritt von Führungsaufsicht nach Verbüßung einer Freiheitsstrafe wegen

  • KG, 16.07.2021 - 5 Ws 94/21

    Anforderungen an die Ausgestaltung einer Vorstellungsweisung

  • LG Lüneburg, 26.10.2015 - 26 Qs 195/15

    Strafaussetzung zur Bewährung: Bestimmtheitserfordernis für eine Auflage zur

  • OLG Schleswig, 28.03.2019 - 1 Ws 65/19
  • LG Kaiserslautern, 26.01.2015 - 5 Qs 101/14

    Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung

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Rechtsprechung
   OLG München, 11.08.2011 - 1 Ws 674 - 676/11, 1 Ws 674/11, 1 Ws 675/11, 1 Ws 676/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,37015
OLG München, 11.08.2011 - 1 Ws 674 - 676/11, 1 Ws 674/11, 1 Ws 675/11, 1 Ws 676/11 (https://dejure.org/2011,37015)
OLG München, Entscheidung vom 11.08.2011 - 1 Ws 674 - 676/11, 1 Ws 674/11, 1 Ws 675/11, 1 Ws 676/11 (https://dejure.org/2011,37015)
OLG München, Entscheidung vom 11. August 2011 - 1 Ws 674 - 676/11, 1 Ws 674/11, 1 Ws 675/11, 1 Ws 676/11 (https://dejure.org/2011,37015)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Strafvollstreckung: Pflicht zur Anhörung des Verurteilten bei Widerruf der Strafaussetzung wegen Auflagen- bzw. Weisungsverstoßes

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2012, 63 (Ls.)
  • StV 2012, 481
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Köln, 19.11.2010 - 2 Ws 743/10

    Sofortige Beschwerde mittels Telefax, sie sowohl im Ausgangsjournals wie auch im

    Auszug aus OLG München, 11.08.2011 - 1 Ws 674/11
    12 Der Senat weist darauf hin, dass, wenn in der mündlichen Anhörung über den Widerruf eine Frist zur Erfüllung von Auflagen nachgelassen wird, die dann doch nicht erfüllt werden, es geboten ist, wegen dieser Nichterfüllung eine erneute Anhörung durchzuführen, wenn der Widerruf jedenfalls auch auf diese neu hinzugekommene Nichterfüllung gestützt wird, um festzustellen, ob die Nichterfüllung auch tatsächlich einen schuldhaften Verstoß darstellt (vgl. OLG Köln, NStZ-RR 2011, S. 220).
  • OLG Stuttgart, 29.01.2019 - 4 Ws 12/19

    Sofortige Beschwerde gegen einen Bewährungswiderruf: Versäumung der

    Zu diesen neuen Aspekten hätte dem Verurteilten rechtliches Gehör durch die (erneute) mündliche Anhörung gemäß § 453 Abs. 1 Satz 4 StPO gewährt werden müssen (KG Berlin, Beschluss vom 6. März 2017 - 5 Ws 25/17 - 121 AR 13-14-/17, juris Rn. 11; OLG München, Beschluss vom 11. August 2011 - 1 Ws 674-676/11, juris Rn. 8 ff.; OLG Köln, Beschluss vom 19. November 2010 - III-2 Ws 743/10, juris Rn. 29 ff.).

    Da die angefochtene Entscheidung somit an einem Verfahrensfehler leidet, den der Senat nicht beheben kann, ist die Sache zur erneuten Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen (KG Berlin, Beschluss vom 6. März 2017 - 5 Ws 25/17 - 121 AR 13-14/17, juris Rn. 12; OLG München, Beschluss vom 11. August 2011 - 1 Ws 674-676/11, juris Rn. 13; Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 453 Rn. 15).

  • KG, 06.03.2017 - 5 Ws 25/17

    Widerruf einer Strafrestaussetzung: Verletzung des rechtlichen Gehörs durch

    So kann etwa auch dann, wenn dem Verurteilten im Anhörungstermin eine Frist zur Erfüllung von Bewährungsauflagen nachgelassen wird, bei erneuter Nichterfüllung der Widerruf nur nach erneuter mündlicher Anhörung erfolgen (OLG Köln NStZ-RR 2011, 220; OLG München NStZ-RR 2012, 63 [Ls]; Appl in Karlsruher Kommentar, StPO 7. Aufl., § 453 Rdn. 7; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O.).
  • OLG Hamm, 06.03.2014 - 1 Ws 129/14

    Unzulässigkeit der Widerrufsentscheidung fünf Monate nach der mündlichen Anhörung

    Dies musste vorliegend umso mehr gelten, da die Strafvollstreckungskammer den Widerrufsantrag der Staatsanwaltschaft zunächst zurückgestellt und dem Verurteilten mehrfach weitere Gelegenheiten zur Erfüllung der Arbeitsauflage gegeben hatte (vgl. insoweit auch OLG Köln, Beschluss vom 19.11.2010, 2 Ws 743/10, zitiert nach juris, Rdnr. 29; OLG München, Beschluss vom 11.08.2011, 1 Ws 674-676/11, zitiert nach juris, Rdnr. 12).
  • LG Heilbronn, 20.10.2016 - 8 Qs 42/16

    Widerruf einer Strafaussetzung : Erneute Anhörung des Verurteilten nach Setzen

    Im Rahmen der Anhörung wurde ihm jedoch eine neue Frist zur Auflagenerfüllung gesetzt, nach deren fruchtlosen Verstreichen eine erneute Anhörung erforderlich gewesen wäre (Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 14. Mai 2009 - 1 Ws 183/09 -, juris; OLG Köln NStZ-RR 2011, 220; OLG München NStZ-RR 2012, 63), zumal nicht von vorn herein ausgeschlossen werden kann, dass der Verurteilte für die Nichteinhaltung der neu gesetzten Frist Gründe hätte vortragen können und wollen.
  • OLG München, 29.03.2021 - 1 Ws 194/21

    Beschwerde, Krankenhaus, Widerruf, Verteidiger, Strafvollstreckungskammer,

    In einem solchen Fall aber darf die Entscheidung nur nach erneuter mündlicher Anhörung erfolgen (vgl. OLG München Beschluss vom 11.8.2011 - 1 Ws 674 - 676/11, BeckRS 2011, 21529; Appl in KK StPO 8. Aufl. § 453 Rn. 7 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
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