Weitere Entscheidung unten: OLG Zweibrücken, 31.07.2012

Rechtsprechung
   KG, 30.04.2012 - 4 Ws 40/12 - 141 AR 224/12   

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KG, 30.04.2012 - 4 Ws 40/12 - 141 AR 224/12 (https://dejure.org/2012,6111)
KG, Entscheidung vom 30.04.2012 - 4 Ws 40/12 - 141 AR 224/12 (https://dejure.org/2012,6111)
KG, Entscheidung vom 30. April 2012 - 4 Ws 40/12 - 141 AR 224/12 (https://dejure.org/2012,6111)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung bei Verletzung des wesentlichen Verfahrensgrundsatzes der ordnungsgemäßen Anhörung des Beschuldigten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 143
    Auswechslung des Pflichtverteidigers mangels Anhörung des Beschuldigten vor der Bestellung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    "Unverzüglich” ist nicht sofort - jedenfalls bei der Pflichtverteidigerbestellung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2012, 351
  • StV 2012, 656
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • KG, 23.01.2012 - 4 Ws 3/12

    Zum Widerruf der Bestellung bei Drängen des Pflichtverteidigers auf Abschluss

    Auszug aus KG, 30.04.2012 - 4 Ws 40/12
    Über den Wortlaut des § 143 StPO hinaus liegt ein wichtiger Grund für die Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung unter anderem vor, wenn der wesentliche Verfahrensgrundsatz der ordnungsgemäßen Anhörung des Beschuldigten verletzt worden ist (vergleiche KG Berlin, 23. Januar 2012, 4 Ws 3/12, m. w. Nachw.).

    Denn der angegriffene Beschluss steht mit der Urteilsfällung in keinem inneren Zusammenhang, sondern dient vielmehr unabhängig davon der Sicherung des justizförmigen Verfahrens und hat eigenständige verfahrensrechtliche Bedeutung (vgl. Senat, Beschlüsse vom 23. Januar 2012 - 4 Ws 3/12 - und 3. Dezember 2008 - 4 Ws 119/08 - = StV 2010, 63; Meyer-Goßner aaO, Rdn. 5 und § 143 Rdn. 7).

    Ein solcher liegt unter anderem vor, wenn ein wesentlicher Verfahrensgrundsatz verletzt worden ist (vgl. Senat, Beschluss vom 23. Januar 2012 - 4 Ws 3/12 - m.w.Nachw.).

  • KG, 03.12.2008 - 4 Ws 119/08

    Pflichtverteidigung: Beschwerde des Angeklagten gegen die Aufrechterhaltung einer

    Auszug aus KG, 30.04.2012 - 4 Ws 40/12
    Denn der angegriffene Beschluss steht mit der Urteilsfällung in keinem inneren Zusammenhang, sondern dient vielmehr unabhängig davon der Sicherung des justizförmigen Verfahrens und hat eigenständige verfahrensrechtliche Bedeutung (vgl. Senat, Beschlüsse vom 23. Januar 2012 - 4 Ws 3/12 - und 3. Dezember 2008 - 4 Ws 119/08 - = StV 2010, 63; Meyer-Goßner aaO, Rdn. 5 und § 143 Rdn. 7).

    Da gemäß § 142 Abs. 1 Satz 2 StPO der vom Beschuldigten bezeichnete Verteidiger zu bestellen ist, wenn nicht wichtige Gründe entgegenstehen, begründet die Vorschrift des § 142 Abs. 1 Satz 1 StPO entgegen ihrem Wortlaut ("soll") eine Anhörungspflicht, von der nur in seltenen Ausnahmefällen abgewichen werden kann (vgl. Senat Beschluss vom 3. Dezember 2008 - 4 Ws 119/08 - , m.w.Nachw.).

  • OLG Stuttgart, 11.01.2007 - 2 Ws 12/07

    Beschwerde des Angeklagten gegen eine Pflichtverteidigerbestellung ohne seine

    Auszug aus KG, 30.04.2012 - 4 Ws 40/12
    Auf eine etwaige Störung des Vertrauensverhältnisses kommt es dabei ebenfalls nicht an (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2000 - 5 StR 408/00 - = NJW 2001, 237; OLG Stuttgart, Beschluss vom 11. Januar 2007 - 2 Ws 12/2007 - = StV 2007, 288; OLG Naumburg, Beschluss vom 18. November 2004 - 1 Ws 550/04 - = StV 2005, 120).
  • OLG Naumburg, 18.11.2004 - 1 Ws 550/04

    Beiordnung eines Pflichtverteidigers ohne Gelegenheit des Angeklagten zur

    Auszug aus KG, 30.04.2012 - 4 Ws 40/12
    Auf eine etwaige Störung des Vertrauensverhältnisses kommt es dabei ebenfalls nicht an (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2000 - 5 StR 408/00 - = NJW 2001, 237; OLG Stuttgart, Beschluss vom 11. Januar 2007 - 2 Ws 12/2007 - = StV 2007, 288; OLG Naumburg, Beschluss vom 18. November 2004 - 1 Ws 550/04 - = StV 2005, 120).
  • OLG Koblenz, 02.02.2011 - 2 Ws 50/11

    Pflichtverteidigung: Erforderlichkeit der Anhörung des Beschuldigten vor Auswahl

    Auszug aus KG, 30.04.2012 - 4 Ws 40/12
    Dies gilt auch in Haftsachen (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 2. Februar 2011 - 2 Ws 50/11 - = StV 2011, 349).
  • BGH, 25.10.2000 - 5 StR 408/00

    Vorrang der Beiordnung eines benannten Rechtsanwalts auch bei vorheriger

    Auszug aus KG, 30.04.2012 - 4 Ws 40/12
    Auf eine etwaige Störung des Vertrauensverhältnisses kommt es dabei ebenfalls nicht an (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2000 - 5 StR 408/00 - = NJW 2001, 237; OLG Stuttgart, Beschluss vom 11. Januar 2007 - 2 Ws 12/2007 - = StV 2007, 288; OLG Naumburg, Beschluss vom 18. November 2004 - 1 Ws 550/04 - = StV 2005, 120).
  • OLG Zweibrücken, 31.05.2021 - 1 Ws 132/21

    Entpflichtung eines Pflichtverteidigers wegen fehlender freier Termine für die

    So wurden etwa in der obergerichtlichen Rechtsprechung solche Fälle anerkannt, dass der Beschuldigte seine ursprüngliche Auswahl unter hohem Zeitdruck, mitunter unverzüglich treffen musste (vgl. etwa OLG Dresden, Beschluss vom 04. April 2012 - 1 Ws 66/12, juris; KG Berlin, Beschluss vom 30. April 2012 - 4 Ws 40/12, juris).
  • LG Osnabrück, 16.01.2014 - 1 Qs 4/14

    Bestehen einer Anhörungspflicht bei Notwendigkeit der Verteidigung durch

    Ein solcher liegt unter anderem vor, wenn ein wesentlicher Verfahrensgrundsatz verletzt worden ist (vgl, KG Berlin, Beschluss vom 30.04.2012 - 4 Ws 40/12, 4 Ws 40/12 - 141 AR 224/12 -[...]).

    Vielmehr ist die Bestellung aufzuheben und der nunmehr bezeichnete Rechtsanwalt beizuordnen auch wenn Anhaltspunkte für eine Störung - des Vertrauensverhältnisses zum früheren Verteidiger nicht bestehen (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 30.04.2012 - 4 Ws 40/12, 4 Ws 40/12 - 141 AR 224/12 [...]; OLG Dresden, Beschluss vom 04.04,2012 - 1 Ws 66/12 -, [...]; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.03.2011 - 111-4 Ws 127/11; 4 Ws 127/11 [...]; OLG Koblenz, Beschluss vorn 02.02.2011 - 2 Ws 5.0/11 [...]; LG Krefeld, Beschluss vom 13.07.2010 - 21 Os 8 Js 353/10 - 190/10, 21 Os 190/10 -, [...]; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.04.2010e- Ill-4 Ws 163/10, 4 Ws 163/10 -, [...], alle jeweils m. w. N.).

  • LG Hagen, 03.08.2015 - 31 Qs 1/15

    Pflichtverteidiger, Auswechselung, Kostenneutralität

    Zwar kann über den Wortlaut des § 143 StPO hinaus ein wichtiger Grund für die Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung vorliegen, wenn der wesentliche Verfahrensgrundsatz der ordnungsgemäßen Anhörung eines Beschuldigten verletzt worden ist (vgl. KG, Beschluss v. 30.04.2012 - 4 Ws 40/12 - 141 AR 224/12, BeckRS 2012, 2211; OLG Dresden, Beschluss v. 04.04.2012 - 1 Ws 66/12, NStZ-RR 2012, 213); beispielsweise, wenn dem Beschuldigten keine Gelegenheit gegeben wurde, binnen einer zu bestimmenden Frist einen Verteidiger seiner Wahl zu benennen (§ 142 Abs. 1 Satz 1 StPO).
  • LG Bamberg, 15.06.2018 - 19 Qs 27/18

    Wechsel des Pflichtverteidigers

    Bei dieser Sachlage ist der beantragte Pflichtverteidigerwechsel vorzunehmen, ohne dass es auf eine Störung des Vertrauensverhältnisses ankäme (vgl. KG Berlin NStZ-RR 2012, 351; LG Stendal StV 2015, 543; Meyer-Goßner/Schmitt StPO, 60. Auflage 2017, § 141 Rn. 3a, § 143 Rn. 5a).
  • LG Stendal, 15.04.2015 - 501 Qs 19/15

    Pflichtverteidigerbestellung: Unverzüglichkeit der Bestellung nach Verkündung

    Jedenfalls dann, wenn er -wie hier- binnen kurzer Frist einen Verteidiger seines Vertrauens benennt und die Entpflichtung des bestellten Pflichtverteidigers beantragt, ist ein Pflichtverteidigerwechsel auch ohne Darlegung wichtiger Anhaltspunkte, die für eine Störung des Vertrauensverhältnisses zu dem vom Gericht bestellten Verteidiger sprechen, begründet (LG Krefeld, Beschluss vom 13. Juli 2010 -21 Qs 8 Js 353/10-190/10, 21 Qs 190/10-, juris; LG Bochum, Beschluss vom 01. Dezember 2010 -II-21 KLs-36 Js 370/10-25/10, 21 KLs-36 Js 370/10-25/10-, juris; KG, Beschluss vom 30. April 2012 -4 Ws 40/12, NStZ-RR 2012, 351; OLG Dresden, Beschluss vom 04. April 2012 -1 Ws 66/12, NStZ-RR 2012, 213).
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Rechtsprechung
   OLG Zweibrücken, 31.07.2012 - 1 Ws 169/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,26501
OLG Zweibrücken, 31.07.2012 - 1 Ws 169/12 (https://dejure.org/2012,26501)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 31.07.2012 - 1 Ws 169/12 (https://dejure.org/2012,26501)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 31. Juli 2012 - 1 Ws 169/12 (https://dejure.org/2012,26501)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Verständigung im Strafverfahren; Anfechtung eines Rechtsmittelverzichts; Aufklärung des tatsächlichen Verfahrensablaufs

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    StPO § 202a; StPO § 212; StPO § 257c
    Verständigung im Strafverfahren; Anfechtung eines Rechtsmittelverzichts; Aufklärung des tatsächlichen Verfahrensablaufs

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2012, 3193
  • StV 2012, 656
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 05.03.2012 - 2 BvR 1464/11

    Zur Prüfung des Zustandeskommens eines "Deals" im Strafverfahren durch das

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 31.07.2012 - 1 Ws 169/12
    Das vom Angeklagten insofern zu tragende Risiko der Unaufklärbarkeit des Sachverhalts findet aber dort seine Grenzen, wo die Unaufklärbarkeit des Sachverhalts und dadurch entstehende Zweifel des Gerichts ihre Ursache in einem Verstoß gegen eine gesetzlich angeordnete Dokumentationspflicht finden (vgl. BVerfG, 2. Senat, 1. Kammer, Beschluss vom 5. März 2012 - 2 BvR 1464/11, zitiert nach juris, Rdnr. 26).
  • OLG München, 09.01.2014 - 4St RR 261/13

    Strafverfahren: Anfechtbarkeit des auf gescheiterten Verständigungsgesprächen

    c) Der Verfahrensgang sowie die Dokumentation der von der Revision vorgetragenen und von der Strafkammer angenommenen und darüber hinaus im Urteil ausgesprochenen Bindung an die gesetzeswidrige Absprache mit dem Angeklagten und seinem Verteidiger sind eindeutig und entheben das Revisionsgericht von weiteren freibeweislichen Nachforschungen (vgl. dazu OLG Zweibrücken Beschluss vom 31. Juli 2012 Az.: 1 Ws 169/12 zit. nach juris Rdn. 12).
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