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Rechtsprechung
   BGH, 10.05.2012 - 4 StR 122/12   

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https://dejure.org/2012,13198
BGH, 10.05.2012 - 4 StR 122/12 (https://dejure.org/2012,13198)
BGH, Entscheidung vom 10.05.2012 - 4 StR 122/12 (https://dejure.org/2012,13198)
BGH, Entscheidung vom 10. Mai 2012 - 4 StR 122/12 (https://dejure.org/2012,13198)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 1 Abs. 1 S. 1 GewSchG; § 935 ZPO; § 216 Abs. 2 S. 1 FamFG
    Zuwiderhandlung gegen eine bestimmte vollstreckbare Anordnung nach § 1 Abs. 1 S. 1 GewSchG (Feststellungsvoraussetzungen bezüglich der vollstreckbaren Anordnung: Zustellung, einstweilige Verfügung, Vollstreckbarkeit vor Zustellung)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1 Abs 1 S 1 GewSchG, § 4 S 1 GewSchG, § 53 Abs 2 S 1 FamFG, § 216 Abs 1 S 2 FamFG, § 216 Abs 2 S 1 FamFG
    Strafbare Zuwiderhandlung gegen eine vollstreckbare Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz: Voraussetzung der Zustellung des Beschlusses

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an eine Verurteilung nach § 4 S. 1 GewSchG bei fehlender Feststellung des Tatbestandsmerkmals der "vollstreckbaren" Anordnung nach § 1 Abs. 1 S. 1 GewSchG

  • rewis.io

    Strafbare Zuwiderhandlung gegen eine vollstreckbare Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz: Voraussetzung der Zustellung des Beschlusses

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an eine Verurteilung nach § 4 S. 1 GewSchG bei fehlender Feststellung des Tatbestandsmerkmals der "vollstreckbaren" Anordnung nach § 1 Abs. 1 S. 1 GewSchG

  • rechtsportal.de

    GewSchG § 1 Abs. 1 S. 1; GewSchG § 4 S. 1
    Anforderungen an eine Verurteilung nach § 4 S. 1 GewSchG bei fehlender Feststellung des Tatbestandsmerkmals der "vollstreckbaren" Anordnung nach § 1 Abs. 1 S. 1 GewSchG

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    Gewaltschutzgesetz

  • strafrecht-bundesweit.de (Kurzmitteilung)

    Eine Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz muss zugestellt werden - Die bloße Kenntnis vom Inhalt reicht für eine Verurteilung nach § 4 GewSchG nicht aus

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2013, 108
  • StV 2012, 671
  • FamRZ 2012, 1216
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 17.09.2008 - 1 StR 415/08

    Bedrohung; strafbare Zuwiderhandlung gegen eine gerichtliche Maßnahme zum Schutz

    Auszug aus BGH, 10.05.2012 - 4 StR 122/12
    Nach dem Urteil des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 15. März 2007 (5 StR 536/06, BGHSt 51, 257; dem folgend BGH, Beschlüsse vom 4. Oktober 2007 - 2 StR 431/07, vom 17. September 2008 - 1 StR 415/08 und vom 7. Oktober 2010 - 1 StR 404/10) ist indes die wirksame Zustellung Voraussetzung für die Strafbarkeit nach § 4 Satz 1 GewSchG; die bloße Kenntnis vom Inhalt der Anordnung steht dem nicht gleich (BGH, Urteil vom 15. März 2007, aaO S. 261).
  • BGH, 07.10.2010 - 1 StR 404/10

    Verstoß gegen das Gewaltschutzgesetz (Zuwiderhandlung gegen eine vollstreckbare

    Auszug aus BGH, 10.05.2012 - 4 StR 122/12
    Nach dem Urteil des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 15. März 2007 (5 StR 536/06, BGHSt 51, 257; dem folgend BGH, Beschlüsse vom 4. Oktober 2007 - 2 StR 431/07, vom 17. September 2008 - 1 StR 415/08 und vom 7. Oktober 2010 - 1 StR 404/10) ist indes die wirksame Zustellung Voraussetzung für die Strafbarkeit nach § 4 Satz 1 GewSchG; die bloße Kenntnis vom Inhalt der Anordnung steht dem nicht gleich (BGH, Urteil vom 15. März 2007, aaO S. 261).
  • BGH, 04.10.2007 - 2 StR 431/07

    Zuwiderhandlung gegen das Gewaltschutzgesetz (Zustellung des Beschlusses);

    Auszug aus BGH, 10.05.2012 - 4 StR 122/12
    Nach dem Urteil des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 15. März 2007 (5 StR 536/06, BGHSt 51, 257; dem folgend BGH, Beschlüsse vom 4. Oktober 2007 - 2 StR 431/07, vom 17. September 2008 - 1 StR 415/08 und vom 7. Oktober 2010 - 1 StR 404/10) ist indes die wirksame Zustellung Voraussetzung für die Strafbarkeit nach § 4 Satz 1 GewSchG; die bloße Kenntnis vom Inhalt der Anordnung steht dem nicht gleich (BGH, Urteil vom 15. März 2007, aaO S. 261).
  • BGH, 15.03.2007 - 5 StR 536/06

    Wirksame Zustellung einer im Beschlusswege ergangenen einstweiligen Verfügung als

    Auszug aus BGH, 10.05.2012 - 4 StR 122/12
    Nach dem Urteil des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 15. März 2007 (5 StR 536/06, BGHSt 51, 257; dem folgend BGH, Beschlüsse vom 4. Oktober 2007 - 2 StR 431/07, vom 17. September 2008 - 1 StR 415/08 und vom 7. Oktober 2010 - 1 StR 404/10) ist indes die wirksame Zustellung Voraussetzung für die Strafbarkeit nach § 4 Satz 1 GewSchG; die bloße Kenntnis vom Inhalt der Anordnung steht dem nicht gleich (BGH, Urteil vom 15. März 2007, aaO S. 261).
  • OLG Hamm, 06.01.2011 - 8 WF 322/10

    Vollstreckbarkeit einer Gewaltschutzanordnung vor Zustellung

    Auszug aus BGH, 10.05.2012 - 4 StR 122/12
    Der Senat sieht daher keine Veranlassung, näher auf diese verfahrensrechtliche Besonderheit einzugehen (vgl. zur Wirksamkeit und Vollstreckbarkeit von Entscheidungen in Gewaltschutzsachen OLG Hamm FPR 2011, 232).
  • OLG Oldenburg, 21.01.2013 - 1 Ss 183/12

    Anforderungen an eine strafbare Zuwiderhandlung gegen eine vollstreckbare

    Es hat damit das Tatbestandsmerkmal der Vollstreckbarkeit der nach § 1 Abs. 1 Satz 1 GewSchG ergangenen Anordnung in der erforderlichen Weise (vgl. BGH, Beschluss v. 10.05.2012, 4 StR 122/12, FamRZ 2012, 1216) festgestellt.

    In seiner Entscheidung vom 10. Mai 2012 (4 StR 122/12, FamRZ 2012, 1216) hat er sich mit dieser Frage - entgegen der Zitierung als Beleg für das Erfordernis einer materiellen Prüfung in der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft , S .3 oben - nicht auseinandergesetzt, sondern die Verurteilung nach § 4 GewSchG auf Grund der - anders als hier - fehlenden Feststellungen zur Vollstreckbarkeit der Anordnung aufgehoben.

  • BGH, 03.02.2016 - 1 StR 578/15

    Verstoß gegen eine vollstreckbare Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz

    Das Tatbestandsmerkmal einer "vollstreckbaren Anordnung' setzt voraus, dass der Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 24. Juli 2014 mit dem - verkürzt formuliert - Kontaktverbot dem Angeklagten entweder wirksam zugestellt (BGH, Urteil vom 15. März 2007 - 5 StR 536/06, BGHSt 51, 257, 259 Rn. 10; BGH, Beschluss vom 10. Mai 2012 - 4 StR 122/12, NStZ 2013, 108, 109; siehe auch BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2010 - 1 StR 404/10 Rn. 2; zu den Voraussetzungen wirksamer Zustellung Cirullies FamRZ 2012, 1854 ff.) oder die Vollstreckbarkeit der ergangenen einstweiligen Anordnung angeordnet worden ist (BGH, Beschluss vom 10. Mai 2012 - 4 StR 122/12, NStZ 2013, 108, 109); bloße Kenntnis des Antragsgegners vom Inhalt der Anordnung genügt nicht (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 2007 - 5 StR 536/06, BGHSt 51, 257, 261 Rn. 15; BGH, Beschluss vom 10. Mai 2012 - 4 StR 122/12, NStZ 2013, 108, 109).
  • BGH, 20.06.2019 - 5 StR 208/19

    Unzureichende Darlegung der Voraussetzungen einer Unterbringung in einem

    Den Feststellungen ist jedoch nicht zu entnehmen, dass die Anordnung - was für eine Strafbarkeit nach § 4 Satz 1 GewSchG erforderlich wäre (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Beschluss vom 10. Mai 2012 - 4 StR 122/12, BGHR GewSchG § 4 Strafbarkeitsvoraussetzungen 2) - der Angeklagten vor der Tat wirksam zugestellt worden ist.
  • BGH, 06.03.2013 - 1 StR 654/12

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Zustand der

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hängt die Strafbarkeit gemäß § 4 Abs. 1 GewSchG auch von einer wirksamen Zustellung der gerichtlichen Entscheidungen ab (BGH, Beschluss vom 10. Mai 2012 - 4 StR 122/11, NStZ 2013, 108 f. mwN).
  • OLG Zweibrücken, 10.01.2019 - 1 OLG 2 Ss 78/18

    Jugendstrafsache: Feststellungen bei Verurteilung wegen Verstoß gegen eine

    Diese setzt voraus, dass das durch Beschluss erlassene Kontaktverbot dem Angeklagten entweder wirksam zugestellt oder die Vollstreckbarkeit der ergangenen einstweiligen Anordnung angeordnet worden ist; die schlichte Kenntnis des Angeklagten vom Inhalt der Anordnung genügt hierbei nicht (BGH, Urteil vom 15.03.2007 - 5 StR 536/06, NJW 2007, 1605; Beschluss vom 10.05.2012 - 4 StR 122/12, NStZ 2013, 108, 109; Beschluss vom 03.02.2016 - 1 StR 578/15, NStZ-RR 2016, 155).
  • BGH, 05.05.2020 - 4 StR 137/20

    Verwerfung der Revision als unbegründet mit Anm. des Senats zur Annahme einer

    Die Feststellung der bloßen Kenntnis des Angeklagten vom Inhalt des Näherungsverbots, die hier im Übrigen beweiswürdigend nicht belegt ist, macht die Feststellung wirksamer Zustellung nicht entbehrlich (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2012 - 4 StR 122/12, NStZ 2013, 108, 109; ebenso BGH, Beschluss vom 20. Juni 2019 - 5 StR 208/19, Rn. 11).
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Rechtsprechung
   BGH, 07.03.2012 - 1 StR 662/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,8506
BGH, 07.03.2012 - 1 StR 662/11 (https://dejure.org/2012,8506)
BGH, Entscheidung vom 07.03.2012 - 1 StR 662/11 (https://dejure.org/2012,8506)
BGH, Entscheidung vom 07. März 2012 - 1 StR 662/11 (https://dejure.org/2012,8506)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 266a StGB; § 2 Abs. 3 StGB; § 263 StGB; § 78 StGB
    Verhältnis des Betruges zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (milderes Gesetz; Meistbegünstigungsgrundsatz; Verjährung bei echten Unterlassungsdelikten)

  • lexetius.com
  • openjur.de
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2012, 510
  • StV 2012, 671
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 18.05.2010 - 1 StR 111/10

    Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (Tenorierung; Konkurrenzen;

    Auszug aus BGH, 07.03.2012 - 1 StR 662/11
    Der vorliegende konkrete Einzelfall gibt dem Senat keinen Anlass von der gefestigten Rechtsprechung abzuweichen, dass bei echten Unterlassungsdelikten wie § 266a Abs. 1 StGB und § 266a Abs. 2 Nr. 2 StGB die Taten erst beendet sind, wenn die Beitragspflicht erloschen ist, sei es durch Beitragsentrichtung, sei es durch Wegfall des Beitragsschuldners (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 11. August 2011 - 1 StR 295/11; Senatsbeschluss vom 18. Mai 2010 - 1 StR 111/10 mwN; BGH, Beschluss vom 27. September 1991 - 2 StR 315/91).

    Denn den Urteilsgründen (insbesondere UA S. 10 und UA S. 11 ff.) lassen sich hinreichend die jeweiligen Einzugsstellen entnehmen und, dass der Arbeitgeber dort erfasst ist (vgl. zur Problematik auch Senatsbeschluss vom 18. Mai 2010 - 1 StR 111/10).

  • BGH, 27.09.1991 - 2 StR 315/91

    Vorenthalten von Arbeitnehmeranteilen der Beiträge zur Sozialversicherung im

    Auszug aus BGH, 07.03.2012 - 1 StR 662/11
    Der vorliegende konkrete Einzelfall gibt dem Senat keinen Anlass von der gefestigten Rechtsprechung abzuweichen, dass bei echten Unterlassungsdelikten wie § 266a Abs. 1 StGB und § 266a Abs. 2 Nr. 2 StGB die Taten erst beendet sind, wenn die Beitragspflicht erloschen ist, sei es durch Beitragsentrichtung, sei es durch Wegfall des Beitragsschuldners (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 11. August 2011 - 1 StR 295/11; Senatsbeschluss vom 18. Mai 2010 - 1 StR 111/10 mwN; BGH, Beschluss vom 27. September 1991 - 2 StR 315/91).
  • BGH, 24.04.2007 - 1 StR 639/06

    Verhältnis zwischen Betrug und Vorenthaltung von Arbeitnehmer- und

    Auszug aus BGH, 07.03.2012 - 1 StR 662/11
    Von dem durch Gesetz vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842) neu gefassten Tatbestand des § 266a StGB sind nunmehr auch betrugsähnliche Begehungsweisen erfasst, so dass die Vorenthaltung von Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteilen nach neuem Recht dem Betrug als lex specialis vorgeht (vgl. BT-Drucks. 15/2573 S. 28; Senatsbeschluss vom 24. April 2007 - 1 StR 639/06 mwN).
  • BGH, 20.12.2007 - 5 StR 481/07

    Abgrenzung von Vorenthalten von Arbeitsentgelt und Betrug (Beihilfe; besonders

    Auszug aus BGH, 07.03.2012 - 1 StR 662/11
    Dies gilt hier schon deshalb, weil die Strafkammer das Regelbeispiel des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB bejaht hat (vgl. hierzu Senatsbeschluss aaO und BGH, Beschlüsse vom 20. Dezember 2007 - 5 StR 481/07 und 5 StR 482/07).
  • BGH, 20.12.2007 - 5 StR 482/07

    Abgrenzung von Vorenthalten von Arbeitsentgelt und Betrug (Beihilfe; besonders

    Auszug aus BGH, 07.03.2012 - 1 StR 662/11
    Dies gilt hier schon deshalb, weil die Strafkammer das Regelbeispiel des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB bejaht hat (vgl. hierzu Senatsbeschluss aaO und BGH, Beschlüsse vom 20. Dezember 2007 - 5 StR 481/07 und 5 StR 482/07).
  • BGH, 11.08.2010 - 1 StR 199/10

    Steuerhinterziehung und Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt

    Auszug aus BGH, 07.03.2012 - 1 StR 662/11
    Nach den Feststellungen wurden die zuständigen Einzugsstellen über die jeweils fortbestehende Verpflichtung zur Abführung der Beiträge getäuscht (vgl. auch Senatsurteil vom 11. August 2010 - 1 StR 199/10 Rn. 29).
  • BGH, 11.08.2011 - 1 StR 295/11

    Unmöglichkeit der Beitragsentrichtung bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen

    Auszug aus BGH, 07.03.2012 - 1 StR 662/11
    Der vorliegende konkrete Einzelfall gibt dem Senat keinen Anlass von der gefestigten Rechtsprechung abzuweichen, dass bei echten Unterlassungsdelikten wie § 266a Abs. 1 StGB und § 266a Abs. 2 Nr. 2 StGB die Taten erst beendet sind, wenn die Beitragspflicht erloschen ist, sei es durch Beitragsentrichtung, sei es durch Wegfall des Beitragsschuldners (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 11. August 2011 - 1 StR 295/11; Senatsbeschluss vom 18. Mai 2010 - 1 StR 111/10 mwN; BGH, Beschluss vom 27. September 1991 - 2 StR 315/91).
  • Drs-Bund, 02.03.2004 - BT-Drs 15/2573
    Auszug aus BGH, 07.03.2012 - 1 StR 662/11
    Von dem durch Gesetz vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842) neu gefassten Tatbestand des § 266a StGB sind nunmehr auch betrugsähnliche Begehungsweisen erfasst, so dass die Vorenthaltung von Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteilen nach neuem Recht dem Betrug als lex specialis vorgeht (vgl. BT-Drucks. 15/2573 S. 28; Senatsbeschluss vom 24. April 2007 - 1 StR 639/06 mwN).
  • BGH, 13.11.2019 - 1 StR 58/19

    Anfrage- und Vorlageverfahren; Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt

    a) Nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs tritt bei Taten nach § 266a Abs. 1 StGB Beendigung erst ein, wenn die Beitragspflicht erloschen ist (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2018 - 1 StR 444/18 Rn. 11; Beschlüsse vom 17. Dezember 2013 - 4 StR 374/13 Rn. 17; vom 7. März 2012 - 1 StR 662/11 Rn. 4; vom 18. Mai 2010 - 1 StR 111/10 Rn. 19; vom 28. Oktober 2008 - 5 StR 166/08 Rn. 41 und vom 27. September 1991 - 2 StR 315/91 Rn. 6; vgl. auch BGH, Beschluss vom 1. September 2016 - 4 StR 341/16 Rn. 5).

    Gleiches soll für das Vorenthalten von Arbeitgeberbeiträgen gemäß § 266a Abs. 2 Nr. 2 StGB gelten (BGH, Beschluss vom 7. März 2012 - 1 StR 662/11 Rn. 4).

    Zur Begründung der Anknüpfung an das Erlöschen der Beitragspflicht verweist der Bundesgerichthof auf den Charakter von § 266a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 StGB als echte Unterlassungsdelikte (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2018 - 1 StR 444/18 Rn. 11; Beschlüsse vom 7. März 2012 - 1 StR 662/11 Rn. 4; vom 28. Oktober 2008 - 5 StR 166/08 Rn. 41 und vom 27. September 1991 - 2 StR 315/91 Rn. 6), was bedeutet, dass sich das tatbestandsmäßige Verhalten in der bloßen Nichterfüllung eines Handlungsgebots erschöpft, ohne dass ein darüberhinausgehender Erfolg eintreten muss (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2011 - 1 StR 233/11, BGHSt 57, 28 Rn. 13 mwN).

  • BGH, 01.09.2020 - 1 StR 58/19

    Vorenthalten von Arbeitsentgelt (Verjährungsbeginn: Beendigung der Tat mit

    Bei den echten Unterlassungsdelikten, zu denen § 266a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 StGB zählen (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 7. März 2012 - 1 StR 662/11 Rn. 4 mwN), wird Tatvollendung regelmäßig bejaht, wenn die strafbewehrte Handlungspflicht erstmals hätte erfüllt werden müssen, aber nicht erfüllt worden ist (BGH, Urteil vom 4. April 1979 - 3 StR 488/78, BGHSt 28, 371, 379 f.).

    An ihrer bisherigen Rechtsprechung, stattdessen an das Erlöschen der Beitragspflicht anzuknüpfen (so noch zu Abs. 1: BGH, Urteil vom 19. Dezember 2018 - 1 StR 444/18 Rn. 11; Beschlüsse vom 17. Dezember 2013 - 4 StR 374/13 Rn. 17; vom 7. März 2012 - 1 StR 662/11 Rn. 4; vom 18. Mai 2010 - 1 StR 111/10 Rn. 19; vom 28. Oktober 2008 - 5 StR 166/08 Rn. 41 und vom 27. September 1991 - 2 StR 315/91 Rn. 6; vgl. auch BGH, Beschluss vom 1. September 2016 - 4 StR 341/16 Rn. 5; zu Abs. 2 Nr. 2: Beschluss vom 7. März 2012 - 1 StR 662/11 Rn. 4; Nachweise zu dieser Auffassung in der obergerichtlichen Rspr. und Literatur im Anfragebeschluss des Senats vom 13. November 2019 Rn. 10), halten der Senat und auch die übrigen Strafsenate des Bundesgerichtshofs nicht länger fest.

  • BGH, 19.12.2018 - 1 StR 444/18

    Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen (Beginn der Verjährung: Erlöschen

    Nach gefestigter Rechtsprechung - von der abzuweichen der vorliegende Fall keinen Anlass gibt - tritt bei Taten nach § 266a Abs. 1 StGB als echtem Unterlassungsdelikt Beendigung erst ein, wenn die Beitragspflicht erloschen ist (vgl. nur BGH, Beschluss vom 7. März 2012 - 1 StR 662/11, wistra 2012, 235 Rn. 4; Fischer, StGB, 66. Aufl., § 78a Rn. 14 und § 266a Rn. 18a), sei es durch Beitragsentrichtung, sei es durch Wegfall des Beitragsschuldners (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2012 - 1 StR 662/11, NZWiSt 2013, 64 mwN) oder durch das Ausscheiden des Täters aus der Vertreterstellung (MüKo-StGB/Radtke StGB, 3. Aufl., § 266a Rn. 116).
  • BGH, 15.10.2013 - StB 16/13

    Verbotene Technologielieferungen in den Iran; Evokationsrecht des

    Jedoch ist als mildestes Gesetz dasjenige anzusehen, das bei einem Gesamtvergleich des konkreten Einzelfalls die dem Täter günstigste Beurteilung zulässt (st. Rspr.; s. zuletzt BGH, Beschluss vom 7. März 2012 - 1 StR 662/11, NStZ 2012, 510, 511).
  • LG Baden-Baden, 12.11.2018 - 6 Ns 305 Js 5919/16

    Beginn der Verjährung bei Taten nach § 266a StGB

    Die nachfolgenden, o.g. Entscheidungen des BGH nehmen, wenngleich im Beschluss vom 07.03.2012 - 1 StR 662/11 - als gefestigte Rechtsprechung bezeichnet, lediglich auf das erstgenannte obiter dictum Bezug und enthalten selbst keine ratio decidendi.
  • KG, 08.01.2013 - 121 Ss 210/12

    Erfordernis differenzierter Strafzumessung; tragfähige Begründung der Verhängung

    Da es sich bei dem Vorenthalten von Arbeitsentgelt nach § 266a Abs. 1 StGB um ein echtes Unterlassungsdelikt handelt, ist die Tat erst beendet, wenn die Beitragspflicht erloschen ist, sei es durch Beitragsentrichtung, sei es durch Wegfall des Beitragsschuldners (vgl. BGH, NStZ 2012, 510 m.w.Nachw.).
  • LAG Hamm, 18.07.2014 - 10 Sa 1492/13

    Haftung der Geschäftsführer einer GmbH für die Nichtabführung von

    Seit der Einführung des § 266a StGB geht diese Regelung dem Betrugstatbestand bezogen auf das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt als lex specialis vor (BGH 07.03.2012 - 1 StR 662/11 - juris; BGH 24.04.2007 - 1 StR 639/06 - juris).
  • BGH, 01.09.2016 - 4 StR 341/16

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung (Zäsurwirkung bei mehreren Vorverurteilungen)

    Denn ungeachtet der Frage nach der Beendigung einer Tat nach § 266a Abs. 1 StGB (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 7. März 2012 - 1 StR 662/11, NStZ 2012, 510, 511) bildet in einem solchen Fall nur die (zeitlich) erste Vorverurteilung eine Zäsur mit der Folge, dass eine später begangene Straftat gesamtstrafenrechtlich so zu betrachten ist, als ob sie nach der (aus der ersten und zweiten Vorverurteilung gewissermaßen zusammengesetzten) ersten und einzigen Vorverurteilung begangen wäre (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Mai 2013 - 4 StR 111/13, StraFo 2013, 345 f.; vom 17. November 2015 - 4 StR 276/15, StraFo 2016, 82 f.).
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Rechtsprechung
   LG Marburg, 10.11.2011 - 7 StVK 305/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,64559
LG Marburg, 10.11.2011 - 7 StVK 305/11 (https://dejure.org/2011,64559)
LG Marburg, Entscheidung vom 10.11.2011 - 7 StVK 305/11 (https://dejure.org/2011,64559)
LG Marburg, Entscheidung vom 10. November 2011 - 7 StVK 305/11 (https://dejure.org/2011,64559)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aussetzung der weiteren Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung

  • psychiatrie-verlag.de PDF

    Vollzugsgestaltung der lebenslangen Freiheitsstrafe

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • arthur-kreuzer.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Sicherungsverwahrung und Sicherungsüberhang

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2012, 671
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01

    Streichung der zehnjährigen Höchstgrenze bei einer erstmalig angeordneten

    Auszug aus LG Marburg, 10.11.2011 - 7 StVK 305/11
    - 116: Vollzugslockerungen zum Zwecke der Erprobung sind von besonderer Bedeutung für die Prognose, weil sie deren Basis erweitern und stabilisieren; sie können eine Erledigung der Sicherungsverwahrung vorbereiten 2 BvR 2029/01] ; 117, 71 ).

    Das gilt auch für die von Amts wegen erforderliche Kontrolle der Vollzugsbehörden und die qualitativen Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung in Bezug auf deren inhaltliche Substantiierung (vgl. schon BVerfGE 109, 133 [BVerfG 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01] ).".

  • BVerfG, 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80

    Fortdauer der Unterbringung

    Auszug aus LG Marburg, 10.11.2011 - 7 StVK 305/11
    Auf dieser Grundlage hat er nach sachverständiger Beratung eine eigenständige Prognoseentscheidung zu treffen wobei er insbesondere auch die möglichen Wirkungen von Weisungen sowie der Betreuung durch einen Bewährungshelfer außerhalb des Vollzugs zu berücksichtigen hat (vgl. BVerfGE 70, 297 [BVerfG 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80] ; Hervorhebung hier).".

    Dieser läßt sich für die Entscheidungen über die Aussetzung der Maßregelvollstreckung nur dadurch bewirken, dass Sicherungsbelange und der Freiheitsanspruch des Untergebrachten als wechselseitiges Korrektiv gesehen und im Einzelfall gegeneinander abgewogen werden (BVerfGE 70, 297, 311 [BVerfG 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80] ).

  • BVerfG, 22.03.1998 - 2 BvR 77/97

    Verletzung der Grundrechte aus GG Art 2 Abs 2 S 2, Art 104 iVm Art 2 Abs 1 und

    Auszug aus LG Marburg, 10.11.2011 - 7 StVK 305/11
    Die danach gebotene Einschätzung des künftigen Verhaltens des Untergebrachten erfordert nicht etwa die sichere Erwartung zukünftigen Wohlverhaltens des Untergebrachten, sondern es ist ein vertretbares Risiko einzugehen" (BVerfGE a.a.O., S. 313; für das neue Recht im Kern unverändert BVerfG NStZ 1998, 373, 374 [BVerfG 22.03.1998 - 2 BvR 77/97] ).

    Mit Beschluss vom 22.03.1998 (NStZ 98, 373 [BVerfG 22.03.1998 - 2 BvR 77/97] ) hat das Gericht die oben dargestellte Entscheidung vom 23.09.1991 weiter differenziert und ausgeführt: "Der Schutz der Menschenwürde setzt auch bei dem zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten dem effektiven Entzug der persönlichen Freiheit Grenzen und verpflichtet die Gemeinschaft, für die Vorbereitung des Verurteilten auf die Entlassung Sorge zu tragen, so dass er nach langem Freiheitsentzug wenigstens ansatzweise Orientierung für ein normales Leben suchen und finden kann.

  • BVerfG, 03.06.1992 - 2 BvR 1041/88

    Strafaussetzung bei lebenslanger Freiheitsstrafe

    Auszug aus LG Marburg, 10.11.2011 - 7 StVK 305/11
    In der Entscheidung vom 03.06.1992 - BVerfGE 86, 288 ff. [BVerfG 03.06.1992 - 2 BvR 1041/88] - hat das Gericht entschieden, dass die gesetzliche Reglung des § 57a StGB grundsätzlich mit der Verfassung vereinbar ist.
  • BVerfG, 23.09.1991 - 2 BvR 1327/89

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Vollstreckung der lebenslangen

    Auszug aus LG Marburg, 10.11.2011 - 7 StVK 305/11
    Bereits zuvor hatte das BVerfG mit Beschluss vom 23.09.1991 (NJW 1992, 2344 [BVerfG 23.09.1991 - 2 BvR 1327/89] ) wesentliche Grundlagen für die Entscheidung über die Aussetzung der lebenslangen Strafe und deren Vollzug beschrieben: "1.
  • BVerfG, 08.11.2006 - 2 BvR 578/02

    Gefährliche Täter

    Auszug aus LG Marburg, 10.11.2011 - 7 StVK 305/11
    - 116: Vollzugslockerungen zum Zwecke der Erprobung sind von besonderer Bedeutung für die Prognose, weil sie deren Basis erweitern und stabilisieren; sie können eine Erledigung der Sicherungsverwahrung vorbereiten 2 BvR 2029/01] ; 117, 71 ).
  • EGMR, 17.12.2009 - 19359/04

    Rückwirkende Aufhebung der Höchstdauer der Sicherungsverwahrung (Verurteilung;

    Auszug aus LG Marburg, 10.11.2011 - 7 StVK 305/11
    Hierzu bedarf es einer individuellen und intensiven Betreuung des Untergebrachten durch ein multidisziplinäres Team qualifizierter Fachkräfte (so auch EGMR, Urteil vom 17. Dezember 2009, Beschwerde-Nr. 19359/04, M. ./. Deutschland, Rn. 129).
  • BVerfG, 21.06.1977 - 1 BvL 14/76

    Lebenslange Freiheitsstrafe

    Auszug aus LG Marburg, 10.11.2011 - 7 StVK 305/11
    In der Entscheidung BVerfGE 45, 187 ff. [BVerfG 21.06.1977 - 1 BvL 14/76] vom 21.06.1977 heißt es im Leitsatz Nr. 3: "Zu den Voraussetzungen eines menschenwürdigen Strafvollzugs gehört, dass dem zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten grundsätzlich eine Chance verbleibt, je wieder der Freiheit teilhaftig zu werden.
  • OLG Celle, 09.09.2015 - 1 Ws 353/15

    Verlängerung der Überprüfungsfrist der Sicherungsverwahrung bei Vollstreckung

    Es ginge nach Auffassung des Senats allerdings zu weit, die Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe über den Zeitpunkt der Verbüßung von 15 Jahren und gegebenenfalls des weiteren Verbüßungszeitraums, den die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten gebietet, hinaus dem Vollzug der Sicherungsverwahrung gleichzustellen (so aber LG Marburg StV 2012, 671 m. Anm. Bartsch/Kreutzer).
  • OLG Celle, 19.03.2019 - 3 Ws 48/19

    Vorrang der internen Therapie bei lebenslanger Verurteilung

    Eine gewisse Vergleichbarkeit besteht lediglich insoweit, als auch der Vollzug einer die Mindestverbüßungszeit von 15 Jahren übersteigenden lebenslangen Freiheitsstrafe eine gewisse Gefährlichkeitsprognose voraussetzt (in diesem Sinne etwa LG Marburg, StV 2012, 671; AK-StVollzG-Pollähne, 7. Aufl., Teil VII Rn. 22 ff., - der indessen selbst anerkennt, dass eine entsprechende Anwendung der hieraus hergeleiteten Grundsätze auf den Vollzug lebenslanger Freiheitsstrafe nur de lege ferenda in Betracht zu ziehen ist).
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