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   OLG Celle, 25.04.2012 - 31 Ss 7/12   

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OLG Celle, 25.04.2012 - 31 Ss 7/12 (https://dejure.org/2012,10952)
OLG Celle, Entscheidung vom 25.04.2012 - 31 Ss 7/12 (https://dejure.org/2012,10952)
OLG Celle, Entscheidung vom 25. April 2012 - 31 Ss 7/12 (https://dejure.org/2012,10952)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Burhoff online

    Fahrlässige Tötung, Straßenverkehr, Zurechnung, Kraftprobe

  • openjur.de

    Fahrlässige Tötung: Erfolgszurechnung an mittelbaren Verursacher

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 222 StGB; § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO; § 395 Abs. 3 StPO; § 400 Abs. 1 StPO
    Zurechnung der Unfallfolgen bei spontaner Veranstalltung eines durch einen Überholvergang veranlassten illegalen Autorennens

  • verkehrslexikon.de

    Zur Erfolgszurechnung an mittelbaren Verursacher einer fahrlässigen Tötung bei einem "Straßenrennen"

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zurechnung der Unfallfolgen bei spontaner Veranstalltung eines durch einen Überholvergang veranlassten illegalen Autorennens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 222
    Fahrlässige Tötung: Erfolgszurechnung an mittelbaren Verursacher

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä. (2)

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Erfolgszurechnung bei tödlichem Wettrennen im Straßenverkehr ("Kraftprobe")

  • juraexamen.info (Fallbesprechung - aus Ausbildungssicht)

    (Nochmals) zur Erfolgszurechnung bei mittelbarer Verursachung einer fahrlässigen Tötung - 2 Fast 2 Furious

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2012, 247 (Ls.)
  • NZV 2012, 345
  • NZV 2012, 6
  • StV 2013, 27
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 20.11.2008 - 4 StR 328/08

    Verurteilung wegen tödlich verlaufenem Autorennen auf einer Bundesstraße im

    Auszug aus OLG Celle, 25.04.2012 - 31 Ss 7/12
    30 Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 20. November 2008 - 4 StR 328/08 - BGHSt 53, 55 (m. Anm. Puppe, GA 2009, 486; Renzikowski, HRRS 2009, 347; Roxin JZ 2009, 399; Duttge NStZ 2009, 690) in einem dem vorliegenden vergleichbaren Fall Grundsätze aufgestellt, nach denen die Strafbarkeit eines Fahrzeugführers wegen fahrlässiger Tötung zu beurteilen ist, der sich im Rahmen eines Überholvorganges pflichtwidrig verhalten, aber nicht unmittelbar den Unfall mit tödlichem Ausgang für die Beifahrer eines anderen, sich bei demselben Überholvorgang ebenfalls pflichtwidrig verhaltenden Fahrzeugführers verursacht hat.

    Denn dies erfordert nicht, dass der Angeklagte die Folgen seines Handelns in allen Einzelheiten voraussehen konnte; vielmehr genügt, dass sie in ihrem Gewicht im Wesentlichen voraussehbar waren (BGHSt 53, 55, 60; 39, 322, 324; jew. m.w.N.).

    Für die Prüfung der Kausalität ist bei fahrlässigen Erfolgsdelikten der Eintritt der konkreten Gefährdungslage maßgeblich, die unmittelbar zum schädigenden Erfolg geführt hat (BGHSt 53, 55; 60 ff.; Fischer StGB 59. Aufl. Vor § 13 Rn. 33 m.w.N.).

    Diese könnte allenfalls dann zweifelhaft sein, wenn eine Selbstgefährdung oder eine dieser ausnahmsweise gleichzustellende Fremdgefährdung vorliegen würde (vgl. BGHSt 53, 55, 60 ff.; 39, 322, 324 f.; jew. m.w.N.).

    aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestimmt sich bei Fahrlässigkeitsdelikten die Abgrenzung zwischen der Selbst- und der Fremdgefährdung nach der Herrschaft über den Geschehensablauf, die weitgehend nach den für Vorsatzdelikte zur Tatherrschaft entwickelten objektiven Kriterien festgestellt werden kann (vgl. BGHSt 53, 55, 60 ff.).

    Diese Ansicht ist "weit davon entfernt, in Wissenschaft und Praxis allgemein anerkannt zu sein" (Puppe aaO) und weicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 53, 55, 60 ff.) ab.

    Denn die Argumente, die gegen eine Zurechnung des Erfolges sprechen, wenn der Angeklagte als "Hintermann" ausschließlich zu einer eigenverantwortlichen Selbstgefährdung des "Vordermannes" beigetragen hat, also in erster Linie der Schluss a maiore ad minus aus der Straflosigkeit der Teilnahme am Selbstmord (BGHSt 32, 262, 264), aber auch der Respekt vor der Autonomie dessen, der über die Gefährdung seiner Rechtsgüter selbst entscheiden darf (vgl. Radtke in FS Puppe (2011) 6, 10), greifen nicht, wenn der Angeklagte - wie hier - zugleich auch zu einer Gefährdung Dritter beigetragen hat, die ihrerseits auf das Tatgeschehen keinerlei beherrschenden Einfluss hatten (vgl. BGHSt 53, 55, 60 ff.; Puppe aaO).

    § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, da der Vorwurf der fahrlässigen Tötung in drei rechtlich zusammentreffenden Fällen dem Angeklagten bereits in der Anklageschrift zur Last gelegt und er deswegen auch bereits vom Amtsgericht verurteilt worden war (vgl. BGHSt 53, 55).

    Die Änderung des Schuldspruchs führt indes zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs und der diesem zugrunde liegenden Feststellungen (BGHSt 53, 55; Meyer-Goßner aaO Rn. 21).

  • BGH, 08.09.1993 - 3 StR 341/93

    Fahrlässige Tötung (Zurechenbarkeit des Todes eines freiwilligen Retters nach

    Auszug aus OLG Celle, 25.04.2012 - 31 Ss 7/12
    Denn dies erfordert nicht, dass der Angeklagte die Folgen seines Handelns in allen Einzelheiten voraussehen konnte; vielmehr genügt, dass sie in ihrem Gewicht im Wesentlichen voraussehbar waren (BGHSt 53, 55, 60; 39, 322, 324; jew. m.w.N.).

    Diese könnte allenfalls dann zweifelhaft sein, wenn eine Selbstgefährdung oder eine dieser ausnahmsweise gleichzustellende Fremdgefährdung vorliegen würde (vgl. BGHSt 53, 55, 60 ff.; 39, 322, 324 f.; jew. m.w.N.).

  • OLG Stuttgart, 19.04.2011 - 2 Ss 14/11

    Fahrlässige Tötung: Zurechnung eines Unfallerfolges

    Auszug aus OLG Celle, 25.04.2012 - 31 Ss 7/12
    Demgegenüber hat sich das Landgericht der Ansicht angeschlossen, dass der Zurechnung eines nur mittelbar verursachten Taterfolgs das "Verantwortungsprinzip" entgegenstehe; danach habe "jeder sein Verhalten grundsätzlich nur darauf auszurichten, dass er selbst Rechtsgüter nicht gefährdet, nicht aber darauf, dass andere dies nicht tun - denn dies fällt in deren eigene "Zuständigkeit" "; dies gelte auch, wenn nicht nur der eigentlich verantwortliche Letztverursacher, sondern zusätzlich Dritte zu Schaden kommen (so OLG Stuttgart, Beschluss vom 19. April 2011 - 2 Ss 14/11 - DAR 2011, 4152 mit krit. Anm. Puppe, JR 2012, 164).

    Denn der vorliegende Einzelfall liegt anders als der, welchen das Oberlandesgericht Stuttgart durch seinen Beschluss vom 19. April 2011 - 2 Ss 14/11 - entschieden hat.

  • BGH, 13.05.1969 - 2 StR 616/68

    Verurteilung wegen Entführung wider Willen in Tateinheit mit Beleidigung -

    Auszug aus OLG Celle, 25.04.2012 - 31 Ss 7/12
    Die Ergänzung der Schuldform durch das Revisionsgericht ist möglich, wenn die Urteilsgründe hierfür sichere Anhaltspunkte ergeben (BGHSt 19, 219; BGH NJW 1969, 1582; LR-Hanack aaO).
  • BGH, 21.03.1978 - 4 StR 683/77

    Fahren mit überhöhter Geschwindigkeit bei Abblendlicht - Ursächlichkeit

    Auszug aus OLG Celle, 25.04.2012 - 31 Ss 7/12
    In einer derartigen Fallkonstellation wäre ausnahmsweise sogar eine Verurteilung durch das Revisionsgericht möglich gewesen, wenn der Angeklagte vom Berufungsgericht insgesamt freigesprochen worden wäre (vgl. BGH VRS 54, 436; OLG Düsseldorf NZV 1993, 158; LR-Hanack, StPO 25. Aufl. § 354 Rn. 44; KK-Kuckein, StPO 6. Aufl. § 354 Rn. 13; Meyer-Goßner aaO § 354 Rn. 23; jew. m.w.N.).
  • BGH, 18.11.1997 - 4 StR 542/97

    Auslegung des Begriffs der unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln -

    Auszug aus OLG Celle, 25.04.2012 - 31 Ss 7/12
    Damit bleibt die Tat gemäß § 11 Abs. 2 StGB eine Vorsatztat, die in der Urteilsformel als solche zu bezeichnen ist (BGH NStZ-RR 1998, 150).
  • OLG Düsseldorf, 08.12.1992 - 5 Ss 317/92

    Schnee- und Eisglätte - Fahrzeugführer darf nur noch Schrittgeschwindigkeit

    Auszug aus OLG Celle, 25.04.2012 - 31 Ss 7/12
    In einer derartigen Fallkonstellation wäre ausnahmsweise sogar eine Verurteilung durch das Revisionsgericht möglich gewesen, wenn der Angeklagte vom Berufungsgericht insgesamt freigesprochen worden wäre (vgl. BGH VRS 54, 436; OLG Düsseldorf NZV 1993, 158; LR-Hanack, StPO 25. Aufl. § 354 Rn. 44; KK-Kuckein, StPO 6. Aufl. § 354 Rn. 13; Meyer-Goßner aaO § 354 Rn. 23; jew. m.w.N.).
  • BGH, 14.02.1984 - 1 StR 808/83

    Heroinspritzen - § 222 StGB, eigenverantwortliche Selbstgefährdung

    Auszug aus OLG Celle, 25.04.2012 - 31 Ss 7/12
    Denn die Argumente, die gegen eine Zurechnung des Erfolges sprechen, wenn der Angeklagte als "Hintermann" ausschließlich zu einer eigenverantwortlichen Selbstgefährdung des "Vordermannes" beigetragen hat, also in erster Linie der Schluss a maiore ad minus aus der Straflosigkeit der Teilnahme am Selbstmord (BGHSt 32, 262, 264), aber auch der Respekt vor der Autonomie dessen, der über die Gefährdung seiner Rechtsgüter selbst entscheiden darf (vgl. Radtke in FS Puppe (2011) 6, 10), greifen nicht, wenn der Angeklagte - wie hier - zugleich auch zu einer Gefährdung Dritter beigetragen hat, die ihrerseits auf das Tatgeschehen keinerlei beherrschenden Einfluss hatten (vgl. BGHSt 53, 55, 60 ff.; Puppe aaO).
  • BGH, 26.05.2004 - 2 StR 505/03

    Zur Strafbarkeit sadomasochistischer Praktiken mit tödlichem Ausgang

    Auszug aus OLG Celle, 25.04.2012 - 31 Ss 7/12
    Die Einzelheiten des durch das pflichtwidrige Verhalten in Gang gesetzten Kausalverlaufs brauchen dagegen nicht vorhersehbar zu sein (st. Rspr.; vgl. BGHSt 49, 166, 174 m.w.N.).
  • LG Köln, 14.04.2016 - 117 KLs 19/15

    Verurteilung wegen Teilnahme an einem verbotenen Straßenrennen mit Todesfolge

    Subjektive Vorhersehbarkeit erfordert dabei nicht, dass er die Folgen seines Handelns in allen Einzelheiten voraussehen konnte; vielmehr genügt, dass sie in ihrem Gewicht im Wesentlichen voraussehbar waren (OLG Celle, NZV 2012, 345; BGHSt 53, 55).
  • LG Deggendorf, 22.11.2019 - 1 Ks 6 Js 5538/18

    Kein Erfordernis eines Siegers zur Einordnung eines Geschehensablaufs als

    aa) Bereits vor Inkrafttreten des § 315d StGB - und damit vor der strafrechtlichen Sanktionierung von unerlaubten Kfz-Rennen - wurde in Literatur (Mitsch, JuS 2013, 20; Rengier, StV 2013, 27) und Rechtsprechung (Landgericht Köln, Urteil vom 14.04.2016, Az. 117 KLs 19/15) die Gefährlichkeit von Kfz-Rennen darin erblickt, dass sich die am Rennen teilnehmenden Verkehrsteilnehmer fortwährend zu übertrumpfen versuchen.
  • LG Köln, 23.05.2016 - 113 KLs 34/15

    Fahrlässige Tötung und Straßenverkehrsgefährdung durch falsches Überholen

    Subjektive Vorhersehbarkeit erfordert dabei nicht, dass der Täter die Folgen seines Handelns in allen Einzelheiten voraussehen konnte; vielmehr genügt, dass sie in ihrem Gewicht im Wesentlichen voraussehbar waren (vgl. BGH, a.a.O.; OLG Celle, Urt. v. 25.04.2012 - 31 Ss 7/12 -, zitiert nach juris ).
  • LG Hagen, 03.07.2017 - 46 KLs 25/16

    Raser in Hagen verurteilt - Illegales Autorennen "nicht nachweisbar"

    Bei der Prüfung, wer die Gefährdungsherrschaft innehat, kommt dem unmittelbar zum Erfolgseintritt führenden Geschehen besondere Bedeutung zu (OLG Celle, Urteil vom 25.04.2012, Az.: 31 Ss 7/12).
  • LG Frankfurt/Main, 01.12.2016 - 8 KLs 1/16

    Prozess um Raser: Tödlicher Temporausch

    Subjektive Vorhersehbarkeit erfordert dabei nicht, dass der Täter die Folgen seines Handelns in allen Einzelheiten voraussehen konnte; vielmehr genügt, dass sie in ihrem Gewicht im Wesentlichen voraussehbar waren (vgl. BGH, a.a.O.; OLG Celle, Urt. v. 25.04.2012, 31 Ss 7/12).
  • LG Hamburg, 05.01.2018 - 709 Ns 28/17

    Tödliches Autorennen: Beide Unfallfahrer zu Haftstrafen verurteilt

    Deshalb lässt der Umstand, dass sich hier nicht das Verhalten des Q allein, sondern erst in Kombination mit dem Fehlverhalten des S im Erfolg niedergeschlagen hat, nicht die Zurechnung entfallen, sondern findet erst im Rahmen der Strafzumessung Berücksichtigung (vgl. OLG Celle, StV 2013, 27, Rdnr. 40; zitiert nach juris).
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