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Rechtsprechung
   BGH, 10.10.2012 - 2 StR 120/12   

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BGH, 10.10.2012 - 2 StR 120/12 (https://dejure.org/2012,42821)
BGH, Entscheidung vom 10.10.2012 - 2 StR 120/12 (https://dejure.org/2012,42821)
BGH, Entscheidung vom 10. Oktober 2012 - 2 StR 120/12 (https://dejure.org/2012,42821)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 244 Abs 1 Nr 2 StGB, § 244a StGB
    Schwerer Bandendiebstahl: Gegen eine Bandenabrede sprechende Indizien; Abgrenzung zur Mittäterschaft

  • Wolters Kluwer

    Notwendigkeit einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Bandenabrede von mindestens zwei Personen zur Begehung von Straftaten i.R.d. §§ 244 Abs. 1 Nr. 2, 244a StGB

  • rewis.io

    Schwerer Bandendiebstahl: Gegen eine Bandenabrede sprechende Indizien; Abgrenzung zur Mittäterschaft

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 244 Abs. 1 Nr. 2; StGB § 244a
    Notwendigkeit einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Bandenabrede von mindestens zwei Personen zur Begehung von Straftaten i.R.d. §§ 244 Abs. 1 Nr. 2 , 244a StGB

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • strafrecht-bundesweit.de (Kurzmitteilung)

    Die Bandenabrede beim schweren Bandendiebstahl iSd § 244a Abs. 1 StGB - Bei Feststellung der Bandenabrede müssen alle Indizien vollumfänglich gewürdigt werden

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2013, 508
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 16.06.2005 - 3 StR 492/04

    Bandenmäßiges unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Bandenabrede

    Auszug aus BGH, 10.10.2012 - 2 StR 120/12
    Erforderlich ist eine - ausdrückliche oder stillschweigende - Bandenabrede, bei der das einzelne Mitglied den Willen hat, sich mit mindestens zwei anderen Personen zur Begehung dieser Straftaten zusammenzutun ( BGHSt 50, 160, 164).

    Dies gilt insbesondere für die Annahme einer stillschweigenden Übereinkunft, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch - obwohl sie regelmäßig den Bandentaten vorausgeht - aus dem konkret feststellbaren deliktischen Zusammenwirken mehreren Personen hergeleitet werden kann ( BGHSt 50, 160, 162; st. Rspr.).

    Gleichfalls können die Anzahl der Täter, die Vielzahl der verübten Taten sowie ein beträchtlicher Tatzeitraum auf das Vorliegen einer Bandenstruktur hindeuten (BGH NStZ 2006, 574 unter Hinweis auf BGHSt 50, 160, 162).

    Das können etwa sein: Der Umstand, dass sich die Bandenmitglieder nicht persönlich verabredet haben oder sich untereinander nicht kennen (vgl. BGHSt 50, 160, 164, 168; BGH wistra 2010, 347); eine wechselnde Tatbeteiligung (vgl. BGH StV 2006, 639; StV 2012, 669); die Verteilung des Diebesguts nur an Tatbeteiligte (vgl. BGH NStZ 2006, 574); ebenso der Umstand, dass es sich bei einzelnen Taten um spontane Taten handelt (vgl. BGH NStZ 2009, 35, 36).

    Im Übrigen bedarf es für die Feststellung einer solchen Abrede einer sorgfältigen Gesamtwürdigung der tatsächlichen Umstände insbesondere in Fällen einer nur konkludent getroffenen Vereinbarung, deren Feststellung auf das (nachfolgende) deliktische Handeln der beteiligten Personen gestützt wird (vgl. BGHSt 50, 160, 162).

  • BGH, 21.12.2007 - 2 StR 372/07

    Landgericht muss Straftaten der Kölner "Bickendorf Gangsters" teilweise erneut

    Auszug aus BGH, 10.10.2012 - 2 StR 120/12
    Dabei sei es für die Annahme einer Bande unschädlich, wenn die Straftaten teilweise ohne vorherige Tatplanung spontan aus der Situation heraus begangen würden, sofern in der Tätergruppe von vorherein die Übereinkunft bestehe, sich ergebende günstige Situationen auszunutzen (BGH NStZ 2009, 35, 36).

    Es genügt hingegen nicht, wenn sich die Täter von vornherein nur zu einer einzigen Tat verbinden und erst in der Folgezeit jeweils aus neuem Entschluss wiederum derartige Taten begehen (BGH NStZ 2009, 35, 36).

    Aus diesem Grund steht es der Annahme einer Bandenabrede auch nicht entgegen, dass nicht alle an der betreffenden Übereinkunft beteiligten Personen an sämtlichen Bandentaten teilnehmen sollen, die Abrede vielmehr dahin geht, zukünftig günstige Gelegenheiten in wechselnder Tatbeteiligung und spontan auszunutzen (BGH NStZ 2009, 35, 36; StV 2012, 669).

    Bleiben im Rahmen der hiernach erforderlichen Gesamtwürdigung wesentliche Indizien unberücksichtigt, wird für oder gegen eine Bandenabrede sprechenden Umständen fehlerhaft eine entsprechende Indizwirkung zu- oder aberkannt oder werden einzelne Indizien nur isoliert bewertet, ohne dass die erforderliche Gesamtwürdigung vorgenommen wird, erweist sich die Feststellung einer Bandentat als fehlerhaft (so schon Senat NStZ 2009, 35 f.).

    Das können etwa sein: Der Umstand, dass sich die Bandenmitglieder nicht persönlich verabredet haben oder sich untereinander nicht kennen (vgl. BGHSt 50, 160, 164, 168; BGH wistra 2010, 347); eine wechselnde Tatbeteiligung (vgl. BGH StV 2006, 639; StV 2012, 669); die Verteilung des Diebesguts nur an Tatbeteiligte (vgl. BGH NStZ 2006, 574); ebenso der Umstand, dass es sich bei einzelnen Taten um spontane Taten handelt (vgl. BGH NStZ 2009, 35, 36).

  • BGH, 22.03.2006 - 5 StR 38/06

    (Schwerer) Bandendiebstahl (Anforderungen an die Feststellung einer Bande)

    Auszug aus BGH, 10.10.2012 - 2 StR 120/12
    Dass jede an der Abrede beteiligte Person an sämtlichen (Banden-)Taten teilnehmen solle ( StV 2006, 574) oder dass alle Bandenmitglieder am Erlös sämtlicher Taten beteiligt seien ( NStZ 2006, 574), sei nicht erforderlich.

    Nicht vorausgesetzt sind dagegen eine gegenseitige Verpflichtung zur Begehung bestimmter Delikte, die Bildung einer festen Organisation sowie ein "verbindlicher Gesamtwille" oder ein "Handeln in einem übergeordneten Bandeninteresse" (vgl. BGHSt 46, 321, 325; BGH NStZ 2006, 574).

    So sprechen das Verbergen von Einbruchswerkzeug an einem jedem Beteiligten zugänglichen Ort wie auch das Bereithalten von Verstecken für eine zu erwartende Tatbeute (BGH NStZ 2006, 574) ebenso für eine getroffene Bandenabrede wie ein gleichartiger Tatablauf oder arbeitsteiliges Zusammenwirken ( BGHR BtMG § 30 I Nr. 1 Bande 9).

    Gleichfalls können die Anzahl der Täter, die Vielzahl der verübten Taten sowie ein beträchtlicher Tatzeitraum auf das Vorliegen einer Bandenstruktur hindeuten (BGH NStZ 2006, 574 unter Hinweis auf BGHSt 50, 160, 162).

    Das können etwa sein: Der Umstand, dass sich die Bandenmitglieder nicht persönlich verabredet haben oder sich untereinander nicht kennen (vgl. BGHSt 50, 160, 164, 168; BGH wistra 2010, 347); eine wechselnde Tatbeteiligung (vgl. BGH StV 2006, 639; StV 2012, 669); die Verteilung des Diebesguts nur an Tatbeteiligte (vgl. BGH NStZ 2006, 574); ebenso der Umstand, dass es sich bei einzelnen Taten um spontane Taten handelt (vgl. BGH NStZ 2009, 35, 36).

  • BGH, 01.02.2011 - 3 StR 432/10

    Diebstahl (Beendigung; sukzessive Mittäterschaft); Bande (Tat als Ausfluss der

    Auszug aus BGH, 10.10.2012 - 2 StR 120/12
    Allerdings wird in diesen Fällen sorgfältig zu prüfen sein, ob die nachfolgende Diebstahlstat eines Bandenmitglieds unter Beteiligung eines anderen Bandenmitglieds als Bandentat zu qualifizieren ist (vgl. zuletzt BGH NStZ 2011, 637).

    Allein aus dem Umstand, dass eine Reihe von Taten nur von zwei Mitgliedern einer Bande begangen worden sind, kann nicht geschlossen werden, eben dies sei von vornherein so "vereinbart" worden und Teil der Bandenabrede (vgl. BGH NStZ 2011, 637).

  • BGH, 26.04.2012 - 4 StR 665/11

    Voraussetzungen des Bandendiebstahls (spontane Tatbegehung mit wechselnder

    Auszug aus BGH, 10.10.2012 - 2 StR 120/12
    Aus diesem Grund steht es der Annahme einer Bandenabrede auch nicht entgegen, dass nicht alle an der betreffenden Übereinkunft beteiligten Personen an sämtlichen Bandentaten teilnehmen sollen, die Abrede vielmehr dahin geht, zukünftig günstige Gelegenheiten in wechselnder Tatbeteiligung und spontan auszunutzen (BGH NStZ 2009, 35, 36; StV 2012, 669).

    Das können etwa sein: Der Umstand, dass sich die Bandenmitglieder nicht persönlich verabredet haben oder sich untereinander nicht kennen (vgl. BGHSt 50, 160, 164, 168; BGH wistra 2010, 347); eine wechselnde Tatbeteiligung (vgl. BGH StV 2006, 639; StV 2012, 669); die Verteilung des Diebesguts nur an Tatbeteiligte (vgl. BGH NStZ 2006, 574); ebenso der Umstand, dass es sich bei einzelnen Taten um spontane Taten handelt (vgl. BGH NStZ 2009, 35, 36).

  • BGH, 22.03.2001 - GSSt 1/00

    Begriff der Bande

    Auszug aus BGH, 10.10.2012 - 2 StR 120/12
    Nicht vorausgesetzt sind dagegen eine gegenseitige Verpflichtung zur Begehung bestimmter Delikte, die Bildung einer festen Organisation sowie ein "verbindlicher Gesamtwille" oder ein "Handeln in einem übergeordneten Bandeninteresse" (vgl. BGHSt 46, 321, 325; BGH NStZ 2006, 574).
  • BGH, 23.04.2009 - 3 StR 83/09

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Täterschaft; Beihilfe;

    Auszug aus BGH, 10.10.2012 - 2 StR 120/12
    So sprechen das Verbergen von Einbruchswerkzeug an einem jedem Beteiligten zugänglichen Ort wie auch das Bereithalten von Verstecken für eine zu erwartende Tatbeute (BGH NStZ 2006, 574) ebenso für eine getroffene Bandenabrede wie ein gleichartiger Tatablauf oder arbeitsteiliges Zusammenwirken ( BGHR BtMG § 30 I Nr. 1 Bande 9).
  • BGH, 16.03.2010 - 4 StR 497/09

    Bandendiebstahl (Voraussetzungen der Bande; Feststellung; Bandenabrede;

    Auszug aus BGH, 10.10.2012 - 2 StR 120/12
    Das können etwa sein: Der Umstand, dass sich die Bandenmitglieder nicht persönlich verabredet haben oder sich untereinander nicht kennen (vgl. BGHSt 50, 160, 164, 168; BGH wistra 2010, 347); eine wechselnde Tatbeteiligung (vgl. BGH StV 2006, 639; StV 2012, 669); die Verteilung des Diebesguts nur an Tatbeteiligte (vgl. BGH NStZ 2006, 574); ebenso der Umstand, dass es sich bei einzelnen Taten um spontane Taten handelt (vgl. BGH NStZ 2009, 35, 36).
  • BVerfG, 23.08.2006 - 2 BvR 226/06

    Verfassungsmäßigkeit der nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung (kein

    Auszug aus BGH, 10.10.2012 - 2 StR 120/12
    Dass jede an der Abrede beteiligte Person an sämtlichen (Banden-)Taten teilnehmen solle ( StV 2006, 574) oder dass alle Bandenmitglieder am Erlös sämtlicher Taten beteiligt seien ( NStZ 2006, 574), sei nicht erforderlich.
  • BGH, 23.06.2006 - 2 StR 217/06

    Bande (Bandenabrede); Mittäterschaft

    Auszug aus BGH, 10.10.2012 - 2 StR 120/12
    Das können etwa sein: Der Umstand, dass sich die Bandenmitglieder nicht persönlich verabredet haben oder sich untereinander nicht kennen (vgl. BGHSt 50, 160, 164, 168; BGH wistra 2010, 347); eine wechselnde Tatbeteiligung (vgl. BGH StV 2006, 639; StV 2012, 669); die Verteilung des Diebesguts nur an Tatbeteiligte (vgl. BGH NStZ 2006, 574); ebenso der Umstand, dass es sich bei einzelnen Taten um spontane Taten handelt (vgl. BGH NStZ 2009, 35, 36).
  • BGH, 17.01.2006 - 4 StR 595/05

    Bandendiebstahl (Voraussetzungen an eine Bandentat)

  • BGH, 07.08.2014 - 3 StR 105/14

    Schwerer Bandendiebstahl (Fehlen einer die Annahme der Bandenabrede tragenden

    Da die Angeklagten insoweit entgegen der Feststellung des Landgerichts, Grundlage der Übereinkunft sei es gewesen, gemeinsam zu agieren, gehandelt haben, war dies im Urteil zu erörtern (vgl. auch BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2012 - 2 StR 120/12, StraFo 2013, 128, 129).
  • BGH, 21.07.2015 - 2 StR 441/14

    Schwerer Bandendiebstahl (Voraussetzungen der Bande: Bandenabrede, Anforderungen

    Eine Bande in diesem Sinne setzt den Zusammenschluss von mindestens drei Personen mit dem Willen voraus, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbstständige, im Einzelnen noch ungewisse Diebstähle zu begehen (BGH, Großer Senat für Strafsachen, Beschluss vom 22. März 2001 - GSSt 1/00, BGHSt 46, 321, 325; BGH, Urteil vom 16. Juni 2005 - 3 StR 492/04, BGHSt 50, 160; Senat, Beschluss vom 10. Dezember 2012 - 2 StR 120/12, StV 2013, 508, 509).

    Haben sich die Täter jedoch von vornherein nur zur Begehung einer einzigen Tat verabredet und in der Folgezeit - auf der Grundlage eines jeweils neu gefassten Tatentschlusses - weitere Straftaten begangen, so fehlt es an der erforderlichen Bandenabrede (Senat, aaO, NStZ 2009, 35, 36; Beschluss vom 10. Oktober 2012 - 2 StR 120/12, StV 2013, 508, 509).

    Erforderlich ist in diesen Fällen eine sorgfältige und umfassende Würdigung aller im konkreten Einzelfall für und gegen eine Bandenabrede sprechenden Umstände (Senat, aaO StV 2013, 508, 509 f.).

    Der Tatrichter muss sich insbesondere bewusst sein, dass ein Rückschluss von dem tatsächlichen deliktischen Zusammenwirken auf eine konkludente Bandenabrede für sich genommen zu kurz greifen kann (vgl. Senat, aaO, StV 2013, 508, 510).

  • BGH, 10.08.2016 - 2 StR 22/16

    Bandenmäßiges und bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht

    a) Eine Bande im Sinne des § 30a Abs. 1 Nr. 1 BtMG setzt den Zusammenschluss von mindestens drei Personen mit dem Willen voraus, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbstständige, im Einzelnen noch ungewisse Taten der in § 30a Abs. 1 BtMG genannten Art zu begehen (vgl. BGH, Großer Senat für Strafsachen, Beschluss vom 22. März 2001 - GSSt 1/00, BGHSt 46, 321, 325; vgl. BGH, Urteil vom 16. Juni 2005 - 3 StR 492/04, BGHSt 50, 160; Senat, Beschluss vom 10. Oktober 2012 - 2 StR 120/12, StV 2013, 508).

    Erforderlich ist in diesen Fällen eine sorgfältige und umfassende Würdigung aller im konkreten Einzelfall für und gegen eine Bandenabrede sprechenden Umstände (Senat, Beschluss vom 10. Oktober 2012 - 2 StR 120/12, StV 2013, 508).

    Der Tatrichter muss sich insbesondere bewusst sein, dass ein Rückschluss von dem tatsächlichen deliktischen Zusammenwirken auf eine konkludente Bandenabrede für sich genommen zu kurz greifen kann (vgl. Senat, StV 2013, 508).

  • LG Köln, 30.01.2017 - 101 KLs 13/15

    Kirchenräuber verurteilt: Kreuze und Kelche für den Dschihad

    Grundlage für die Bewertung einer Tätergruppierung als „Bande“ ist daher stets eine Gesamtwürdigung, bei der alle für und gegen eine Bande sprechenden Umstände gegeneinander abzuwägen sind; dabei ist immer auch die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, dass ein Bandenmitglied aus einem eigennützigen Motiv heraus auch eine nicht bandenmäßig begangene Tat begangen haben kann (vgl. Senat, Beschluss vom 10.10.2012 - 2 StR 120/12).

    Insbesondere in Fällen, die auf einem spontanen Tatentschluss beruhen, an denen nicht alle Bandenmitglieder mitwirken, bei denen ferner die nicht unmittelbar mitwirkenden Bandenmitglieder keinen Beuteanteil erhalten sollen und bei denen schließlich keine Tatmittel der Bande verwendet werden, ist bei der notwendigen Gesamtwürdigung die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, dass ein Bandenmitglied aus einem eigennützigen Motiv heraus auch eine nicht bandenmäßig begangene Tat begangen haben kann (vgl. BGH, Beschluss vom 10.10.2012 - 2 StR 120/12, dazu BGH, Urteil vom 18.10.2012, NStZ-RR 2013, 208).

  • BGH, 29.09.2021 - 2 StR 313/20

    Bildung der Gesamtstrafe; Einziehung des Wertes von Taterträgen

    Insbesondere in Grenzfällen, in denen die Abgrenzung zwischen einer auf einer konkludent getroffenen Bandenabrede beruhenden Bandentat und bloßer Tatbeteiligung schwierig sein kann, ist eine sorgfältige und umfassende Würdigung aller im konkreten Einzelfall für und gegen eine Bandenabrede sprechenden Umstände erforderlich (Senat, Beschluss vom 10. Oktober 2012 - 2 StR 120/12, StV 2013, 508, 509 f.; Urteil vom 6. November 2019 - 2 StR 87/19, juris Rn. 21).

    Auch kann die Verteilung der Tatbeute nur an unmittelbar Tatbeteiligte ein gegen eine Bandenabrede sprechendes Indiz sein (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Oktober 2012 - 2 StR 120/12, StV 2013, 508).

  • BGH, 06.11.2019 - 2 StR 87/19

    Bandenhehlerei und gewerbsmäßige Bandenhehlerei (Maßstab; Abgrenzung zum

    Ob eine Bandenabrede anzunehmen ist, ist auf Grund einer Gesamtwürdigung zu entscheiden, die die maßgeblichen für und gegen eine Bandenabrede sprechenden Umstände in den Blick zu nehmen und gegeneinander abzuwägen hat (Senat, Beschluss vom 10. Oktober 2012 - 2 StR 120/12).

    Insbesondere in Grenzfällen, in denen die Abgrenzung zwischen einer auf einer konkludent getroffenen Bandenabrede beruhenden Bandentat und bloßer Tatbeteiligung schwierig sein kann, ist eine sorgfältige und umfassende Würdigung aller im konkreten Einzelfall für und gegen eine Bandenabrede sprechenden Umstände erforderlich (Senat, Beschluss vom 10. Oktober 2012 - 2 StR 120/12, StV 2013, 508, 509 f.).

  • BGH, 22.05.2019 - 2 StR 353/18

    Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (revisionsgerichtliche

    Eine Bande in diesem Sinne setzt den Zusammenschluss von mindestens drei Personen mit dem Willen voraus, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbstständige, im Einzelnen noch ungewisse Diebstähle zu begehen (BGH, Beschluss vom 22. März 2001 - GSSt 1/00, BGHSt 46, 321, 325; Urteil vom 16. Juni 2005 - 3 StR 492/04, BGHSt 50, 160; Senat, Beschluss vom 10. Oktober 2012 - 2 StR 120/12, StV 2013, 508, 509).

    Haben sich die Täter von vornherein nur zur Begehung einer einzigen Tat verabredet und in der Folgezeit - auf der Grundlage eines jeweils neu gefassten Tatentschlusses - weitere Straftaten begangen, so fehlt es an der erforderlichen Bandenabrede (Senat, Urteil vom 21. Dezember 2007 - 2 StR 372/07, NStZ 2009, 35, 36; Beschluss vom 10. Oktober 2012 - 2 StR 120/12, StV 2013, 508, 509).

    Erforderlich ist in diesen Fällen eine sorgfältige und umfassende Würdigung aller im konkreten Einzelfall für und gegen eine Bandenabrede sprechenden Umstände (Senat, Beschluss vom 10. Oktober 2012 - 2 StR 120/12, StV 2013, 508, 509 f.).

  • LG Düsseldorf, 05.02.2018 - 18 KLs 2/17

    Hohe Freiheitsstrafe gegen neun Angeklagte wegen betrügerischer Abrechnung von

    Ebenso steht es der Annahme einer Bandenabrede nicht entgegen, dass nicht alle an der betreffenden Übereinkunft beteiligten Personen an sämtlichen Bandentaten teilnehmen sollen, die Abrede vielmehr dahin geht, zukünftig günstige Gelegenheiten in wechselnder Tatbeteiligung auszunutzen (vgl. BGH, Beschl. v. 10. Oktober 2012 - 2 StR 120/12, StV 2006, 639 mwN).
  • BGH, 18.10.2012 - 2 StR 529/11

    Schwerer bandenmäßiger Diebstahl (Bandenabrede: Gesamtbetrachtung, späteres

    Das Tatgericht hat in solchen Fällen in einer Gesamtschau aller aussagekräftigen Umstände, die für und gegen die Annahme eines gemeinsamen Willensentschlusses der Beteiligten zum fortgesetzten Zusammenwirken bei Diebstählen sprechen, zu prüfen, ob in diesem Sinne eine Bandenabrede getroffen wurde, wer daran beteiligt war und worauf sie sich bezieht (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Oktober 2012 - 2 StR 120/12).

    Insbesondere in Fällen, die auf einem spontanen Tatentschluss beruhen, an denen auch nicht alle Bandenmitglieder mitwirken, bei denen ferner die nicht unmittelbar mitwirkenden Bandenmitglieder keinen Beuteanteil erhalten sollen und bei denen schließlich keine Tatmittel der Bande verwendet werden, ist bei der notwendigen Gesamtwürdigung die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, dass ein Bandenmitglied aus einem eigennützigen Motiv heraus auch eine nicht bandenmäßig begangene Tat begangen haben kann (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Oktober 2012 - 2 StR 120/12).

  • BGH, 05.10.2022 - 6 StR 70/22

    Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

    Dem genügt es nicht, wenn wesentliche Indizien unberücksichtigt bleiben, einzelnen Umständen zu Unrecht eine entsprechende Indizwirkung zu- oder aberkannt wird oder einzelne Indizien nur isoliert bewertet werden (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 22. April 2020 - 1 StR 61/20 Rn. 8; vom 26. September 2013 - 2 StR 256/13 Rn. 8; vom 10. Oktober 2012 - 2 StR 120/12 Rn. 7).
  • BGH, 08.11.2022 - 2 StR 102/22

    Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Bande:

  • BGH, 01.09.2020 - 2 StR 264/20

    Tateinheit (materiellrechtliche Tateinheit bei natürlicher Handlungseinheit);

  • BGH, 22.09.2021 - 1 StR 131/21

    Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

  • BGH, 26.09.2013 - 2 StR 256/13

    Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

  • BGH, 14.04.2021 - 5 StR 102/20

    Bandentat und Bandenabrede bei der Verurteilung wegen gewerbs- und bandenmäßigen

  • BGH, 09.06.2021 - 2 StR 355/20

    Betrug (Bandenmitgliedschaft; gewerbsmäßiges Handeln; Beihilfe); Strafzumessung

  • LG Bamberg, 30.09.2021 - 23 KLs 1114 Js 14300/20

    Verurteilung wegen schweren Bandendiebstahls bzw. Beihilfe hierzu

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Rechtsprechung
   BGH, 29.01.2013 - 2 StR 510/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,3521
BGH, 29.01.2013 - 2 StR 510/12 (https://dejure.org/2013,3521)
BGH, Entscheidung vom 29.01.2013 - 2 StR 510/12 (https://dejure.org/2013,3521)
BGH, Entscheidung vom 29. Januar 2013 - 2 StR 510/12 (https://dejure.org/2013,3521)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 78c Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 StGB; § 170 Abs. 2 Satz 1StPO
    Unterbrechung der Verfolgungsverjährung (Beauftragung eines Sachverständigen im Verfahren gegen Unbekannt; vorheriges eingestelltes Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten)

  • lexetius.com

    StGB § 78c Abs. 4, § 78c Abs. 1 Nr. 3

  • openjur.de

    §§ 78c Abs. 1 Nr. 3, 78c Abs. 4 StGB

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 78c Abs 1 Nr 3 StGB, § 78c Abs 4 StGB, § 170 Abs 2 S 1 StPO
    Unterbrechung der Strafverfolgungsverjährung: Beauftragung eines Sachverständigen nach Einstellung des Verfahrens gegen den Beschuldigten und Weiterführung des Verfahrens gegen Unbekannt

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Auswirkungen der Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen den zum Tatvorwurf vernommenen Beschuldigten und Weiterführung der Ermittlung gegen Unbekannt auf die Verfolgungsverjährung gegen den (früheren) Beschuldigten

  • rewis.io

    Unterbrechung der Strafverfolgungsverjährung: Beauftragung eines Sachverständigen nach Einstellung des Verfahrens gegen den Beschuldigten und Weiterführung des Verfahrens gegen Unbekannt

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Auswirkungen der Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen den zum Tatvorwurf vernommenen Beschuldigten und Weiterführung der Ermittlung gegen Unbekannt auf die Verfolgungsverjährung gegen den (früheren) Beschuldigten

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Unterbrechung der Verfolgungsverjährung nach Verfahrenseinstellung

  • strafrecht-bundesweit.de (Kurzmitteilung)

    Verjährungsunterbrechung gegen Unbekannt - Die Verjährungsunterbrechung wirkt nur gegenüber demjenigen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht

  • welt.de (Pressemeldung, 08.03.2013)

    Revision der Nebenklage im Fall Lolita Brieger verworfen

  • spiegel.de (Pressemeldung zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 28.08.2012)

    Fall Lolita Brieger: Staatsanwaltschaft verzichtet auf Revision

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia
    +1
    Weitere Entscheidungen mit demselben Bezug
    BGH, 29.01.2013 - 2 StR 510/12

    Unterbrechung der Verfolgungsverjährung (Beauftragung eines Sachverständigen im

    LG Trier, 11.06.2012 - 8032 Js 4676/87

    Freispruch im Fall Lolita Brieger

    (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Lolita Brieger

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 58, 133
  • NJW 2013, 1174
  • NStZ 2014, 144
  • NStZ-RR 2013, 307
  • StV 2013, 508
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 29.10.1996 - 4 StR 394/96

    Unterbrechung der Verfolgungsverjährung, wenn bei einer

    Auszug aus BGH, 29.01.2013 - 2 StR 510/12
    Daraus folgt, dass nur eine gegen eine bestimmte Person gerichtete, nicht aber eine die Ermittlung des noch unbekannten Täters bezweckende Untersuchungshandlung geeignet ist, die Verjährung zu unterbrechen (vgl. BGHSt 42, 283, 287 mwN).

    Der Täter muss im Zeitpunkt der Unterbrechungshandlung "der Person nach" bekannt sein, d. h. er muss - wenn auch nicht unter zutreffenden Namen - als Tatverdächtiger in den Akten genannt sein (vgl. BGH GA 1961, 239, 240; BGHR StGB § 78c Abs. 1 Beschuldigter 1; BGHSt 24, 321, 323; 42, 283, 290; BGH, Beschluss vom 6. März 2007 - KRB 1/07, NStZ 2008, 158, 159).

  • BGH, 06.03.2007 - KRB 1/07

    Unterbrechungswirkung eines allgemein gehaltenen Durchsuchungsbeschlusses

    Auszug aus BGH, 29.01.2013 - 2 StR 510/12
    Der Täter muss im Zeitpunkt der Unterbrechungshandlung "der Person nach" bekannt sein, d. h. er muss - wenn auch nicht unter zutreffenden Namen - als Tatverdächtiger in den Akten genannt sein (vgl. BGH GA 1961, 239, 240; BGHR StGB § 78c Abs. 1 Beschuldigter 1; BGHSt 24, 321, 323; 42, 283, 290; BGH, Beschluss vom 6. März 2007 - KRB 1/07, NStZ 2008, 158, 159).

    Wegen der Bedeutung der Verjährung und der Rechtssicherheit im Hinblick auf ihren Ablauf (BGH, Beschluss vom 6. März 2007 - KRB 1/07, NStZ 2008, 158, 159) ist allein darauf abzustellen, ob der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Unterbrechungshandlung - hier der Beauftragung der Sachverständigen gemäß § 78c Abs. 1 Nr. 3 StGB - aus den Akten als Tatverdächtiger hervorgeht.

  • BGH, 21.12.1951 - 2 StR 333/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 29.01.2013 - 2 StR 510/12
    Eine Untersuchungshandlung in einem Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt genügt dagegen zur Verjährungsunterbrechung nicht (vgl. RGSt 6, 212, 214; BGHSt 2, 54, 55; Fischer, StGB, 60. Aufl., § 78c Rn. 4; Rosenau in Satzger/Schmitt/Widmaier, StGB, § 78c Rn. 5; Rudolphi/Wolter in SK-StGB, 8. Aufl., § 78c Rn. 6; Schmid in LK, StGB, 12. Aufl., § 78c Rn. 3).
  • BGH, 16.03.1972 - 4 StR 55/72

    Anhörungsbogen - Ordnungswidrigkeit - Bußgeld - Hemmung der Verjährung -

    Auszug aus BGH, 29.01.2013 - 2 StR 510/12
    Der Täter muss im Zeitpunkt der Unterbrechungshandlung "der Person nach" bekannt sein, d. h. er muss - wenn auch nicht unter zutreffenden Namen - als Tatverdächtiger in den Akten genannt sein (vgl. BGH GA 1961, 239, 240; BGHR StGB § 78c Abs. 1 Beschuldigter 1; BGHSt 24, 321, 323; 42, 283, 290; BGH, Beschluss vom 6. März 2007 - KRB 1/07, NStZ 2008, 158, 159).
  • BGH, 10.04.1979 - 4 StR 127/79

    Verjährung eines fortgesetzten Betruges - Verjährungsunterbrechung durch

    Auszug aus BGH, 29.01.2013 - 2 StR 510/12
    Hierfür spricht auch, dass die Vorschriften über die Unterbrechung der Verjährung als Ausnahmevorschriften eng auszulegen sind (vgl. BGHSt 28, 381, 382).
  • BGH, 06.10.1981 - 1 StR 356/81

    Anforderungen und Rechtsfolgen der Unterbrechung der Verjährung - Anforderungen

    Auszug aus BGH, 29.01.2013 - 2 StR 510/12
    Die mit dem Erfordernis der vorherigen Bekanntgabe der Ermittlungen bzw. der Vernehmung als Beschuldigter (vgl. §§ 163a, 136 StPO) bezweckte Informationsfunktion (vgl. BGHSt 30, 215, 217) ist bei dieser Sachlage nicht gewahrt.
  • BGH, 12.03.1991 - 1 StR 38/91

    Verfahrenshindernis der Verfolgungsverjährung - Berechnung der Verjährungsfrist

    Auszug aus BGH, 29.01.2013 - 2 StR 510/12
    Der Täter muss im Zeitpunkt der Unterbrechungshandlung "der Person nach" bekannt sein, d. h. er muss - wenn auch nicht unter zutreffenden Namen - als Tatverdächtiger in den Akten genannt sein (vgl. BGH GA 1961, 239, 240; BGHR StGB § 78c Abs. 1 Beschuldigter 1; BGHSt 24, 321, 323; 42, 283, 290; BGH, Beschluss vom 6. März 2007 - KRB 1/07, NStZ 2008, 158, 159).
  • BGH, 16.02.2005 - 5 StR 14/04

    Freispruch durch den BGH im Fall der Tötung Michael Gartenschlägers an der

    Auszug aus BGH, 29.01.2013 - 2 StR 510/12
    Das Landgericht hat in der vorliegenden Fallkonstellation zu Recht auf Freispruch und nicht auf Einstellung des Verfahrens erkannt (vgl. BGHSt 50, 16, 30; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 260 Rn. 46).
  • RG, 27.04.1882 - 757/82

    1. Inwieweit bedarf es der Substanziierung eines wegen eines Preßerzeugnisses

    Auszug aus BGH, 29.01.2013 - 2 StR 510/12
    Eine Untersuchungshandlung in einem Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt genügt dagegen zur Verjährungsunterbrechung nicht (vgl. RGSt 6, 212, 214; BGHSt 2, 54, 55; Fischer, StGB, 60. Aufl., § 78c Rn. 4; Rosenau in Satzger/Schmitt/Widmaier, StGB, § 78c Rn. 5; Rudolphi/Wolter in SK-StGB, 8. Aufl., § 78c Rn. 6; Schmid in LK, StGB, 12. Aufl., § 78c Rn. 3).
  • OLG Karlsruhe, 17.02.2016 - 7 U 32/13

    Arzthaftungsprozess: Ermessensfehler bei der Auswahl des Sachverständigen; Umfang

    Ein solcher Verstoß kann aber darüber hinaus auch für die Kausalitätsfrage beweiserleichternde Bedeutung gewinnen, nämlich dann, wenn im Einzelfall zugleich auf einen groben Behandlungsfehler zu schließen ist, weil sich bei der unterlassenen Abklärung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein so deutlicher und gravierender Befund ergeben hätte, dass sich dessen Verkennung als fundamental oder die Nichtreaktion auf ihn als grob fehlerhaft darstellen müsste und diese Fehler generell geeignet sind, den tatsächlich eingetretenen Gesundheitsschaden herbeizuführen (vgl. BGH, VersR 2014, 374 ff. Tz. 20, juris; NJW 2013, 1174 ff, Tz. 11, juris; VersR 1996, 633, 634; VersR 1999, 1241, 1243; NJW 1999, 860, 861; VersR 2004, 645, 647; 790, 791, Senat, VersR 2008, 545, Tz. 17).
  • BGH, 13.04.2021 - 5 StR 14/21

    Verjährung beim Totschlag (Unterbrechung; Verfahrenshindernis; Freispruch);

    b) Rechtsfolge ist in dieser Konstellation nicht die Einstellung des Verfahrens wegen eines nicht behebbaren Verfahrenshindernisses, sondern der Freispruch des Angeklagten, weil der angeklagte schwerer wiegende Tatvorwurf des (unverjährten) Mordes nicht erweislich ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. April 2013 - 5 StR 144/13, und vom 29. Januar 2013 - 2 StR 510/12; Urteil vom 16. Februar 2005 - 5 StR 14/04, BGHSt 50, 16, 30).
  • BGH, 07.04.2020 - 3 StR 90/20

    Ruhen der Verjährungsfrist bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Opfers bei

    Darüber hinaus sprechen in systematischer Hinsicht die Gesichtspunkte der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit, die gerade wegen der Bedeutung der Verjährung und ihres Ablaufs besonders in den Blick zu nehmen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Januar 2013 - 2 StR 510/12, BGHSt 58, 133 Rn. 6), dagegen, die Vorschrift einschränkend dahin auszulegen, dass die Verjährungsfrist entgegen dem Wortlaut ab Kenntnis der Strafverfolgungsbehörden nicht - weiter - ruhen soll.
  • OLG Naumburg, 13.02.2014 - 1 U 14/12

    Arzt- und Krankenhaushaftung: Gesundheitsschaden wegen eines

    Zu dieser gesundheitlichen Befindlichkeit in ihrer konkreten Ausprägung gehört auch ein durch den Behandlungsfehler geschaffenes oder erhöhten Risiko der Klägerin, dass es infolge eines erneuten Verschlusses zur Amputation des Beines kommen musste (dazu BGH Urteil vom 2.7.2013 - VI ZR 554/12 - [z.B. NJW 2013, 1174]; s.a. BGH Urteil vom 5.11.2013 - VI ZR 527/12 - [z.B. GesR 2014, 16]; hier: jeweils zitiert nach juris).
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Rechtsprechung
   BGH, 04.02.2013 - 3 StR 395/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,4474
BGH, 04.02.2013 - 3 StR 395/12 (https://dejure.org/2013,4474)
BGH, Entscheidung vom 04.02.2013 - 3 StR 395/12 (https://dejure.org/2013,4474)
BGH, Entscheidung vom 04. Februar 2013 - 3 StR 395/12 (https://dejure.org/2013,4474)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 55 StGB; § 83h IRHG
    Auslieferung (Grundsatz der Spezialität; Gesamtstrafe; Verbot der Einbeziehung von mangels Zustimmung der ausländischen Behörden nicht vollstreckbaren Strafen)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 14 EUAuslÜbk, § 55 Abs 1 StGB
    Bildung der Gesamtstrafe: Auswirkungen des das Auslieferungsrecht beherrschenden Grundsatzes der Spezialität bei Einbeziehung einer früheren Verurteilung durch ein deutsches Gericht

  • Wolters Kluwer

    Aufhebung eines Urteils aufgrund des Unterlassens der Bestimmung eines Anrechnungsmaßstabs für die vom Angeklagten in Polen erlittene Freiheitsentziehung durch das Gericht

  • rewis.io

    Bildung der Gesamtstrafe: Auswirkungen des das Auslieferungsrecht beherrschenden Grundsatzes der Spezialität bei Einbeziehung einer früheren Verurteilung durch ein deutsches Gericht

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Aufhebung eines Urteils aufgrund des Unterlassens der Bestimmung eines Anrechnungsmaßstabs für die vom Angeklagten in Polen erlittene Freiheitsentziehung durch das Gericht

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2013, 178
  • StV 2013, 508
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 27.07.2011 - 4 StR 303/11

    Rechtsfehlerhaft gebildete Gesamtfreiheitsstrafe; Europäischer Haftbefehl

    Auszug aus BGH, 04.02.2013 - 3 StR 395/12
    Dem stimmt der Senat zu (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juli 2011 - 4 StR 303/11, NStZ 2012, 100).
  • BGH, 09.05.2019 - 4 StR 511/18

    Staufener Missbrauchsfall

    Zwar hat der Bundesgerichtshof, dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 1. Dezember 2008 - C-388/08 PPU - folgend, für Fallkonstellationen nachträglicher Einbeziehung einer nicht von der Auslieferungsbewilligung umfassten Vorverurteilung entschieden, dass der Grundsatz der Spezialität allein der Vollstreckung einer freiheitsentziehenden Sanktion, nicht bereits der Verfolgung der Tat entgegensteht (§ 83h Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 3 IRG; vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Juli 2011 - 4 StR 303/11, NStZ 2012, 100; vom 20. Oktober 2016 - 3 StR 245/16; vom 10. November 2015 - 3 StR 400/15; vom 3. März 2015 - 3 StR 40/15, StV 2015, 563; und vom 4. Februar 2013 - 3 StR 395/12, NStZ-RR 2013, 178).
  • BGH, 26.05.2020 - 5 StR 55/20

    Versuchsbeginn beim (Einbruchs-)Diebstahl (Angriff auf einen gewahrsamssichernden

    Eine wegen dieses Hindernisses nicht vollstreckbare Strafe darf nicht in eine Gesamtstrafe einbezogen werden (BGH, Beschlüsse vom 4. Februar 2013 - 3 StR 395/12NStZ-RR 2013, 178; vom 25. Juni 2014 - 1 StR 218/14NStZ 2014, 590 mwN).
  • BGH, 25.06.2014 - 1 StR 218/14

    Europäischer Haftbefehl (Einbeziehung von anderen als im Haftbefehl genannten

    Eine wegen dieses Hindernisses nicht vollstreckbare Strafe darf nicht in eine Gesamtstrafe einbezogen werden (BGH, Beschlüsse vom 12. August 1997 - 4 StR 345/97, NStZ 1998, 149 mwN; vom 27. Juli 2011 - 4 StR 303/11, NStZ 2012, 100; vom 4. Februar 2013 - 3 StR 395/12, NStZ-RR 2013, 178; aA - ohne nähere Begründung - Hackner in Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Aufl., IRG § 83h Rn. 7 aE).
  • BGH, 03.03.2015 - 3 StR 40/15

    Verstoß gegen den auslieferungsrechtlichen Spezialitätsgrundsatz (Einbeziehung

    Eine wegen dieses Hindernisses nicht vollstreckbare Strafe darf nicht in eine Gesamtstrafe einbezogen werden (BGH, Beschlüsse vom 4. Februar 2013 - 3 StR 395/12, NStZ-RR 2013, 178; vom 25. Juni 2014 - 1 StR 218/14, NStZ 2014, 590 mwN).
  • BGH, 20.04.2016 - 1 StR 661/15

    Bildung einer Gesamtstrafe (Grundsatz der Spezialität bei Auslieferungen: keine

    Eine wegen dieses Hindernisses nicht vollstreckbare Strafe darf nicht in eine Gesamtstrafe einbezogen werden (BGH, Beschlüsse vom 4. Februar 2013 - 3 StR 395/12, NStZ-RR 2013, 178; vom 25. Juni 2014 - 1 StR 218/14, NStZ 2014, 590 m. w. N.).
  • BGH, 27.01.2014 - 4 StR 499/13

    Gesamtstrafenbildung (Einbeziehung von Taten eines Ausgelieferten, die nicht

    Der das Auslieferungsrecht beherrschende Grundsatz der Spezialität verbietet es, die Einzelgeldstrafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Dresden mangels Zustimmung der spanischen Behörden in eine neue zu vollstreckende Gesamtfreiheitsstrafe einzubeziehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Februar 2013 - 3 StR 395/12, NStZ-RR 2013, 178; vom 27. Juli 2011 - 4 StR 303/11, NStZ 2012, 100; vom 12. August 1997 - 4 StR 345/97, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Einbeziehung 7 jeweils mwN).
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