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Rechtsprechung
   OLG Braunschweig, 11.01.2013 - Ws 2/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,4094
OLG Braunschweig, 11.01.2013 - Ws 2/13 (https://dejure.org/2013,4094)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 11.01.2013 - Ws 2/13 (https://dejure.org/2013,4094)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 11. Januar 2013 - Ws 2/13 (https://dejure.org/2013,4094)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Burhoff online

    Rechtsanwalt, Verhinderung, Bestellung, Pflichtverteidiger, Beschleunigungsgrundsatz

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 142 Abs. 1 S. 1, 2 StPO; § 143 StPO
    Rücknahme der Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Falle des Sichmeldens eines Wahlverteidigers für den Angeschuldigten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rücknahme der Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Falle des Sichmeldens eines Wahlverteidigers für den Angeschuldigten

  • kuczyfu.de PDF

    StGB §§ 142 Abs. 1, 143
    Rücknahme Beiordnung Pflichtvert./ Meldung Wahlverteid.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 142 Abs. 1 S. 1, 2; StPO § 143
    Rücknahme der Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Falle des Sichmeldens eines Wahlverteidigers für den Angeschuldigten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Die zeitweilige Verhinderung des Verteidigers- sie steht der Pflichtverteidigerbestellung nicht unbedingt entgegen

  • kuczyfu.de PDF (Auszüge)

    StPO §§ 142, 143
    Auswechslung Pflichtverteidiger

Besprechungen u.ä.

  • kuczyfu.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    StPO §§ 140, 142, 143
    Teilw. Verhinderung Pflichtverteidiger

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2013, 382
  • StV 2013, 612
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Stuttgart, 17.05.2011 - 2 Ws 97/11

    Pflichtverteidigung: Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung wegen nicht

    Auszug aus OLG Braunschweig, 11.01.2013 - Ws 2/13
    Zwar hat das Landgericht den bisherigen Pflichtverteidiger des Angeschuldigten, Rechtsanwalt Jan Robert Funck, unter Berücksichtigung des Interesses des Angeschuldigten, vom Verteidiger seiner Wahl vertreten zu werden einerseits und dem Interesse an einem ordnungsgemäßen Verfahrensablauf unter besonderer Berücksichtigung des Beschleunigungsgrundsatzes in Haftsachen andererseits zu Recht entpflichtet, weil dieser bezüglich der überwiegenden Mehrheit der vorgesehenen Hauptverhandlungstermine verhindert gewesen wäre (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss v. 17.05.2011, 2 Ws 97-88/11, [...]; Thüringer OLG, Beschluss v. 09.05.2008, 1 WS 168/08); Meyer-Goßner, StPO, 55, Auflage, § 143, Rn. 3).
  • KG, 03.12.2008 - 4 Ws 119/08

    Pflichtverteidigung: Beschwerde des Angeklagten gegen die Aufrechterhaltung einer

    Auszug aus OLG Braunschweig, 11.01.2013 - Ws 2/13
    § 305 5.1 StPO bezieht sich nur auf solche Entscheidungen, die in einem inneren Zusammenhang mit der Urteilsfällung stehen, ausschließlich ihrer Vorbereitung dienen und bei der Urteilsfällung selbst der nochmaligen Überprüfung des Gerichts unterliegen, wozu die Bestellung und Entpflichtung eines Verteidigers nicht gehören, weil eine nachträgliche Berichtigung einer möglicherweise fehlerhaften Entscheidung hinsichtlich der Beiordnung bei Urteilsfällung nichts mehr bewirken und eine Überprüfung erst in der Revisionsinstanz die Verteidigungsmöglichkeiten in unzulässiger Weise beschränken würde (vgl. KG Berlin, Beschluss v. 03.12.2008, 4 Ws 119/08, [...]).
  • OLG Düsseldorf, 16.04.2010 - 4 Ws 163/10

    Pflichtverteidiger, inhaftierter Mandant, Beiordnungsverfahren, Entpflichtung

    Auszug aus OLG Braunschweig, 11.01.2013 - Ws 2/13
    Dies gilt aber nicht, wenn das Gericht - wie hier - bei der Pflichtverteidigerbeiordnung das Anhörungsrecht sowie das sich aus § 142 Abs. S. 2 StPO grundsätzliche Bestimmungsrecht des Angeschuldigten, das Ausfluss des Rechts auf ein faires Verfahren ist, nicht beachtet hat (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 16.04.2010, 4 Ws 163/10).
  • KG, 30.07.2008 - 1 Ws 168/08

    Rechtsanwaltsgebühren: Einheit von Ermittlungsverfahren und gerichtlichem

    Auszug aus OLG Braunschweig, 11.01.2013 - Ws 2/13
    Zwar hat das Landgericht den bisherigen Pflichtverteidiger des Angeschuldigten, Rechtsanwalt Jan Robert Funck, unter Berücksichtigung des Interesses des Angeschuldigten, vom Verteidiger seiner Wahl vertreten zu werden einerseits und dem Interesse an einem ordnungsgemäßen Verfahrensablauf unter besonderer Berücksichtigung des Beschleunigungsgrundsatzes in Haftsachen andererseits zu Recht entpflichtet, weil dieser bezüglich der überwiegenden Mehrheit der vorgesehenen Hauptverhandlungstermine verhindert gewesen wäre (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss v. 17.05.2011, 2 Ws 97-88/11, [...]; Thüringer OLG, Beschluss v. 09.05.2008, 1 WS 168/08); Meyer-Goßner, StPO, 55, Auflage, § 143, Rn. 3).
  • OLG Hamm, 19.12.2001 - 2 BL 221/01

    Haftprüfung durch das Oberlandesgericht, wichtiger Grund, Fortdauer der

    Auszug aus OLG Braunschweig, 11.01.2013 - Ws 2/13
    Zwar sind durch Verhinderung des Verteidigers bedingte Verfahrensverzögerungen wegen des Anspruchs des Angeschuldigten auf beschleunigte Aburteilung nicht unbegrenzt hinnehmbar (OLG Hamm NStZ-RR 2002, 124).
  • OLG Düsseldorf, 18.01.1994 - 2 Ws 1/94
    Auszug aus OLG Braunschweig, 11.01.2013 - Ws 2/13
    Die Fürsorgepflicht des Gerichts gebietet es jedoch auch, dem Wunsch eines Angeschuldigten auf Beiordnung eines Verteidigers seines Vertrauens innerhalb eines begrenzten Zeitraums nach Möglichkeit Rechnung zu tragen; und zwar insbesondere dann, wenn sich das Verfahren - wie hier - nur gegen den Angeschuldigten richtet und auf die Interessen anderer Angeschuldigter keine Rücksicht genommen werden muss (vgl. OLG Düsseldorf MDR 1994, 608 [OLG Düsseldorf 18.01.1994 - 2 Ws 1/94] ; Senat: HEs 2/08).
  • OLG Bremen, 01.03.2013 - Ws 5/13

    Die Anordnung der Untersuchungshaft bei einem Jugendlichen

    Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: Ws 5/13 (2 Ws 2/13 GenStA) 41 Qs 409/12 (422 Js 48220/12 StA Bremen).
  • OLG Celle, 27.09.2021 - 2 Ws 258/21

    Absehen von Vorwegvollstreckung geringerer Verurteilungen gegenüber lebenslanger

    Zwar ist die Strafvollstreckungskammer beim Zusammentreffen von Freiheitsstrafen und Strafresten grundsätzlich an die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde über die Reihenfolge der Vollstreckung gebunden, denn dem Verurteilten steht gegen die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde der Rechtsweg gemäß § 23 EGGVG zum Oberlandesgericht offen (Senat, Beschluss vom 18. Januar 2013, Az.: 2 Ws 2/13; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 13. November 1992 - 2 Ws 523 - 525/92 -, juris).
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Rechtsprechung
   BGH, 22.05.2013 - 4 StR 121/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,12908
BGH, 22.05.2013 - 4 StR 121/13 (https://dejure.org/2013,12908)
BGH, Entscheidung vom 22.05.2013 - 4 StR 121/13 (https://dejure.org/2013,12908)
BGH, Entscheidung vom 22. Mai 2013 - 4 StR 121/13 (https://dejure.org/2013,12908)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 44 Abs. 1 StPO; § 45 StPO; § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO, § 163a Abs. 4 Satz 2 StPO
    Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand (Voraussetzungen: Angabe des Zeitpunkts, zu dem das Fristwahrungshindernis entfallen ist); Belehrungspflichten (Zeitpunkt; Beschuldigter)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 273 Abs 1a S 3 StPO, § 257c StPO, § 344 StPO
    Revision in Strafsachen: Verfahrensrüge wegen fehlendem Negativattest über Verständigungsgespräche

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Anbringung einer weiteren Verfahrensrüge

  • rewis.io

    Revision in Strafsachen: Verfahrensrüge wegen fehlendem Negativattest über Verständigungsgespräche

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    StPO § 273 Abs. 1a S. 3; StPO § 44 S. 1
    Zulässigkeit eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Anbringung einer weiteren Verfahrensrüge

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Wenn schon (nachgeholte) Verfahrensrüge, denn schon = dann muss es aber auch passen…

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Armer Täter? Wenn der Erfolg der eigenen Tat schockiert...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2013, 541
  • StV 2013, 612
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 19.03.2013 - 2 BvR 2628/10

    Verständigungsgesetz

    Auszug aus BGH, 22.05.2013 - 4 StR 121/13
    Ob hier im Hinblick auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19. März 2013 zur Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften des Verständigungsgesetzes (BVerfG, NJW 2013, 1058 ff.) eine besondere Verfahrenslage gegeben ist, bei der ausnahmsweise zur Wahrung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) eine Wiedereinsetzung zur Nachholung einer Verfahrensrüge in Betracht kommt (vgl. BGH, Beschluss vom 7. September 1993 - 5 StR 162/93, wistra 1993, 347, zur Wiedereinsetzung bei Änderung der Rechtsprechung), bedarf keiner Entscheidung.

    Es kann somit sicher ausgeschlossen werden, dass das Urteil auf eine gesetzwidrige "informelle" Absprache oder diesbezügliche Gesprächsbemühungen zurückgeht (BVerfG, NJW 2013, 1058, 1067).

  • BGH, 21.02.1951 - 1 StR 5/51

    Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ergänzung einer

    Auszug aus BGH, 22.05.2013 - 4 StR 121/13
    Eine Fristversäumung liegt nicht vor, weil die Revision des Angeklagten von seinem Verteidiger mit der Sachrüge und mehreren Verfahrensrügen fristgerecht begründet worden ist (st. Rspr., vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Februar 1951 - 1 StR 5/51, BGHSt 1, 44; vom 27. März 2008 - 3 StR 6/08, StV 2008, 394; vom 11. Mai 2010 - 4 StR 117/10, Rn. 1; vom 28. Dezember 2011 - 2 StR 411/11, Rn. 2).
  • BGH, 07.09.1993 - 5 StR 162/93

    Keine Abweichung von gesetzlichen Fristen zur Urteilsniederschrift

    Auszug aus BGH, 22.05.2013 - 4 StR 121/13
    Ob hier im Hinblick auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19. März 2013 zur Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften des Verständigungsgesetzes (BVerfG, NJW 2013, 1058 ff.) eine besondere Verfahrenslage gegeben ist, bei der ausnahmsweise zur Wahrung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) eine Wiedereinsetzung zur Nachholung einer Verfahrensrüge in Betracht kommt (vgl. BGH, Beschluss vom 7. September 1993 - 5 StR 162/93, wistra 1993, 347, zur Wiedereinsetzung bei Änderung der Rechtsprechung), bedarf keiner Entscheidung.
  • BGH, 27.03.2008 - 3 StR 6/08

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (aufgrund Formmangels unzulässige

    Auszug aus BGH, 22.05.2013 - 4 StR 121/13
    Eine Fristversäumung liegt nicht vor, weil die Revision des Angeklagten von seinem Verteidiger mit der Sachrüge und mehreren Verfahrensrügen fristgerecht begründet worden ist (st. Rspr., vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Februar 1951 - 1 StR 5/51, BGHSt 1, 44; vom 27. März 2008 - 3 StR 6/08, StV 2008, 394; vom 11. Mai 2010 - 4 StR 117/10, Rn. 1; vom 28. Dezember 2011 - 2 StR 411/11, Rn. 2).
  • BGH, 27.08.2008 - 2 StR 260/08

    Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Revision (Einsicht in das

    Auszug aus BGH, 22.05.2013 - 4 StR 121/13
    Denn das Wiedereinsetzungsgesuch entspricht nicht den Anforderungen des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO, die auch bei der Nachholung von Verfahrensrügen zu beachten sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Mai 2008 - 3 StR 173/08, NStZ-RR 2008, 282, 283, und vom 27. August 2008 - 2 StR 260/08, NStZ 2009, 173 f.; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 44 Rn. 7a).
  • BGH, 11.05.2010 - 4 StR 117/10

    Recht auf ein faires Strafverfahren (Rüge einer unzulässigen Tatprovokation;

    Auszug aus BGH, 22.05.2013 - 4 StR 121/13
    Eine Fristversäumung liegt nicht vor, weil die Revision des Angeklagten von seinem Verteidiger mit der Sachrüge und mehreren Verfahrensrügen fristgerecht begründet worden ist (st. Rspr., vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Februar 1951 - 1 StR 5/51, BGHSt 1, 44; vom 27. März 2008 - 3 StR 6/08, StV 2008, 394; vom 11. Mai 2010 - 4 StR 117/10, Rn. 1; vom 28. Dezember 2011 - 2 StR 411/11, Rn. 2).
  • BGH, 04.08.2010 - 2 StR 365/10

    Unzulässiger Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Auszug aus BGH, 22.05.2013 - 4 StR 121/13
    Damit die Einhaltung der Wochenfrist überprüft werden kann, bedarf es zur formgerechten Anbringung eines Wiedereinsetzungsgesuchs in den Fällen, in denen dies nach Aktenlage nicht offensichtlich ist, der Mitteilung, wann das Hindernis, das der Fristwahrung entgegenstand, weggefallen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. August 2008 - 2 StR 365/10, Rn. 3; vom 11. Mai 2011 - 2 StR 77/11, Rn. 3; vom 8. Dezember 2011 - 4 StR 430/11, NStZ 2012, 276, 277).
  • BGH, 11.05.2011 - 2 StR 77/11

    Unzulässiger Wiedereinsetzungsantrag (Darlegung des Zeitpunktes, an dem das

    Auszug aus BGH, 22.05.2013 - 4 StR 121/13
    Damit die Einhaltung der Wochenfrist überprüft werden kann, bedarf es zur formgerechten Anbringung eines Wiedereinsetzungsgesuchs in den Fällen, in denen dies nach Aktenlage nicht offensichtlich ist, der Mitteilung, wann das Hindernis, das der Fristwahrung entgegenstand, weggefallen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. August 2008 - 2 StR 365/10, Rn. 3; vom 11. Mai 2011 - 2 StR 77/11, Rn. 3; vom 8. Dezember 2011 - 4 StR 430/11, NStZ 2012, 276, 277).
  • BGH, 08.12.2011 - 4 StR 430/11

    Unzulässiger Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Zurechnung von

    Auszug aus BGH, 22.05.2013 - 4 StR 121/13
    Damit die Einhaltung der Wochenfrist überprüft werden kann, bedarf es zur formgerechten Anbringung eines Wiedereinsetzungsgesuchs in den Fällen, in denen dies nach Aktenlage nicht offensichtlich ist, der Mitteilung, wann das Hindernis, das der Fristwahrung entgegenstand, weggefallen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. August 2008 - 2 StR 365/10, Rn. 3; vom 11. Mai 2011 - 2 StR 77/11, Rn. 3; vom 8. Dezember 2011 - 4 StR 430/11, NStZ 2012, 276, 277).
  • BGH, 28.12.2011 - 2 StR 411/11

    Unzulässige erneute Anordnung einer Maßregel und der Einziehung (Rechtskraft)

    Auszug aus BGH, 22.05.2013 - 4 StR 121/13
    Eine Fristversäumung liegt nicht vor, weil die Revision des Angeklagten von seinem Verteidiger mit der Sachrüge und mehreren Verfahrensrügen fristgerecht begründet worden ist (st. Rspr., vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Februar 1951 - 1 StR 5/51, BGHSt 1, 44; vom 27. März 2008 - 3 StR 6/08, StV 2008, 394; vom 11. Mai 2010 - 4 StR 117/10, Rn. 1; vom 28. Dezember 2011 - 2 StR 411/11, Rn. 2).
  • BGH, 27.05.2008 - 3 StR 173/08

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung einer Verfahrensrüge

  • BGH, 25.02.2015 - 5 StR 258/13

    Fehlende Mitteilung über Erörterungen vor der Hauptverhandlung

    Dies kann auszuschließen sein, wenn zweifelsfrei feststeht, dass es keinerlei Gespräche gegeben hat, "in denen die Möglichkeit einer Verständigung im Raum stand" (BVerfGE 133, 168, 223 Rn. 98; BVerfG, NJW 2014, 3504, 3506; siehe auch BGH, Beschlüsse vom 22. Mai 2013 - 4 StR 121/13, NStZ 2013, 541, vom 3. September 2013 - 1 StR 237/13, BGH NStZ 2013, 724, vom 29. Januar 2014 - 1 StR 523/13, NStZ-RR 2014, 115 und vom 25. November 2014 - 2 StR 171/14, NJW 2015, 266, 267).
  • BGH, 10.07.2013 - 2 StR 47/13

    Anforderungen an die Dokumentation von Verständigungsgesprächen im Strafverfahren

    Zwar führt das Bundesverfassungsgericht - ohne auf den entgegenstehenden Wortlaut des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO einzugehen - aus, wenn zweifelsfrei feststehe, dass überhaupt keine Verständigungsgespräche stattgefunden haben, könne ausnahmsweise (lediglich) ein Beruhen des Urteils auf dem Unterbleiben einer Mitteilung nach § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO ausgeschlossen werden (BVerfG aaO, S. 1067 Rn. 98; so auch in einem obiter dictum BGH, Beschluss vom 22. Mai 2013 - 4 StR 121/13).
  • BVerfG, 09.12.2015 - 2 BvR 1043/15

    Absprachen im Strafverfahren (Verfahrensverständigung; Recht auf ein faires

    Ihnen obliegt etwa die Entscheidung, dass die Revision konkret und im Einzelnen mitteilen muss, welche Kenntnisse sie - gegebenenfalls nach zumutbarer Einholung von Auskünften beim Instanzverteidiger (vgl. BVerfGK 6, 235 ) - von einer derartigen Absprache hat (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Mai 2013 - 4 StR 121/13 -, NStZ 2013, S. 541; BGHSt 56, 3 ; vgl. auch BGH, Beschluss vom 25. Juni 2015 - 1 StR 579/14 - NStZ 2015, S. 657 zu § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO).
  • OLG Naumburg, 04.12.2013 - 2 Ss 151/13

    Notwendige Verteidigung: Erörterung einer Verständigung über das Verfahren

    Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19.03.2013 (2 BvR 2628/10, 2 BvR 2883/10, 2 BvR 2155/11 - NJW 2013, 1058) und zahlreiche Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (zuletzt: BGH, Urt. v. 3. September 2013 - 5 StR 318/13 -, juris; Urt. v. 7. August 2013 - 5 StR 253/13, juris; Beschluss vom 6. August 2013 - 3 StR 212/13 -, juris; Urt. v. 10. Juli 2013 - 2 StR 47/13 -, juris; Beschluss vom 25. Juni 2013 - 1 StR 163/13 - juris; Beschluss vom 22. Mai 2013 - 4 StR 121/13 -, juris; Beschluss vom 25. April 2013 - 5 StR 139/13 -, juris; Beschluss vom 11. April 2013 - 1 StR 563/12 -, juris; Beschluss vom 06. März 2013 - 5 StR 423/12 -, BGHSt 58, 184-192; Urteil vom 28. Februar 2013 - 4 StR 537/12 -, juris; Beschluss vom 21. Februar 2013 - 1 StR 633/12 -, juris) zeigen überdeutlich, dass die Anwendung der gesetzlichen Vorschriften, die die strafprozessuale Verständigung regeln, selbst für Berufsrichter äußerst kompliziert und fehleranfällig ist.
  • BGH, 03.02.2016 - 4 StR 448/15

    Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand (Begründung des Antrags: Zeitpunkt des

    Der innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO anzubringende und zu begründende Wiedereinsetzungsantrag muss nicht nur Angaben zur versäumten Frist und zum Hinderungsgrund, sondern auch zum Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses enthalten (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 26. Februar 1991 - 1 StR 737/90, BGHR StPO § 45 Abs. 2 Tatsachenvortrag 7; vom 13. September 2005 - 4 StR 399/05, NStZ 2006, 54 f.; vom 22. Mai 2013 - 4 StR 121/13, NStZ 2013, 541).
  • BGH, 25.11.2014 - 2 StR 171/14

    Pflicht zur Mitteilung über vorherige Verständigungsgespräche (Negativmitteilung;

    Dies ist dann auszuschließen, wenn zweifelsfrei feststeht, dass es keinerlei Gespräche über die Möglichkeit einer Verständigung gegeben hat (BVerfGE 133, 168, 223 Rn. 98; BVerfG NStZ 2014, 592, 594; BGH, Beschluss vom 22. Mai 2013 - 4 StR 121/13, NStZ 2013, 541; Beschluss vom 3. September 2013 - 1 StR 237/13, BGH NStZ 2013, 724; Beschluss vom 29. Januar 2014 - 1 StR 523/13, NStZ-RR 2014, 115).
  • BGH, 03.09.2013 - 1 StR 237/13

    Mitteilungspflicht über die Erörterung einer Verständigung (keine Vorschrift zur

    c) Da somit zweifelsfrei feststeht, dass es keinerlei Gespräche gegeben hat, in denen die Möglichkeit einer Verständigung im Raum stand, schließt der Senat ein Beruhen des Urteils auf dem Umstand aus, dass der Kammervorsitzende in der Hauptverhandlung nicht öffentlich mitgeteilt hat, ob Erörterungen im Sinne des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO stattgefunden haben (zum Ausschluss des Beruhens in solchen Fällen vgl. BVerfG, aaO, Rn. 98 und OLG Celle, Beschluss vom 30. August 2011 - 32 Ss 87/11, Rn. 11, 13, StV 2012, 394, 395 f.; in den Fällen eines fehlenden Negativattests gemäß § 273 Abs. 1a Satz 3 StPO vgl. BGH, Beschluss vom 22. Mai 2013 - 4 StR 121/13).
  • KG, 10.01.2014 - 161 Ss 132/13

    Zu den Mitteilungs- und Protokollierungspflichten im Hinblick auf Gespräche, die

    Der Senat merkt lediglich an, dass der Revision zuzugestehen ist, dass es die Vorsitzende verfahrensfehlerhaft unterlassen hat, die nach § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO obligatorische Negativmitteilung zu machen und gemäß § 273 Abs. 1a Satz 2 StPO zu protokollieren (vgl. dazu BGH [4. Strafsenat] NStZ 2013, 541; enger BGHSt 58, 315 [2. Strafsenat] und beschränkt auf den Fall, dass tatsächlich Verständigungsgespräche stattgefunden haben).
  • BGH, 28.09.2016 - 4 StR 311/16

    Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand (mangelnde

    Eine Fristversäumung liegt nicht vor, weil die Revision des Angeklagten von seinem Verteidiger fristgerecht mit der Sachrüge und mehreren Verfahrensrügen begründet worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Mai 2013 - 4 StR 121/13, NStZ 2013, 541 mwN).
  • BGH, 29.07.2015 - 4 StR 222/15

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand (Anforderungen an das

    Damit die Einhaltung der Wochenfrist überprüft werden kann, bedarf es zur formgerechten Anbringung eines Wiedereinsetzungsgesuchs in den Fällen, in denen dies nach Aktenlage nicht offensichtlich ist, der Mitteilung, wann das Hindernis, das der Fristwahrung entgegenstand, weggefallen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. August 2010 - 2 StR 365/10, vom 11. Mai 2011 - 2 StR 77/11, vom 8. Dezember 2011 - 4 StR 430/11, NStZ 2012, 276, und vom 22. Mai 2013 - 4 StR 121/13, NStZ 2013, 541).
  • KG, 11.03.2014 - 161 Ss 21/14

    Fehlende Negativmitteilung und fehlendes Negativattest über

  • KG, 26.10.2015 - 161 Ss 205/15

    Verfahrensrüge fehlender Negativmitteilung

  • KG, 26.05.2015 - 161 Ss 87/15

    Strafmaßbeschränkung bei massenhaft begangenen Delikten

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Rechtsprechung
   BGH, 28.02.2013 - 4 StR 537/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,4237
BGH, 28.02.2013 - 4 StR 537/12 (https://dejure.org/2013,4237)
BGH, Entscheidung vom 28.02.2013 - 4 StR 537/12 (https://dejure.org/2013,4237)
BGH, Entscheidung vom 28. Februar 2013 - 4 StR 537/12 (https://dejure.org/2013,4237)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 54 StGB; § 354 Abs. 1b; § 257c StGB
    Bildung einer Gesamtstrafe (revisionsrechtliche Überprüfung); Verständigung (keine Bindungswirkung einer Strafrahmenzusage nach Zurückverweisung)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 257c StPO
    Verständigung im Strafverfahren: Wegfall der Bindungswirkung bei Aufhebung und Zurückverweisung durch das Revisionsgericht auf die Revision der Staatsanwaltschaft

  • Wolters Kluwer

    Aufhebung des Strafausspruchs insgesamt aufgrund Nichtbeachtung eines zäsurbildenden Strafbefehl des Amtsgerichts im Rahmen der Ermittlung der Gesamtstrafe

  • rewis.io

    Verständigung im Strafverfahren: Wegfall der Bindungswirkung bei Aufhebung und Zurückverweisung durch das Revisionsgericht auf die Revision der Staatsanwaltschaft

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    StGB § 54 Abs. 1 S. 2; StGB § 55
    Aufhebung des Strafausspruchs insgesamt aufgrund Nichtbeachtung eines zäsurbildenden Strafbefehl des Amtsgerichts im Rahmen der Ermittlung der Gesamtstrafe

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2013, 373
  • StV 2013, 612
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 08.09.1999 - 3 StR 285/99

    Auf Ausspruch der Gesamtstrafe beschränkte Revision

    Auszug aus BGH, 28.02.2013 - 4 StR 537/12
    Innerhalb des Rechtsfolgenausspruchs ist die Gesamtstrafenbildung als Beschwerdepunkt von dem nicht angegriffenen Teil des Strafausspruchs hinsichtlich der Einzelstrafen einer getrennten und umfassenden Überprüfung und Beurteilung durch das Revisionsgericht und den neuen Tatrichter jedenfalls dann zugänglich, wenn bei der Bildung der Gesamtstrafe nicht zur Vermeidung von Wiederholungen (vgl. Rissing-van Saan aaO Rn. 13 mwN) auf die zur Festsetzung der Einzelstrafen niedergelegten Erwägungen Bezug genommen wird (BGH, Urteil vom 8. September 1999 - 3 StR 285/99, NStZ-RR 2000, 13).
  • BGH, 24.02.2010 - 5 StR 38/10

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Absprache; unzureichende

    Auszug aus BGH, 28.02.2013 - 4 StR 537/12
    Eine Bindungswirkung an die im Rahmen der Verständigung zugesagte Strafobergrenze besteht nach Aufhebung und Zurückverweisung durch das Revisionsgericht nicht mehr (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Februar 2010 - 5 StR 38/10, StV 2010, 470, und vom 1. März 2011 - 1 StR 52/11, StV 2011, 337; HK-StPO-Temming, 5. Aufl., § 257c Rn. 31; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 257c Rn. 25).
  • BGH, 01.03.2011 - 1 StR 52/11

    Kein Verwertungsverbot hinsichtlich des Geständnisses des Angeklagten nach

    Auszug aus BGH, 28.02.2013 - 4 StR 537/12
    Eine Bindungswirkung an die im Rahmen der Verständigung zugesagte Strafobergrenze besteht nach Aufhebung und Zurückverweisung durch das Revisionsgericht nicht mehr (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Februar 2010 - 5 StR 38/10, StV 2010, 470, und vom 1. März 2011 - 1 StR 52/11, StV 2011, 337; HK-StPO-Temming, 5. Aufl., § 257c Rn. 31; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 257c Rn. 25).
  • BGH, 28.03.2012 - 2 StR 16/12

    Revisibilität der Strafzumessung (Gesamtstrafe; gerechter Schuldausgleich)

    Auszug aus BGH, 28.02.2013 - 4 StR 537/12
    b) Eine Beschränkung der Revision auf die Anfechtung der Gesamtstrafe ist zwar prinzipiell möglich (vgl. BGH, Urteil vom 28. März 2012 - 2 StR 16/12 mwN.), sie ist hier aber nicht wirksam.
  • BGH, 01.12.2016 - 3 StR 331/16

    Verständigung (keine Rechtswirkung durch Widerruf der Staatsanwaltschaft nach mit

    Nach Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache ist das neue Tatgericht an die Verständigung und die darin genannten Strafrahmen nicht gebunden; die Bindungswirkung des § 257c Abs. 4 Satz 1 StPO gilt nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers (BT-Drucks. 16/11736, S. 13; 16/12310, S. 15) nur für das (Tat-)Gericht, das die Verständigung vereinbart hat (BGH, Urteile vom 28. Februar 2013 - 4 StR 537/12, NStZ-RR 2013, 373; vom 26. Januar 2011 - 2 StR 446/10, JR 2012, 35, 36; LR/Stuckenberg, StPO, 26. Aufl., § 257c Rn. 57; MüKoStPO/Jahn/Kudlich, § 257c Rn. 148; KK/Wenske/Moldenhauer, StPO, 7. Aufl., § 257c Rn. 37; Altvater, StraFo 2014, 221, 222; Schneider, NZWiSt 2015, 1, 2; Schlothauer/Weider, StV 2009, 600, 605; jeweils mwN).

    Für den Fall, dass - wie hier - die Staatsanwaltschaft indes - jedenfalls auch - zu Ungunsten des Angeklagten erfolgreich ein Rechtsmittel eingelegt hat, entspricht es der überwiegenden Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung und der Literatur, ein Verwertungsverbot anzunehmen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Oktober 2010 - III-4 RVs 60/10, StV 2011, 80, 81 mit zustimmender Anmerkung Kuhn, StV 2012, 10; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 7. März 2014 - 3 (6) Ss 642/13, NStZ 2014, 294, 295 mit zustimmender Anmerkung Moldenhauer, NStZ 2014, 493; MüKoStPO/Jahn/Kudlich, § 257c Rn. 177 f.; Altvater, StraFo 2014, 221, 222; weitergehend - stets ein Verwertungsverbot annehmend - LR/Stuckenberg aaO Rn. 68; SKStPO/Velten, 5. Aufl., § 257c Rn. 48; KMR/v. Heintschel-Heinegg, 56. EL, § 257c Rn. 53; HKStPO/Temming, 5. Aufl., § 257c Rn. 37; aA möglicherweise BGH, Urteil vom 28. Februar 2013 - 4 StR 537/12, NStZ-RR 2013, 373, das eine Beschränkung der staatsanwaltschaftlichen Revision auf den Strafausspruch nach vorausgegangener Verständigung und Geständnis des Angeklagten für wirksam gehalten hat; offen gelassen von OLG Nürnberg, Beschluss vom 29. Februar 2012 - 1 St OLGSs 292/11, NStZ-RR 2012, 255, 256).

  • BGH, 23.04.2020 - 1 StR 15/20

    Berücksichtigung einer EU-ausländischen Strafe bei der Strafzumessung (konkrete

    Dafür spricht, dass es sich bei der Gesamtstrafenbildung um einen eigenständigen, gesamtstrafenspezifischen Zumessungsakt handelt (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 12. November 2019 - 1 StR 415/19 Rn. 3; Urteil vom 24. August 2016 - 2 StR 504/15 Rn. 20; jeweils mwN), der grundsätzlich auch isoliert anfechtbar ist (BGH, Urteile vom 28. Februar 2013 - 4 StR 537/12 Rn. 6; vom 28. März 2012 - 2 StR 16/12 Rn. 7 und vom 8. September 1999 - 3 StR 285/99 Rn. 3).
  • BGH, 17.02.2021 - 5 StR 484/20

    Wegfall der Bindungswirkung einer Verständigung und Unverwertbarkeit des

    Aus diesen Maßgaben, die auch in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ihren Niederschlag gefunden haben (vgl. BGH, Urteile vom 1. Dezember 2016 - 3 StR 331/16, NStZ 2017, 373, 374; vom 28. Februar 2013 - 4 StR 537/12, NStZ-RR 2013, 373) wird abgeleitet, dass auch der nach Aussetzung und Neubeginn der Hauptverhandlung zur Entscheidung berufene Spruchkörper nicht an die vor Aussetzung erzielte Verständigung gebunden sei (LR/Stuckenberg, StPO, 27. Aufl., § 257c Rn. 63; MüKoStPO/Jahn/Kudlich, § 257c Rn. 148; HK-StPO/Temming, 6. Aufl., § 257c Rn. 32; BeckOK-StPO/Eschelbach, § 257c Rn. 31.1; wohl auch SSW-StPO/Ignor/Wegner, § 257c Rn. 116; Sauer/Münkel, Absprachen im Strafprozess, 2. Aufl., Rn. 269; vgl. auch BGH, Beschluss vom 24. April 2019 - 1 StR 153/19, BGHR StPO § 243 Abs. 4 Mitteilungspflicht 12; aA HKGS/König/Harrendorf, 4. Aufl., § 257c Rn. 23; ebenso wohl SK-StPO/Velten, 5. Aufl., § 257c Rn. 29, der allerdings auch in den Fällen eine fortbestehende Bindungswirkung annimmt, in denen der Gesetzgeber eine solche ausdrücklich verneint).
  • BGH, 23.11.2022 - 5 StR 347/22

    Erfolg der zuungunsten des Angeklagten eingelegten Revision der

    cc) Der Bundesgerichtshof hat sich aus den gleichen Gründen für ein Verbot der Verwertung des im Hinblick auf eine Verständigung in der ersten Instanz abgegebenen Geständnisses ausgesprochen, wenn das Urteil auf eine Revision der Staatsanwaltschaft aufgehoben wird und das nach Zurückverweisung zur Entscheidung berufene Tatgericht sich nicht von sich aus an die vom Erstgericht zugesagte Strafobergrenze binden will (vgl. BGH, Urteile vom 1. Dezember 2016 - 3 StR 331/16, NStZ 2017, 373, 374; vom 26. Mai 2021 - 2 StR 439/20, StV 2022, 291, 292; Beschluss vom 17. Februar 2021 - 5 StR 484/20, NStZ 2021, 568, 570 f.; abweichend BGH, Urteil vom 28. Februar 2013 - 4 StR 537/12, NStZ-RR 2013, 373).
  • OLG Naumburg, 04.12.2013 - 2 Ss 151/13

    Notwendige Verteidigung: Erörterung einer Verständigung über das Verfahren

    Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19.03.2013 (2 BvR 2628/10, 2 BvR 2883/10, 2 BvR 2155/11 - NJW 2013, 1058) und zahlreiche Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (zuletzt: BGH, Urt. v. 3. September 2013 - 5 StR 318/13 -, juris; Urt. v. 7. August 2013 - 5 StR 253/13, juris; Beschluss vom 6. August 2013 - 3 StR 212/13 -, juris; Urt. v. 10. Juli 2013 - 2 StR 47/13 -, juris; Beschluss vom 25. Juni 2013 - 1 StR 163/13 - juris; Beschluss vom 22. Mai 2013 - 4 StR 121/13 -, juris; Beschluss vom 25. April 2013 - 5 StR 139/13 -, juris; Beschluss vom 11. April 2013 - 1 StR 563/12 -, juris; Beschluss vom 06. März 2013 - 5 StR 423/12 -, BGHSt 58, 184-192; Urteil vom 28. Februar 2013 - 4 StR 537/12 -, juris; Beschluss vom 21. Februar 2013 - 1 StR 633/12 -, juris) zeigen überdeutlich, dass die Anwendung der gesetzlichen Vorschriften, die die strafprozessuale Verständigung regeln, selbst für Berufsrichter äußerst kompliziert und fehleranfällig ist.
  • OLG Rostock, 05.08.2013 - 1 Ss 86/12

    Strafverfahren: Folgen fehlender Belehrung des Angeklagten in Bezug auf eine

    Die nach der Zurückverweisung der Sache (§ 354 Abs. 2 StPO) neu mit der Sache befasste Berufungskammer ist an die Verständigung und die darin zugesicherte Strafobergrenze nicht gebunden (BGH, Beschlüsse vom 24. Februar 2010 - 5 StR 38/10, StV 2010, 470, und vom 1. März 2011 - 1 StR 52/11, StV 2011, 337; Urt. vom 28.02.2013 - 4 StR 537/12; HK-StPO-Temming, 5. Aufl., § 257c Rn. 31; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 257c Rn. 25; El-Ghazi JR 2012, 409, 410; Schlothauer StraFo 2011, 494; a.A. SK-Velten, StPO 4. Aufl. § 257c Rdz. 29).
  • BGH, 02.03.2023 - 4 StR 298/22

    Ablehnung von Beweisanträgen (unterlassene Bescheidung eines Beweisantrages:

    Innerhalb des Strafausspruchs ist die Gesamtstrafenbildung aber nur dann einer getrennten Überprüfung und Beurteilung zugänglich, wenn bei der Bildung der Gesamtstrafe nicht auf die zur Festsetzung der Einzelstrafen niedergelegten Erwägungen Bezug genommen worden ist (BGH, Urteil vom 28. Februar 2013 - 4 StR 537/12, NStZ-RR 2013, 373; Urteil vom 8. September 1999, aaO; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 318 Rn. 20 mwN).
  • OLG Hamm, 21.03.2017 - 4 RVs 18/17

    Berufungsbeschränkung; Rechtsmittelbeschränkung; Wirksamkeit; Strafzumessung;

    In der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung lassen sich zwar immer wieder Entscheidungen finden, in denen eine Rechtsmittelbeschränkung auf die Anfechtung der Gesamtstrafe als unwirksam angesehen wurde, wenn die Gesamtstrafenbildung lediglich "unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände" erfolgte, ohne dass noch einmal ein umfassender gesonderter Strafzumessungsvorgang stattgefunden hatte (BGH, Beschl. v. 28.02.2013 - 4 StR 537/12 - juris; BGH, Beschl. v. 08.09.1999 - 3 StR 285/99 - juris; OLG München, Beschl v. 07.04.2010 - 5 St RR (II) 80/10 - juris).
  • BGH, 18.06.2015 - 4 StR 220/15

    Nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe (Zäsurwirkung)

    Die Strafkammer hat zwar bei der Bemessung der Einzelstrafen nicht ausdrücklich auf die Verständigung mit dem Angeklagten hingewiesen, es ist aber davon auszugehen, dass sie, wenn sie ihren Fehler bemerkt hätte, gegenüber den jetzt als Einsatzstrafen heranzuziehenden Einzelstrafen von zwei Jahren sechs Monaten bzw. zwei Jahren (UA S. 43-44) niedrigere Einzelstrafen verhängt hätte, um ein Gesamtstrafübel innerhalb des zugesagten Strafrahmens zu erreichen (vgl. Senat, Urteil vom 28. Februar 2013 - 4 StR 537/12).'.
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Rechtsprechung
   BGH, 27.02.2013 - 2 StR 517/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,5140
BGH, 27.02.2013 - 2 StR 517/12 (https://dejure.org/2013,5140)
BGH, Entscheidung vom 27.02.2013 - 2 StR 517/12 (https://dejure.org/2013,5140)
BGH, Entscheidung vom 27. Februar 2013 - 2 StR 517/12 (https://dejure.org/2013,5140)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 265 Abs 2 StPO, § 265 Abs 3 StPO, § 265 Abs 4 StPO, § 23 Abs 2 StGB, § 49 Abs 1 StGB
    Strafverfahren: Antrag auf Aussetzung der Hauptverhandlung bei Übergang von versuchter zur vollendeter Vergewaltigung

  • Wolters Kluwer

    Stützung eines Aussetzungsantrags nach § 265 Abs. 2 und 3 StPO auf den mit dem Übergang vom versuchten zum vollendeten Delikt einhergehenden Wegfall der fakultativen Milderungsmöglichkeit

  • rewis.io

    Strafverfahren: Antrag auf Aussetzung der Hauptverhandlung bei Übergang von versuchter zur vollendeter Vergewaltigung

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    StPO § 265 Abs. 3; StPO § 265 Abs. 4
    Stützung eines Aussetzungsantrags nach § 265 Abs. 2 und 3 StPO auf den mit dem Übergang vom versuchten zum vollendeten Delikt einhergehenden Wegfall der fakultativen Milderungsmöglichkeit

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Tenor)

    Strafverfahren: Antrag auf Aussetzung der Hauptverhandlung bei Übergang von versuchter zur vollendeter Vergewaltigung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2013, 358
  • StV 2013, 612
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 30.06.1987 - 1 StR 242/87

    Hinweispflicht bei Verneinung erheblicher Verminderung der Schuldfähigkeit

    Auszug aus BGH, 27.02.2013 - 2 StR 517/12
    Auf den mit dem Übergang vom versuchten zum vollendeten Delikt einhergehenden Wegfall dieser fakultativen Milderungsmöglichkeit kann ein Aussetzungsantrag nach § 265 Abs. 2 und 3 StPO nicht gestützt werden (vgl. BGH NJW 1988, 501 zum Entfall einer möglichen Milderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB).
  • BGH, 13.03.2018 - 4 StR 27/18

    Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes oder der Sachlage (Behandlung neu

    Allein der mit dem Übergang von Beihilfe zur Mittäterschaft verbundene Wegfall der in § 27 Abs. 2 Satz 2 StGB vorgesehenen obligatorischen Milderung nach § 49 Abs. 1 StGB steht dem Hervortreten eines gesetzlich besonders vorgesehenen rechtsfolgenverschärfenden Umstandes jedoch nicht gleich, sodass eine (entsprechende) Anwendung von § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO nicht in Betracht kommt (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Februar 2013 - 2 StR 517/12, NStZ 2013, 358 (zum Wegfall der fakultativen Strafmilderung nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB beim Übergang von Versuch zu Vollendung); Urteil vom 30. Juni 1987 - 1 StR 242/87, NJW 1988, 501 (zu §§ 21, 49 Abs. 1 StGB); Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 265 Rn. 36 (zur fakultativen Strafmilderung); Stuckenberg in: Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 265 Rn. 40 mwN; a.A. Rosenau in: SSW-StPO, 3. Aufl., § 265 Rn. 34).
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