Weitere Entscheidung unten: BGH, 04.12.2012

Rechtsprechung
   BGH, 27.11.2012 - 3 StR 439/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,40848
BGH, 27.11.2012 - 3 StR 439/12 (https://dejure.org/2012,40848)
BGH, Entscheidung vom 27.11.2012 - 3 StR 439/12 (https://dejure.org/2012,40848)
BGH, Entscheidung vom 27. November 2012 - 3 StR 439/12 (https://dejure.org/2012,40848)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 18 Abs. 1 JGG
    Strafzumessung bei der Jugendstrafe (Begründungsanforderungen bei Verhängung einer gleichhohen Strafe nach Aufhebung trotz hinzugekommener Milderungsgründe)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 17 Abs 2 JGG, § 18 Abs 2 JGG, § 354 Abs 2 StPO
    Jugendstrafverfahren: Begründungserfordernis bei Verhängung der gleichen Jugendstrafe nach Zurückverweisung

  • Wolters Kluwer

    Pflicht zur Begründung einer bei wesentlich geringerem Tatvorwurf gleichbleibenden Strafe nach Aufhebung des ersten Urteils in der Revision

  • rewis.io

    Jugendstrafverfahren: Begründungserfordernis bei Verhängung der gleichen Jugendstrafe nach Zurückverweisung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    JGG § 18 Abs. 2
    Pflicht zur Begründung einer bei wesentlich geringerem Tatvorwurf gleichbleibenden Strafe nach Aufhebung des ersten Urteils in der Revision

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Neuere, mildere Feststellungen - aber gleich hohe Strafe?

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Fehleranfällig: Gleiche Strafe nach Aufhebung und Zurückverweisung trotz neuer mildernder Umstände

  • strafrecht-bundesweit.de (Kurzmitteilung)

    Ein milderer Tatbestand begründet grundsätzlich auch eine mildere Strafe

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2013, 113
  • StV 2013, 758
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 17.07.2012 - 3 StR 219/12

    Jugendstrafe; Strafzumessung (Anforderungen an die Urteilsgründe; Unzulässigkeit

    Auszug aus BGH, 27.11.2012 - 3 StR 439/12
    Zwar bemisst sich die Höhe der Jugendstrafe nach § 18 Abs. 2 JGG auch dann vorrangig nach erzieherischen Gesichtspunkten, wenn deren Verhängung vollständig oder teilweise auf die Schwere der Schuld gestützt wird (BGH, Beschluss vom 17. Juli 2012 - 3 StR 219/12).

    Eine - wie hier - eher formelhafte Erwähnung des Erziehungsgedankens reicht im Allgemeinen nicht aus (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Juli 2012 - 3 StR 219/12; vom 19. November 2009 - 3 StR 400/09, NStZ 2010, 281).

  • OLG Stuttgart, 28.06.2000 - 2 Ss 289/00

    Begründung der Strafzumessung nach Zurückverweisung

    Auszug aus BGH, 27.11.2012 - 3 StR 439/12
    Wird ein Urteil auf ein Rechtsmittel zugunsten des Angeklagten aufgehoben und trifft der neue Tatrichter Feststellungen, welche die Tat in einem wesentlich milderen Licht erscheinen lassen, hält er aber dennoch eine gleich hohe Strafe für erforderlich, so hat er nach ständiger Rechtsprechung seine Entscheidung eingehend zu begründen; denn die ursprüngliche Bewertung der Tat und die Strafzumessung in der aufgehobenen Entscheidung sind zwar kein Maßstab für die neue Strafzumessung, jedoch hat der Angeklagte einen Anspruch darauf, zu erfahren, warum er für ein wesentlich geringeres Vergehen nun gleich hoch bestraft wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. November 2008 - 5 StR 556/08, StraFo 2009, 118; vom 11. Juni 2008 - 5 StR 194/08, wistra 2008, 386, 387; vom 10. Oktober 1990 - 2 StR 446/90, StV 1991, 19; vom 20. April 1989 - 4 StR 149/89, StV 1989, 341; vom 20. August 1982 - 2 StR 296/82, NStZ 1982, 507; OLG Bamberg, Beschluss vom 2. November 2011 - 3 Ss 104/11, NStZ-RR 2012, 138, 139; OLG Stuttgart, Beschluss vom 28. Juni 2000 - 2 Ss 289/00, NStZ-RR 2001, 16).
  • BGH, 08.11.2011 - 3 StR 364/11

    Mittäterschaft (Zurechnung; stillschweigende Übereinkunft; Tatplan);

    Auszug aus BGH, 27.11.2012 - 3 StR 439/12
    Mit Beschluss vom 8. November 2011 ( 3 StR 364/11) hatte der Senat diese Verurteilung aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
  • OLG Bamberg, 02.11.2011 - 3 Ss 104/11

    Anforderungen an die Begründung der Strafzumessung durch den Berufungsrichter bei

    Auszug aus BGH, 27.11.2012 - 3 StR 439/12
    Wird ein Urteil auf ein Rechtsmittel zugunsten des Angeklagten aufgehoben und trifft der neue Tatrichter Feststellungen, welche die Tat in einem wesentlich milderen Licht erscheinen lassen, hält er aber dennoch eine gleich hohe Strafe für erforderlich, so hat er nach ständiger Rechtsprechung seine Entscheidung eingehend zu begründen; denn die ursprüngliche Bewertung der Tat und die Strafzumessung in der aufgehobenen Entscheidung sind zwar kein Maßstab für die neue Strafzumessung, jedoch hat der Angeklagte einen Anspruch darauf, zu erfahren, warum er für ein wesentlich geringeres Vergehen nun gleich hoch bestraft wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. November 2008 - 5 StR 556/08, StraFo 2009, 118; vom 11. Juni 2008 - 5 StR 194/08, wistra 2008, 386, 387; vom 10. Oktober 1990 - 2 StR 446/90, StV 1991, 19; vom 20. April 1989 - 4 StR 149/89, StV 1989, 341; vom 20. August 1982 - 2 StR 296/82, NStZ 1982, 507; OLG Bamberg, Beschluss vom 2. November 2011 - 3 Ss 104/11, NStZ-RR 2012, 138, 139; OLG Stuttgart, Beschluss vom 28. Juni 2000 - 2 Ss 289/00, NStZ-RR 2001, 16).
  • BGH, 25.06.2009 - 5 StR 174/09

    Totschlag; erheblich verminderte Schuldfähigkeit (Gesamtschau der Persönlichkeit

    Auszug aus BGH, 27.11.2012 - 3 StR 439/12
    Indes wird sich das Maß der erforderlichen erzieherischen Einwirkung regelmäßig nicht ohne Betrachtung des Umfangs des dem Angeklagten zuzurechnenden Tatunrechts ermitteln lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juni 2009 - 5 StR 174/09, NStZ-RR 2009, 337).
  • BGH, 19.11.2009 - 3 StR 400/09

    Schädliche Neigungen (Vorliegen bereits vor der Tat; maßgebliche Berücksichtigung

    Auszug aus BGH, 27.11.2012 - 3 StR 439/12
    Eine - wie hier - eher formelhafte Erwähnung des Erziehungsgedankens reicht im Allgemeinen nicht aus (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Juli 2012 - 3 StR 219/12; vom 19. November 2009 - 3 StR 400/09, NStZ 2010, 281).
  • BGH, 11.06.2008 - 5 StR 194/08

    Steuerhehlerei (Wertungsfehler bei der Strafzumessung nach Aufhebung einer

    Auszug aus BGH, 27.11.2012 - 3 StR 439/12
    Wird ein Urteil auf ein Rechtsmittel zugunsten des Angeklagten aufgehoben und trifft der neue Tatrichter Feststellungen, welche die Tat in einem wesentlich milderen Licht erscheinen lassen, hält er aber dennoch eine gleich hohe Strafe für erforderlich, so hat er nach ständiger Rechtsprechung seine Entscheidung eingehend zu begründen; denn die ursprüngliche Bewertung der Tat und die Strafzumessung in der aufgehobenen Entscheidung sind zwar kein Maßstab für die neue Strafzumessung, jedoch hat der Angeklagte einen Anspruch darauf, zu erfahren, warum er für ein wesentlich geringeres Vergehen nun gleich hoch bestraft wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. November 2008 - 5 StR 556/08, StraFo 2009, 118; vom 11. Juni 2008 - 5 StR 194/08, wistra 2008, 386, 387; vom 10. Oktober 1990 - 2 StR 446/90, StV 1991, 19; vom 20. April 1989 - 4 StR 149/89, StV 1989, 341; vom 20. August 1982 - 2 StR 296/82, NStZ 1982, 507; OLG Bamberg, Beschluss vom 2. November 2011 - 3 Ss 104/11, NStZ-RR 2012, 138, 139; OLG Stuttgart, Beschluss vom 28. Juni 2000 - 2 Ss 289/00, NStZ-RR 2001, 16).
  • BGH, 26.11.2008 - 5 StR 556/08

    Strafzumessung beim Betrug (erneute Aufhebung des Strafausspruches; gleiche

    Auszug aus BGH, 27.11.2012 - 3 StR 439/12
    Wird ein Urteil auf ein Rechtsmittel zugunsten des Angeklagten aufgehoben und trifft der neue Tatrichter Feststellungen, welche die Tat in einem wesentlich milderen Licht erscheinen lassen, hält er aber dennoch eine gleich hohe Strafe für erforderlich, so hat er nach ständiger Rechtsprechung seine Entscheidung eingehend zu begründen; denn die ursprüngliche Bewertung der Tat und die Strafzumessung in der aufgehobenen Entscheidung sind zwar kein Maßstab für die neue Strafzumessung, jedoch hat der Angeklagte einen Anspruch darauf, zu erfahren, warum er für ein wesentlich geringeres Vergehen nun gleich hoch bestraft wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. November 2008 - 5 StR 556/08, StraFo 2009, 118; vom 11. Juni 2008 - 5 StR 194/08, wistra 2008, 386, 387; vom 10. Oktober 1990 - 2 StR 446/90, StV 1991, 19; vom 20. April 1989 - 4 StR 149/89, StV 1989, 341; vom 20. August 1982 - 2 StR 296/82, NStZ 1982, 507; OLG Bamberg, Beschluss vom 2. November 2011 - 3 Ss 104/11, NStZ-RR 2012, 138, 139; OLG Stuttgart, Beschluss vom 28. Juni 2000 - 2 Ss 289/00, NStZ-RR 2001, 16).
  • BGH, 20.04.1989 - 4 StR 149/89

    Verhängung gleich hoher Strafe nach Aufhebung und Zurückverweisung

    Auszug aus BGH, 27.11.2012 - 3 StR 439/12
    Wird ein Urteil auf ein Rechtsmittel zugunsten des Angeklagten aufgehoben und trifft der neue Tatrichter Feststellungen, welche die Tat in einem wesentlich milderen Licht erscheinen lassen, hält er aber dennoch eine gleich hohe Strafe für erforderlich, so hat er nach ständiger Rechtsprechung seine Entscheidung eingehend zu begründen; denn die ursprüngliche Bewertung der Tat und die Strafzumessung in der aufgehobenen Entscheidung sind zwar kein Maßstab für die neue Strafzumessung, jedoch hat der Angeklagte einen Anspruch darauf, zu erfahren, warum er für ein wesentlich geringeres Vergehen nun gleich hoch bestraft wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. November 2008 - 5 StR 556/08, StraFo 2009, 118; vom 11. Juni 2008 - 5 StR 194/08, wistra 2008, 386, 387; vom 10. Oktober 1990 - 2 StR 446/90, StV 1991, 19; vom 20. April 1989 - 4 StR 149/89, StV 1989, 341; vom 20. August 1982 - 2 StR 296/82, NStZ 1982, 507; OLG Bamberg, Beschluss vom 2. November 2011 - 3 Ss 104/11, NStZ-RR 2012, 138, 139; OLG Stuttgart, Beschluss vom 28. Juni 2000 - 2 Ss 289/00, NStZ-RR 2001, 16).
  • BGH, 10.10.1990 - 2 StR 446/90

    Anforderungen an die Urteilsgründe bei Verhängung einer gleich hohen Strafe nach

    Auszug aus BGH, 27.11.2012 - 3 StR 439/12
    Wird ein Urteil auf ein Rechtsmittel zugunsten des Angeklagten aufgehoben und trifft der neue Tatrichter Feststellungen, welche die Tat in einem wesentlich milderen Licht erscheinen lassen, hält er aber dennoch eine gleich hohe Strafe für erforderlich, so hat er nach ständiger Rechtsprechung seine Entscheidung eingehend zu begründen; denn die ursprüngliche Bewertung der Tat und die Strafzumessung in der aufgehobenen Entscheidung sind zwar kein Maßstab für die neue Strafzumessung, jedoch hat der Angeklagte einen Anspruch darauf, zu erfahren, warum er für ein wesentlich geringeres Vergehen nun gleich hoch bestraft wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. November 2008 - 5 StR 556/08, StraFo 2009, 118; vom 11. Juni 2008 - 5 StR 194/08, wistra 2008, 386, 387; vom 10. Oktober 1990 - 2 StR 446/90, StV 1991, 19; vom 20. April 1989 - 4 StR 149/89, StV 1989, 341; vom 20. August 1982 - 2 StR 296/82, NStZ 1982, 507; OLG Bamberg, Beschluss vom 2. November 2011 - 3 Ss 104/11, NStZ-RR 2012, 138, 139; OLG Stuttgart, Beschluss vom 28. Juni 2000 - 2 Ss 289/00, NStZ-RR 2001, 16).
  • BGH, 20.08.1982 - 2 StR 296/82

    Aufhebung einer Verurteilung und Neuverurteilung wegen eines geringeren Vergehens

  • OLG Stuttgart, 16.07.2008 - 4 Ss 383/08

    Strafurteil: Notwendige Prüfung und Begründung der Unerlässlichkeit einer kurzen

  • BGH, 08.12.2015 - 3 StR 416/15

    Rechtsfehlerhafte Strafzumessung beim sexuellen Missbrauch eines Kindes nach

    Wird ein Urteil auf ein Rechtsmittel zugunsten des Angeklagten im Strafausspruch aufgehoben und vermag der neue Tatrichter Feststellungen nicht zu treffen, die im ersten Rechtszug als bestimmende Zumessungstatsachen strafschärfend herangezogen worden waren, hält er aber dennoch eine gleich hohe Strafe für erforderlich, so hat er nach ständiger Rechtsprechung seine Entscheidung eingehend zu begründen; denn die ursprüngliche Bewertung der Tat und die Strafzumessung in der aufgehobenen Entscheidung sind zwar kein Maßstab für die neue Bemessung der Strafe, jedoch hat der Angeklagte einen Anspruch darauf zu erfahren, warum er trotz des Wegfalls eines Strafschärfungsgrundes nun gleich hoch bestraft wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. November 2012 - 3 StR 439/12, StV 2013, 758, 759; vom 28. April 2015 - 3 StR 92/15, NStZ-RR 2015, 207 jeweils mwN).
  • BGH, 11.01.2023 - 3 StR 445/22

    Strafzumessung (Begründungserfordernisse bei Verhängung einer gleich hohen Strafe

    Jedoch hat der Angeklagte einen Anspruch darauf, zu erfahren, warum er für ein wesentlich geringeres Vergehen nun gleich hoch bestraft wird (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Juli 2020 - 1 StR 196/20, juris Rn. 6; vom 8. Dezember 2015 - 3 StR 416/15, StV 2017, 34 Rn. 4; vom 28. April 2015 - 3 StR 92/15, NStZ-RR 2015, 207; vom 27. November 2012 - 3 StR 439/12, NStZ-RR 2013, 113 mwN; vom 11. Juni 2008 - 5 StR 194/08, wistra 2008, 386, 387; vom 20. April 1989 - 4 StR 149/89, BGHR StGB § 46 Abs. 1 Begründung 13; vom 20. August 1982 - 2 StR 296/82, NJW 1983, 54).
  • KG, 14.07.2020 - 4 Ss 43/20

    Beleidigung: "Beleidigungsfreie Sphäre"; Strafzumessung bei neuen

    Der Angeklagte hat einen Anspruch darauf, zu erfahren, warum er trotz Hinzukommens erheblicher Strafmilderungsgründe gleich hoch bestraft wird (vgl. BGH NJW 1983, 54 und NStZ-RR 2013, 113; Kammergericht, Beschluss vom 7. Juli 1997 - [3] 1 Ss 124/97 [52/97] - [juris] m.w.N.; OLG München NJW 2009, 160; OLG Bamberg NStZ-RR 2012, 138 m.w.N.).
  • BGH, 28.04.2015 - 3 StR 92/15

    Anforderungen an die Begründung der Strafzumessungsentscheidung nach Aufhebung zu

    Wird ein Urteil auf ein Rechtsmittel zugunsten des Angeklagten aufgehoben und trifft der neue Tatrichter Feststellungen, welche die Tat in einem wesentlich milderen Licht erscheinen lassen, hält er aber dennoch eine gleich hohe Strafe für erforderlich, so hat er nach ständiger Rechtsprechung seine Entscheidung eingehend zu begründen; denn die ursprüngliche Bewertung der Tat und die Strafzumessung in der aufgehobenen Entscheidung sind zwar kein Maßstab für die neue Strafzumessung, jedoch hat der Angeklagte einen Anspruch darauf, zu erfahren, warum er für ein wesentlich geringeres Vergehen nun gleich hoch bestraft wird (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2012 - 3 StR 439/12, StV 2013, 758, 759 mwN).
  • BayObLG, 21.05.2021 - 206 StRR 193/21

    Strafzumessung - Begründungspflicht des Berufungsgerichts

    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine besondere Begründung insbesondere dann erforderlich ist, wenn das Berufungsgericht trotz neuer Feststellungen, die die Tat in einem wesentlich milderen Licht erscheinen lassen, auf dieselbe Strafe erkennt wie der Richter in erster Instanz (BayObLG, Beschluss vom 3. Juli 2003, 5 StRR 174/2003, NStZ-RR 2003, 326; OLG Bamberg, Beschluss vom 2. November 2011, 3 Ss 104/11, NStZ-RR 2012, 138, 139; Meyer-Goßner/Schmitt, § 267 Rn. 18 m.w.N. auch für den Fall der Urteilsaufhebung und Zurückverweisung durch das Revisionsgericht; dazu vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2012, 3 StR 439/12, NStZ-RR 2013, 113).

    Zwar sind die ursprüngliche Bewertung der Tat und die Strafzumessung der aufgehobenen Entscheidung kein Maßstab für die neue Strafzumessung (BGH NStZ-RR 2013, 113).

  • KG, 21.12.2022 - 121 Ss 165/22

    Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatz bei Aushang nur im Eingang des

    Im Regelfall ist in so gelagerten Fällen aber eine Begründung dafür erforderlich, weil der Angeklagte einen Anspruch darauf hat zu erfahren, warum er trotz Hinzutretens erheblicher Strafmilderungsgründe gleich hoch bestraft wird wie in der Vorinstanz (vgl. BGH NJW 1983, 54 und NStZ-RR 2013, 113; Senat, Beschluss vom 7. Juli 1997 - (3) 1 Ss 124/97 (52/97) - m.w.N., juris; KG, Beschluss vom 14. Juli 2020 - (4) 161 Ss 33/20 (43/20) -, juris; OLG Brandenburg, Beschluss vom 22. November 2021 - 1 OLG 53 Ss 97/21 -, juris; OLG München NJW 2009, 160; OLG Bamberg NStZ-RR 2012, 138 m.w.N).
  • OLG Brandenburg, 22.11.2021 - 1 OLG 53 Ss 97/21

    Anforderungen an die Strafzumessung in einem Berufungsurteil

    Der Angeklagte hat einen Anspruch darauf zu erfahren, warum er trotz Hinzukommens erheblicher Strafmilderungsgründe gleich hoch bestraft wird wie in der Vorinstanz (vgl. BGH NJW 1983, 54 und NStZ-RR 2013, 113; KG Berlin, Beschluss vom 7. Juli 1997 - [3] 1 Ss 124/97 [52/97] - m.w.N.; OLG München NJW 2009, 160; OLG Bamberg NStZ-RR 2012, 138 m.w.N.; KG Berlin, Beschluss vom 14. Juli 2020 - (4) 161 Ss 33/20 (43/20) -).
  • KG, 14.07.2020 - 161 Ss 33/20

    Beleidigung: Voraussetzungen einer Äußerung in einer "beleidigungsfreien Sphäre"

    Der Angeklagte hat einen Anspruch darauf, zu erfahren, warum er trotz Hinzukommens erheblicher Strafmilderungsgründe gleich hoch bestraft wird (vgl. BGH NJW 1983, 54 und NStZ-RR 2013, 113; Kammergericht, Beschluss vom 7. Juli 1997 - [3] 1 Ss 124/97 [52/97] - [juris] m.w.N.; OLG München NJW 2009, 160; OLG Bamberg NStZ-RR 2012, 138 m.w.N.).
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Rechtsprechung
   BGH, 04.12.2012 - 2 StR 376/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,40619
BGH, 04.12.2012 - 2 StR 376/12 (https://dejure.org/2012,40619)
BGH, Entscheidung vom 04.12.2012 - 2 StR 376/12 (https://dejure.org/2012,40619)
BGH, Entscheidung vom 04. Dezember 2012 - 2 StR 376/12 (https://dejure.org/2012,40619)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 17 JGG, § 18 JGG
    Bemessung der Jugendstrafe: Einbeziehung der positiven Entwicklung des Angeklagten seit der Tat

  • Wolters Kluwer

    Sachrüge wegen rechtswidrigen Strafausspruchs aufgrund fehlender Beachtung der positiven Entwicklung des jugendlichen Straftäters i.R.e. Verfahrens wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung

  • rewis.io

    Bemessung der Jugendstrafe: Einbeziehung der positiven Entwicklung des Angeklagten seit der Tat

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    StPO § 349 Abs. 2; StPO § 349 Abs. 4
    Sachrüge wegen rechtswidrigen Strafausspruchs aufgrund fehlender Beachtung der positiven Entwicklung des jugendlichen Straftäters i.R.e. Verfahrens wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • strafrecht-bundesweit.de (Kurzmitteilung)

    Die Berücksichtigung der positiven Entwicklung bei dem Verhängen einer Jugendstrafe - Bei der Bemessung der Jugendstrafe muss die positive Entwicklung nach der Tat berücksichtigt werden

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2013, 758
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 25.08.2016 - 2 StR 585/15

    Bemessung der Jugendstrafe (Berücksichtigung der erforderlichen erzieherischen

    Unter erzieherischen Gesichtspunkten hätte es zum Beispiel - gegebenenfalls - auf eine positive Entwicklung eingehen müssen, die der Angeklagte seit der Tat genommen hat (vgl. Senat, Beschluss vom 4. Dezember 2012 - 2 StR 376/12, StV 2013, 758).
  • BGH, 13.11.2019 - 2 StR 217/19

    Form und Voraussetzungen der Jugendstrafe (Erziehungsbedarf: Maßgeblicher

    Maßgeblich für die Frage, ob ein Erziehungsbedarf besteht, sind allein die jeweiligen Verhältnisse zum Zeitpunkt des Urteils des erkennenden Gerichts (MüKo-StGB/Radtke, 3. Aufl., JGG § 18 Rn. 37; BeckOK-JGG/Brögeler, 15. Ed., § 18 Rn. 13; vgl. auch Senat, Beschluss vom 4. Dezember 2012 ? 2 StR 376/12, StV 2013, 758).
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