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   BGH, 13.08.2013 - 2 StR 128/13   

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https://dejure.org/2013,28031
BGH, 13.08.2013 - 2 StR 128/13 (https://dejure.org/2013,28031)
BGH, Entscheidung vom 13.08.2013 - 2 StR 128/13 (https://dejure.org/2013,28031)
BGH, Entscheidung vom 13. August 2013 - 2 StR 128/13 (https://dejure.org/2013,28031)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 63 StGB; § 20 StGB; § 21 StGB
    Voraussetzungen der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Schizophrenie und Aufhebung der Steuerungsfähigkeit; Einsichtsfähigkeit)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 20 StGB, § 21 StGB, § 63 StGB
    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Schuldfähigkeit trotz der Diagnose einer Schizophrenie

  • Wolters Kluwer

    Beurteilung der Schuldfähigkeit eines Täters als Grundlage für die Anordnung nach § 63 StGB bzgl. Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (hier: schizophrene Psychose)

  • rewis.io

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Schuldfähigkeit trotz der Diagnose einer Schizophrenie

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 20; StGB § 21; StGB § 63
    Beurteilung der Schuldfähigkeit eines Täters als Grundlage für die Anordnung nach § 63 StGB bzgl. Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (hier: schizophrene Psychose)

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2013, 368
  • StV 2015, 215
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 19.12.2012 - 4 StR 417/12

    Nachstellung (unbefugtes Nachstellen; schwerwiegende Beeinträchtigung der

    Auszug aus BGH, 13.08.2013 - 2 StR 128/13
    Erforderlich ist stets die konkretisierende Darlegung, in welcher Weise sich die festgestellte Störung bei Begehung der Taten auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2012 - 4 StR 417/12, NStZ-RR 2013, 145, 146 mwN).

    Bei akuten Schüben einer Schizophrenie ist in der Regel davon auszugehen, dass der Betroffene schuldunfähig ist, weil bereits die Einsichtsfähigkeit aufgehoben sein wird (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2012 - 4 StR 417/12, NStZ-RR 2013, 145, 146 mwN; Fischer, StGB, 60. Aufl., § 20 Rn. 9a).

    Die Unterbringungsanordnung kann auch nicht auf die Prognose des Revisionsgerichts gestützt werden, dass die erneute Hauptverhandlung keinesfalls volle Schuldfähigkeit ergeben und daher in jedem Falle wieder ein Ergebnis haben wird, das eine Unterbringung erfordert (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2012 - 4 StR 417/12, aaO).

  • BGH, 14.07.2010 - 2 StR 278/10

    Widersprüchliche Feststellungen eines Sachverständigen bzgl. einer Aufhebung der

    Auszug aus BGH, 13.08.2013 - 2 StR 128/13
    Bei erhaltener Unrechtseinsicht kann zwar auch (allein) die Steuerungsfähigkeit aufgehoben sein (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 14. Juli 2010 - 2 StR 278/10).
  • BGH, 18.01.2006 - 2 StR 394/05

    Schuldfähigkeit (Einsichtsfähigkeit; Steuerungsfähigkeit); Unterbringung in einem

    Auszug aus BGH, 13.08.2013 - 2 StR 128/13
    Psychische Störungen, bei denen sowohl die Einsichts- als auch die Steuerungsfähigkeit aufgehoben sind, stellen hingegen die Ausnahme dar (vgl. Senat, Urteil vom 18. Januar 2006 - 2 StR 394/05, NStZ-RR 2006, 167, 168).
  • BGH, 09.09.1986 - 4 StR 470/86

    Schuldunfähigkeit aufgrund paranoider Wahnvorstellungen - Erfordernis der

    Auszug aus BGH, 13.08.2013 - 2 StR 128/13
    Die Frage der Steuerungsfähigkeit ist aber erst dann zu prüfen, wenn der Täter das Unrecht der Tat eingesehen hat oder einsehen konnte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. August 2012 - 3 StR 304/12 und vom 9. September 1986 - 4 StR 470/86, BGHR StGB § 63 Schuldunfähigkeit 1).
  • BGH, 28.08.2012 - 3 StR 304/12

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (negative

    Auszug aus BGH, 13.08.2013 - 2 StR 128/13
    Die Frage der Steuerungsfähigkeit ist aber erst dann zu prüfen, wenn der Täter das Unrecht der Tat eingesehen hat oder einsehen konnte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. August 2012 - 3 StR 304/12 und vom 9. September 1986 - 4 StR 470/86, BGHR StGB § 63 Schuldunfähigkeit 1).
  • BGH, 29.05.2012 - 2 StR 139/12

    Anforderungen an die Begründung der Schuldunfähigkeit bzw. verminderten

    Auszug aus BGH, 13.08.2013 - 2 StR 128/13
    Allein die Diagnose einer Schizophrenie führt für sich genommen nicht zur Feststellung einer generellen oder zumindest längere Zeiträume überdauernden gesicherten Beeinträchtigung bzw. Aufhebung der Schuldfähigkeit (vgl. auch Senatsbeschluss vom 29. Mai 2012 - 2 StR 139/12, NStZ-RR 2012, 306, 307 mwN).
  • BGH, 28.01.2016 - 3 StR 521/15

    Rechtsfehlerhafte Ausführungen zur Schuldfähigkeit (Wiedergabe der wesentlichen

    Hierauf kann allein unter Hinweis auf die allgemeine Diagnose nicht verzichtet werden (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 13. August 2013 - 2 StR 128/13, NStZ-RR 2013, 368, 369; vom 23. August 2012 - 1 StR 389/12, NStZ 2013, 98; vom 2. Oktober 2007, aaO), denn deren Feststellung ist insbesondere auch bei bipolaren Störungen, bei denen eine große Bandbreite von Ausprägungen und Schweregraden besteht, für die Frage der Schuldfähigkeit nicht ausreichend aussagekräftig.
  • BGH, 22.08.2017 - 3 StR 249/17

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Eine aufgehobene oder erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit ist grundsätzlich erst zu prüfen, wenn der Täter das Unrecht der Tat einsah oder zumindest einsehen konnte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. September 1986 - 4 StR 470/86, BGHR StGB § 63 Schuldunfähigkeit 1; vom 28. August 2012 - 3 StR 304/12, juris Rn. 6; vom 13. August 2013 - 2 StR 128/13, NStZ-RR 2013, 368, 369).

    Psychische Störungen, bei denen der Täter weder einsichts- noch steuerungsfähig ist, stellen jedoch allenfalls Ausnahmen dar (s. etwa BGH, Urteil vom 18. Januar 2006 - 2 StR 394/05, NStZ-RR 2006, 167, 168; ferner BGH, Beschluss vom 13. August 2013 - 2 StR 128/13, aaO); jedenfalls bedarf das Vorliegen eines solchen Sonderfalls eingehender Begründung.

  • BGH, 12.02.2020 - 1 StR 25/20

    Schuldunfähigkeit (alternatives Fehlen der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit);

    Mangels eindeutiger Feststellungen ist dem Revisionsgericht in solchen Fällen die Überprüfung verwehrt, ob die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus rechtsfehlerfrei ist (BGH, Beschlüsse vom 7. November 2018 - 5 StR 449/18 Rn. 7; vom 11. Juli 2017 - 3 StR 90/17 Rn. 12; vom 7. März 2017 - 3 StR 521/16 Rn. 6; vom 19. Januar 2017 - 4 StR 595/16 Rn. 18; vom 13. August 2013 - 2 StR 128/13 Rn. 5; vom 8. April 2003 - 3 StR 79/03 Rn. 9 und vom 9. September 1986 - 4 StR 470/86 Rn. 3, BGHR StGB § 63 Schuldfähigkeit 1).
  • BGH, 26.03.2015 - 2 StR 37/15

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Allein die Diagnose einer (paranoiden) Schizophrenie führt für sich genommen zudem nicht zur Feststellung einer generellen oder zumindest längere Zeiträume überdauernden gesicherten Beeinträchtigung bzw. Aufhebung der Schuldfähigkeit (vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 13. August 2013 - 2 StR 128/13, NStZ-RR 2013, 368, 369 und vom 29. Mai 2012 - 2 StR 139/12, NStZ-RR 2012, 306, 307 mwN).
  • BGH, 14.06.2016 - 1 StR 239/16

    Schuldfähigkeit (Verlust der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit durch eine

    Hinzu kommt, dass bei bipolaren Störungen eine große Bandbreite von Ausprägungen und Schweregraden besteht, so dass hier ein nur allgemeiner Hinweis auf die Diagnose nicht ausreichend aussagekräftig ist (BGH, Beschlüsse vom 28. Januar 2016 - 3 StR 521/15, NStZ-RR 2016, 135; vom 13. August 2013 - 2 StR 128/13, NStZ-RR 2013, 368, 369 und vom 23. August 2012 - 1 StR 389/12, NStZ 2013, 98).
  • BGH, 19.09.2023 - 3 StR 229/23

    Vorwerfbares Fehlen der Unrechtseinsicht des Täters als Folge der Einschränkung

    Eine aufgehobene oder erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit ist grundsätzlich erst zu prüfen, wenn der Täter das Unrecht der Tat einsah oder zumindest einsehen konnte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. September 1986 - 4 StR 470/86, BGHR StGB § 63 Schuldunfähigkeit 1; vom 28. August 2012 - 3 StR 304/12, juris Rn. 6; vom 13. August 2013 - 2 StR 128/13, NStZ-RR 2013, 368, 369; vom 22. August 2017 - 3 StR 249/17, juris Rn. 14).
  • BGH, 05.10.2021 - 3 StR 314/21

    Schuldfähigkeit bei akuten Schüben einer Schizophrenie (regelmäßig fehlende

    Zwar ist bei akuten Schüben einer Schizophrenie in der Regel davon auszugehen, dass der Betroffene wegen fehlender Unrechtseinsicht schuldunfähig ist (vgl. BGH Beschl. vom 9. April 2002 - 5 StR 100/02 NStZ-RR 2002, 202; Beschl. vom 13. August 2013 - 2 StR 128/13, NStZ-RR 2013, 368); eine sichere Schuldunfähigkeit hat das Landgericht aber nicht angenommen.
  • BGH, 21.10.2020 - 2 StR 83/20

    Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen (Beurteilungsgrundlage des

    Die Diagnose einer Schizophrenie führt für sich genommen noch nicht zur Feststellung einer generellen oder zumindest längere Zeiträume überdauernden gesicherten erheblichen Beeinträchtigung bzw. Aufhebung der Schuldfähigkeit (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschluss vom 13. August 2013 - 2 StR 128/13, StV 2015, 215).
  • LG München II, 24.07.2020 - 1 KLs 46 Js 2300/19

    Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus und Gefahrprognose bei paranoider

    Mangels eindeutiger Feststellungen ist dem Revisionsgericht in solchen Fällen die Überprüfung verwehrt, ob die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus rechtsfehlerfrei ist (BGH, Beschlüsse vom 7. November 2018 - 5 StR 449/18 Rn. 7; vom 11. Juli 2017 - 3 StR 90/17 Rn. 12; vom 7. März 2017 - 3 StR 521/16 Rn. 6; vom 19. Januar 2017 - 4 StR 595/16 Rn. 18; vom 13. August 2013 - 2 StR 128/13 Rn. 5; vom 8. April 2003 - 3 StR 79/03 Rn. 9 und vom 9. September 1986 - 4 StR 470/86 Rn. 3, BGHR StGB § 63 Schuldfähigkeit 1).
  • BGH, 08.07.2014 - 3 StR 274/14

    Keine rechtsfehlerfreie Darlegung der (wenn auch verminderten) Schuldfähigkeit;

    Als ein solcher Umstand kommt hier beispielsweise ein möglicher Schub der diagnostizierten Schizophrenie zur Tatzeit in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 13. August 2013 - 2 StR 128/13, NStZ-RR 2013, 368, 369).
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