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   OLG Bremen, 12.05.2014 - 1 Ws 50/14 (2 Ws 36/14)   

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https://dejure.org/2014,50717
OLG Bremen, 12.05.2014 - 1 Ws 50/14 (2 Ws 36/14) (https://dejure.org/2014,50717)
OLG Bremen, Entscheidung vom 12.05.2014 - 1 Ws 50/14 (2 Ws 36/14) (https://dejure.org/2014,50717)
OLG Bremen, Entscheidung vom 12. Mai 2014 - 1 Ws 50/14 (2 Ws 36/14) (https://dejure.org/2014,50717)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • StV 2015, 231
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • OLG Hamburg, 28.05.2015 - 2 Ws 64/15

    Fortdauer der Vollstreckung der Sicherheitsverwahrung: Anhörung des

    Ausnahmsweise kommt eine Durchbrechung dieser Regel und mithin die Beauftragung eines einzelnen Richters mit der Durchführung der Anhörung in Betracht, wenn die Sache nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls hierfür geeignet erscheint (BGHSt 28, 139; OLG Nürnberg NStZ-RR 2008, 318 f.; OLG Frankfurt NStZ-RR 2010, 28 f.; OLG Frankfurt NStZ-RR 2010, 188 f. mit ausführlichen Ausführungen zu Fällen zwingend gebotener Anhörung durch die vollbesetzte Kammer; OLG Rostock, NStZ 2002, 109 ff.; KG Berlin Beschl. v. 1. Juli 2014 (Az.: 2 Ws 250-251/14); OLG München Beschl. v. 7. Oktober 2014, (Az.: 703/14, 704/14); OLG Bremen, StV 2015, 231 ff.).

    Diesem Ansinnen wird ersichtlich bestmöglich Rechnung getragen, wenn die "Kontaktaufnahme" in der mündlichen Anhörung durch sämtliche Mitglieder des Spruchkörpers erfolgt (vgl. auch OLG Bremen StV 2015, 231, 232).

  • OLG Bremen, 26.04.2022 - 1 Ws 32/22

    Grundsätzlich keine mündliche Anhörung per Video bei Unterbringung in

    Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner weiteren Entscheidung, ob auch deswegen dem Anhörungserfordernis im Hinblick auf den Beschluss vom 15.02.2022 nicht mit der Anhörung vom 26.10.2021 Genüge getan werden konnte, weil sich zwischenzeitlich ein Wechsel in der Zusammensetzung der Kammer ergeben hat und im Hinblick auf die Erkenntnisse aus der ergänzenden schriftlichen Stellungnahme des Sachverständigen vom 14.01.2022 zweifelhaft sein könnte, ob die Anhörung durch nur zwei der an der späteren Entscheidung beteiligten Richter nach den Grundsätzen einer in Ausnahmefällen auch bei Entscheidungen über die Fortdauer einer Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik zulässigen Anhörung durch den beauftragten Richter angesehen werden kann (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 13.09.1978 - StB 187/78, juris Rn. 6, BGHSt 28, 138; OLG Frankfurt, Beschluss vom 03.11.2009 - 3 Ws 868/09, juris Rn. 3, NStZ-RR 2010, 188; OLG Jena, Beschluss vom 17.10.2016 - 1 Ws 424/16, juris Rn. 36 ff., StV 2018, 376 (Ls.); OLG Nürnberg, Beschluss vom 31.01.2013 - 2 Ws 17/13, juris Rn. 20, OLGSt StPO § 463 Nr. 3; siehe auch die Rechtsprechung des Senats, Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 12.05.2014 - 1 Ws 50/14, juris Rn. 19, StV 2015, 231; aus der Literatur siehe Graalmann-Scheerer, in: Löwe-Rosenberg, 27. Aufl., § 454 StPO Rn. 24 ff.), was dann in Betracht kommen soll, wenn auch im Hinblick auf die Bedeutung der Sache und die Schwierigkeit der zu treffenden Entscheidung dem persönlichen Eindruck des Gerichts eine eher untergeordnete Rolle zukommt, namentlich wenn die Kammer den Untergebrachten in voller und unveränderter Besetzung schon einmal gehört hat, ohne dass sich in der Zwischenzeit die Sachlage wesentlich verändert hätte.
  • OLG Bremen, 10.05.2022 - 1 Ws 30/22

    Haftungsbezogene Beschränkungen in der Untersuchungshaft; Anforderungen an Gefahr

    Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner weiteren Entscheidung, ob auch deswegen dem Anhörungserfordernis im Hinblick auf den Beschluss vom 15.02.2022 nicht mit der Anhörung vom 26.10.2021 Genüge getan werden konnte, weil sich zwischenzeitlich ein Wechsel in der Zusammensetzung der Kammer ergeben hat und im Hinblick auf die Erkenntnisse aus der ergänzenden schriftlichen Stellungnahme des Sachverständigen vom 14.01.2022 zweifelhaft sein könnte, ob die Anhörung durch nur zwei der an der späteren Entscheidung beteiligten Richter nach den Grundsätzen einer in Ausnahmefällen auch bei Entscheidungen über die Fortdauer einer Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik zulässigen Anhörung durch den beauftragten Richter angesehen werden kann (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 13.09.1978 - StB 187/78, juris Rn. 6, BGHSt 28, 138 ; OLG Frankfurt, Beschluss vom 03.11.2009 - 3 Ws 868/09, juris Rn. 3, NStZ-RR 2010, 188 ; OLG Jena, Beschluss vom 17.10.2016 - 1 Ws 424/16, juris Rn. 36 ff., StV 2018, 376 (Ls.); OLG Nürnberg, Beschluss vom 31.01.2013 - 2 Ws 17/13, juris Rn. 20, OLGSt StPO § 463 Nr. 3; siehe auch die Rechtsprechung des Senats, Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 12.05.2014 - 1 Ws 50/14, juris Rn. 19, StV 2015, 231 ; aus der Literatur siehe Graalmann-Scheerer, in: Löwe-Rosenberg, 27. Aufl., § 454 StPO Rn. 24 ff.), was dann in Betracht kommen soll, wenn auch im Hinblick auf die Bedeutung der Sache und die Schwierigkeit der zu treffenden Entscheidung dem persönlichen Eindruck des Gerichts eine eher untergeordnete Rolle zukommt, namentlich wenn die Kammer den Untergebrachten in voller und unveränderter Besetzung schon einmal gehört hat, ohne dass sich in der Zwischenzeit die Sachlage wesentlich verändert hätte.
  • OLG Hamm, 05.05.2017 - 3 Ws 205/17

    Fortdauer; Unterbringung; psychiatrisches Krankenhaus; Anhörung; Untergebrachter;

    Dies entspricht im Übrigen auch der ganz überwiegenden jüngeren Rechtsprechung der Obergerichte, auf deren Begründung insoweit hingewiesen wird (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 28. Mai 2015 - 2 Ws 64/15 -, juris, Rdnr. 19 ff.; Hanseatisches Oberlandesgericht Bremen, Beschluss vom 12. Mai 2014 - 1 Ws 50/14 -, juris, Rdnr. 16 ff.; OLG München, Beschluss vom 7. Oktober 2014 - 1 Ws 703/14, 1 Ws 704/14 -, BeckRS 2014, 100007, Rdnr. 1; KG, Beschluss vom 24. August 2015 - 2 Ws 172/15 -, juris, Rdnr. 11 ff.; OLG Dresden, Beschluss vom 23. Januar 2017 - 2 Ws 41/17 -, juris, Rdnr. 4 ff.; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 3. November 2009 - 3 Ws 868/09 -, NStZ-RR 2010, 188; OLG Nürnberg, Beschluss vom 31. Januar 2013 - 2 Ws 17/13, Rndr.
  • KG, 24.08.2015 - 2 Ws 172/15

    Anhörung durch beauftragten Richter im Vollstreckungsverfahren

    Im Einzelnen ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstritten, ob insbesondere in den Fällen, in denen der Untergebrachte - wie vorliegend - von dem Spruchkörper in seiner aktuellen Besetzung zuvor noch nicht angehört wurde, die Anhörung stets in vollständiger Gerichtsbesetzung durchzuführen ist (so Hans. OLG Bremen StV 2015, 231-133; OLG München, Beschluss vom 7. Oktober 2014 - 1 Ws 703/14 - [juris]; OLG Nürnberg, Beschluss vom 31. Januar 2013 - 2 Ws 17/13 - [juris]; OLG Frankfurt NStZ-RR 2010, 188-189; a.A.: OLG Düsseldorf NStZ-RR 2015, 20-21; OLG Stuttgart NStZ-RR 2015, 230-231; Thür.
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