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   OLG Stuttgart, 04.03.2015 - 2 Ws 14/15   

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https://dejure.org/2015,4171
OLG Stuttgart, 04.03.2015 - 2 Ws 14/15 (https://dejure.org/2015,4171)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 04.03.2015 - 2 Ws 14/15 (https://dejure.org/2015,4171)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 04. März 2015 - 2 Ws 14/15 (https://dejure.org/2015,4171)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Auslieferung eines Beschuldigten von Rumänien nach Deutschland und anschließende Untersuchungshaft wegen im Jahre 2011 begangener Verbrechen des schweren Bandendiebstahls; Beschwerde gegen einen im Anschluss an die Inhaftierung eines Ausgelieferten erlassenen weiteren ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    IRG § 83h Abs. 1, IRG § 83h Abs. 2 Nr. 3, StPO § 112 Abs. 2 Nr. 2, IRG § 35
    Auslieferung, Europäischer Haftbefehl, Spezialitätsgrundsatz, Überhaft, Haftbefehl, Haftbeschluss

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 83h Abs 1 Nr 1 IRG, § 83h Abs 2 Nr 3 IRG, § 112 Abs 1 StPO
    Internationale Rechtshilfe: Erlass eines weiteren Haftbefehls gegen eine auf Grund eines Europäischen Haftbefehls ausgelieferte Person

  • strafverteidiger-stv.de PDF

    § 83h Abs. 2 IRG; Art. 27 RB-EUHb
    Spezialitätsgrundsatz und Haftbefehl

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auslieferung eines Beschuldigten von Rumänien nach Deutschland und anschließende Untersuchungshaft wegen im Jahre 2011 begangener Verbrechen des schweren Bandendiebstahls

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Europäischer Haftbefehl - Überhaft und Spezialitätsgrundsatz

  • Jurion (Kurzinformation)

    Erlass eines weiteren Haftbefehls für eine ausgelieferte Person zulässig

  • rechtsportal.de (Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2015, 361
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 27.07.2011 - 4 StR 303/11

    Rechtsfehlerhaft gebildete Gesamtfreiheitsstrafe; Europäischer Haftbefehl

    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.03.2015 - 2 Ws 14/15
    Der Bundesgerichtshof ist dieser Auslegung des Spezialitätsgrundsatzes nach Art. 27 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses als eines (reinen) Vollstreckungshindernisses gefolgt (zuletzt BGH, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 1 StR 218/14, zitiert nach juris; BGH, Beschluss vom 27. Juli 2011 - 4 StR 303/11, NStZ 2012, 100; BGH, Beschluss vom 9. Februar 2012 - 1 StR 148/11, NJW 2012, 1302).

    Sie hindert demgegenüber einen Widerrufsbeschluss hinsichtlich einer Strafaussetzung zur Bewährung in anderer Sache nicht, sondern steht nur der Vollstreckung der Strafe vor Eingang der Zustimmung aufgrund eines Nachtragsersuchens entgegen (OLG Hamburg, Beschluss vom 29. Juli 2010 - 3 Ws 96/10, zitiert nach juris; Inhofer in BeckOK StPO, IRG, § 83h, Rn. 3; vgl. auch BGH, Beschluss vom 27. Juli 2011, a.a.O.).

  • BGH, 25.06.2014 - 1 StR 218/14

    Europäischer Haftbefehl (Einbeziehung von anderen als im Haftbefehl genannten

    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.03.2015 - 2 Ws 14/15
    Der Bundesgerichtshof ist dieser Auslegung des Spezialitätsgrundsatzes nach Art. 27 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses als eines (reinen) Vollstreckungshindernisses gefolgt (zuletzt BGH, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 1 StR 218/14, zitiert nach juris; BGH, Beschluss vom 27. Juli 2011 - 4 StR 303/11, NStZ 2012, 100; BGH, Beschluss vom 9. Februar 2012 - 1 StR 148/11, NJW 2012, 1302).
  • EuGH, 06.10.2009 - C-123/08

    DAS NIEDERLÄNDISCHE RECHT KANN IN BEZUG AUF DIE VOLLSTRECKUNG EINES EUROPÄISCHEN

    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.03.2015 - 2 Ws 14/15
    Vielmehr bildet sie nur die Grundlage für die Vollstreckung von Untersuchungshaft, für die es dann weiterer Maßnahmen der Strafverfolgungsbehörden bedarf (ebenso Inhofer a.a.O. IRG, § 83h, Rn. 2; Hackner in Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Auflage, § 83h, Rd. 23; Heine, NStZ 2010, 40).
  • BVerfG, 22.01.2014 - 2 BvR 2248/13

    Untersuchungshaft (Freiheitsgrundrecht; Unschuldsvermutung;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.03.2015 - 2 Ws 14/15
    Schon die Anordnung von Überhaft als solche ist mit erheblichen Grundrechtseinschränkungen verbunden (BVerfG, Beschluss vom 22. Januar 2014 - 2 BvR 2248/13 u. a., zitiert nach juris; KG, Beschluss vom 7. März 2014 - 4 Ws 21/14, zitiert nach juris; Schlothauer/Weider, Untersuchungshaft, 4. Auflage, Rn. 719f).
  • BGH, 09.02.2012 - 1 StR 148/11

    Verfahrenshindernis der Spezialität bei der Steuerhinterziehung (Beseitigung in

    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.03.2015 - 2 Ws 14/15
    Der Bundesgerichtshof ist dieser Auslegung des Spezialitätsgrundsatzes nach Art. 27 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses als eines (reinen) Vollstreckungshindernisses gefolgt (zuletzt BGH, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 1 StR 218/14, zitiert nach juris; BGH, Beschluss vom 27. Juli 2011 - 4 StR 303/11, NStZ 2012, 100; BGH, Beschluss vom 9. Februar 2012 - 1 StR 148/11, NJW 2012, 1302).
  • KG, 07.03.2014 - 4 Ws 21/14

    Dringender Tatverdacht nach erstinstanzlichem Urteil; Fluchtgefahr;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.03.2015 - 2 Ws 14/15
    Schon die Anordnung von Überhaft als solche ist mit erheblichen Grundrechtseinschränkungen verbunden (BVerfG, Beschluss vom 22. Januar 2014 - 2 BvR 2248/13 u. a., zitiert nach juris; KG, Beschluss vom 7. März 2014 - 4 Ws 21/14, zitiert nach juris; Schlothauer/Weider, Untersuchungshaft, 4. Auflage, Rn. 719f).
  • EuGH, 01.12.2008 - C-388/08

    Leymann und Pustovarov - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in

    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.03.2015 - 2 Ws 14/15
    Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshof vom 1. Dezember 2008 (Rs. C-388/08 (Leymann und Pustovarov) - zitiert nach juris) ist Art. 27 Abs. 3 c) des Rahmenbeschlusses dahin auszulegen, dass die Zustimmung des Mitgliedstaates erst dann vorliegen muss, wenn die wegen der "anderen Handlung" im Sinn von Art. 27 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses angeordnete Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßnahme zu vollstrecken ist.
  • OLG Hamburg, 29.07.2010 - 3 Ws 96/10

    Widerruf einer Strafrestaussetzung wegen erneuter Straffälligkeit: Bedeutung des

    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.03.2015 - 2 Ws 14/15
    Sie hindert demgegenüber einen Widerrufsbeschluss hinsichtlich einer Strafaussetzung zur Bewährung in anderer Sache nicht, sondern steht nur der Vollstreckung der Strafe vor Eingang der Zustimmung aufgrund eines Nachtragsersuchens entgegen (OLG Hamburg, Beschluss vom 29. Juli 2010 - 3 Ws 96/10, zitiert nach juris; Inhofer in BeckOK StPO, IRG, § 83h, Rn. 3; vgl. auch BGH, Beschluss vom 27. Juli 2011, a.a.O.).
  • OLG Braunschweig, 26.08.2019 - 1 Ws 154/19

    Prüfung des Spezialitätsgrundsatzes bei Hinderung der Haftvollstreckung; Verlust

    Ob der Spezialitätsgrundsatz eine Vollstreckung der Haftentscheidung hindert, ist im Rahmen der weiteren Haftbeschwerde zu prüfen (vgl. OLG Stuttgart, Beschlüsse vom 04. März 2015, 2 Ws 14/15 und vom 13. Januar 2012, 5 Ws 45/11, juris).

    Diese Vorschriften verbieten es grundsätzlich, ohne Zustimmung der zuständigen Behörde des ersuchten Mitgliedstaates der Europäischen Union eine übergebene Person wegen einer vor der Übergabe begangenen anderen Tat als derjenigen, die der Übergabe zugrunde liegt, zu verfolgen, zu verurteilen oder einer freiheitsbeschränkenden Maßnahme zu unterwerfen, wenn nicht eine der in § 83h Abs. 2 IRG, Art. 27 Abs. 3 RB-EUHb genannten Ausnahmen vorliegen (OLG Stuttgart, Beschl. vom 04. März 2015, 2 Ws 14/15, Rn. 13, zitiert nach juris).

  • OLG Bamberg, 24.09.2019 - 1 Ws 475/19

    Internationale Rechtshilfe: Erlass eines weiteren (ohne Auflagen außer Vollzug zu

    Der Haftbefehl ist allerdings gemäß § 116 Abs. 1 StPO ohne Auflagen außer Vollzug zu setzen (Anschluss an OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.03.2015 - 2 Ws 14/15 = StV 2015, 361 = OLGSt IRG § 83h Nr. 3).

    Eine unzulässige Strafverfolgung wäre jede Vollstreckung des Haftbefehls, auch in Form der Überhaft, da diese nicht nur die Anordnung von Haftvollzug unter einer aufschiebenden Bedingung beinhaltet, sondern diese schon als solche mit Grundrechtseinschränkungen verbunden ist (OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.03.2015 - 2 Ws 14/15 m.w.N. = StV 2015, 361 = OLGSt IRG § 83h Nr. 3).

  • OLG Nürnberg, 12.06.2018 - 1 Ws 191/18

    Fortdauer, Untersuchungshaft, Haftbefehl

    Bis zu diesem Zeitpunkt wäre zwar der Erlass eines Haftbefehls, nicht aber dessen Vollstreckung zulässig gewesen (vgl. OLG Stuttgart, StV 2015, 361).
  • OLG München, 28.03.2019 - 2 Ws 273/19

    Keine Auswirkungen der erst nachträglich eingetretenen Verfolgbarkeit auf die

    Im Falle behebbarer Verfahrenshindernisse sind die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte nicht selten auch befugt, entsprechende Ermittlungen anzustellen, jedenfalls soweit hiermit keine die persönliche Freiheit beschränkenden Maßnahmen verbunden sind (vgl. z.B. Art. 27 Abs. 3c RB EuHB 2002/584/JI; OLG Stuttgart B.v. 04.03.2015, 2 Ws 14/15, Rn 12ff., 16, juris; BGH B. v. 07.02.1995, 1 StR 681/94, Rn 19, juris; BGH NStZ-RR 2013, 251; im Falle von Auslandstaten iSv. § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB vgl. auch §§ 15, 16 IRG).
  • OLG Zweibrücken, 05.04.2023 - 1 Ws 74/23

    Auslieferungsrecht: Erlass und Vollzug eines weiteren nationalen Haftbefehls

    Um die Schutzwirkung des Spezialitätsgrundsatzes als eine Garantie aus dem Rahmenbeschluss zu gewährleisten, erachtet der Senat insbesondere im Hinblick auf die Vorgaben des Rahmenbeschlusses an eine Justizbehörde (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 24.11.2020 - C-510/19, juris) eine gerichtliche Entscheidung zur Vollziehbarkeit des Haftbefehls als notwendig (vgl. auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.03.2015 - 2 Ws 14/15, BeckRS 2015, 6043; OLG Bamberg, Beschluss vom 24.09.2019 - 1 Ws 475/19, BeckRS 2019, 41178).
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