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   BGH, 10.12.2014 - 3 StR 503/14   

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https://dejure.org/2014,47527
BGH, 10.12.2014 - 3 StR 503/14 (https://dejure.org/2014,47527)
BGH, Entscheidung vom 10.12.2014 - 3 StR 503/14 (https://dejure.org/2014,47527)
BGH, Entscheidung vom 10. Dezember 2014 - 3 StR 503/14 (https://dejure.org/2014,47527)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG
    Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Mitsichführen; Gebrauchsbereitschaft; Zugriffsmöglichkeit auf die Waffe beim Umgang mit dem Betäubungsmittel; mehraktige Begehung; Verwirklichung des qualifizierenden Umstands bei einem Teilakt)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 30a Abs 2 Nr 2 BtMG, § 267 StPO
    Strafurteil wegen Betäubungsmitteldelikts: Notwendige Feststellungen zum bewaffneten Vorrätighalten von Betäubungsmitteln zum Verkauf

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG

  • Wolters Kluwer

    Nachweis eines räumlichen Bezugs zwischen dem bereitgehaltenen Heroingemisch und der erworbenen Schusswaffe

  • rewis.io

    Strafurteil wegen Betäubungsmitteldelikts: Notwendige Feststellungen zum bewaffneten Vorrätighalten von Betäubungsmitteln zum Verkauf

  • ra.de
  • datenbank.nwb.de

    Strafurteil wegen Betäubungsmitteldelikts: Notwendige Feststellungen zum bewaffneten Vorrätighalten von Betäubungsmitteln zum Verkauf

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Bewaffneter BTM-Handel

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2015, 641
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 22.08.2012 - 2 StR 235/12

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln unter Mitführen eines

    Auszug aus BGH, 10.12.2014 - 3 StR 503/14
    Jedoch erfordert § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG für diesen Fall, dass der Täter zugleich Betäubungsmittel und Waffe in der Weise verfügungsbereit hält, dass er beim Umgang mit dem Betäubungsmittel jedenfalls ohne nennenswerten Zeitaufwand auf die Waffe zugreifen kann (BGH, aaO S. 13; Urteil vom 22. August 2012 - 2 StR 235/12, NStZ-RR 2013, 150, 151).

    Hierzu bedarf es allerdings nicht notwendig eines unmittelbaren Hantierens mit dem Betäubungsmittel unter Zugriffsmöglichkeit auf die Waffe; vielmehr genügt etwa, dass der Täter sowohl die Waffe als auch das Betäubungsmittel dergestalt in Verwahrung hält, dass ihm der gleichzeitige Zugriff hierauf möglich wäre (vgl. BGH, Urteil vom 22. August 2012 - 2 StR 235/12, NStZ-RR 2013, 150, 151).

  • BGH, 28.02.1997 - 2 StR 556/96

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge;

    Auszug aus BGH, 10.12.2014 - 3 StR 503/14
    Als solcher kommt zwar auch das Vorrätighalten des Betäubungsmittels in Betracht, denn dabei handelt es sich um einen Teilakt der eigennützigen, auf den Betäubungsmittelumsatz gerichteten Tätigkeit (BGH, Urteil vom 28. Februar 1997 - 2 StR 556/96, BGHSt 43, 8, 10 f.).
  • BGH, 15.11.2007 - 4 StR 435/07

    Mit sich führen beim bewaffneten unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

    Auszug aus BGH, 10.12.2014 - 3 StR 503/14
    Dies ist der Fall, wenn dem Täter die Waffe in Griffnähe oder zumindest so zur Verfügung steht, dass ihm der Zugriff hierauf ohne nennenswerten Zeitaufwand möglich ist (vgl. nur BGH, Urteil vom 15. November 2007 - 4 StR 435/07, BGHSt 52, 89, 92 f.).
  • BGH, 12.01.2017 - 1 StR 394/16

    Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Begriff

    Der neue Tatrichter wird deshalb zu prüfen haben, ob der Angeklagte sowohl die Waffen als auch das Betäubungsmittel während des Tatverlaufs dergestalt in Verwahrung hält, dass ihm der Zugriff auf beides unschwer möglich ist (vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 2016 - 4 StR 246/16; Beschluss vom 10. Dezember 2014 - 3 StR 503/14, StV 2015, 641).
  • BGH, 23.01.2020 - 3 StR 433/19

    Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Verwendungsfähigkeit; räumliche

    Bewaffnetes Handeltreiben im Sinne von § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG setzt voraus, dass der Täter die Waffe bewusst verfügungsbereit hält in einer Weise, die ihm beim Umgang mit den Betäubungsmitteln einen Einsatz ohne nennenswerten Zeitaufwand erlaubt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Januar 2013 - 2 StR 589/12, NStZ 2013, 663; vom 10. Dezember 2014 - 3 StR 503/14, StV 2015, 641; vom 18. Oktober 2017 - 3 StR 78/17, NStZ-RR 2018, 251, 252; jeweils mwN).
  • BGH, 18.10.2017 - 3 StR 78/17

    Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Mitsichführen;

    Am eigenen Körper muss die Waffe oder der Gegenstand dabei nicht getragen werden; es genügt, dass sie der Täter zugleich mit den Betäubungsmitteln in einer Weise verfügungsbereit hält, dass er beim Umgang mit den Betäubungsmitteln ohne nennenswerten Zeitaufwand auf sie zugreifen kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Dezember 2014 - 3 StR 503/14, StV 2015, 641; vom 15. Januar 2013 - 2 StR 589/12, NStZ 2013, 663; jeweils mwN).
  • BGH, 08.12.2016 - 4 StR 246/16

    Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Begriff

    Es reicht aber aus, dass der Täter zugleich Betäubungsmittel und Waffe bzw. gefährlichen Gegenstand dergestalt in Verwahrung hält, dass ihm der gleichzeitige Zugriff hierauf möglich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2014 - 3 StR 503/14, StV 2015, 641 mwN).
  • LG Duisburg, 16.01.2017 - 36 KLs 26/16
    Dies ist dann der Fall, wenn der Täter die Waffe in Griffnähe hat oder sie ihm zumindest so zur Verfügung steht, dass ihm der Zugriff hierauf ohne nennenswerten Zeitaufwand möglich ist (BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2014 - 3 StR 503/14, zitiert nach juris; Weber, BtmG, 4. Auflage [2013] § 30a BtMG Rn. 127 m.w.N.).

    Das Vorrätighalten ist ein Teilakt des Handeltreibens im Sinne des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG, da es sich hierbei um eine eigennützige, auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit handelt (BGH, Beschluss vom 10. Juni 2015 - 1 StR 211/15, m.w.N., zitiert nach juris; BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2014 - 3 StR 503/14, zitiert nach juris).

  • BGH, 22.08.2017 - 3 StR 331/17

    Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Beisichführen; jederzeitige

    Jedoch erfordert § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG für diesen Fall, dass der Täter zugleich Betäubungsmittel und Waffe in der Weise verfügungsbereit hält, dass er beim Umgang mit dem Betäubungsmittel jedenfalls ohne nennenswerten Zeitaufwand auf die Waffe zugreifen kann; es genügt insoweit, dass der Täter sowohl die Waffe als auch das Betäubungsmittel dergestalt in der Verwahrung hält, dass ihm der gleichzeitige Zugriff hierauf möglich wäre (vgl. zu allem BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2014 - 3 StR 503/14, StV 2015, 641 mwN).
  • BGH, 21.08.2018 - 3 StR 615/17

    Konkurrenzen im Betäubungsmittelstrafrecht (Tateinheit; Tatmehrheit;

    Denn es reicht aus, wenn der Täter die Waffe bei einem Einzelakt des Handeltreibens - hier dem Vorrätighalten von 49, 07 g Marihuanablüten als Teil einer größeren zum Verkauf bestimmten einheitlichen Menge - führt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Oktober 2017 - 3 StR 78/17, NStZ-RR 2018, 251 f.; vom 10. Dezember 2014 - 3 StR 503/14, StV 2015, 641; vom 15. Januar 2013 - 2 StR 589/12, NStZ 2013, 663; jeweils mwN).
  • OLG Karlsruhe, 10.11.2020 - 2 Ws 249/20

    Übertragungsbeschlusses bei Zuständigkeitsübertragung in Haftsachen; Durchsuchung

    a) Mit Blick auf die Auffindesituation liegen dringende Gründe für die Annahme vor, dass das Klappmesser und die Machete zur Verteidigung der Betäubungsmittel und damit im Sinne von § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG zur Verletzung von Personen bestimmt waren (vgl. hierzu nur Weber, BtMG, 5. Aufl., § 30a Rn. 119 ff.; zur Verwirklichung des Tatbestands des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG, wenn der Täter zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmte Betäubungsmittel und Waffen dergestalt in Verwahrung hält, dass ihm der gleichzeitige Zugriff ohne nennenswerten Zeitaufwand möglich ist, vgl. etwa BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2014 - 3 StR 503/14, juris Rn. 6 m.w.N.).
  • LG Essen, 10.10.2019 - 65 KLs 39/19

    Bewaffnetes unerlaubtes Handeltreiben mit BtM

    Die Art der Verwahrung eines Teils der Betäubungsmittel und des Messers war daher dergestalt, dass dem Angeklagten der gleichzeitige Zugriff hierauf möglich war (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2014 - 3 StR 503/14 -, Rn. 4, juris).
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