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   BGH, 22.04.2015 - 2 StR 383/14   

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https://dejure.org/2015,20557
BGH, 22.04.2015 - 2 StR 383/14 (https://dejure.org/2015,20557)
BGH, Entscheidung vom 22.04.2015 - 2 StR 383/14 (https://dejure.org/2015,20557)
BGH, Entscheidung vom 22. April 2015 - 2 StR 383/14 (https://dejure.org/2015,20557)
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Volltextveröffentlichungen (12)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rücktritt vom gemeinschaftlichen Versuch

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2015, 687
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 08.10.2014 - 2 StR 137/14

    Anfragebeschluss; Vorlagebeschluss; Bemessung der billigen Entschädigung in Geld

    Auszug aus BGH, 22.04.2015 - 2 StR 383/14
    Auf den Anfragebeschluss des Senats vom 8. Oktober 2014 - 2 StR 137/14 u.a. wird hingewiesen.
  • BGH, 26.09.2006 - 4 StR 347/06

    Strafbefreiender Rücktritt und Tatplan; gesonderte Prüfung des strafbefreienden

    Auszug aus BGH, 22.04.2015 - 2 StR 383/14
    Hierfür kann es genügen, wenn Mittäter im Falle eines unbeendeten Versuchs einvernehmlich nicht mehr weiterhandeln, obwohl sie dies tun könnten (vgl. BGH StV 2014, 286, 287; NStZ-RR 2012, 167, 168; NStZ 2007, 91, 92; BGHSt 44, 158, 162).
  • BGH, 04.12.2013 - 4 StR 422/13

    Räuberische Erpressung (Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben:

    Auszug aus BGH, 22.04.2015 - 2 StR 383/14
    Hierfür kann es genügen, wenn Mittäter im Falle eines unbeendeten Versuchs einvernehmlich nicht mehr weiterhandeln, obwohl sie dies tun könnten (vgl. BGH StV 2014, 286, 287; NStZ-RR 2012, 167, 168; NStZ 2007, 91, 92; BGHSt 44, 158, 162).
  • BGH, 12.02.2015 - 2 StR 388/14

    Vergewaltigung (Nötigung mit Gewalt)

    Auszug aus BGH, 22.04.2015 - 2 StR 383/14
    Die (teilweise) Aufhebung des Urteils erfasst nicht den Adhäsionsausspruch; eine Aufhebung der Adhäsionsentscheidung ist dem Tatrichter vorbehalten (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Februar 2015 - 2 StR 388/14).
  • BGH, 08.02.2012 - 4 StR 621/11

    Rücktritt vom Versuch der räuberischeren Erpressung (Verhindern durch

    Auszug aus BGH, 22.04.2015 - 2 StR 383/14
    Hierfür kann es genügen, wenn Mittäter im Falle eines unbeendeten Versuchs einvernehmlich nicht mehr weiterhandeln, obwohl sie dies tun könnten (vgl. BGH StV 2014, 286, 287; NStZ-RR 2012, 167, 168; NStZ 2007, 91, 92; BGHSt 44, 158, 162).
  • BGH, 22.10.2013 - 5 StR 229/13

    Rücktritt vom Tötungsversuch (tatrichterliche Würdigung; Fehlschlag; unbeendeter

    Auszug aus BGH, 22.04.2015 - 2 StR 383/14
    Maßgebliche Beurteilungsgrundlage ist insoweit nicht die objektive Sachlage, sondern die Vorstellung des Täters hiervon (vgl. nur BGH NStZ-RR 2014, 9).
  • BGH, 25.04.2017 - 4 StR 244/16

    Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen:

    Zwar wirkt der Rücktritt eines Mittäters nicht ohne Weiteres zugunsten der anderen Beteiligten; es kann hierfür jedoch genügen, wenn diese im Falle eines unbeendeten Versuchs einvernehmlich nicht mehr weiter handeln, obwohl sie dies könnten (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 14. Mai 1996 - 1 StR 51/96, BGHSt 42, 158, 162; Beschluss vom 17. Januar 2013 - 2 StR 396/12, NStZ 2013, 521; Beschluss vom 22. April 2015 - 2 StR 383/14, StV 2015, 687; vgl. auch SSW-StGB/Kudlich/Schuhr, 3. Aufl., § 24 Rn. 59).
  • BGH, 17.03.2022 - 4 StR 223/21

    Versuch (Mittäter: einheitliches Eintreten in das Versuchsstadium; unmittelbares

    Darüber hinaus kann ein Rücktritt aller Tatbeteiligten zu bejahen sein, wenn sie im Falle eines unbeendeten Versuchs einvernehmlich nicht mehr weiterhandeln, obwohl sie den Taterfolg noch herbeiführen könnten (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. August 2017 - 4 StR 116/17 Rn. 5; vom 22. April 2015 - 2 StR 383/14 Rn. 3 und vom 8. Februar 2012 - 4 StR 621/11 Rn. 8).
  • BGH, 24.10.2017 - 1 StR 393/17

    Rücktritt (Abgrenzung zwischen beendetem und unbeendetem sowie fehlgeschlagenem

    Hält er die Vollendung der Tat im unmittelbaren Handlungsvorgang noch für möglich, wenn auch mit anderen Mitteln, so ist der Verzicht auf ein Weiterhandeln als freiwilliger Rücktritt vom unbeendeten Versuch zu bewerten (vgl. hierzu z.B. BGH, Beschluss vom 22. April 2015 - 2 StR 383/14, StV 2015, 687).

    Scheidet ein Fehlschlag aus, kommt es auf die Abgrenzung zwischen unbeendetem und beendetem Versuch an (vgl. BGH, Beschluss vom 22. April 2015 - 2 StR 383/14, StV 2015, 687).

    Entscheidend für die Annahme von Freiwilligkeit ist, dass der Täter die Tatvollendung aus selbstgesetzten Motiven nicht mehr erreichen will (BGH, Beschluss vom 22. April 2015 - 2 StR 383/14, StV 2015, 687, 688 Rn. 9 mwN).

  • BGH, 26.02.2019 - 4 StR 464/18

    Rücktritt (fehlgeschlagener Versuch; Rücktrittshorizont)

    Scheidet ein Fehlschlag aus, kommt es auf die Abgrenzung zwischen unbeendetem und beendetem Versuch an (vgl. BGH, Beschluss vom 22. April 2015 - 2 StR 383/14, StV 2015, 687).
  • BGH, 27.04.2022 - 4 StR 408/21

    Versuchter Totschlag (Rücktritt: Fehlschlag, Abgrenzung beendeter und unbeendeter

    Ist der Versuch nicht in diesem Sinne fehlgeschlagen, kommt es nach § 24 Abs. 1 Satz 1 StGB auf die Abgrenzung zwischen unbeendetem und beendetem Versuch an (vgl. BGH, Beschluss vom 22. April 2015 - 2 StR 383/14, StV 2015, 687 mwN).
  • BGH, 27.03.2018 - 4 StR 593/17

    Rücktritt (Rücktrittshorizont: fehlgeschlagener Versuch, beendeter und

    Hält er die Vollendung der Tat im unmittelbaren Handlungsfortgang noch für möglich, wenn auch mit anderen Mitteln, so ist der Verzicht auf ein Weiterhandeln als freiwilliger Rücktritt vom unbeendeten Versuch zu bewerten (vgl. hierzu z.B. BGH, Beschluss vom 22. April 2015 - 2 StR 383/14, StV 2015, 687).

    Scheidet ein Fehlschlag aus, kommt es auf die Abgrenzung zwischen unbeendetem und beendetem Versuch an (vgl. BGH, Beschluss vom 22. April 2015 - 2 StR 383/14, StV 2015, 687).

  • LG Köln, 25.05.2021 - 120 KLs 20/20
    Für die Vollendungsverhinderung kann es genügen, wenn Mittäter im Falle eines unbeendeten Versuchs einvernehmlich nicht mehr weiterhandeln, obwohl sie dies tun könnten (vgl. BGH, Beschluss vom 22. April 2015 - 2 StR 383/14 -, juris Rn. 3).
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