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   BGH, 09.07.2015 - 3 StR 33/15   

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https://dejure.org/2015,16877
BGH, 09.07.2015 - 3 StR 33/15 (https://dejure.org/2015,16877)
BGH, Entscheidung vom 09.07.2015 - 3 StR 33/15 (https://dejure.org/2015,16877)
BGH, Entscheidung vom 09. Juli 2015 - 3 StR 33/15 (https://dejure.org/2015,16877)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 VereinsG; § 9 VereinsG; § 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB; Art. 103 Abs. 2 GG
    Verwenden der Kennzeichen eines verbotenen Vereins (Kennzeichenbegriff; Rockerkutte; Bandidos; Name einer Vereinigung als Kennzeichen; Ortsbezeichnung; Verwenden; Schwestervereine; im Wesentlichen gleiche Form; einschränkende Auslegung; Schutzzweck; ...

  • lexetius.com

    VereinsG § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 20 Abs 1 S 1 Nr 5 VereinsG, § 86a Abs 1 Nr 1 StGB, Art 2 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 S 1 GG, Art 9 Abs 1 GG
    Strafbare Verwendung von Kennzeichen eines verbotenen Vereins durch Tragen einer sog. Rockerkutte

  • IWW

    § 86a Abs. 1 Nr.... 1 StGB, § 86 Abs. 1 Nr. 2 StGB, § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG, § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Satz 2 VereinsG, § 9 Abs. 2 Satz 1 VereinsG, § 86a Abs. 1 StGB, § 86a StGB, Satz 2, § 9 Abs. 3 VereinsG, § 9 Abs. 2 Satz 2 VereinsG, Art. 9 Abs. 1 GG, § 9 VereinsG, § 9 Abs. 1 VereinsG, § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VereinsG, § 1 StGB, Art. 103 Abs. 2 GG, § 20 Abs. 1 Satz 2 VereinsG, § 20 Abs. 1 VereinsG, § 9 Abs. 1 Satz 1 VereinsG, § 14 Abs. 3 Satz 1 VereinsG, § 9 Abs. 1 Satz 2 VereinsG, § 9 Abs. 2 VereinsG

  • Wolters Kluwer

    Strafbarkeit wegen Verwendens der Kennzeichen eines verbotenen Vereins durch das Tragen von Rockerkutten

  • rewis.io

    Strafbare Verwendung von Kennzeichen eines verbotenen Vereins durch Tragen einer sog. Rockerkutte

  • ra.de
  • bghst-wolterskluwer

    VereinsG § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5
    Kennzeichen eines verbotenen Vereins

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VereinsG § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 5
    Strafbarkeit wegen Verwendens der Kennzeichen eines verbotenen Vereins durch das Tragen von Rockerkutten

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (17)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Das Tragen von "Rocker-Kutten", auf denen gleichzeitig Kennzeichen des Motorrad-Clubs und die Ortsbezeichnung eines nicht verbotenen "Chapters" angebracht sind, ist nicht strafbar

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Bandidos dürfen Bandidos sein

  • zeit.de (Pressebericht, 09.07.2015)

    Bandidos-Kutten: Legales Leder

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rocker-Kutten - weiß gewaschen?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rockerkutte - und die Vereinsverbote

  • Jurion (Kurzinformation)

    Das Tragen von "Rocker-Kutten", auf denen gleichzeitig Kennzeichen des Motorrad-Clubs und die Ortsbezeichnung eines nicht verbotenen "Chapters" angebracht sind, ist nicht strafbar

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Tragen von "Rocker-Kutte" mit "Bandidos"-Schriftzug nicht per se strafbar

  • mueller.legal (Kurzinformation)

    Zum Tragen von "Rocker-Kutten"

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Tragen von "Rocker-Kutte" mit "Bandidos"-Schriftzug nicht per se strafbar

  • Akte Recht (Lehrstuhl Prof. Safferling) PDF (Kurzinformation)

    Verwenden der Kennzeichen einer verbotenen Vereinigung ("Rockerkutten")

  • spiegel.de (Pressemeldung, 09.07.2015)

    Rocker dürfen ihre Kutten tragen

  • msw-ra-berlin.de (Kurzinformation)

    Rocker-Kutten-Verbot

  • bayrvr.de (Pressemitteilung)

    Das Tragen von "Rocker-Kutten", auf denen gleichzeitig Kennzeichen des Motorrad-Clubs und die Ortsbezeichnung eines nicht verbotenen "Chapters" angebracht sind, ist nicht strafbar

  • ra-herrle.de (Kurzinformation)

    Bandidos-Kutten von nicht verbotenen Chaptern sind grundsätzlich erlaubt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Pauschales Kuttenverbot für Rocker gekippt

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    "Bandidos"-Rocker müssen Kutten nicht ausziehen

  • shz.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 09.07.2015)

    Bandidos und Hells Angels: Kuttenverbot?

Besprechungen u.ä. (5)

  • ferner-alsdorf.de (Entscheidungsbesprechung)

    Verwenden von Kennzeichen verbotener Vereinigungen

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)

    Enge Grenzen für Kuttenverbote

  • lto.de (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Bekämpfung von Rockerkriminalität: Geplantes Kennzeichenverbot verfassungswidrig

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Tragen von "Rocker-Kutten" eines nicht verbotenen Chapters nicht strafbar

  • fau.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Verwenden der Kennzeichen einer verbotenen Vereinigung durch das Tragen sog. Rockerkutten

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 61, 1
  • NJW 2015, 3590
  • NStZ 2016, 86
  • StV 2016, 113
 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (17)

  • Drs-Bund, 08.11.2001 - BT-Drs 14/7386
    Auszug aus BGH, 09.07.2015 - 3 StR 33/15
    Soweit darüber hinaus vertreten wird, von dem Kennzeichen müsse eine Unterscheidungswirkung im Sinne eines Alleinstellungsmerkmals ausgehen (Albrecht, HRRS 2015, 167, 169 f.; Groh aaO; s. auch BT-Drucks. 14/7386 (neu), S. 49), kann dem nicht gefolgt werden.

    bb) Zutreffend ist auch die Auffassung des Landgerichts, die Kennzeicheneigenschaft bestehe hinsichtlich beider Abzeichen jeweils für sich genommen; insbesondere ist nicht auf das Zusammenspiel von Vorder- und Rückseite der Weste als Ganzes (so aber LG München, Beschluss vom 13. Januar 2003 - 23 Qs 91/02, www.zvronline.com, Dok. 7/2015; LG Verden, Beschluss vom 11. August 2003 - 1 Qs 161/03, www.zvronline.com, Dok. 8/2015; wohl auch LG Cottbus, Beschluss vom 28. Februar 2002 - 26 Qs 464/01, StraFo 2002, 407) oder auch nur auf das Ensemble sämtlicher Abzeichen auf der Rückseite der Weste (sogenanntes Rückenpatch, so aber Albrecht/Braun aaO; Albrecht, HRRS 2015, 167, 169; vgl. insoweit aber auch BT-Drucks. 14/7386 (neu), S. 49) abzustellen: Die Vorschrift des § 9 Abs. 2 Satz 1 VereinsG nennt als Kennzeichen insbesondere Abzeichen, so dass zur Beantwortung der Frage, ob Kennzeichen eines verbotenen Vereins verwendet wurden, die einzelnen Abzeichen des verbotenen Vereins mit den verwendeten zu vergleichen sind (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. März 2005 - 12 a 12101/04, juris Rn. 19; OLG Celle, Beschluss vom 19. März 2007 - 32 Ss 4/07, NStZ 2008, 159, 160; OLG Hamburg, Urteil vom 7. April 2014 - 1-31/13 Rev, NJOZ 2014, 1487, 1488; Groh, aaO, § 9 Rn. 6 f.; Rau/Zschieschack, NStZ 2008, 131, 133).

    Soweit die Gesetzesbegründung zu § 9 Abs. 3 VereinsG ebenfalls auf die "Zusammenstellung charakteristischer Elemente' abstellt, geschieht dies unter der Prämisse, dass von einem Kennzeichen eine die Vereinigung charakterisierende Unterscheidungswirkung im Sinne eines Alleinstellungsmerkmals ausgehen müsste (BT-Drucks. 14/7386 (neu), S. 49).

    bb) Kein anderes Ergebnis ergibt sich mit Blick auf die Vorschrift des § 9 Abs. 3 VereinsG (unbeschadet dessen, dass das Verbot des Chapters A. noch nicht bestandskräftig ist und daher § 9 Abs. 3 VereinsG im Hinblick auf Kennzeichen dieses Chapters von vornherein nicht zur Anwendung gelangen soll, vgl. BT-Drucks. 14/7386 (neu), S. 49).

    (1) Der Gesetzgeber wollte mit der Einführung der Regelung in der Praxis aufgetretene Unklarheiten über die Reichweite des - polizeirechtlichen - Kennzeichenverbots in Fällen beseitigen, in denen mehrere Vereine das gleiche Erscheinungsbild und die Zielsetzung teilen, aber nur einer von ihnen verboten wird; Anlass für die beabsichtigte Klarstellung war die Frage, ob der im Wesentlichen gleiche Kennzeichen verwendende äußere Auftritt nicht verbotener Schwestervereine unter Beifügung unterscheidender Orts- oder Untergliederungsbezeichnungen unter das Kennzeichenverbot des § 9 VereinsG fällt (BT-Drucks. 14/7386 (neu), S. 49).

    Durch die Regelung in § 9 Abs. 3 VereinsG sollte zudem vermeintlich "klargestellt' werden, dass - bei Vorliegen der weiteren, einschränkenden Voraussetzungen - die Verbotsnorm des § 9 Abs. 1 VereinsG auch für Kennzeichen eines verbotenen Vereins gelte, die von nicht verbotenen Teilorganisationen oder Vereinen verwendet werden; eine Erweiterung des Kennzeichenverbots sei damit nicht verbunden (vgl. BT-Drucks. 14/7386 (neu), S. 48 f.).

    Der von der Gegenauffassung befürworteten einschränkenden Auslegung stehe zudem der Wille des Gesetzgebers des Terrorismusbekämpfungsgesetzes entgegen, nach dem das Verbot des Verwendens von Kennzeichen verbotener Vereine gerade nicht eingeschränkt, sondern effektiver ausgestaltet werden sollte (OLG Celle aaO; Bock, HRRS 2012, 83, 84 f.; vgl. BT-Drucks. 14/7386 (neu), S. 49).

  • BGH, 01.10.2008 - 3 StR 164/08

    VSBD-Keltenkreuz als verfassungsfeindliches Kennzeichen

    Auszug aus BGH, 09.07.2015 - 3 StR 33/15
    In Literatur und Rechtsprechung werden als Kennzeichen im Sinne von § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG - wie für § 86a Abs. 1 StGB - optisch oder akustisch wahrnehmbare Symbole und Sinnesäußerungen begriffen, durch die der Verein auf sich und seine Zwecke hinweist; intern sollen Kennzeichen den Zusammenhalt der Vereinsmitglieder stärken (OLG Hamburg, Urteil vom 7. April 2014 - 1-31/13 Rev, NJOZ 2014, 1487, 1488; MüKo-StGB/Heinrich, 2. Aufl., § 20 VereinsG Rn. 102; Wache in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 146. Erg. Lfg. 2002, § 9 VereinsG Rn. 3; Groh, VereinsG, § 9 Rn. 6; Bock, HRRS 2012, 83, 84; s. zu § 86a StGB auch BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2008 - 3 StR 164/08, BGHSt 52, 364, 371).

    Es reicht vielmehr aus, dass sich ein Verein ein bestimmtes Symbol - etwa durch formale Widmung oder durch schlichte Übung - derart zu eigen gemacht hat, dass dieses zumindest auch als sein Kennzeichen erscheint (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Oktober 1998 - 3 StR 370/98), ohne dass es auf eine Unverwechselbarkeit des Kennzeichens ankommt (BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2008 - 3 StR 164/08, BGHSt 52, 364, 372; BGH, Beschluss vom 7. Oktober 1998 - 3 StR 370/98, BGHR VereinsG § 20 Abs. 1 Nr. 5 Kennzeichen 1).

    Denn andernfalls würden in die Prüfung, ob überhaupt ein Kennzeichen vorliegt, letztlich die außerhalb desselben liegenden Umstände seiner Verwendung einbezogen; eine solche Gesamtbetrachtung ist indes wegen der damit verbundenen nachteiligen Folgen für die Rechtssicherheit und die Bestimmtheit des Tatbestands abzulehnen: Ein Kennzeichen muss vielmehr in seinem auf den verbotenen Verein hinweisenden Symbolgehalt aus sich heraus verständlich sein (BGH, Beschluss vom 7. Oktober 1998 - 3 StR 370/98, BGHR VereinsG § 20 Abs. 1 Nr. 5 Kennzeichen 1; MüKo-StGB/Heinrich, aaO; so im Ergebnis auch Groh, aaO; vgl. zu § 86a StGB auch BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2008 - 3 StR 164/08, BGHSt 52, 364, 372).

    Diese beiden Embleme, von denen insbesondere das gleichsam als Wappen dienende Mittelabzeichen weltweit einzigartig ist, sind nach dem Gesamteindruck eines durchschnittlichen, nicht genau prüfenden Betrachters (vgl. dazu BGH, Urteil vom 28. Juli 2005 - 3 StR 60/05, BGHR StGB § 86a Abs. 2 Satz 2 Kennzeichen 2) die Kennzeichen, die das Erscheinungsbild auch der verbotenen Vereine maßgeblich prägten; eines zusätzlichen Hinweises gerade auf die verbotenen Chapter bedarf es zur Beantwortung der Frage, ob es sich um deren Kennzeichen handelte, nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2008 - 3 StR 164/08, BGHSt 52, 364 zu § 86a StGB).

    Die aufgrund der weiten Fassung erforderliche restriktive Auslegung des Tatbestands setzt mithin nicht beim Kennzeichenbegriff an, weil eine solche Tatbestandseinschränkung mit dem Schutzzweck der Norm nicht in Einklang stünde, sondern bei dem Tatbestandsmerkmal des "Verwendens' (BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2008 - 3 StR 164/08, BGHSt 52, 364, 373 ff.; so schon BGH, Urteil vom 18. Oktober 1972 - 3 StR 1/71, BGHSt 25, 30, 32 f.).

    Sind die äußeren Umstände dagegen nicht eindeutig, so ist der objektive Tatbestand der Norm erfüllt (BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2008 - 3 StR 164/08, BGHSt 52, 364, 375 f.).

  • BayObLG, 23.09.2003 - 4St RR 104/03

    Darlegungsumfang in den Urteilsgründen bei Verurteilung wegen Verwendung eines

    Auszug aus BGH, 09.07.2015 - 3 StR 33/15
    Da für die Prüfung der Kennzeicheneigenschaft auf die einzelnen Abzeichen abzustellen ist, stellt sich die Frage nicht, ob durch die Hinzufügung einer abweichenden Ortsbezeichnung ein zum Verwechseln ähnliches Kennzeichen im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 2 VereinsG entstanden sein kann (so aber BayObLG, Urteile vom 23. September 2003 - 4St RR 104/03, juris Rn. 14 f.; vom 8. März 2005 - 4St RR 207/04, BayObLGSt 2004, 180, 181; kritisch insoweit Stegbauer, NStZ 2014, 621, 622).

    bb) Das Abstellen auf die Ortszusätze als mitprägende Elemente gerade der Kennzeichen der verbotenen Vereine (in diesem Sinne auch BayObLG, Urteil vom 23. September 2003 - 4St RR 104/03, juris Rn. 15 f; s. auch OLG Celle, Beschluss vom 19. März 2007 - 32 Ss 4/07, NStZ 2008, 159, 161) trägt zudem den Besonderheiten des Falles nicht Rechnung: Ungeachtet ihrer organisatorischen und vereinsrechtlichen Selbständigkeit sind die Chapter nach den Feststellungen des Landgerichts Teilorganisationen einer weltweiten "Bewegung', der "Bandido Nation'.

    Da - ebenfalls ohne ausdrücklichen Verweis - die Verwendung von Kennzeichen verbotener Vereinigungen nach § 9 Abs. 1 VereinsG unter die Strafvorschrift des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG falle und mit der Regelung in § 9 Abs. 3 VereinsG eine Erweiterung des Kennzeichenverbots nicht verbunden sei, gelte die Strafvorschrift auch in den Fällen der "in im Wesentlichen gleicher Form' verwendeten Kennzeichen (BayObLG, Urteil vom 23. September 2003 - 4St RR 104/03, juris Rn. 16 f.; OLG Celle, Beschluss vom 19. März 2007 - 32 Ss 4/07, NStZ 2008, 159, 160; Stegbauer, NStZ 2014, 621, 622 f.; Rau/Zschieschack, NStZ 2008, 131, 134; aA LG Berlin, Beschluss vom 2. Oktober 2002 - 537 Qs 104/02, StraFo 2003, 30; Groh, aaO, § 9 Rn. 12; MüKo-StGB/Heinrich, aaO, § 20 VereinsG Rn. 104; Albrecht/Braun, NJOZ 2014, 1481, 1483; Mayer, Kriminalistik 2014, 236, 240).

  • OLG Celle, 19.03.2007 - 32 Ss 4/07

    Verwedung von identischen Kennzeichen von verbotenen und nicht verbotenen

    Auszug aus BGH, 09.07.2015 - 3 StR 33/15
    bb) Zutreffend ist auch die Auffassung des Landgerichts, die Kennzeicheneigenschaft bestehe hinsichtlich beider Abzeichen jeweils für sich genommen; insbesondere ist nicht auf das Zusammenspiel von Vorder- und Rückseite der Weste als Ganzes (so aber LG München, Beschluss vom 13. Januar 2003 - 23 Qs 91/02, www.zvronline.com, Dok. 7/2015; LG Verden, Beschluss vom 11. August 2003 - 1 Qs 161/03, www.zvronline.com, Dok. 8/2015; wohl auch LG Cottbus, Beschluss vom 28. Februar 2002 - 26 Qs 464/01, StraFo 2002, 407) oder auch nur auf das Ensemble sämtlicher Abzeichen auf der Rückseite der Weste (sogenanntes Rückenpatch, so aber Albrecht/Braun aaO; Albrecht, HRRS 2015, 167, 169; vgl. insoweit aber auch BT-Drucks. 14/7386 (neu), S. 49) abzustellen: Die Vorschrift des § 9 Abs. 2 Satz 1 VereinsG nennt als Kennzeichen insbesondere Abzeichen, so dass zur Beantwortung der Frage, ob Kennzeichen eines verbotenen Vereins verwendet wurden, die einzelnen Abzeichen des verbotenen Vereins mit den verwendeten zu vergleichen sind (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. März 2005 - 12 a 12101/04, juris Rn. 19; OLG Celle, Beschluss vom 19. März 2007 - 32 Ss 4/07, NStZ 2008, 159, 160; OLG Hamburg, Urteil vom 7. April 2014 - 1-31/13 Rev, NJOZ 2014, 1487, 1488; Groh, aaO, § 9 Rn. 6 f.; Rau/Zschieschack, NStZ 2008, 131, 133).

    bb) Das Abstellen auf die Ortszusätze als mitprägende Elemente gerade der Kennzeichen der verbotenen Vereine (in diesem Sinne auch BayObLG, Urteil vom 23. September 2003 - 4St RR 104/03, juris Rn. 15 f; s. auch OLG Celle, Beschluss vom 19. März 2007 - 32 Ss 4/07, NStZ 2008, 159, 161) trägt zudem den Besonderheiten des Falles nicht Rechnung: Ungeachtet ihrer organisatorischen und vereinsrechtlichen Selbständigkeit sind die Chapter nach den Feststellungen des Landgerichts Teilorganisationen einer weltweiten "Bewegung', der "Bandido Nation'.

    Da - ebenfalls ohne ausdrücklichen Verweis - die Verwendung von Kennzeichen verbotener Vereinigungen nach § 9 Abs. 1 VereinsG unter die Strafvorschrift des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG falle und mit der Regelung in § 9 Abs. 3 VereinsG eine Erweiterung des Kennzeichenverbots nicht verbunden sei, gelte die Strafvorschrift auch in den Fällen der "in im Wesentlichen gleicher Form' verwendeten Kennzeichen (BayObLG, Urteil vom 23. September 2003 - 4St RR 104/03, juris Rn. 16 f.; OLG Celle, Beschluss vom 19. März 2007 - 32 Ss 4/07, NStZ 2008, 159, 160; Stegbauer, NStZ 2014, 621, 622 f.; Rau/Zschieschack, NStZ 2008, 131, 134; aA LG Berlin, Beschluss vom 2. Oktober 2002 - 537 Qs 104/02, StraFo 2003, 30; Groh, aaO, § 9 Rn. 12; MüKo-StGB/Heinrich, aaO, § 20 VereinsG Rn. 104; Albrecht/Braun, NJOZ 2014, 1481, 1483; Mayer, Kriminalistik 2014, 236, 240).

  • OLG Hamburg, 07.04.2014 - 1-31/13

    Kennzeichen der Hells Angels

    Auszug aus BGH, 09.07.2015 - 3 StR 33/15
    In Literatur und Rechtsprechung werden als Kennzeichen im Sinne von § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG - wie für § 86a Abs. 1 StGB - optisch oder akustisch wahrnehmbare Symbole und Sinnesäußerungen begriffen, durch die der Verein auf sich und seine Zwecke hinweist; intern sollen Kennzeichen den Zusammenhalt der Vereinsmitglieder stärken (OLG Hamburg, Urteil vom 7. April 2014 - 1-31/13 Rev, NJOZ 2014, 1487, 1488; MüKo-StGB/Heinrich, 2. Aufl., § 20 VereinsG Rn. 102; Wache in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 146. Erg. Lfg. 2002, § 9 VereinsG Rn. 3; Groh, VereinsG, § 9 Rn. 6; Bock, HRRS 2012, 83, 84; s. zu § 86a StGB auch BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2008 - 3 StR 164/08, BGHSt 52, 364, 371).

    Ob er sich auch als Uniformstück im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 1 VereinsG erweist (so OLG Hamburg, Urteil vom 7. April 2014 - 1-31/13 Rev, NJOZ 2014, 1487, 1488 f. für den Schriftzug "HELLS ANGELS'), kann deshalb ebenso offen bleiben, wie die von der Strafkammer verneinte Frage, ob auch die Aufnäher "MC' und "1%" Kennzeichen im Sinne des Vereinsrechts darstellen (vgl. insoweit auch Bock, aaO).

    bb) Zutreffend ist auch die Auffassung des Landgerichts, die Kennzeicheneigenschaft bestehe hinsichtlich beider Abzeichen jeweils für sich genommen; insbesondere ist nicht auf das Zusammenspiel von Vorder- und Rückseite der Weste als Ganzes (so aber LG München, Beschluss vom 13. Januar 2003 - 23 Qs 91/02, www.zvronline.com, Dok. 7/2015; LG Verden, Beschluss vom 11. August 2003 - 1 Qs 161/03, www.zvronline.com, Dok. 8/2015; wohl auch LG Cottbus, Beschluss vom 28. Februar 2002 - 26 Qs 464/01, StraFo 2002, 407) oder auch nur auf das Ensemble sämtlicher Abzeichen auf der Rückseite der Weste (sogenanntes Rückenpatch, so aber Albrecht/Braun aaO; Albrecht, HRRS 2015, 167, 169; vgl. insoweit aber auch BT-Drucks. 14/7386 (neu), S. 49) abzustellen: Die Vorschrift des § 9 Abs. 2 Satz 1 VereinsG nennt als Kennzeichen insbesondere Abzeichen, so dass zur Beantwortung der Frage, ob Kennzeichen eines verbotenen Vereins verwendet wurden, die einzelnen Abzeichen des verbotenen Vereins mit den verwendeten zu vergleichen sind (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. März 2005 - 12 a 12101/04, juris Rn. 19; OLG Celle, Beschluss vom 19. März 2007 - 32 Ss 4/07, NStZ 2008, 159, 160; OLG Hamburg, Urteil vom 7. April 2014 - 1-31/13 Rev, NJOZ 2014, 1487, 1488; Groh, aaO, § 9 Rn. 6 f.; Rau/Zschieschack, NStZ 2008, 131, 133).

  • BGH, 07.10.1998 - 3 StR 370/98

    Strafbarkeit der Verwendung eines durch geringfügige Veränderung in ein nicht

    Auszug aus BGH, 09.07.2015 - 3 StR 33/15
    Es reicht vielmehr aus, dass sich ein Verein ein bestimmtes Symbol - etwa durch formale Widmung oder durch schlichte Übung - derart zu eigen gemacht hat, dass dieses zumindest auch als sein Kennzeichen erscheint (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Oktober 1998 - 3 StR 370/98), ohne dass es auf eine Unverwechselbarkeit des Kennzeichens ankommt (BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2008 - 3 StR 164/08, BGHSt 52, 364, 372; BGH, Beschluss vom 7. Oktober 1998 - 3 StR 370/98, BGHR VereinsG § 20 Abs. 1 Nr. 5 Kennzeichen 1).

    Denn andernfalls würden in die Prüfung, ob überhaupt ein Kennzeichen vorliegt, letztlich die außerhalb desselben liegenden Umstände seiner Verwendung einbezogen; eine solche Gesamtbetrachtung ist indes wegen der damit verbundenen nachteiligen Folgen für die Rechtssicherheit und die Bestimmtheit des Tatbestands abzulehnen: Ein Kennzeichen muss vielmehr in seinem auf den verbotenen Verein hinweisenden Symbolgehalt aus sich heraus verständlich sein (BGH, Beschluss vom 7. Oktober 1998 - 3 StR 370/98, BGHR VereinsG § 20 Abs. 1 Nr. 5 Kennzeichen 1; MüKo-StGB/Heinrich, aaO; so im Ergebnis auch Groh, aaO; vgl. zu § 86a StGB auch BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2008 - 3 StR 164/08, BGHSt 52, 364, 372).

    Aus diesem Grund ist hier auch keine weitere Prüfung geboten, ob ein solches zum Verwechseln ähnliches Kennzeichen gegebenenfalls mit dem einer legalen Organisation identisch ist und deshalb eine Strafbarkeit nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG ausscheiden könnte (vgl. zu einem solchen Fall BGH, Beschluss vom 7. Oktober 1998 - 3 StR 370/98, BGHR VereinsG § 20 Abs. 1 Nr. 5 Kennzeichen 1).

  • BVerfG, 08.12.2014 - 2 BvR 450/11

    Strafrechtliche Verurteilung wegen Gebrauchens unechter Personaldokumente bei der

    Auszug aus BGH, 09.07.2015 - 3 StR 33/15
    Für die Rechtsprechung folgt daraus ein Verbot strafbegründender oder strafverschärfender Analogie, wobei Analogie nicht im engeren technischen Sinne zu verstehen ist; vielmehr wird jede Rechtsanwendung ausgeschlossen, die über den Inhalt einer gesetzlichen Sanktionsnorm hinausgeht (BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2014 - 2 BvR 450/11, NVwZ 2015, 361, 362 mwN).
  • BVerfG, 15.09.2011 - 1 BvR 519/10

    Anforderungen des Bestimmtheitsgebots an gerichtliche Auslegung von gesetzlichen

    Auszug aus BGH, 09.07.2015 - 3 StR 33/15
    Der Grundsatz "Keine Strafe ohne Gesetz', der wortgleich in § 1 StGB und in Art. 103 Abs. 2 GG niedergelegt ist, soll einerseits sicherstellen, dass jedermann vorhersehen kann, welches Verhalten mit Strafe bedroht ist; andererseits wird dadurch gewährleistet, dass der Gesetzgeber, nicht aber die vollziehende oder die Recht sprechende Gewalt darüber entscheidet, welches Verhalten strafbar ist (st. Rspr.; vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 15. September 2011 - 1 BvR 519/10, NVwZ 2012, 504, 505 mwN).
  • LG Berlin, 02.10.2002 - 537 Qs 104/02
    Auszug aus BGH, 09.07.2015 - 3 StR 33/15
    Da - ebenfalls ohne ausdrücklichen Verweis - die Verwendung von Kennzeichen verbotener Vereinigungen nach § 9 Abs. 1 VereinsG unter die Strafvorschrift des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG falle und mit der Regelung in § 9 Abs. 3 VereinsG eine Erweiterung des Kennzeichenverbots nicht verbunden sei, gelte die Strafvorschrift auch in den Fällen der "in im Wesentlichen gleicher Form' verwendeten Kennzeichen (BayObLG, Urteil vom 23. September 2003 - 4St RR 104/03, juris Rn. 16 f.; OLG Celle, Beschluss vom 19. März 2007 - 32 Ss 4/07, NStZ 2008, 159, 160; Stegbauer, NStZ 2014, 621, 622 f.; Rau/Zschieschack, NStZ 2008, 131, 134; aA LG Berlin, Beschluss vom 2. Oktober 2002 - 537 Qs 104/02, StraFo 2003, 30; Groh, aaO, § 9 Rn. 12; MüKo-StGB/Heinrich, aaO, § 20 VereinsG Rn. 104; Albrecht/Braun, NJOZ 2014, 1481, 1483; Mayer, Kriminalistik 2014, 236, 240).
  • BGH, 24.01.1996 - 3 StR 530/95

    Verwendung oder Verbreitung von Kennzeichen eines von einem vollziehbaren

    Auszug aus BGH, 09.07.2015 - 3 StR 33/15
    Diesem Ergebnis kann nicht entgegengehalten werden, die Strafvorschrift des § 20 Abs. 1 VereinsG sei verwaltungsakzessorisch (vgl. etwa BGH, Urteil vom 24. Januar 1996 - 3 StR 530/95, BGHSt 42, 30, 36 zu § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VereinsG), so dass die verwaltungsrechtlichen Vorgaben bei der Auslegung der Strafvorschrift zwingend berücksichtigt werden müssten (in diesem Sinne aber wohl Stegbauer, NStZ 2014, 621, 623).
  • LG München I, 13.01.2003 - 23 Qs 91/02

    "Verwenden von Kennzeichen des Hells Angels MC"

  • LG Cottbus, 28.02.2002 - 26 Qs 464/01
  • BayObLG, 08.03.2005 - 4St RR 207/04

    Ortsbezeichnung in Vereinsemblem als wesentliches Unterscheidungsmerkmal

  • BGH, 13.08.2009 - 3 StR 228/09

    Verwenden von NS-Parolen in einer fremden Sprache

  • BGH, 18.10.1972 - 3 StR 1/71

    Verwenden des "Hitlergrußes" aus Protest gegen Polizeiaktion

  • BGH, 28.07.2005 - 3 StR 60/05

    Die Parole "Ruhm und Ehre der Waffen-SS" als verfassungsfeindliches

  • LG Verden, 11.08.2003 - 1 Qs 161/03

    "Verwenden von Kennzeichen des Hells Angels MC"

  • LG Wuppertal, 21.11.2016 - 22 KLs 6/16

    "Scharia-Polizei": Alle Angeklagten freigesprochen

    Daraus folgt ein Analogieverbot in der Form, dass jede Rechtsanwendung ausgeschlossen ist, die über den Inhalt einer gesetzlichen Sanktionsnorm hinausgeht (vgl. BGH, Urteil vom 09.07.2015 - 3 StR 33/15, Rn. 30 m.w.N.).
  • BGH, 14.11.2023 - 3 StR 141/23

    Verurteilung wegen Verstoßes gegen ein Vereinigungsverbot ("Geeinte deutsche

    Bei den beschriebenen kreisrunden Logos der Vereinigung handelte es sich um selbstgeschaffene, individuell gestaltete Sinnbilder, die unbefangenen Personen ohne Weiteres aus sich heraus den Eindruck eines Erkennungszeichens der Vereinigung vermitteln, zumal sie deren Namenszug enthalten (zum Kennzeichenbegriff s. BGH, Urteile vom 13. August 2009 - 3 StR 228/09, BGHSt 54, 61 Rn. 20 f.; vom 9. Juli 2015 - 3 StR 33/15, BGHSt 61, 1 Rn. 13 ff.; MüKoStGB/Anstötz, 4. Aufl., § 86a Rn. 5 ff.).
  • BayObLG, 07.10.2022 - 202 StRR 90/22

    Strafbarkeit nach § 86a StGB wegen Einstellens einer ein Hakenkreuz enthaltenden

    Läuft jedoch ein Handeln dem Schutzzweck des § 86 a StGB nicht zuwider, wäre es auch verfassungsrechtlich bedenklich, ein solches Verhalten gleichwohl zu inkriminieren und dadurch die Freiheit von Bürgern zu beschränken, die gegen die Wiederbelebung von nationalsozialistischen Bestrebungen in der Weise protestieren wollen, dass sie gerade die Kennzeichen angreifen, die eben diese unerwünschten Bestrebungen symbolisieren (st.Rspr.; vgl. neben BGH, Urt. v. 15.03.2007 - 3 StR 486/06 [a.a.O.] u.a. BGH, [Vorlage-] Beschluss vom 01.10.2008 - 3 StR 164/08 = BGHSt 52, 364 = NStZ 2009, 88 = JZ 2009, 161 = StraFo 2009, 27 = NJW 2009, 928 = BGHR StGB § 86a Kennzeichen 4 = BeckRS 2008, 23816; Urt. v. 09.07.2015 - 3 StR 33/15 = BGHSt 61, 1 = NJW 2015, 3590 = StV 2016, 113 = JZ 2016, 154 = NStZ 2016, 86 = BeckRS 2015, 17433; BVerfG [1.
  • BayObLG, 01.12.2020 - 206 StRR 2713/19

    Verbot der Verwendung von Kennzeichen verbotener Vereine

    Für den Kennzeichenbegriff des Vereinsgesetzes kann zudem auf die zu § 86a StGB ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden (BGH, Urteil vom 9. Juli 2015, 3 StR 33/15, NJW 2015, 3590 Rn. 23; Groh in Vereinsgesetz, 1. Aufl. 2012, § 9 Rn. 6).

    In Literatur und Rechtsprechung werden als Kennzeichen i.S.v. § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG, § 86a Abs. 1 StGB optisch oder akustisch wahrnehmbare Symbole und Sinnesäußerungen verstanden, durch die der Verein auf sich und seine Zwecke hinweist, und die intern den Zusammenhalt der Vereinsmitglieder stärken (BGH NJW 2015, 3590 Rn. 13; BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2008, 3 StR 164/08, NStZ 2009, 88, Rn. 19; OLG Hamburg, Urteil v. 7. April 2014, 1-31/13 Rev, NStZ 2014, 656, Rn. 4; OVG Bremen, Urteil vom 25. Oktober 2005, 1 A 144/05, BeckRS 2006, 24299 Rn. 19).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss von einem Kennzeichen keine Unterscheidungswirkung im Sinn eines Alleinstellungsmerkmals ausgehen (BGH NJW 2015, 3590 Rn. 13 gegen Groh a.a.O.) Es genügt vielmehr, dass sich ein Verein ein bestimmtes Symbol durch einen Autorisierungsakt - sei es durch formale Widmung, sei es durch schlichte Übung - zu eigen gemacht hat, so dass dieses Symbol zumindest auch als Zeichen der verbotenen Organisation erscheint (BGH NJW 2015, 3590, Rn. 13; NStZ 2009, 88, Rn. 19).

    Ob dieses auch von anderen, nicht verbotenen Vereinen oder in gänzlich anderem Kontext benutzt wird, ist ohne Bedeutung (BGH NJW 2015, 3590, Rn. 13; NStZ 2009, 88 Rn. 20 [zu § 86a StGB]; Heinrich in Münchener Kommentar zum StGB, 3. Aufl. 2017, § 20 VereinsG Rn. 102).

    ausgeführt, ist ein Symbol dann als Kennzeichen eines bestimmten Vereins anzusehen, wenn dieser es sich, sei es durch formale Widmung, sei es durch schlichte Übung, so zu eigen gemacht hat, dass es zumindest auch als sein Kennzeichen erscheint (BGH NJW 2015, 3590, Rn. 13; NStZ 2009, 88, Rn. 19; BGH, Beschluss vom 7. Oktober 1998, 3 StR 370/98, NJW 1999, 435, 436).

    Dies gilt auch dann, wenn es sich dabei um ein Kennzeichen handelt, das auch von anderen, nicht verbotenen Vereinen oder in gänzlich anderem Kontext genutzt wird (BGH NJW 2015, 3590, Rn. 13).

    Ein Kennzeichen muss vielmehr in seinem auf den verbotenen Verein hinweisenden Symbolgehalt aus sich heraus verständlich sein (BGH NJW 2015, 3590, Rn. 13; NStZ 2009, 88, Rn. 20; NJW 1999, 435, 436; vgl. auch OVG Bremen, Urteil v. 25. Oktober 2005, 1 A 144/05, BeckRS 2006, 24299, Rn. 19).

    Eine "Gesamtbetrachtung" auch von solchen Umständen, die außerhalb des Symbols in seinem jeweiligen konkreten Verwendungszusammenhang liegen, ist wegen der damit verbundenen nachteiligen Folgen für die Rechtssicherheit und die Bestimmtheit des die Strafbarkeit begründenden Tatbestandes nicht vorzunehmen (vgl. BGH NJW 2015, 3590, Rn. 13; NJW 1999, 435, 436; Groh in Vereinsgesetz, § 9 Rn. 6).

    Entsprechend der zu § 86a StGB ergangenen Rechtsprechung ist eine Einschränkung der Strafbarkeit erst am Tatbestandsmerkmal des "Verwendens" anzuknüpfen und dadurch vorzunehmen, dass das tatbestandliche Verwenden des Kennzeichens eines verbotenen Vereins dann ausscheidet, wenn sich aus dem Gesamtzusammenhang der Benutzung des Kennzeichens eindeutig ergibt, dass diese im Einzelfall dem Schutzzweck der Norm nicht zuwiderläuft (zu § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG: BGH NJW 2015, 3590, Rn. 22 f.; zu § 86a StGB: NStZ 2009, 88, Rn. 27 f.).

  • LG Bochum, 07.11.2018 - 1 KLs 22/17
    In Literatur und Rechtsprechung werden Kennzeichen als optisch oder akustisch wahrnehmbare Symbole und Sinnesäußerungen verstanden, durch die der Verein auf sich und seine Zwecke hinweist und die intern den Zusammenhalt der Mitglieder der Vereine untereinander stärken sollen (vgl. BGH, Urteil v. 09.07.2015, Az. 3 StR 33/15, NJW 2015, 3590 (3591) m.w.N.).

    Für die Einordnung als Kennzeichen nicht maßgeblich ist, ob dieses noch von einem weiteren erlaubten Verein verwandt wird (vgl. BGH, Urteil v. 09.07.2015, Az. 3 StR 33/15, NJW 2015, 3590 (3590) m.w.N; a.A.: Groh , VereinsG, 1. Aufl. 2012, § 9 Rn. 6).

    Eine solche Berücksichtigung außerhalb des Kennzeichens liegender Umstände, ist jedoch aus Gründen der Rechtssicherheit und Bestimmtheit - wie dargelegt - abzulehnen (vgl. BGH, Urteil v. 09.07.2015, Az. 3 StR 33/15, NJW 2015, 3590 (3591)).

    Eine solche einschränkende Auslegung, die von der Rechtsprechung bei § 86a StGB wegen des weiten Kennzeichenbegriffs und der Grundrechte der Meinungsfreiheit und der Allgemeinen Handlungsfreiheit, gleichsam aus Gründen der Verfassungskonformität, anerkannt ist (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 01.10.2008, Az.: 3 StR 164/08, NStZ 2009, 88 (89)), ist bei § 20 Abs. 1 Nr. 5 VereinsG aus den gleichen Gründen, insbesondere infolge des weiten Kennzeichenbegriffs, aber auch unter ergänzender besonderer Berücksichtigung von Art. 9 Abs. 1 GG vorzunehmen (BGH, Urteil vom 09.07.2015, Az. 3 StR 33/15, NJW 2015, 3590 (3592)).

    Sind die äußeren Umstände dagegen nicht eindeutig, so ist der objektive Tatbestand der Norm erfüllt (BGH, Urteil vom 09.07.2015, Az. 3 StR 33/15, NJW 2015, 3590 (3592)).

    Aus der Gesetzeshistorie folgt, dass sich die effektive Verbannung auch auf die Fälle beziehen soll, in denen Kennzeichen eines verbotenen Vereins die Ortsbezeichnung eines eindeutig nicht verbotenen Chapters hinzugefügt werden; der Gesetzgeber hat das Urteil des BGH vom 09.07.2015 (Az.: 3 StR 33/15), das in der Gesetzesbegründung explizit in Bezug genommen wurde, gerade zum Anlass genommen, die §§ 9 Abs. 3 und 20 Abs. 1 VereinsG zu ändern, um auch diese Fälle mit der Strafnorm des § 20 Abs. 1 VereinsG zu erfassen.

    Aufgrund des bereits mehrfach zitierten Urteils des Bundesgerichtshofes vom 09.07.2015 (Az. 3 StR 33/15, a.a.O.), mit dem der Freispruch eines anderen Mitglieds der C eines nicht verbotenen Chapters unter Geltung der alten Rechtslage bestätigt worden war, ist das Interesse des Angeklagten an der Klärung der Frage, ob durch die Gesetzesänderung das Tragen einer solchen Kutte nunmehr verboten ist, grundsätzlich nachvollziehbar.

  • BVerfG, 09.07.2020 - 1 BvR 2067/17

    Verbot der Verwendung von Kennzeichen verbotener Vereine verfassungsgemäß -

    In § 9 Abs. 3 Satz 2 VereinsG wurde eine Legaldefinition eingefügt und das subjektive Tatbestandsmerkmal "Teilen der Zielrichtung" gestrichen, um die als zu großzügig empfundene und gerade zugunsten der Beschwerdeführenden wirkende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2015 - 3 StR 33/15 -) zu korrigieren.
  • VG Mainz, 26.01.2023 - 1 K 46/21

    Versammlungsrecht

    Ein Kennzeichen ist dadurch geprägt, dass es allgemein und losgelöst von einem einzelnen konkreten Kommunikationszusammenhang als allgemeines Symbol für eine Organisation erkannt und wiedererkannt wird (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2015 - 3 StR 33/15 -, juris, Rn. 13 m.w.N.; siehe auch zum Streitstand: BayOblG, Urteil vom 1. Dezember 2020 - 206 StRR 2713/19 -, juris, Rn. 32 ff.).

    Ob ein Kennzeichen im Sinne dieses Gesetzes vorliegt, hängt von dessen allgemeiner Kenntlichkeit und Zuordnung zu der Vereinigung ab (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2015, a.a.O.; OVG Bremen, a.a.O.; VG München, Beschluss vom 16. Februar 2018 - M 13 S 18.743 -, juris, Rn. 24).

    Ein Kennzeichen muss vielmehr in seinem auf den verbotenen Verein hinweisenden Symbolgehalt aus sich heraus verständlich sein (vgl. insgesamt BGH, Urteil vom 9. Juli 2015 - 3 StR 33/15 -, juris, Rn. 13; Beschluss vom 1. Oktober 2008 - 3 StR 164/08 -, juris, Rn. 19, Beschluss vom 7. Oktober 1998 - 3 StR 370-98 -, juris, Rn. 3 ["nach allgemeiner Anschauung"]; BayOblG, Urteil vom 1. Dezember 2020 - 206 StRR 2713/19 -, juris, Rn. 42; siehe auch zu einem Abbild Öcalans etwa: VGH BW, Urteil vom 22. März 2022 - 1 S 2284/20 -, juris, Rn. 62 [Maßstab ist der durchschnittliche Betrachter]).

    Selbst wenn eine allgemeine Usurpation der streitgegenständlichen Fahnen durch die PKK und mithin verbotene Kennzeichen im Sinne des § 9 Abs. 1 bzw. § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG generell anzunehmen wären, scheidet auch nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 9. Juli 2015 (- 3 StR 33/15 -, juris, Rn. 22) - unter einschränkender Auslegung des Merkmals des "Verwendens" (§ 9 Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 1 Nr. 5 VereinsG) - ein objektiv tatbestandliches Verhalten jedenfalls dann aus, wenn sich aus dem Gesamtzusammenhang der konkreten Benutzung des Kennzeichens "eindeutig" ergibt, dass diese im Einzelfall dem Schutzzweck der Norm nicht zuwiderläuft (dem BGH folgend etwa: BayOblG, Urteil vom 1. Dezember 2020 - 206 StRR 2713/19 -, juris, Rn. 43).

    Hierbei soll der mit dem Gebrauch des Kennzeichens verbundene Aussagegehalt anhand aller maßgeblichen Umstände zu ermitteln sein (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2015 - 3 StR 33/15 -, juris, Rn. 22; im Einzelnen zu § 86a StGB: Anstötz, in: Münchener Kommentar zum StGB, 4. Auflage 2021, § 86a, Rn. 20 ff.).

    Da die Klägerin als Anmelderin und Veranstalterin zwar Co-Vorsitzende eines kurdischen Vereins in N war, aber keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen wurden oder ersichtlich sind, dass sie in der Öffentlichkeit als (prominente oder jedenfalls erkennbare) Repräsentantin der PKK wahrgenommen worden wäre, konnte sie - ungeachtet objektiv bestehender Anhaltspunkte bezüglich "konspirativer" Tätigkeiten im PKK-Kontext - der Versammlung kein entsprechendes Gepräge geben (vgl. zur Wahrnehmung von Kennzeichen: BGH, Urteil vom 9. Juli 2015 - 3 StR 33/15 -, juris, Rn. 19 ["Gesamteindruck eines durchschnittlichen, nicht genau prüfenden Betrachters"]).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.01.2024 - 15 A 1270/20

    Verbot von Öcalan-Bildnissen in einer Versammlung rechtmäßig

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2020 - 1 BvR 2067/17 -, juris Rn. 29; BGH, Urteil vom 9. Juli 2015 - 3 StR 33/15 -, juris Rn. 13, m. w. N.

    vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2015 - 3 StR 33/15 -, juris Rn. 13, m. w. N.; BayObLG, Beschluss vom 14. Juli 2022 - 206 StRR 27/22 -, juris Rn. 23; OVG Bremen, Urteil vom 25. Oktober 2005 - 1 A 144/05 -, juris Rn. 22.

    vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2015 - 3 StR 33/15 -, juris Rn. 22 f.; BayObLG, Beschluss vom 14. Juli 2022 - 206 StRR 27/22 -, juris Rn. 26; BVerfG, Beschlüsse vom 3. November 1987 - 1 BvR 1257/84, 1 BvR 861/85 -, juris Rn. 39, vom 9. Juli 2020 - 1 BvR 2067/17 -, juris Rn. 42, und vom 1. Juni 2006 - 1 BvR 150/03 -, juris Rn. 17; BVerwG, Urteil vom 17. November 2017 - 2 C 25.17 -, juris Rn. 62; Anstötz, in: MüKom StGB, 4. Aufl. 2021, § 86 Rn. 39; zur Auslegung allgemeiner Gesetze im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG im Lichte der besonderen Bedeutung des Grundrechts auf Meinungsäußerung siehe BVerfG, Urteil vom 15. Januar 1958 - 1 BvR 400/57 -, juris.

  • VGH Baden-Württemberg, 17.12.2023 - 12 S 1947/23

    Rechtmäßigkeit von Versammlungsauflagen betreffend eine Pro-Palästina-Kundgebung;

    In Literatur und Rechtsprechung werden als Kennzeichen im Sinne von § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG - wie für § 86a Abs. 1 StGB - optisch oder akustisch wahrnehmbare Symbole und Sinnesäußerungen begriffen, durch die der Verein auf sich und seine Zwecke hinweist; intern sollen Kennzeichen den Zusammenhalt der Vereinsmitglieder stärken (vgl. BGH, Urteil vom 09.07.2015 - 3 StR 33/15 -, juris Rn. 13 m.w.N.).

    Es reicht vielmehr aus, dass sich ein Verein ein bestimmtes Symbol - etwa durch formale Widmung oder durch schlichte Übung - derart zu eigen gemacht hat, dass dieses zumindest auch als sein Kennzeichen erscheint (vgl. BGH, Urteil vom 09.07.2015 - 3 StR 33/15 -, juris Rn. 13 m.w.N.), ohne dass es auf eine Unverwechselbarkeit des Kennzeichens ankommt (vgl. BGH, Urteil vom 09.07.2015 - 3 StR 33/15 -, juris Rn. 13 m.w.N.).

    Denn andernfalls würden in die Prüfung, ob überhaupt ein Kennzeichen vorliegt, letztlich die außerhalb desselben liegenden Umstände seiner Verwendung einbezogen; eine solche Gesamtbetrachtung ist indes wegen der damit verbundenen nachteiligen Folgen für die Rechtssicherheit und die Bestimmtheit des Tatbestands abzulehnen: Ein Kennzeichen muss vielmehr in seinem auf den verbotenen Verein hinweisenden Symbolgehalt aus sich heraus verständlich sein (vgl. BGH, Urteil vom 09.07.2015 - 3 StR 33/15 -, juris Rn. 13).

    Sind die äußeren Umstände dagegen nicht eindeutig, so ist der objektive Tatbestand der Norm erfüllt (vgl. BGH, Urteil vom 09.07.2015 - 3 StR 33/15 -, juris Rn. 22 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.12.2023 - 15 B 1323/23 -, juris Rn. 53).

  • BayObLG, 14.07.2022 - 206 StRR 27/22

    Verstoß gegen das vereinsrechtliche Kennzeichenverbot durch Zuschaustellen einer

    Eine ausnahmsweise zulässige sozialadäquate Verwendung gemäß §§ 20 Abs. 1 Satz 2, 9 Abs. 1 Satz 2 VereinsG kann vorliegen, wenn sie nach den Gesamtumständen dem Schutzzweck der Norm eindeutig nicht zuwiderläuft (Anschluss an BGH, Urteil vom 9. Juli 2015, 3 StR 33/15 Rn. 22 = BeckRS 2015, 17433).

    (i) Zur Bestimmung des Kennzeichenbegriffs in § 9 VereinsG kann, wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend darlegt, auf die zu § 86a StGB ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden (BGH, Urteil vom 9. Juli 2015, 3 StR 33/15, NJW 2015, 3590 Rn. 23; Groh in Vereinsgesetz, 1. Aufl. 2012, § 9 Rn. 6).

    In Literatur und Rechtsprechung werden als Kennzeichen i.S.v. § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG, § 86a Abs. 1 StGB optisch oder akustisch wahrnehmbare Symbole und Sinnesäußerungen verstanden, durch die der Verein auf sich und seine Zwecke hinweist, und die intern den Zusammenhalt der Vereinsmitglieder stärken (BGH NJW 2015, 3590 Rn. 13; BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2008, 3 StR 164/08, NStZ 2009, 88, Rn. 19; VGH Mannheim, Urteil vom 22. März 2022, 1 S 2284/20, juris Rn. 59 m.w.N.).

    (iii) Kennzeichen einer verbotenen Organisation können auch solche sein, die von nicht verbotenen Vereinen oder in gänzlich anderem Kontext genutzt werden (BGH NJW 2015, 3590, Rn. 13).

    Auf den jeweiligen konkreten Verwendungszusammenhang kommt es wegen der damit verbundenen nachteiligen Folgen für die Rechtssicherheit und die Bestimmtheit des die Strafbarkeit begründenden Tatbestandes nicht an (vgl. BGH NJW 2015, 3590, Rn. 13; Beschluss vom 7. Oktober 1998, 3 StR 370/98, NJW 1999, 435, 436; Groh in Vereinsgesetz, § 9 Rn. 6); handelt es sich um eine ausnahmsweise erlaubte Verwendung des Kennzeichens, ist dies erst im Rahmen des § 20 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 2 VereinsG zu berücksichtigen.

    Nach der Rechtsprechung zu § 86a StGB, die auf die Strafnorm des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StGB zu übertragen ist (BGH NJW 2015, 3590, Rn. 22 f.), scheidet ein strafbares Verwenden des Kennzeichens einer verbotenen Organisation dann aus, wenn der mit seinem Gebrauch verbundene Aussagegehalt nach den Gesamtumständen dem Schutzzweck der Norm eindeutig nicht zuwiderläuft (BGH a.a.O.; vgl. auch Fischer, StGB, 69. Aufl. 2022, § 86a Rn. 18 m.w.N.).

  • VG Aachen, 24.08.2016 - 6 K 79/16

    Stadt Aachen: Kuttentrageverbot rechtens

  • LG Verden, 08.03.2016 - 2 KLs 15/14

    Verbotene Kennzeichen der Hells Angels

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.12.2023 - 15 B 1323/23
  • LG Münster, 07.03.2016 - 2 KLs 7/15

    Kükenbrüterei, Strafbarkeit, Töten männlicher Küken

  • BayObLG, 29.11.2023 - 202 StRR 88/23

    Strafbarkeit nach § 86a StGB wegen Verwendens einer ein Hakenkreuz enthaltenden

  • OLG Hamm, 12.07.2018 - 2 Ws 69/18

    Rockerkutte

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.07.2016 - 3d A 1112/13

    Entfernung eines Beamten aus dem Beamtenverhältnis wegen Ausübung einer

  • BGH, 02.05.2019 - 3 StR 47/19

    Anwendung des vereinsrechtlichen Kennzeichenverbots auf Motoradwesten sog. Outlaw

  • KG, 31.10.2019 - 121 Ss 128/19

    Verwendung von Kennzeichen der "Hells Angels"

  • OLG Celle, 22.11.2023 - 1 ORs 7/23

    Verletzung der Vertraulichkeit des gesprochenen Wortes während einer Versammlung

  • BVerwG, 10.01.2018 - 1 VR 14.17

    Adressat; Anfechtungsklage; Antragsbefugnis; Auflösung; Bekanntgabe, öffentliche;

  • BGH, 10.08.2023 - 3 StR 36/23

    Mitgliedschaftliche Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung; Besitz einer

  • BayObLG, 14.02.2020 - 207 StRR 8/20

    Anforderungen an die Sachverhaltsermittlung im Falle des Verbreitens des

  • BGH, 12.01.2017 - 3 StR 364/16

    Verwendung von Kennzeichen eines verbotenen Vereins (Rockerkutte; Hells Angels;

  • OLG Oldenburg, 18.09.2023 - 1 ORs 132/23

    Zur Eingrenzung der Tatbestandsvoraussetzungen der Verwendung von Kennzeichen

  • LG München I, 24.05.2018 - 18 Qs 3/18

    Kennzeichen iSd Vereinsgesetzes

  • LG Karlsruhe, 16.05.2023 - 5 KLs 540 Js 44796/22

    Strafbarkeitsvoraussetzungen an eine Unterstützungshandlung bei Unterstützung der

  • VG München, 09.03.2016 - M 7 K 15.5177

    Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis wegen Mitgliedschaft in einer

  • OLG Zweibrücken, 09.02.2023 - 1 OLG 2 Ss 40/22

    Allgemeinkundige Tatsache des Symbols der Nationalsozialistischen Volkswohlfahrt;

  • VG Gelsenkirchen, 31.07.2015 - 16 L 1495/15

    Kuttenverbot; Abzeichen; Rocker; Motorradgruppierung; Freeway Riders; Kirmes;

  • OLG Hamburg, 10.05.2016 - 1 Rev 70/15

    Strafverfahren wegen Verstoßes gegen das Uniformverbot: Öffentliches Tragen eines

  • OLG Düsseldorf, 25.04.2016 - 1 Ws 97/16

    Weisungen der Führungsaufsicht bei einem in der Motorradszene verhafteten

  • LG Bremen, 28.03.2017 - 51 Ns 44/16

    "Kennzeichen der Hells Angels"

  • BayObLG, 08.12.2022 - 206 StRR 220/22

    Parole "Serok Öcalan" als "Kennzeichen" der PKK iSd § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 5

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