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   KG, 24.04.2015 - 4 Ws 34/15 - 141 AR 159/15   

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https://dejure.org/2015,17535
KG, 24.04.2015 - 4 Ws 34/15 - 141 AR 159/15 (https://dejure.org/2015,17535)
KG, Entscheidung vom 24.04.2015 - 4 Ws 34/15 - 141 AR 159/15 (https://dejure.org/2015,17535)
KG, Entscheidung vom 24. April 2015 - 4 Ws 34/15 - 141 AR 159/15 (https://dejure.org/2015,17535)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 120 Abs 1 StPO, § 126 Abs 2 S 1 StPO, § 309 Abs 2 StPO, § 30 GVG, § 76 Abs 1 GVG
    Besetzung bei Haftentscheidungen während laufender Hauptverhandlung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entscheidung des Beschwerdegerichts in Haftsachen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entscheidung des Beschwerdegerichts in Haftsachen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2017, 398
  • StV 2016, 171
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (47)

  • BVerfG, 05.12.2005 - 2 BvR 1964/05

    Recht auf Freiheit der Person (Beschleunigungsgrundsatz; rechtsstaatswidrige

    Auszug aus KG, 24.04.2015 - 4 Ws 34/15
    Das Gebot der bestmöglichen Verfahrensförderung (vgl. BVerfG NJW 2006, 672; Senat StraFo 2010, 26) verlangt nicht zuletzt eine möglichst frühzeitige Planung und Vorbereitung der Hauptverhandlung, die bei voraussichtlich umfangreichen Sachen je nach Fallgestaltung eine vorausschauende, auch größere Zeiträume umfassende Hauptverhandlungsplanung mit effizienten Ladungen und Festlegung eines straffen Verhandlungsplans (vgl. EGMR NJW 2005, 3125; BVerfG NJW 2006, 672, 676) sowie mehr als einem (voll auszuschöpfenden) Hauptverhandlungstag pro Woche(vgl. BVerfG StV 2008, 198; OLG Hamburg StraFo 2006, 372; OLG Düsseldorf StV 2007, 92; OLG Koblenz StV 2011, 167; Senat aaO mwN; zur Hauptverhandlungsgestaltung s. auch KG, Beschlüsse vom 15. März 2007 - 2 Ws 166-167/07 - und vom 23. April 2008 - 3 Ws 100/08 -) erfordert.

    Sie ist - bei objektiver Betrachtung, bei der es auf eine wie auch immer geartete Vorwerfbarkeit oder ein Verschulden nicht ankommt, sondern allein zu prüfen ist, ob eine Verfahrensverzögerung der Sphäre des Staates zuzurechnen ist oder nicht (vgl. BVerfG NJW 2006, 672, 673 f.; StV 2006, 703, 704, 705) - nicht in der gebotenen konzentrierten Form konzipiert und durchgeführt worden.

  • OLG Düsseldorf, 16.11.2006 - 1 Ws 437/06

    Strafprozessrecht: Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus

    Auszug aus KG, 24.04.2015 - 4 Ws 34/15
    Das Gebot der bestmöglichen Verfahrensförderung (vgl. BVerfG NJW 2006, 672; Senat StraFo 2010, 26) verlangt nicht zuletzt eine möglichst frühzeitige Planung und Vorbereitung der Hauptverhandlung, die bei voraussichtlich umfangreichen Sachen je nach Fallgestaltung eine vorausschauende, auch größere Zeiträume umfassende Hauptverhandlungsplanung mit effizienten Ladungen und Festlegung eines straffen Verhandlungsplans (vgl. EGMR NJW 2005, 3125; BVerfG NJW 2006, 672, 676) sowie mehr als einem (voll auszuschöpfenden) Hauptverhandlungstag pro Woche(vgl. BVerfG StV 2008, 198; OLG Hamburg StraFo 2006, 372; OLG Düsseldorf StV 2007, 92; OLG Koblenz StV 2011, 167; Senat aaO mwN; zur Hauptverhandlungsgestaltung s. auch KG, Beschlüsse vom 15. März 2007 - 2 Ws 166-167/07 - und vom 23. April 2008 - 3 Ws 100/08 -) erfordert.
  • KG, 06.08.2013 - 4 Ws 100/13

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus, wichtiger Grund

    Auszug aus KG, 24.04.2015 - 4 Ws 34/15
    Das Gericht muss dabei, wenn das bisherige Aussage- und Verteidigungsverhalten der Angeklagten nicht erwarten lässt, dass sie Geständnisse im Sinne der Anklagevorwürfe ablegen werden, und auch keine konkreten Hinweise auf eine mögliche Verständigung über den Verfahrensausgang oder ein Einvernehmen (aller Verfahrensbeteiligten) über einen reduzierten Umfang der Beweisaufnahme vorliegen, die für eine streitige Verhandlung notwendige umfassende Beweisaufnahme vorsehen (vgl. Senat StraFo 2013, 502 = StV 2015, 42 mwN).
  • OLG Bremen, 02.04.2020 - 1 Ws 32/20

    Zum Einfluss der Pandemie in Folge der Verbreitung des Corona-Virus (SARS-CoV-2)

    Allerdings ist im Hinblick auf den nur eingeschränkten Umfang der Nachprüfung dem Beschwerdegericht ausschließlich eine Prüfung dahingehend möglich und insoweit auch geboten, ob das Tatgericht eine vertretbare Würdigung vorgenommen hat, insbesondere ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass wesentliche tatsächliche Umstände nicht berücksichtigt wurden, oder ihr Stellenwert verkannt worden ist (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 24.04.2015 - 4 Ws 34/15, juris Rn. 28, StV 2016, 171; OLG Jena, Beschluss vom 08.05.2014 - 1 Ws 176/14, 1 Ws 177/14, juris Rn. 11; siehe auch die Rspr. des Senats, zuletzt Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 24.06.2016 - 1 Ws 99/66; Beschluss vom 28.02.2017 - 1 Ws 29/17; Beschluss vom 03.01.2018 - 1 Ws 143/17 - 145/17, juris Rn. 17, OLGSt StPO § 112 Nr. 23; Beschluss vom 24.04.2019 - 1 Ws 44/19, juris Rn. 19, FD-StrafR 2019, 419256 (Ls.)).
  • KG, 15.03.2019 - 4 Ws 24/19

    Beschwerde gegen einen Untersuchungshaftbefehl: Haftbefehlsaufhebung wegen

    Auch erfüllt die vom Landgericht vorgesehene Hauptverhandlungsdichte die Anforderungen an eine konzentrierte Gestaltung der Verhandlung mit durchschnittlich mehr als einem voll auszuschöpfenden Hauptverhandlungstag pro Woche (vgl. nur Senat, Beschluss vom 24. April 2015 - 4 Ws 34/15 - [juris] mwN).
  • KG, 18.04.2016 - 4 Ws 40/16

    Schöffen wirken an Haftentscheidungen während laufender und unterbrochener

    Der Senat hat bereits darauf hingewiesen (Beschluss vom 24. April 2015 - 4 Ws 34/15 - [juris = StraFo 2015, 419 = StV 2016, 171 ), dass sich die Mitwirkung lediglich einzelner der in der Hauptverhandlung tätigen Kammermitglieder an Entscheidungen der (hier im Anschluss an die übliche Terminologie so genannten) Beschlussbesetzung überdies auf die Mehrheitsverhältnisse und die Würdigung einzelner Beweiserhebungen und damit auch auf die Beurteilung des dringenden Tatverdachts auswirken kann.

    Der vorliegende Fall erweist in noch stärkerem Maße als die Fallgestaltung, die dem Verfahren 4 Ws 34/15 und dem dort ergangenen Senatsbeschluss vom 24. April 2015 zugrunde lag, dass die Auffassung, wonach Haftentscheidungen auch während einer laufenden Hauptverhandlung von der Besetzung zu treffen ist, die für außerhalb der Hauptverhandlung zu treffende Entscheidungen zuständig ist, zu erheblichen Nachteilen führt, die sich aus dem Umstand ergeben, dass ggf. auch Richter ohne eigene Kenntnis der Geschehnisse in der Hauptverhandlung über die Untersuchungshaft entscheiden müssten.

    Auch mit den aus der abzulehnenden Ansicht folgenden Fragen, die bereits im Senatsbeschluss vom 24. April 2015 (aaO) angesprochen worden sind, hat sich diese Rechtsprechung nicht befasst.

  • OLG Bremen, 24.04.2019 - 1 Ws 44/19

    Zur Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und des

    Allerdings ist im Hinblick auf den nur eingeschränkten Umfang der Nachprüfung dem Beschwerdegericht ausschließlich eine Prüfung dahingehend möglich und insoweit auch geboten, ob das Tatgericht eine vertretbare Würdigung vorgenommen hat, insbesondere ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass wesentliche tatsächliche Umstände nicht berücksichtigt wurden, oder ihr Stellenwert verkannt worden ist (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 24.04.2015 - 4 Ws 34/15, juris Rn. 28, StV 2016, 171; OLG Jena, Beschluss vom 08.05.2014 - 1 Ws 176/14, 1 Ws 177/14, juris Rn. 11; siehe auch die Rspr. des Senats, zuletzt Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 24.06.2016 - 1 Ws 99/66; Beschluss vom 28.02.2017 - 1 Ws 29/17; Beschluss vom 03.01.2018 - 1 Ws 143/17 - 145/17, juris Rn. 17, OLGSt StPO § 112 Nr. 23).
  • KG, 24.11.2020 - 3 Ws 272/20

    Anforderungen an die Beschleunigung des Verfahrens in Haftsachen nach Aufhebung

    Im Ergebnis muss sich das Beschwerdegericht auf die nachvollziehbare Bewertung des Ergebnisses der Hauptverhandlung verlassen (vgl. KG, Beschluss vom 24. April 2015 - 4 Ws 34/15 -, juris).
  • OLG Bremen, 03.01.2018 - 1 Ws 143/17

    Anforderungen an die Begründungstiefe bei Haftfortdauerentscheidungen

    Allerdings ist im Hinblick auf den nur eingeschränkten Umfang der Nachprüfung dem Beschwerdegericht ausschließlich eine Prüfung dahingehend möglich und insoweit auch geboten, ob das Tatgericht eine vertretbare Würdigung vorgenommen hat, insbesondere ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass wesentliche tatsächliche Umstände nicht berücksichtigt wurden, oder ihr Stellenwert verkannt worden ist (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 24.04.2015 - 4 Ws 34/15, juris Rn. 28, StV 2016, 171; OLG Jena, Beschluss vom 08.05.2014 - 1 Ws 176/14, 1 Ws 177/14, juris Rn. 11; siehe auch die Rspr. des Senats, zuletzt Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 24.06.2016 - 1 Ws 99/66; Beschluss vom 28.02.2017 - 1 Ws 29/17).
  • KG, 30.04.2019 - 161 HEs 22/19

    Haftgrund der Verdunkelungsgefahr; Anwendung des Beschleunigungsgrundsatzes im

    Die von der Jugendkammer vorgesehene Gestaltung der Hauptverhandlung erfüllt schließlich in vollem Umfang die Anforderungen an die in Haftsachen gebotene konzentrierte Durchführung der Hauptverhandlung mit durchschnittlich mehr als einem voll auszuschöpfenden Hauptverhandlungstag pro Woche (vgl. nur Senat, Beschluss vom 24. April 2015 - 4 Ws 34/15 - [juris] m.w.N.; zur Notwendigkeit einer genügenden Verhandlungsplanung und -dichte vgl. BVerfG StV 2008, 198, 199; Senat, Beschlüsse vom 22. Juli 2014 - [4] 141 HEs 56/14 [14/14] - und 17. September 2010 - 4 Ws 93/10 -, jeweils m.w.N.).
  • OLG Hamburg, 12.04.2019 - 2 Ws 43/19

    Untersuchungshaftbefehl nach Urteilsverkündung: Heilung einer nicht in der

    Dem entsprechend kann das Erstgericht eine prozessordnungswidrig zustande gekommene Entscheidung im Abhilfeverfahren im Einzelfall noch heilen (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 24. April 2015 - Az.: 4 Ws 34/15 -, Rn. 24 juris).
  • KG, 07.05.2021 - 4 Ws 28/21

    Aufhebung des Haftbefehls und Entlassung aus der Untersuchungshaft wegen

    b) Dahinstehen kann die Frage, ob stichhaltige Gründe dafür vorlagen, dass die Terminierung die Anforderungen an eine konzentrierte Gestaltung der Verhandlung mit durchschnittlich mehr als einem voll auszuschöpfenden Hauptverhandlungstag pro Woche (vgl. nur Senat, Beschluss vom 24. April 2015 - 4 Ws 34/15 - [juris] mwN) nicht entsprach und auch die feststellbare Hauptverhandlungsdichte mit Blick darauf, dass nur wenige der bis zum 14. Januar 2021 absolvierten Hauptverhandlungstage voll ausgeschöpft wurden - oder auch nur "durchschnittlich" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts waren -, während die effektive Verhandlungszeit unter Berücksichtigung der Mittagspausen an diesen acht Tagen insgesamt nur etwa 26 Stunden erreichte (den Hauptverhandlungstermin vom 18. Januar 2021 nimmt der Senat von der Betrachtung aus, weil an diesem Tag wegen des Gesundheitszustands des Angeklagten Kxxxx eine über 2 ½ Stunden hinausgehende Verhandlung ausgeschlossen war), nicht zureichend erscheint.
  • KG, 30.04.2019 - 4 HEs 10/19

    Zum Haftgrund der Verdunkelungsgefahr; Anwendung des Beschleunigungsgrundsatzes

    Die von der Jugendkammer vorgesehene Gestaltung der Hauptverhandlung erfüllt schließlich in vollem Umfang die Anforderungen an die in Haftsachen gebotene konzentrierte Durchführung der Hauptverhandlung mit durchschnittlich mehr als einem voll auszuschöpfenden Hauptverhandlungstag pro Woche (vgl. nur Senat, Beschluss vom 24. April 2015 - 4 Ws 34/15 - [juris] m.w.N.; zur Notwendigkeit einer genügenden Verhandlungsplanung und -dichte vgl. BVerfG StV 2008, 198, 199; Senat, Beschlüsse vom 22. Juli 2014 - [4] 141 HEs 56/14 [14/14] - und 17. September 2010 - 4 Ws 93/10 -, jeweils m.w.N.).
  • KG, 22.02.2019 - 4 HEs 4/19

    Haftverschonung; Aufhebung eines Haftverschonungsbeschlusses;

  • OLG Frankfurt, 23.08.2016 - 3 Ws 522/16

    Fortdauer der Sicherungsverwahrung wegen schlechter Prognose

  • KG, 12.11.2018 - 121 HEs 48/18

    Rückstellung bereits terminierte Nichthaftsachen zugunsten von Haftsachen

  • KG, 05.02.2018 - 161 HEs 2/18

    Berechnung der Frist für die Unterbringungsprüfung gem. § 126a Abs. 2 S. 2 StPO

  • KG, 29.03.2019 - 161 HEs 18/19

    Besondere Schwierigkeit der Ermittlungen als wichtiger Grund i.S.d. § 121 Abs. 1

  • KG, 25.11.2016 - 161 HEs 31/16

    Jugendstrafverfahren: Terminierung in Haftsachen bei mehreren Angeklagten in

  • KG, 21.12.2017 - 121 HEs 48/17

    Voraussetzungen der einstweiligen Unterbringung

  • KG, 28.11.2016 - 4 Ws 185/16

    Fortdauer von Untersuchungshaft: Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot in

  • KG, 21.11.2017 - 2 Ws 174/17

    Untersuchungshaft: Zuständigkeit des Berufungsgerichts für eine noch nicht

  • KG, 29.03.2019 - 4 HEs 8/19

    Besondere Schwierigkeit der Ermittlungen als wichtiger Grund i.S.d. § 121 Abs. 1

  • KG, 05.02.2018 - 5 HEs 3/18
  • KG, 21.12.2017 - 5 HEs 34/17
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