Weitere Entscheidung unten: BGH, 18.08.2015

Rechtsprechung
   BGH, 15.01.2015 - 2 StR 204/14   

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https://dejure.org/2015,3807
BGH, 15.01.2015 - 2 StR 204/14 (https://dejure.org/2015,3807)
BGH, Entscheidung vom 15.01.2015 - 2 StR 204/14 (https://dejure.org/2015,3807)
BGH, Entscheidung vom 15. Januar 2015 - 2 StR 204/14 (https://dejure.org/2015,3807)
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Volltextveröffentlichungen (12)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    Flucht ist kein "Widerstand gegen die Polizei”

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    § 113 StGB - Ist Flucht vor der Polizei Widerstand gegenüber Vollstreckungsbeamte?

  • Jurion (Kurzinformation)

    Bloße Flucht vor der Polizei ist kein Widerstand

  • kanzlei-zink.de (Kurzinformation)

    Flucht vor der Polizei ist nicht als Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte strafbar

  • sokolowski.org (Kurzinformation)

    Auf der Flucht ist nicht jede Handlung als Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte zu werten

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Strafbarkeit wegen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte nach § 113 StGB verneint

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2015, 388
  • StV 2016, 283
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 19.12.2012 - 4 StR 497/12

    Betrug an Selbstbedienungstankstellen (Verfügung des Tankstellenpersonals;

    Auszug aus BGH, 15.01.2015 - 2 StR 204/14
    Unter Widerstand ist eine aktive Tätigkeit gegenüber dem Vollstreckungsbeamten mit Nötigungscharakter zu verstehen, mit der die Durchführung einer Vollstreckungsmaßnahme verhindert oder erschwert werden soll (BGH NStZ 2013, 336).

    Bloße Flucht vor der Polizei ist kein (gewaltsamer) Widerstand, auch wenn dadurch gegebenenfalls Dritte gefährdet oder unvorsätzlich verletzt werden (BGH NStZ 2013, 336; Fischer StGB, 62. Aufl. 2015, § 113 Rn. 23).

  • BGH, 16.11.1962 - 4 StR 337/62
    Auszug aus BGH, 15.01.2015 - 2 StR 204/14
    Nach dem Schutzzweck des § 113 StGB muss die Gewalt gegen den Amtsträger gerichtet und für ihn - unmittelbar oder mittelbar über Sachen - körperlich spürbar sein (BGHSt 18, 133; Lackner/Kühl, 28. Aufl. 2014, § 113 StGB Rn. 5).
  • BGH, 11.06.2020 - 5 StR 157/20

    Konkurrenzen zwischen Widerstand und tätlichem Angriff gegen Vollstreckungsbeamte

    Allerdings muss die Gewalt gegen den Amtsträger gerichtet und für ihn - unmittelbar oder mittelbar über Sachen - körperlich spürbar sein (BGH, Beschluss vom 15. Januar 2015 - 2 StR 204/14, NStZ 2015, 388; vgl. auch BGH, Urteil vom 16. November 1962 - 4 StR 337/62, BGHSt 18, 133, 134; zur Abgrenzung näher auch Kulhanek, JR 2018, 551, 556).
  • BayObLG, 01.06.2021 - 202 StRR 54/21

    Zum Gewaltbegriff i.S.v. § 113 Abs. 1 StGB - notwendige Feststellungen

    aa) Unter Gewalt im Sinne des § 113 Abs. 1 BGB ist die Anwendung eines Zwangsmittels zu verstehen, das gegen den Amtsträger gerichtet und für ihn - unmittelbar oder mittelbar über Sachen - körperlich spürbar sein muss (vgl. nur BGH, Beschluss vom 15.01.2015 - 2 StR 204/14 NStZ 2015, 388 = BGHR StGB § 113 Widerstand 2 = StV 2016, 283; v. 11.06.2020 - 5 StR 157/20 = BGHSt 65, 36 = NJW 2020, 2347 = JR 2020, 621, jew. m.w.N.).
  • LG Berlin, 31.05.2023 - 502 Qs 138/22

    Strafbarkeit einer Straßenblockade durch sog. Klimakleber: Nötigung und

    Unter Widerstand ist eine aktive Tätigkeit gegenüber dem Vollstreckungsbeamten mit Nötigungscharakter zu verstehen, mit der die Durchführung einer Vollstreckungsmaßnahme verhindert oder erschwert werden soll (vgl. BGH, Beschluss vom 15.01.2015 - 2 StR 204/14, NStZ 2015, 388, beck-online).
  • BGH, 09.11.2022 - 4 StR 272/22

    Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (Widerstandshandlung: Vorliegen, Begriff

    Die Tathandlung braucht allerdings nicht unmittelbar gegen dessen Person gerichtet zu sein; es genügt vielmehr auch eine nur mittelbar gegen die Person des Beamten, unmittelbar aber gegen Sachen gerichtete Einwirkung, wenn sie nur von dem Beamten körperlich empfunden wird (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2015 - 2 StR 204/14, NStZ 2015, 388, 389; Urteil vom 16. November 1962, aaO; Bosch in MüKo-StGB, 4. Aufl., § 113 Rn. 21 mwN).

    Die bloße Flucht vor der Polizei erfüllt diese Voraussetzungen hingegen nicht, auch wenn dabei andere Verkehrsteilnehmer behindert oder gefährdet werden (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2015, aaO; Beschluss vom 19. Dezember 2012 - 4 StR 497/12, NStZ 2013, 336, 337; Fischer, StGB, 69. Aufl., § 113 Rn. 23 mwN).

  • BayObLG, 01.06.2021 - 206 StRR 54/21

    Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Gewaltbegriff, Rechtmäßigkeit der

    aa) Unter Gewalt im Sinne des § 113 Abs. 1 BGB ist die Anwendung eines Zwangsmittels zu verstehen, das gegen den Amtsträger gerichtet und für ihn - unmittelbar oder mittelbar über Sachen - körperlich spürbar sein muss (vgl. nur BGH, Beschl. v. 15.01.2015 - 2 StR 204/14 NStZ 2015, 388 = BGHR StGB § 113 Widerstand 2 = StV 2016, 283; v. 11.06.2020 - 5 StR 157/20 = BGHSt 65, 36 = NJW 2020, 2347 = JR 2020, 621, jew. m.w.N.).
  • LG Köln, 15.05.2019 - 157 Ns 131/18
    Die Gewalt muss gegen den Amtsträger gerichtet und für ihn - unmittelbar oder mittelbar über Sachen - körperlich spürbar sein (vgl. BGH NStZ 2015, 388; ähnlich: OLG Stuttgart NStZ 2016, 353, 355 m.w.N; Fischer, StGB, 66. Aufl., § 113 Rdnr. 22).
  • AG Berlin-Tiergarten, 20.10.2022 - 298 Cs 167/22

    Strafbare Nötigungshandlungen durch Straßenblockade der sog. "Letzten Generation"

    Allerdings muss die Gewalt gegen den Amtsträger gerichtet und für ihn - unmittelbar oder mittelbar über Sachen - körperlich spürbar sein (BGH, Beschluss vom 15. Januar 2015 - 2 StR 204/14 -, juris), sodass er seine Amtshandlung nicht ausführen kann, ohne seinerseits eine nicht ganz unerhebliche Kraft aufwenden zu müssen (BGH, Urteil vom 16. November 1962 - 4 StR 337/62 -, BGHSt 18, 133-136).
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Rechtsprechung
   BGH, 18.08.2015 - 3 StR 280/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,26116
BGH, 18.08.2015 - 3 StR 280/15 (https://dejure.org/2015,26116)
BGH, Entscheidung vom 18.08.2015 - 3 StR 280/15 (https://dejure.org/2015,26116)
BGH, Entscheidung vom 18. August 2015 - 3 StR 280/15 (https://dejure.org/2015,26116)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 224 StGB; § 46b StGB; § 267 Abs. 3 S. 1 StGB
    Rechtsfehlerhaft nicht erwogene Aufklärungshilfe bei der Prüfung eines minder schweren Falls der gefährlichen Körperverletzung; Tatbegehung kurz nach Vollendung des 21. Lebensjahrs als bestimmender Strafzumessungsgrund

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 46b Abs 1 S 1 Nr 1 StGB, § 49 Abs 1 StGB, § 224 Abs 1 StGB
    Strafzumessung: Berücksichtigung von Aufklärungshilfe als vertypter Strafmilderungsgrund

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 46b StGB, § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 StGB, § 100a Abs. 2 Nr. 1h) StPO, § 224 Absatz 1 letzter Hs. StGB, § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO

  • Wolters Kluwer

    Erwägen einer Strafmilderung bei einer gefährlichen Körperverletzung

  • rewis.io

    Strafzumessung: Berücksichtigung von Aufklärungshilfe als vertypter Strafmilderungsgrund

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    StGB § 46b; StGB § 224 Abs. 1 letzter Hs.
    Erwägen einer Strafmilderung bei einer gefährlichen Körperverletzung

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2016, 39
  • StV 2016, 283
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 23.11.2010 - 3 StR 403/10

    Aufklärungshilfe (obligatorische Erörterung); Strafzumessung

    Auszug aus BGH, 18.08.2015 - 3 StR 280/15
    Damit kann der Strafausspruch keinen Bestand haben, weil das Landgericht eine mögliche Strafmilderung nach § 46b StGB bei Prüfung des minder schweren Falls nach § 224 Absatz 1 letzter Hs. StGB nicht erwogen hat, wobei die Aufklärungshilfe in die Gesamtabwägung, ob ein minder schwerer Fall bejaht werden kann, nicht nur als allgemeiner strafmildernder Gesichtspunkt, sondern als vertypter Milderungsgrund einzustellen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 23. November 2010 - 3 StR 403/10).
  • BGH, 16.05.1995 - 4 StR 233/95

    Finanzielle Not - Wirtschaftliche Notlage - Strafmilderung - Strafänderung -

    Auszug aus BGH, 18.08.2015 - 3 StR 280/15
    Ergänzend weist er darauf hin, dass der Umstand, dass der Angeklagte die - schon einige Zeit vorher verabredete - Tat knapp einen Monat nach Vollendung seines 21. Lebensjahres begangen hat, mit Blick auf die weiteren Feststellungen zu der Tat und seiner Person sowohl bei der Strafrahmenwahl als auch bei der konkreten Strafzumessung einen bestimmenden Strafzumessungsgrund im Sinne von § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO darstellen könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Mai 1995 - 4 StR 233/95, StV 1995, 584).
  • BGH, 07.09.2016 - 1 StR 202/16

    Voraussetzungen des Rücktritts von der Verbrechensverabredung; Strafrahmenwahl

    Das hätte die Prüfung dieses vertypten Milderungsgrundes erforderlich gemacht, das Landgericht hat aber eine mögliche Strafrahmenverschiebung nach § 46b StGB - wobei dieser im Rahmen der Gesamtabwägung, ob ein minder schwerer Fall nach § 244a Abs. 2 StGB (vgl. hierzu nur BGH, Beschluss vom 18. August 2015 - 3 StR 280/15, StV 2016, 283) oder eine Ausnahme von der Regelwirkung des § 243 Abs. 1 Satz 2 StGB (vgl. hierzu nur BGH, Beschluss vom 12. November 2015 - 2 StR 369/15, StV 2016, 565) angenommen werden kann, nicht nur als allgemeiner strafmildernder Gesichtspunkt, sondern als vertypter Milderungsgrund einzustellen ist - an keiner Stelle ersichtlich in den Blick genommen.
  • BGH, 30.11.2023 - 3 StR 243/23

    Schuldspruch wegen schwerer räuberischer Erpressung; Rechtsfehlerhaftigkeit der

    Dies kann etwa durch die Benennung von unmittelbar tatbeteiligten Personen und ihrer Rollen oder die Angabe von Hintermännern geschehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. März 2011 - 3 StR 15/11, wistra 2011, 299 Rn. 9; vom 18. August 2015 - 3 StR 280/15, StV 2016, 283).
  • BGH, 20.03.2019 - 2 StR 594/18

    Täterschaft (sukzessive Mittäterschaft); Hilfe zur Aufklärung oder Verhinderung

    Das Landgericht hätte in diesem Fall prüfen müssen, ob es von der gegebenenfalls eröffneten Milderungsmöglichkeit nach § 49 StGB Gebrauch macht oder unter Berücksichtigung des vertypten Milderungsgrundes einen minder schweren Fall (§ 250 Abs. 3 StGB) bejaht (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 9. Oktober 2017 - 5 StR 421/17, BeckRS 2017, 129185; 18. August 2015 - 3 StR 280/15, BeckRS 2015, 16317).
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