Weitere Entscheidung unten: KG, 30.12.2015

Rechtsprechung
   LG Kiel, 10.11.2015 - 10 Qs 100/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,59553
LG Kiel, 10.11.2015 - 10 Qs 100/15 (https://dejure.org/2015,59553)
LG Kiel, Entscheidung vom 10.11.2015 - 10 Qs 100/15 (https://dejure.org/2015,59553)
LG Kiel, Entscheidung vom 10. November 2015 - 10 Qs 100/15 (https://dejure.org/2015,59553)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Schleswig-Holstein

    § 140 Abs 2 StPO, § 187 Abs 2 GVG
    Pflichtverteidigerbestellung bei schwieriger Sachlage: Effektive Verteidigung eines Sprachunkundigen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beiordnung des Wahlverteidigers als Pflichtverteidiger i.R.d. notwendigen Verteidigung wegen eines besonders schweren Falls des Diebstahls

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Effektive Verteidigung eines Sprachunkundigen

  • pflichtverteidiger.hamburg (Kurzinformation)

    Pflichtverteidigung eines Sprachunkundigen ist schwierige Sachlage

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2016, 485
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 10.07.2014 - 3 StR 262/14

    Recht des der deutschen Sprache nicht mächtigen Angeklagten auf Übersetzung der

    Auszug aus LG Kiel, 10.11.2015 - 10 Qs 100/15
    An die Stelle der schriftlichen Übersetzung kann nach § 187 Abs. 2 S. 4 GVG zwar eine mündliche Übersetzung oder eine mündliche Zusammenfassung treten, wenn dadurch die strafprozessualen Rechte des Beschuldigten gewahrt werden, was nach § 187 Abs. 2 S. 5 GVG regelmäßig der Fall ist, wenn der Beschuldigte - wie hier - einen Verteidiger hat (vgl. dazu und zum folgenden BGH, Beschluss vom 10. Juli 2014, Az. 3 StR 262/14, Rn. 4 (zitiert nach juris)).
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Rechtsprechung
   KG, 30.12.2015 - 4 Ws 140/15 - 141 AR 605/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,60288
KG, 30.12.2015 - 4 Ws 140/15 - 141 AR 605/15 (https://dejure.org/2015,60288)
KG, Entscheidung vom 30.12.2015 - 4 Ws 140/15 - 141 AR 605/15 (https://dejure.org/2015,60288)
KG, Entscheidung vom 30. Dezember 2015 - 4 Ws 140/15 - 141 AR 605/15 (https://dejure.org/2015,60288)
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Volltextveröffentlichungen (3)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2016, 485
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 25.07.1960 - 3 StR 25/60
    Auszug aus KG, 30.12.2015 - 4 Ws 140/15
    Die Kosten des Rechtsmittels fallen der Landeskasse Berlin zur Last, weil sonst niemand dafür haftet (vgl. BGHSt 14, 391; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 58. Aufl., § 464 Rn. 2, § 473 Rn. 2); die Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Verurteilten, die hier zu treffen war (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt aaO, § 464 Rn. 11a mwN), beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO (vgl. LR/Hilger, StPO 26. Aufl., § 473 Rn. 14).
  • KG, 28.02.2017 - 5 Ws 50/17

    Notwendige Verteidigung im Strafverfahren wegen unerlaubten Handeltreibens mit

    Ist die Frage der Notwendigkeit der Verteidigung in irgendeinem Verfahrensstadium positiv beantwortet worden, muss es - abgesehen von den gesetzlich geregelten Ausnahmen nach den §§ 140 Abs. 3 Satz 1, 143 StPO - insbesondere dann bei der Bestellung bleiben, wenn das Gericht lediglich seine rechtliche Auffassung über das Vorliegen der Voraussetzungen einer Pflichtverteidigerbestellung ändert (vgl. BGHSt 7, 69, 71; OLG Düsseldorf NStZ 2011, 653 und StV 1995, 117, 118; KG StV 2016, 485; wistra 2016, 423; Beschlüsse vom 28. Oktober 2016 - 3 Ws 575/16 - und 10. September 2013 - 4 Ws 116/13 - juris = StRR 2013, 442 Ls).

    13 Hierzu ist anzumerken, dass es sich bei der Schwelle von einem Jahr Freiheitsstrafe nicht um eine starre Grenze handelt (vgl. OLG Zweibrücken NStZ 1986, 135, 136; OLG Karlsruhe StV 2002, 299; KG StV 2016, 485 - juris Rdn. 10 [ebenfalls eine Straferwartung von elf Monaten betreffend]; StV 1985, 448, 449; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O.), vielmehr jeweils die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind.

  • KG, 02.09.2016 - 4 Ws 125/16

    Strafverfahren: Pflichtverteidigerwechsel aus Gründen der gerichtlichen

    Denn der angegriffene Beschluss steht in keinem inneren Zusammenhang mit der Urteilsfällung, sondern dient unabhängig davon der Sicherung des justizförmigen Verfahrens und hat daher eigenständige verfahrensrechtliche Bedeutung (vgl. Senat StV 2010, 63; Beschluss vom 30. Dezember 2015 - 4 Ws 140/15 - Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 141 Rdn. 10, 10a m.w.N.).
  • KG, 20.12.2017 - 2 Ws 194/17

    Strafverfahren: Zurücknahme der Pflichtverteidigerbestellung durch das

    Ist die Frage der Notwendigkeit der Verteidigung in irgendeinem Verfahrensstadium positiv beantwortet worden, muss es - abgesehen von den gesetzlich geregelten Ausnahmen nach den §§ 140 Abs. 3 Satz 1, 143 StPO - insbesondere dann bei der Bestellung bleiben, wenn das Gericht lediglich seine rechtliche Auffassung über das Vorliegen der Voraussetzungen einer Pflichtverteidigerbestellung ändert (vgl. BGHSt 7, 69, 71; OLG Düsseldorf NStZ 2011, 653 und StV 1995, 117, 118; KG StV 2016, 485; wistra 2016, 423; Beschlüsse vom 28. Februar 2017 - 5 Ws 50/17 -, 28. Oktober 2016 - 3 Ws 575/16 - und 10. September 2013 - 4 Ws 116/13 -).
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