Weitere Entscheidung unten: OLG Nürnberg, 30.11.2015

Rechtsprechung
   BGH, 22.12.2015 - 2 StR 419/15   

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https://dejure.org/2015,44299
BGH, 22.12.2015 - 2 StR 419/15 (https://dejure.org/2015,44299)
BGH, Entscheidung vom 22.12.2015 - 2 StR 419/15 (https://dejure.org/2015,44299)
BGH, Entscheidung vom 22. Dezember 2015 - 2 StR 419/15 (https://dejure.org/2015,44299)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    § 27 Abs. 1 StGB; § 13 Abs. 1 StGB
    Beihilfe (psychische Beihilfe durch Tun: Vermittlung eines Gefühls der Sicherheit: Abgrenzung zur Beihilfe durch Unterlassen)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 27 Abs 1 StGB
    Beihilfe: Beihilfe durch positives Tun in Fällen der bloßen Vermittlung eines "Gefühls der Sicherheit"

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 13 Abs. 1 StGB, §§ 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3, 22 StGB

  • Wolters Kluwer

    Revisionsgerichtliche Prüfung der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Anforderungen an eine Beihilfe durch aktives Tun

  • rewis.io

    Beihilfe: Beihilfe durch positives Tun in Fällen der bloßen Vermittlung eines "Gefühls der Sicherheit"

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Strafrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Revisionsgerichtliche Prüfung der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Anforderungen an eine Beihilfe durch aktives Tun

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2016, 463
  • StV 2017, 307
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 05.11.2013 - 2 StR 265/13

    Tatrichterliche Beweiswürdigung (Gesetzbindung des Richters:

    Auszug aus BGH, 22.12.2015 - 2 StR 419/15
    Auch wäre es im Hinblick auf die Tatsachenfeststellung einer subjektiven Wirkung des Verhaltens des Angeklagten auf andere erforderlich gewesen, die Richtigkeit einer diesbezüglichen Sachaussage des Angeklagten V. gegebenenfalls zu überprüfen (vgl. zur Notwendigkeit der Geständnisüberprüfung allgemein Senat, Beschluss vom 24. September 2013 - 2 StR 267/13, BGHSt 59, 21, 27 f.; Beschluss vom 5. November 2013 - 2 StR 265/13, BGHR StPO § 261 Geständnis 2).
  • BGH, 24.09.2013 - 2 StR 267/13

    Verständigung (Umgehung der gesetzlichen Vorschriften durch informelle

    Auszug aus BGH, 22.12.2015 - 2 StR 419/15
    Auch wäre es im Hinblick auf die Tatsachenfeststellung einer subjektiven Wirkung des Verhaltens des Angeklagten auf andere erforderlich gewesen, die Richtigkeit einer diesbezüglichen Sachaussage des Angeklagten V. gegebenenfalls zu überprüfen (vgl. zur Notwendigkeit der Geständnisüberprüfung allgemein Senat, Beschluss vom 24. September 2013 - 2 StR 267/13, BGHSt 59, 21, 27 f.; Beschluss vom 5. November 2013 - 2 StR 265/13, BGHR StPO § 261 Geständnis 2).
  • BGH, 17.03.1995 - 2 StR 84/95

    Anwesenheit auf der Rückbank - §§ 249, 27 StGB, Fördern, psychische Beihilfe

    Auszug aus BGH, 22.12.2015 - 2 StR 419/15
    Jedoch setzt Beihilfe durch positives Tun einen durch eine bestimmte Handlung erbrachten Tatbeitrag des Gehilfen voraus (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Mai 1982 - 2 StR 201/82, StV 1982, 516; Beschluss vom 17. März 1995 - 2 StR 84/95, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 14; Beschluss vom 17. November 2009 - 3 StR 455/09, NStZ 2010, 224 f.).
  • BGH, 08.03.2001 - 4 StR 453/00

    Beihilfe; Hilfeleisten; Neutrale Handlungen; Totschlag; Kausalität; Beihilfe zur

    Auszug aus BGH, 22.12.2015 - 2 StR 419/15
    a) Zwar ist auch eine "Beihilfe zur Beihilfe' rechtlich möglich (vgl. BGH, Urteil vom 8. März 2001 - 4 StR 453/00, NJW 2001, 2409, 2410; NK/Schild, StGB, 4. Aufl., § 27 Rn. 8).
  • BGH, 17.05.1982 - 2 StR 201/82

    Anforderungen an das Vorliegen einer psychischen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr

    Auszug aus BGH, 22.12.2015 - 2 StR 419/15
    Jedoch setzt Beihilfe durch positives Tun einen durch eine bestimmte Handlung erbrachten Tatbeitrag des Gehilfen voraus (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Mai 1982 - 2 StR 201/82, StV 1982, 516; Beschluss vom 17. März 1995 - 2 StR 84/95, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 14; Beschluss vom 17. November 2009 - 3 StR 455/09, NStZ 2010, 224 f.).
  • BGH, 17.11.2009 - 3 StR 455/09

    Beihilfe (bloß einseitige Kenntnisnahme von der Tat eines anderen; subjektive

    Auszug aus BGH, 22.12.2015 - 2 StR 419/15
    Jedoch setzt Beihilfe durch positives Tun einen durch eine bestimmte Handlung erbrachten Tatbeitrag des Gehilfen voraus (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Mai 1982 - 2 StR 201/82, StV 1982, 516; Beschluss vom 17. März 1995 - 2 StR 84/95, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 14; Beschluss vom 17. November 2009 - 3 StR 455/09, NStZ 2010, 224 f.).
  • BGH, 11.03.2015 - 2 StR 495/12

    Divergenzvorlage an den Großen Senat für Strafsachen; echte Wahlfeststellung

    Auszug aus BGH, 22.12.2015 - 2 StR 419/15
    Dies könnte etwa wegen vollendeter oder versuchter Geldwäsche (§§ 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3, 22 StGB) geschehen, die bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen auch bei fehlendem Nachweis einer Vortatbeteiligung des Angeklagten V. (§ 261 Abs. 9 Satz 2 StGB) als Auffangtatbestand in Frage kommt (vgl. Senat, Beschluss vom 11. März 2015 - 2 StR 495/12 unter B.II.3.a.bb).
  • BGH, 15.05.2018 - 1 StR 159/17

    Urteil gegen vier Mitarbeiter der Deutschen Bank AG Frankfurt am Main wegen

    Ist der Schwerpunkt seines Verhaltens aber in einem Unterlassen zu sehen, das bei Fehlen einer Garantenstellung im Sinne von § 13 Abs. 1 StGB nicht strafbar wäre, so darf dieses Ergebnis nicht dadurch umgangen werden, dass das Verhalten in eine nicht näher konkretisierbare und feststellbare psychische Beihilfe durch aktives Tun umgedeutet wird (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Dezember 2015 - 2 StR 419/15 Rn. 14, NStZ 2016, 463).
  • BGH, 20.09.2018 - 3 StR 195/18

    Geiselnahme (Bemächtigungslage; Tateinheit mit Körperverletzung bei

    Die bloße Anwesenheit am Tatort in Kenntnis einer Straftat reicht dazu allerdings - wie dargelegt - selbst bei deren Billigung nicht aus (vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 24. Oktober 2001 - 3 StR 237/01, NStZ 2002, 139 mwN; Beschlüsse vom 22. Dezember 2015 - 2 StR 419/15, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 34; vom 4. Februar 2016 - 1 StR 344/15, NStZ-RR 2016, 136, 137).
  • BGH, 22.06.2023 - 4 StR 481/22

    Verwendung eines Kfz als gefährliches Werkzeug wegen der Fahrt in die

    bb) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt die bloße Anwesenheit am Tatort in Kenntnis einer Straftat selbst bei deren Billigung nicht, um die Annahme einer Beihilfe zu tragen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 28. Juli 2020 - 2 StR 64/20 Rn. 8; Beschluss vom 18. Juni 2019 - 5 StR 51/19 Rn. 6; Beschluss vom 4. Februar 2016 - 1 StR 344/15, NStZ-RR 2016, 136, 137; Beschluss vom 22. Dezember 2015 - 2 StR 419/15 Rn. 11; jew. mwN).
  • BayObLG, 25.02.2022 - 201 StRR 95/21

    Freispruch bei Gewährung von Kirchenasyl bestätigt

    Erforderlich ist aber in beiden Fällen ein durch eine bestimmte Handlung erbrachter Tatbeitrag des Gehilfen (BGH, Beschluss vom 22.12.2015 - 2 StR 419/15 bei juris; BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 14 m.w.N.).
  • BGH, 13.07.2016 - 1 StR 94/16

    Tatrichterliche Beweiswürdigung (revisionsrechtliche Überprüfbarkeit);

    Die bloße Anwesenheit am Tatort in Kenntnis einer Straftat reicht dazu allerdings selbst bei deren Billigung nicht aus (vgl. dazu BGH, Urteil vom 24. Oktober 2001 - 3 StR 237/01, NStZ 2002, 139, 140 mwN sowie BGH, Beschlüsse vom 22. Dezember 2015 - 2 StR 419/15 Rn. 11 und vom 4. Februar 2016 - 1 StR 344/15, NStZ-RR 2016, 136, 137).
  • BGH, 28.07.2020 - 2 StR 64/20

    Beihilfe (Hilfeleisten: Begriffsbestimmung; psychische Beihilfe; Handeltreiben

    Dabei setzt die Beihilfe durch positives Tun einen durch eine bestimmte Handlung erbrachten Tatbeitrag des Gehilfen voraus (Senat, Beschluss vom 22. Dezember 2015 - 2 StR 419/15, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 34 mwN).

    Allein das Wissen um die Begehung der Haupttat genügt den Anforderungen an die Beihilfe durch aktives Tun daher nicht (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 18. Juni 2019 ? 5 StR 51/19, juris Rn. 6 und vom 4. Februar 2016 ? 1 StR 344/15, NStZ-RR 2016, 136, 137; Senat, Beschluss vom 22. Dezember 2015 - 2 StR 419/15, juris Rn. 11, jeweils mwN).

  • BGH, 07.11.2018 - 2 StR 361/18

    Beihilfe (allgemeiner Maßstab; psychische Beihilfe durch Anwesenheit am Tatort);

    Dabei setzt die Beihilfe durch positives Tun einen durch eine bestimmte Handlung erbrachten Tatbeitrag des Gehilfen voraus (Senat, Beschluss vom 22. Dezember 2015 - 2 StR 419/15, BGHR, StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 34 mwN).
  • BGH, 10.08.2023 - 3 StR 36/23

    Mitgliedschaftliche Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung; Besitz einer

    Hinzu kommt, dass in anderen Bereichen eine Strafbarkeit im möglichen Vorfeld einer - etwaigen - Straftat ebenfalls im Falle mehrfacher Vorverlagerung in Betracht kommt, beispielsweise bei einer Anstiftung zur Anstiftung (vgl. zur "Kettenanstiftung" etwa BGH, Urteil vom 13. Januar 2022 - 3 StR 341/21, juris Rn. 35; Beschluss vom 2. November 2021 - 3 StR 259/21, NStZ-RR 2022, 49, 50, jeweils mwN), dem Versuch dazu gemäß § 30 Abs. 1 StGB, einer Beihilfe zur Beihilfe (s. BGH, Beschluss vom 22. Dezember 2015 - 2 StR 419/15, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 34 Rn. 11 mwN) oder der Förderung einer Unterstützungshandlung nach § 129 Abs. 1 Satz 2, § 129a Abs. 5 Satz 1 StGB (s. BGH, Beschluss vom 7. März 2019 - AK 5/19, juris Rn. 32 mwN).
  • OLG Köln, 20.05.2019 - 2 Ws 214/19

    Ausschluss eines Rechtsanwalts an der Mitwirkung als Verteidiger in einem unter

    Handlungen, die erkennbar nicht erforderlich oder nutzlos für das Gelingen der Tat sind, reichen nicht aus, um daraus eine Beihilfe zu entnehmen (vgl. BGH Beschluss vom 22.12.2015 - 2 StR 419/15, Rdn. 11 mwN, juris; BGH, Beschluss vom 17.03.1995 - 2 StR 85/95, Rdn. 7 mwN, juris).
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Rechtsprechung
   OLG Nürnberg, 30.11.2015 - 2 VAs 11/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,41754
OLG Nürnberg, 30.11.2015 - 2 VAs 11/15 (https://dejure.org/2015,41754)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 30.11.2015 - 2 VAs 11/15 (https://dejure.org/2015,41754)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 30. November 2015 - 2 VAs 11/15 (https://dejure.org/2015,41754)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    § 35 BtMG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Versagung der Zurückstellung der Strafvollstreckung; Betäubungsmittel- und Alkoholabhängigkeit eines Verurteilten; Prüfung der Mitursächlichkeit der Polytoxikomanie für die abgeurteilten Taten

  • rewis.io

    Körperverletzung - Betäubungsmittelabhängigkeit

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Versagung der Zurückstellung der Strafvollstreckung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2016, 267
  • StV 2017, 307
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Stuttgart, 17.07.1999 - 4 VAs 19/99
    Auszug aus OLG Nürnberg, 30.11.2015 - 2 VAs 11/15
    In diesen Fällen wird eine Widerlegung der Urteilsgründe und der Überzeugung des Tatrichters nicht leicht und nur mit eindeutigen und beweiskräftigen gegenteiligen Feststellungen in Frage kommen (OLG Stuttgart NStZ 1999, 626 Rdn. 13 nach juris).

    Nach der in der Rechtsprechung und Literatur vorherrschenden Ansicht sind die Fälle der Polytoxikomanie gerade keine Fälle der reinen Alkoholabhängigkeit (BGH StV 1992, 569 Rdn. 5 nach juris; OLG Dresden StV 2006, 585 Rdn. 15 nach juris; OLG Stuttgart NStZ 1999, 626 Rdn. 12 und 16 nach juris).

    In diesen Fällen kommt somit grundsätzlich eine Rückstellung nach § 35 BtMG in Betracht (so auch OLG Dresden StV 2006, 585 und OLG Stuttgart NStZ 1999, 626).

  • OLG Dresden, 20.09.2005 - 2 VAs 26/05

    Betäubungsmittelstrafrecht: Fehlerhafte weil unvollständige Ermessensgrundlage

    Auszug aus OLG Nürnberg, 30.11.2015 - 2 VAs 11/15
    Nach der in der Rechtsprechung und Literatur vorherrschenden Ansicht sind die Fälle der Polytoxikomanie gerade keine Fälle der reinen Alkoholabhängigkeit (BGH StV 1992, 569 Rdn. 5 nach juris; OLG Dresden StV 2006, 585 Rdn. 15 nach juris; OLG Stuttgart NStZ 1999, 626 Rdn. 12 und 16 nach juris).

    In diesen Fällen kommt somit grundsätzlich eine Rückstellung nach § 35 BtMG in Betracht (so auch OLG Dresden StV 2006, 585 und OLG Stuttgart NStZ 1999, 626).

  • OLG Karlsruhe, 11.11.2004 - 2 VAs 37/04

    Drogenabhängiger Straftäter: Beurteilungsspielraum hinsichtlich Kausalität der

    Auszug aus OLG Nürnberg, 30.11.2015 - 2 VAs 11/15
    Der Vollstreckungsbehörde steht bei ihrer Entscheidung über die Zurückstellung der Strafvollstreckung zur Durchführung einer Drogentherapie gemäß § 35 BtMG ein Ermessen und hinsichtlich der dabei zu prüfenden Tatbestandsvoraussetzungen, nämlich die Feststellung einer Betäubungsmittelabhängigkeit, deren Kausalität für die Tat, der Therapiebereitschaft und der Therapiebedürftigkeit des Antragstellers ein Beurteilungsspielraum zu (OLG Karlsruhe NStZ-RR 2005, 57 Rdn. 4 nach juris; Weber, BtMG 4. Aufl. § 35 Rdn. 140, 143 ff.; Patzak, in Körner/Patzak/Volkmer BtMG 7. Aufl. § 35 Rdn. 320).

    Dieser Beurteilungsspielraum ist hinsichtlich der Kausalität nur dann stark eingeschränkt oder im Sinne einer Bindung völlig aufgehoben, wenn sich die Kausalität "aus den Urteilsgründen" (§ 35 Abs. 1 BtMG) ergibt (OLG Karlsruhe NStZ-RR 2005, 57 Rdn. 4 nach juris).

  • OLG Karlsruhe, 18.11.1999 - 2 VAs 52/99

    Zum Absehen von der Strafvollstreckung gegenüber Ausländern nach § 456 a Abs. 1

    Auszug aus OLG Nürnberg, 30.11.2015 - 2 VAs 11/15
    Gegenstand der Überprüfung ist dabei die Entscheidung der Staatsanwaltschaft in der Gestalt, die sie durch den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft erhalten hat (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. Beschluss vom 29.8.2007, Az. 2 VAs 5/07; vgl. auch OLG Karlsruhe ZfStrVo 2000, 251).
  • OLG Karlsruhe, 07.11.2007 - 2 VAs 37/07

    Verurteilung wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer

    Auszug aus OLG Nürnberg, 30.11.2015 - 2 VAs 11/15
    Soweit die Vollstreckungsbehörde - wie im vorliegenden Fall - ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist die gerichtliche Nachprüfung auf Rechtsfehler bei der Anwendung gesetzlicher Bestimmungen sowie darauf beschränkt, ob die Vollstreckungsbehörde ihrer Entscheidung einen zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt unter Einhaltung der Grenzen des Beurteilungsspielraums zugrunde gelegt hat, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessen überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (§ 28 Abs. 3 EGGVG; vgl. zum Ganzen OLG Karlsruhe NStZ 2008, 576 Rdn. 5 nach juris).
  • OLG Stuttgart, 05.06.2001 - 4 VAs 9/01

    Kausalität der Betäubungsmittelabhängigkeit für abgeurteilte Straftaten

    Auszug aus OLG Nürnberg, 30.11.2015 - 2 VAs 11/15
    Für eine Zurückstellung der Vollstreckung einer Gesamtstrafe reicht es aus, wenn die Kausalität für den ihrer Bedeutung nach überwiegenden Teil der Taten vorliegt (OLG Stuttgart NStZ-RR 2001, 343 Rdn. 8 nach juris; Weber BtMG a. a. O.. § 35 Rdn. 33; Patzak, in: Körner/Patzak/Vollmer BtMG a. a. O.. § 35 Rdn. 113).
  • BayObLG, 28.01.2021 - 204 VAs 536/20

    Feststellung der Betäubungsmittelabhängigkeit durch die Vollstreckungsbehörde

    Der Vollstreckungsbehörde steht bei ihrer Entscheidung über die Zurückstellung der Strafvollstreckung zur Durchführung einer Drogentherapie gemäß § 35 BtMG ein Ermessen und hinsichtlich der dabei zu prüfenden Tatbestandsvoraussetzungen, nämlich der Feststellung einer Betäubungsmittelabhängigkeit, deren Kausalität für die Tat, der Therapiebereitschaft und der Therapiebedürftigkeit des Antragstellers ein Beurteilungsspielraum zu (vgl. OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2009, 122, juris Rn. 6; OLG Nürnberg, StV 2017, 307, juris Rn. 19; BeckOK-BtMG/Bohnen, 8. Ed. 15.9.2020, § 35 Rn. 310; Fabricius in: Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 9. Aufl., § 35 Rn. 320; Weber, BtMG, 5. Aufl., § 35 Rn. 141).

    In diesen Fällen wird eine Widerlegung der Urteilsgründe und der Überzeugung des Tatrichters nicht leicht und nur mit eindeutigen und beweiskräftigen gegenteiligen Feststellungen in Frage kommen (OLG Nürnberg, StV 2017, 307, juris Rn. 19; OLG Stuttgart, NStZ 1999, 626, juris Rn. 13).

    Soweit die Vollstreckungsbehörde - wie hier - ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist die gerichtliche Nachprüfung auf Rechtsfehler bei der Anwendung gesetzlicher Bestimmungen sowie darauf beschränkt, ob sie ihrer Entscheidung einen zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt unter Einhaltung der Grenzen des Beurteilungsspielraums zugrunde gelegt hat und ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (§ 28 Abs. 3 EGGVG; vgl. zum Ganzen nur OLG Nürnberg, StV 2017, 307, juris Rn. 20; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 18.12.2018 - 1 VAs 8/18, juris Rn. 12; Fabricius, in: Körner/ Patzak/Volkmer, a.a.O., § 35 Rn. 398; Weber, a.a.O., § 35 Rn. 205).

    Gegenstand der Überprüfung ist dabei die Entscheidung der Staatsanwaltschaft in der Gestalt, die sie im Vorschaltverfahren (§ 24 Abs. 2 EGGVG, § 21 StVollStrO) durch den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft erhalten hat (OLG Nürnberg, StV 2017, 307, juris Rn. 21; Meyer-Goßner/ Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 24 EGGVG Rn. 7).

    a) Der Gesetzgeber wollte mit der Möglichkeit der Zurückstellung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe nach §§ 35 ff. BtMG diesen Vorzug nur solchen Verurteilten bieten, die Straftaten begangen haben, die in engem Zusammenhang mit ihrer Betäubungsmittelabhängigkeit bzw. mit der Betäubungsmittelbeschaffung standen oder Straftaten, die unter Entzugserscheinungen oder unter der Angst von Entzugserscheinungen begangen wurden (OLG Hamm, Beschluss vom 18.6.2014 - 1 VAs 21/14, juris Rn. 20; OLG Nürnberg, StV 2017, 307, juris Rn. 23; Fabricius, in: Körner/Patzak/Vollmer, a.a.O., § 35 Rn. 95 f. m.w.N. zur Rspr.; BeckOK-BtMG/Bohnen, a.a.O., § 35 Rn. 103).

  • BayObLG, 08.04.2024 - 204 VAs 62/24

    Fahrerlaubnis, Freiheitsstrafe, Gesamtfreiheitsstrafe, Ermessensentscheidung,

    Gegenstand der Überprüfung durch den Senat ist dabei die Entscheidung der Staatsanwaltschaft (hier: Verfügung vom 06.12.2023) in der Gestalt, die sie im Vorschaltverfahren (§ 24 Abs. 2 EGGVG, § 21 StVollStrO) durch den Bescheid des Generalstaatsanwalts (hier: vom 11.01.2024) erhalten hat (OLG Nürnberg, Beschluss vom 30.11.2015 - 2 VAs 11/15 -, StV 2017, 307, juris Rn. 21; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., § 24 EGGVG Rn. 7).

    b) Ebenso wie die Voraussetzungen einer Betäubungsmittelabhängigkeit zweifelsfrei vorliegen müssen (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 30.11.2015 - 2 VAs 11/15 -, StV 2017, 307, juris Rn. 42), muss auch der für die Zurückstellung nach § 35 BtMG erforderliche Kausalzusammenhang nach dem eindeutigen Wortlaut des § 35 Abs. 1 Satz 1 BtMG feststehen (KG, Beschlüsse vom 22.03.2013 - 4 VAs 17/13 -, juris Rn. 7, und vom 31.08.2007 - 1 Zs 1552/06 - 1 VAs 44/07 -, juris Rn. 10) und bewiesen werden.

  • BayObLG, 27.05.2021 - 204 VAs 131/21

    Zurückstellung der Strafvollstreckung - Therapiebereitschaft

    Hierbei handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff mit der Folge, dass der Vollstreckungsbehörde bei der Feststellung, ob ein Therapiewille vorliegt, ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist (vgl. OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2005, 57, juris Rn. 4; NStZ-RR 2009, 122, juris Rn. 6; OLG Nürnberg, StV 2017, 307, juris Rn. 19; Fabricius in: Körner/ Patzak/Volkmer, BtMG, 9. Aufl., § 35 Rn. 204; Weber, BtMG, 5. Aufl., § 35 Rn. 122 und 141; BeckOK-BtMG/Bohnen, 8. Ed. 15.9.2020, § 35 Rn. 310; s.a. OLG Frankfurt, StraFo 2013, 351, juris Rn. 7).

    Insoweit beschränkt sich die gerichtliche Kontrolle darauf, ob die Vollstreckungsbehörde bei ihrer Entscheidung über das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen die Grenzen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraumes eingehalten hat (OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2005, 57, juris Rn. 4; NStZ-RR 2009, 122, juris Rn. 6; OLG Koblenz, Beschluss vom 20.7.2017 - 2 VAs 15/17, juris Rn. 8; OLG München, StV 2009, 370, juris Rn. 8; OLG Nürnberg, StV 2017, 307, juris Rn. 20; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 8.12.2016 - VAs 29/16, juris Rn. 7; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 18.12.2018 - 1 VAs 8/18, juris Rn. 12; BeckOK-BtMG/Bohnen, a.a.O., § 35 Rn. 310; Fabricius in: Körner/Patzak/Volkmer, a.a.O., § 35 Rn. 204).

    Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung ist dabei die Entscheidung der Staatsanwaltschaft in der Gestalt, die sie im Vorschaltverfahren (§ 24 Abs. 2 EGGVG, § 21 StVollStrO) durch den Bescheid des Generalstaatsanwalts erhalten hat (OLG Nürnberg, StV 2017, 307, juris Rn. 21; OLG Zweibrücken, a.a.O.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 24 EGGVG Rn. 7).

  • BayObLG, 21.09.2020 - 203 VAs 215/20

    Zurückstellung der Strafvollstreckung bei Betäubungsmittelabhängigkeit und

    Der Vollstreckungsbehörde steht bei ihrer Entscheidung über die Zurückstellung der Strafvollstreckung zur Durchführung einer Drogentherapie gemäß § 35 BtMG ein Ermessen und hinsichtlich der dabei zu prüfenden Tatbestandsvoraussetzungen, nämlich der Feststellung einer Betäubungsmittelabhängigkeit, deren Kausalität für die Tat, der Therapiebereitschaft und der Therapiebedürftigkeit des Antragstellers ein Beurteilungsspielraum zu (OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2005, 57, juris Rn. 4; NStZ-RR 2009, 122, juris Rn. 6; OLG Nürnberg, StV 2017, 307, juris Rn. 19; Weber, BtMG, 5. Aufl., § 35 Rn. 141, 144 ff.; Fabricius in Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 9. Aufl., § 35 Rn. 320).
  • BayObLG, 26.08.2020 - 204 VAs 298/20

    Aussetzung des Strafrestes zur Vollstreckung nach § 36 BtMG

    Der Vollstreckungsbehörde steht bei ihrer Entscheidung über die Zurückstellung der Strafvollstreckung zur Durchführung einer Drogentherapie gemäß § 35 BtMG ein Ermessen und hinsichtlich der dabei zu prüfenden Tatbestandsvoraussetzungen, nämlich der Feststellung einer Betäubungsmittelabhängigkeit, deren Kausalität für die Tat, der Therapiebereitschaft und der Therapiebedürftigkeit des Antragstellers ein Beurteilungsspielraum zu (OLG Karlsruhe NStZ-RR 2005, 57, juris Rn. 4; NStZ-RR 2009, 122, juris Rn. 6; OLG Nürnberg, StV 2017, 307, juris Rn. 19; Weber, BtMG, 5. Aufl., § 35 Rn. 141, 144 ff.; Fabricius, in Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 9. Aufl., § 35 Rn. 320).
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